Liquiditätsrisiken bei der Unternehmensnachfolge
Status Quo der Unternehmensnachfolge Ca. 350.000 Unternehmen stehen zur Übertragung an Nur ca. 40% der Unternehmer zwischen 45 und 55 Jahren haben überhaupt Maßnahmen zur Nachfolgeregelung in ihrem Unternehmen geplant Weit weniger als die Hälfte aller Unternehmer haben ein Testament und viele sind aus formalen Gründen unwirksam Viele Unternehmer die ein Testament haben, kennen die konkreten Bindungswirkungen hieraus nicht Fehlender Einklang zwischen den Regelungen im Testament und denen im Gesellschaftsvertrag
Unternehmensbestand, Familienunternehmen sowie Unternehmensübertragungen 2005 – Deutschland gesamt* Alte Bundesländer in 1.000 1.836 1.733 312 62 Insgesamt Unternehmens-bestand in 1.000 (1) 2.122 Darunter Familien- unternehmen 2.005 Darunter übergabereife Unternehmen im Fünfjahres-zeitraum 354 Darunter Unternehmens-übertragungen 2005 71 Neue Bundesländer 286 272 42 9 (1) Jahresumsatz über 50.000 Euro * Ausgangsbasis Januar 2005. Hochrechnung des IfM Bonn auf Basis der aktuellen Umsatzsteuerstatistik 2002 sowie weiterer Datenquellen
Nachfolgelösungen in deutschen Familienunternehmen und hiervon betroffene Arbeitsplätze für das Jahr 2005* 70.900 Übergabereife Unternehmen mit ca. 678.000 Beschäftigten 43,8 % 21,1 % An Familienmitglieder: 31.000 Unternehmen mit ca. 351.000 Beschäftigten davon gehen In den Verkauf: 15.000 Unternehmen mit ca. 114.000 Beschäftigten 8,3 % 10,2 % 16,5 % Stilllegung mangels Nachfolger: 5.900 Unternehmen mit ca. 33.500 Beschäftigten An externe Führungskräfte: 11.700 Unternehmen mit ca. 107.000 Beschäftigten An Mitarbeiter: 7.300 Unternehmen mit ca. 72.500 Beschäftigten * Ausgangsbasis Januar 2005, Hochrechnung des IfM Bonn auf Basis der aktuellen Umsatzsteuerstatistik 2002 sowie weiterer Datenquellen, nur Unternehmen mit einem Umsatz von über 50.000 Euro
Übertragungs-/ Nachfolgeursachen 32% aller Unternehmensnachfolgen und –übertragungen werden durch unverhofft und plötzlich eintretende Vorkommnisse notwendig Übertragungs-/ Nachfolgeursachen Plötzliches Ausscheiden (Unfall, Krankheit, Tod, . . .) Altersbedingt Konsequenzen Bei allen unvorgesehenen Nachfolgerelungs-/ Übertragungs-situationen (32% aller Fälle) müssen Notfallpläne greifen, die in der Regel nicht ausgearbeitet sind. Hiervon sind in Deutschland pro Jahr im Durchschnitt 306.000 Arbeitsplätze betroffen Wechsel in andere Tätigkeit
Aspekte einer erfolgreichen Unternehmensnachfolge Versorgung der Angehörigen Fortführung des Unternehmens Erhaltung der Handlungs-fähigkeit Nachfolgeplanung Streitver-meidung Steuerver-meidung Liquiditätsvorsorge
Mögliche Probleme im Zusammenhang bei einer fehlenden Unternehmensnachfolgeplanung Zersplitterung der Stimmanteile durch Erbfolge Einwirkungen innerfamiliärer Konflikte Divergenzen bezüglich Ausschüttungen, Investitionen, etc. Belastung des Kredit-Ratings durch fehlende Nachfolgeplanung – Absenkung des Ratings und damit höhere Kreditkosten ab Alter 55 Liquiditätsbereitstellung
1. Liquiditätsrisiken bei der familieninternen Unternehmensnachfolge Ertragsteuern Pflichtteile Abfindung weichender Erben Erbschaftsteuer Häufiges Auftreten mehrerer Liquiditätsrisiken verschärfen das Problem
C. Notfallvorsorge - Krisenplan Ist ein formal korrektes Testament vorhanden? Ist das Testament auf den Gesellschaftsvertrag abgestimmt? Gibt es Vortestamente mit Bindungswirkung, z.B. Erbverträge? Auf welche Personen soll das Unternehmen im plötzlichen Todesfall als Eigner übergehen?
C. Notfallvorsorge - Krisenplan Ist eine Testamentsvollstreckung angezeigt? Wie wird eine „Krisengeschäftsführung“ im Fall des plötzlichen Todes des Unternehmers zusammengesetzt? Ist die Rechtsform überhaupt für ggf. notwendige Fremdgeschäftsführer offen? Wie verträgt sich die aktuelle Rechtsform mit einem unerwarteten Tod? Probleme entstehen insbesondere bei Einzelunternehmen.
C. Notfallvorsorge - Krisenplan Sind die Ehefrau bzw. die Kinder über die vorhandenen Unterlagen informiert? Haben die Ehefrau bzw. die Kinder eine Generalvollmacht über den Tod hinaus? Welche Rolle können und sollen die Ehefrau oder die Kinder (eventuell übergangsweise) im Unternehmen nach dem Tod übernehmen? Ist ein aktiver oder zumindest „schlafender“ Beirat im Unternehmen installiert, dem im Fall des plötzlichen Todes Aufgaben überantwortet werden können?
C. Notfallvorsorge - Krisenplan Gibt es zumindest eine grob überschlägige Planung der finanziellen Seite bei unerwartetem Tod? • Liquiditätssituation der Gesellschaft? • Pflichtteilsansprüche? • Ausgleichsansprüche weichender Erben? • Güterrechtliche Ausgleichsansprüche der Ehefrau? • Nichteheliche Kinder? • Erbschaftsteuerproblem? Muss das Unternehmen oder ein Gesellschaftsanteil im Fall eines plötzlichen Todes eventuell verkauft werden? Wenn ja, eignet sich die bisherige Struktur und Rechtsform hierfür?
D. Die Vorteile der vorweg genommenen Erbfolge Aktive Beschäftigung des Unternehmers mit der Nachfolge noch zu Lebzeiten – rechtzeitige Aufdeckung etwaiger Probleme. Der Unternehmer kann seine Nachfolge selbst gestalten und vor allem auch ihre Umsetzung – beispielsweise als Beirat – begleiten und erforderlichenfalls noch Änderungen vornehmen. Der Unternehmensnachfolger wächst Schritt für Schritt in seine Rolle hinein – kein abrupter Stabwechsel. Motivation und Planungssicherheit des Nachfolgers.
D. Die Vorteile der vorweg genommenen Erbfolge Erhebliche Steuervorteile ● Erbschaft- und Schenkungsteuerfreibeträge können alle 10 Jahre erneut genutzt werden. ● Die schrittweise Übertragung hat eine Milderung der Progress- ion bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer zur Folge. ● Die Verteilung der Erträge auf mehrere Personen hat dann auch eine Milderung der Progression bei der Einkommen- steuer zur Folge. ● Der Wertzuwachs bei übertragenem Vermögen ist „erbschaft- steuerfrei“ – Erträge fallen bereits bei der „richtigen“ Generation an.
E. Die Auswirkungen des Güterstands Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft birgt für das Unternehmen im Scheidungsfall erhebliche Risiken und führt im Todesfall des Unternehmers zu einer Erhöhung des Pflichtteils des überlebenden Ehegatten. Der bei Unternehmern häufige Güterstand der Gütertrennung „schüttet das Kind mit dem Bade aus“ und kann vor allem bei großen Vermögen zu erheblichen Erbschaftsteuermehrbelastungen führen.
E. Die Auswirkungen des Güterstands Die sogenannte „modifizierte Zugewinngemeinschaft“ kombiniert die Vorteile von gesetzlichem Güterstand und Gütertrennung: ● Maßgeschneiderte Ausgestaltung nach den individuellen Vor- stellungen möglich. ● Scheidungsfall kann abweichend vom Erbfall geregelt werden. ● Betriebsvermögen kann anders als Privatvermögen behandelt werden. ● Im Todesfall kann erhebliches Vermögen als Zugewinn erb- schaftsteuerfrei auf den Ehegatten übergehen.
E. Die Auswirkungen des Güterstands Praktisches Beispiel ● Betriebsvermögen € 5 Mio., Privatvermögen € 1,5 Mio., beides beim Ehemann. ● Vermögen ist in vollem Umfang Zugewinn. ● Tod des Ehemanns, Ehefrau ist Alleinerbin. ● Variante 1: Gütertrennung. ● Variante 2: Modifizierte Zugewinngemeinschaft mit Zugewinn- ausgleich nur im Todesfall.
E. Die Auswirkungen des Güterstands Erbschaftsteuerliche Konsequenzen: ● Variante 1: Größenordnung der Erbschaftsteuer € 750.000,- ● Variante 2: Größenordnung der Erbschaftsteuer, € 350.000,- da die Hälfte des Vermögens als Zugewinnausgleich steuerfrei ist. Je größer das vererbte Vermögen ist, desto größer wird der absolute erbschaftsteuerliche Vorteil der Zugewinngemeinschaft. Ein weiteres Problem der Gütertrennung besteht darin, dass sich die Pflichtteile der nicht bedachten Pflichtteilsberechtigten erhöhen.
F. Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht 1. Drei Erbschaftsteuerklassen 2. Freibeträge (alle 10 Jahre) Für Ehefrau: EUR 307.000,- Für jedes Kind: EUR 205.000,- Bewertung Privatvermögen: Verkehrswert, z.B. Aktien zum Börsenkurs am Todestag, Ausnahme: Grundbesitz. Grundbesitz wird mit dem Ertragswert bewertet (statt bisher Einheitswert). Faustregel: Ertragswert = Jahresnettomiete x 12,5
F. Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht Wer gehört zu welcher Steuerklasse? Steuerklasse I 1. Ehegatten 2. Kinder und Stiefkinder 3. Abkömmlinge der in Nr. 2 genannten Kinder (Früher II) 4. Eltern und Großeltern bei Erwerben von Todes wegen (früher III) Steuerklasse II 1. Eltern und Großeltern im Falle einer Schenkung 2. Geschwister 3. Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern 4. Stiefeltern 5. Schwiegerkinder 6. Schwiegereltern 7. geschiedener Ehegatte Steuerklasse III alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendung
F. Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht Erbschaftsteuertabelle Wert bis EUR Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III 52.000,-- 7 12 17 256.000,-- 11 17 23 512.000,-- 15 22 29 5.113.000,-- 19 27 35 12.783.000,-- 23 32 41 25.565.000,-- 27 37 47 darüber 30 40 50
G. Betriebsvermögen: Noch geltende Rechtlage Bewertung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften (KG + OHG) nach Steuerbilanzwerten – mit Ausnahme der Grundstücke. Bewertung von Kapitalgesellschaften (GmbH + AG) nach „Stuttgarter Verfahren“ und somit unter vorrangiger Berücksichtigung der Ertragskraft. Erbschaft- und Schenkungsteuer ist nicht rechtsformneutral: Bei hoher Ertragskraft Benachteiligung von Kapitalgesellschaften.
G. Betriebsvermögen: Noch geltende Rechtlage Privilegierung von Betriebsvermögen für alle Einzelunternehmen und Personengesellschaften sowie für Anteile an Kapitalgesellschaften bei einer Beteiligungsquote von mehr als 25%. Bei Fortführung durch Übernehmer für einen Zeitraum von mehr als 5 Jahren gilt dann: „Steuerklassenprivileg“ zu 88 % Betriebsvermögensfreibetrag von EUR 225.000,- Betriebsvermögensbewertung nur zu 65 %
H. Voraussichtliche künftige Rechtslage I. Gesetzesvorhaben der Bundesregierung zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge Zunächst einmal Festsetzung der Erbschaft- und Schenkungsteuer ohne Berücksichtigung der bisherigen Privilegierungen (d.h. kein Betriebsvermögensfreibetrag, kein Bewertungsabschlag und kein Steuerklassenprivileg“). Sodann zinslose Stundung der festgesetzten Steuerschuld über einen Zeitraum von 10 Jahren. Für jedes Jahr der Fortführung wird die Steuerschuld um 1/10 „abgeschmolzen“, d.h. in dieser Höhe erlassen. Somit nach 10-jähriger Fortführung: völliger Wegfall der zunächst festgesetzten Erbschaft- oder Schenkungsteuer.
H. Voraussichtliche künftige Rechtslage II. Einschränkungen, Ausnahmen und Probleme Die Stundung / Abschmelzung gilt nur für „produktives“ Betriebs-vermögen und somit nicht für Festgeldguthaben, Wertpapier-vermögen und nicht betrieblich genutzte Grundstücke. Abgrenzung zwischen „produktiv“ und „nicht produktiv“ wirkt künstlich und wird erhebliche Probleme aufwerfen. Für Kapitalgesellschaften kommt das neue Stundungs- / Ab-schmelzungsmodell nur bei einer Beteiligung von mehr als 25 % zur Anwendung, darunter – nach wie vor – keine Privilegierung.
H. Voraussichtliche künftige Rechtslage II. Einschränkungen, Ausnahmen und Probleme Die neue Steuerentlastung wird auf ein begünstigtes Vermögen von EUR 100 Mio. begrenzt. Übersteigt der Wert des übertragenen Vermögens – insgesamt oder auf den einzelnen entfallend? Noch unklar! – EUR 100 Mio., kommt die alte Rechtslage zur Anwendung. Gerade größeren mittelständischen Familienunternehmen wird die neue Rechtslage somit keine Entlastung bringen. Der Generationswechsel wird vielmehr weiterhin einen hohen Liquiditätsabfluss zur Folge haben.
H. Voraussichtliche künftige Rechtslage II. Einschränkungen, Ausnahmen und Probleme Seit Mai 2002 beim BVerfG anhängiges Verfahren. Entscheidung voraussichtlich im Herbst 2006. Der vorlegende BFH vertritt die Auffassung, dass die – aktuell gültigen – begünstigenden Vorschriften bezüglich des Betriebs-vermögens gegen die Verfassung verstoßen. Sollte sich das BVerfG dem BFH anschließen, hätte dies voraussichtlich auch weitreichende Auswirkungen auf die gesetzliche Neuregelung.
I. Zusammenfassung der rechtlichen + steuerlichen Gesichtspunkte ● Errichtung eines formwirksamen Testaments zur Verwirklichung der individuellen Nachfolgevorstellungen. ● Abschluss eines Ehevertrags zur Modifikation des gesetzlichen Güterstands im erforderlichen Umfang. ● Abstimmung von Testament und Ehevertrag mit dem Gesell- schaftsvertrag des Unternehmens sicher stellen – unter Um- ständen auch eine Überarbeitung oder Aktualisierung des Ge- sellschaftsvertrags vornehmen.
I. Zusammenfassung der rechtlichen + steuerlichen Gesichtspunkte ● Rechtzeitig durch entsprechende Pflichtteilsverzichtsvereinbarungen gefährlichen Liquiditätsabflüssen im Todesfall vorbeugen – erforderlichenfalls auch gegen Gegenleistung. ● Stets die überschlägige Berechnung der Erbschaftsteuerbelastung im „Fall der Fälle“ auf aktuellem Stand halten und entsprechende Liquiditätsvorsorge betreiben. ● Unter Inanspruchnahme der alle 10 Jahre wieder zur Verfügung stehenden Freibeträge und Progressionsvorteile bereits zu Lebzeiten Vermögensübertragungen vornehmen.
A. Liquiditätsrisiko Ertragsteuern Fortsetzungsklauseln Qualifizierte Nachfolgeklausel und Sonderbetriebsvermögen Betriebsaufspaltungen Auf der sicheren Seite durch ein exakt formuliertes Unternehmertestament in Übereinstimmung mit dem Gesellschaftsvertrag !
B. Liquiditätsrisiko Pflichtteil Pflichtteilsberechtigte Personen sind: Der Ehegatte Die Kinder Die Eltern
Gesetzliche Erbfolge, Güterstand und Pflichtteil Ehepaar mit Zugewinnge-meinschaft Gütertrennung 1 Kind Überlebender Ehegatte: ½ Kind: ½, Pflichtteil:1/4 2 Kinder Kinder je:1/4, Pflichtteil je 1/8 Überlebender Ehegatte: 1/3 Kinder je: 1/3 Pflichtteil: je 1/6 3 Kinder Kinder je: 1/6 Pflichtteil je: 1/12 Überlebender Ehegatte: ¼ Kinder je ¼ Pflichtteil je: 1/8
B. Liquiditätsrisiko Pflichtteil Beispiel: E verstirbt Kind A (Alleinerbenmodell) Kind B Ehefrau Unternehmen Vermächtnisse Folge: Kind B und die Ehefrau können das Erbe ausschlagen und den Pflichtteil verlangen. Dieser bemisst sich nach Verkehrswerten und ist sofort fällig
B. Liquiditätsrisiko Pflichtteil Der Pflichtteil ist ein sofort fälliger Anspruch in Geld nach Verkehrswerten! Lösungsmöglichkeiten: Notarieller Pflichtteilsverzicht Erbeinsetzung in Höhe des Pflichtteils Lebzeitige Vermögensübertragungen ( 10 Jahre! ) Kreditaufnahme ( Basel II ) Veräußerung von Unternehmensteilen Veräußerung von Privatvermögen
Berliner Testament (§2269 BGB) Wesen: Gegenseitige Einsetzung zum Alleinerben und Dritte zum Schlusserben Probleme: Doppelte Belastung des Vermögens mit Pflichtteilen Doppelte erbschaftsteuerliche Erfassung des Vermögens, Freibeträge werden nicht ausgenutzt. Bindungswirkung
Besonderes Recht des Ehegatten Güterrechtlicher Zugewinnausgleich ( § 1371 Abs. 2 und 3 BGB ) D. h. dass der Ehegatte darf das Erbe ausschlagen und somit: den güterrechtlichen Zugewinnausgleich plus den kleinen Pflichtteil ( 1/8 ) geltend machen.
Pflichtteilsansprüche Fall: A ist GGF der XY-GmbH, hat Immobilienvermögen und Wertpapiere jeweils in gleicher Größenordnung. A verstirbt. Sohn S soll die GmbH übernehmen, Ehefrau E soll die Immobilien erhalten und Tochter T die Wertpapiere.
Pflichtteilsansprüche Fall: A ist GGF der XY-GmbH, hat Immobilienvermögen und Wertpapiere jeweils in unterschiedlicher Größenordnung. A verstirbt. Sohn S soll die GmbH übernehmen, Ehefrau E soll die Immobilien erhalten und Tochter T die Wertpapiere. Je größer die Werte voneinander abweichen, desto größer ist das Liquiditätsrisiko!
C. Liquiditätsrisiko weichende Erben Problem: Liquiditätsbedarf durch Abfindungszahlungen des Unternehmensnachfolgers an die weichenden Erben Lösungen: Kreditaufnahme ( Basel II ) Verkauf von Unternehmensteilen Veräußerungsrenten Weichende Erben sind z.B. : - Der überlebende Ehegatte - Geschwister
C. Liquiditätsrisiko weichende Erben Beispiel: E verstirbt Kind A - zu gleichen Teilen - Kind B Unternehmen (2Mill.) Haus (1 Mill.) Folge: A muss an B einen Ausgleich i. H. v. 500.000,- € leisten. Eine Finanzierung ist notwendig.
Nachfolge in Kapitalgesellschaften Einziehungsklausel: Anteile können von den restlichen Gesellschafter übernommen werden, die Erben werden z.B. nach dem Stuttgarter Verfahren abgefunden. Auch hier muss die Liquidität vorhanden sein, um die Abfindungszahlung leisten zu können.
Liquiditätsrisiko Erbschaftsteuer Problem: Die Erbschaftsteuer sorgt für einen sofortigen Liquiditätsbedarf Lösung bei Betriebsvermögen: Kreditaufnahme ( Basel II ! ) oder Verkauf von Betriebsteilen Vorweggenommene Erbfolge Veräußerung von Privatvermögen Lösung bei Privatvermögen: Vermögensumschichtung in gewerbliche Familienpools Vermögensumschichtung in unternehmerische Beteiligungen
Quelle: FAZ Samstag 13. August 2005, Nr. 187 / Seite 15
Lösungen zur Liquiditätsvorsorge Unternehmer U ist 63 Jahre alt und hat einen Liquiditätsbedarf von 1 Mill. €: (Betrachtungszeitraum bis Alter 75) Ansparen Risiko – Lebensversicherung Ansparprozess plus Risiko – Lebensversicherung mit fallender Summe HDI – Lösung
Lösung 1 Ansparen 63 75
Lösung 2 Risiko - Lebensversicherung 63 75
Lösung 3 Ansparen plus fallende Risiko - Lebensversicherung Ansparprozess 63 75
Lösung 4 HDI Lösung 63 75
HDI Lösung zur Liquiditätsvorsorge für den Erbfall Funktionsweise: Schenkung der Prämie Unternehmenserben = Versicherungsnehmer Unternehmer = Versicherte Person Prämie VS Erbschaftsteuer Pflichtteilsansprüche Weichende Erben Lebensversicherer
Vorteile der HDI - Lösung Lebenslanger Versicherungsschutz Sofortige Absicherung des potentiellen Liquiditätsbedarfs Unabhängigkeit von der Kreditvergabe der Banken Steuerfreie Auszahlung der Leistung Zwecksicherung durch 1%ige VN-Eigenschaft beim Unternehmer Lebenslange Aufrechterhaltung der Verfügungsgewalt und der Struktur über das Vermögen Keine unumkehrbaren gravierenden Eingriffe in die Vermögensstruktur
Vergleich der Lösungen Ansparen RLV Ansparen/ fall. RLV HDI Lsg. Sofortiger Schutz - - + Lebens-lang Est. frei - Garantie-zins Sicherheit der Lsg.
Beitragsvergleich der Lösungen Ansparen RLV Ansparen plus fall. RLV HDI Lösung Eintritts-alter 63, n = 12, 1/12 Bzw. 6.129,- / 5.411,- 1.598,- 7.274,90 / 6.556,90 (1.145,90) 6.853,10 Leistung nach 12 Jahren 1.125.147 - Rendite nach Steuern 4% / 6 % 4 % / 6 % 4,2 %
Diese Fragen sollten Sie beantworten können! Besteht ein exakt formuliertes und formrichtiges Unternehmertestament? Wodurch wird die Zahlungsfähigkeit der Erben sichergestellt? Wie hoch sind die Zahlungsverpflichtungen? Wer wird mit den Verpflichtungen belastet? Welche Verflechtungen bestehen zwischen Unternehmens- und Privatvermögen? Welche Vermögenspositionen müssen die Erben veräußern, um die Liquidität sicher zu stellen? Ist die Aufdeckung stiller Reserven durch den Erbfall ausgeschlossen? Ist die Versorgung des Ehegatten sichergestellt?
„Alles verzehrt vor meinem End, das ist ein gutes Testament“ (J. W. von Goethe, als Rechtsanwalt von 1772 bis 1775 in Frankfurt a. M. tätig)