Aktionsprogramm 2012 - Kurzfassung der Neuerungen DI Franz Xaver Hölzl Bodenschutzberatung Abteilung Pflanzenproduktion
Sperrfristen – Verbotszeiträume für die Ausbringung von N-hältigen Düngemitteln ALT – AP 2008 CC Verbots-zeitraum N-Düngerarten Betroffenen Flächen bzw. Kulturen 15. Oktober - 15. Februar Stickstoffhältige Mineraldünger, Gülle, Jauche, nicht entwässerter Klärschlamm Gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche ohne Gründeckung 15. November - 15. Februar Gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche mit Gründeckung Achtung: max. 60 kg N ab 1. Oktober bis zum Ausbringungsverbot 31.03.2017 /Folie 2
§ 2 Sperrfristen CC neu Zeiträume, mit Ausbringungsverbot von N-hältigen Düngemitteln auf LN Verbotszeitraum N-Düngerarten Betroffene Flächen bzw. Kulturen ab 15. Oktober bis 15. Februar Stickstoffhältige Handelsdünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche, nicht entwässerter Klärschlamm Ackerflächen (LN) ohne angebauter Frucht vor dem 15. Oktober ab 15. November bis 15. Februar Ackerflächen (LN )mit Anbau einer Kultur vor dem 15. Oktober ab 30. November bis 28. Februar Dauergrünland und Wechselwiese 31.03.2017 /Folie 3
§ 3 Hanglagendüngung neu CC neu Ø Neigung > 10 % zu einem Gewässer im 20 m-Bereich Böschungsoberkante und Schlag Schutzmaßnahmen bei Mais, Zuckerrüben und Kartoffeln Vermeidung einer Düngerabschwemmung durch Querstreifeneinsaat, Quergräben mit bodenbedeckendem Bewuchs oder sonst. gleichwertige Maßnahme (Schlagteilung) oder Anlage eines mind. 20 m gut bestockten Streifens zwischen Gewässer und der zur Düngung vorgesehenen Ackerfläche oder Anbau quer zum Hang oder abschwemmungshemmende Anbauverfahren (zB Schlitzsaat, Mulchsaat, Direktsaat) oder Bestockung über den Winter Ausgenommen sind Schläge < 1 ha in alpinen Berggebieten neu 31.03.2017 /Folie 4
§ 4 Ausbringungsverbote CC neu Keine N-hältigen Düngemittel auf Schneebedeckte Böden < 50 % des Bodens eines Schlages schneefrei 31.03.2017 /Folie 5
Düngung entlang von Gewässern - Randzonen ALT – AP 2008 Grafik: DI Karl Bauer, LK Ö 31.03.2017 /Folie 6 * Kleine Schläge (< 1 ha und < 50 m Breite), Entwässerungsgräben)
§ 5 Düngung entlang von Gewässern - Randzonen CC neu * Kleine Schläge (< 1 ha und < 50 m Breite), Entwässerungsgräben)
§ 6 Lagerung von Wirtschaftsdüngern - Feldmieten CC neu die Verbringung des Stallmistes vom Hof frühestens nach drei Monaten erfolgt eine landwirtschaftliche Verwertung zumindest jährlicher Räumung und anschließendem Wechsel des Standortes generell nach 8 Monaten Pferdemist nach 12 Monaten die Feldmietengröße (N-Gehalt im zwischengelagerten Stallmist) übersteigt nicht die gesetzlichen Düngungs-Vorgaben auf der Fläche, auf der sich die Feldmiete befindet bzw. inkl. jener Flächen, die an die Feldmiete unmittelbar angrenzen Keine Feldmietenanlage für Mist aus der Küken-, Junghennen-, und Legehennenhaltung neu 31.03.2017 /Folie 8
§ 7 Sachgemäße Düngung Düngebegrenzung im Herbst: neu Acker: Max. 60 kg N feldfallend nach Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum Beginn der jeweiligen Sperrfrist (15. November bei Anbau einer Kultur bis 15. Oktober) Grünland und Wechselwiese: Max. 60 kg N feldfallend ab 1. Oktober bis zum Beginn der jeweiligen Sperrfrist (30. November) neu
§ 7 Sachgemäße Düngung Düngezeitpunkt rasch wirksamer stickstoffhältiger Düngemittel wie Handelsdünger, Gülle, Jauche und Klärschlamm etc. nur bei Bodenbedeckung oder unmittelbar vor der Feldbestellung oder zur Förderung der Getreide-Strohrotte max.30 kg Stickstoff je Hektar keine Düngung zum Maisstroh ab 31.12.2016! neu 31.03.2017 /Folie 10
Aufzeichnungsverpflichtung ab 1.1.2015 § 7 Sachgemäße Düngung neu Aufzeichnungsverpflichtung ab 1.1.2015 Betriebsbezogene Dokumentation (siehe O4-Schema-Anahng E) LN, düngungswürdige LN Ausgebrachte N-hältige Düngemittel ab Lager, feldfallend, jahreswirksam Wirtschaftsdüngertransfer N-Bedarf der Kulturen Ausgenommen sind Betriebe < 5 ha LN < 2 ha Gemüse (Gemüsebau) oder Wein (Weinbau) < 15 LN bei > 90 % Dauergrünland Dokumentation spätestens bis 31. März des Folgejahres 7 Jahre Aufbewahrungspflicht 31.03.2017 /Folie 11
Verhandlungsverlauf AP 2012 Nitrat-RL – Überprüfung alle 4 Jahre Nationale Herausforderungen: Wasserversorger und NGO‘s: Kritik an zu geringer Wirksamkeit (vor allem zu Herbstdüngung/Ausnahmen und Düngerobergrenzen in Anlage 3) LK: keine Verschärfungen bzw. Erleichterungen WR-Behörde/AMA: Fragen der Kontrollierbarkeit Europ. Kommission – „Empfehlungen“ für aktuelle Überarbeitung zu: Verbotszeiträume / Ausnahmen Hanglagen Schneebedeckte Böden Randstreifen Lagerraum - Feldmieten 31.03.2017 /Folie 12
Verhandlungsverlauf AP 2012 Diskutiert und nicht gekommen: Direkte Verwertung der AMA-Kontrollen für Sanktionierung Strengere Sperrfristen 25 m Düngeabstand zu Brunnen (Wasserentnahmestellen) Hanglagen – direkt-Eintrag – genereller Eintrag Lagerraumerhöhung: Fast jährlicher Ausnahmeantrag 11 Monate für Betriebe > 50 % Mais an der LN Feldmieten: 25 m Abstand zu Brunnen (Wasserentnahmestellen) nur für eigenen Betrieb - Verbot für die Lagerung von betriebsfremdem Mist keine Lagerung von Geflügelmist Schlagbezogene Aufzeichnungen 31.03.2017 /Folie 13
Gültigkeit Seit 5. Mai 2012 in Kraft 31.03.2017 /Folie 14