1 Einführungskurs 2006 für Gemeinderätinnen und Gemeinderäte Gesetz über die Gemeinden und diesbezügliches Ausführungsreglement Grundprinzipien und Neuerungen.

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1 Einführungskurs 2006 für Gemeinderätinnen und Gemeinderäte Gesetz über die Gemeinden und diesbezügliches Ausführungsreglement Grundprinzipien und Neuerungen Amt für Gemeinden Brigitte Leiser, Stv. Dienstchefin

2 Quellen des kommunalen Organisationsrechts Beschlüsse und Erlasse der Gemeinde: OrgR des GR, Beschlüsse der GVers Kantonale Gesetze (GG, PRG, VRG) und deren Ausführungsverordnungen Kantonsverfassung: Art. 129 ff. Bundesverfassung: Art. 50 Internationales oder Völkerrecht: Charta der kommunalen Selbstverwaltung (Europarat)

3 Die Gemeinde und ihre Organe Zwei Grundbegriffe: –Juristische Person / Rechtspersönlichkeit –Organ Die Organe der Gemeinde –Stimmvolk –Gemeindeversammlung / Generalrat –Gemeinderat u. Ammann / Gdepräsidentin –Kommissionen –Weitere Organe?

4 Das Stimmvolk (Art. 8) Gesamtheit der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der Gemeinde Drückt sich an der Urne aus in folgenden Fällen: –Wahlen –Einführung / Abschaffung des Generalrats –Initiative / Referendum (Gden mit GenR) Verweis: Voraussetzungen des kommunalen Stimmrechts siehe unten

5 Die Gemeindeversammlung GVers (Art. 9) = die versammelten Stimmbürgerinnen und Stimmbürger Befugnisse: Art. 10 und 19 Präsidium: Ammann oder Vizeammann (Art. 13) Büro: Art. 15 GG, Art. 6 ARGG Die Gemeinderäte behalten ihre Mitgliedschaft in der Gemeindeversammlung (Art. 18 Abs. 3)

6 Der Generalrat Obligatorisch für die in Art. 25 aufgezählten Gemeinden Fakultativ für Gemeinden ab 600 Einw. Mitgliederzahl: zwischen 30 und 80 Mitgl. (Art. 27), veränderbar bis spät. sechs Monate vor neuer Amtsperiode Befugnisse: Art. 10 (51bis) und 46 Initiative und Referendum: Art. 51ter, Art. 52 und Art. 134d Abs. 4

7 Das Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten Mündigkeit: 18 Jahre Wohnsitz in der Gemeinde Staatsbürgerschaft: –schweizerische oder –ausländische (aktueller Wohnsitz in der Gemeinde, seit mind. 5 Jahren ununterbrochen im Kanton, Niederlassungsbewilligung [C-Ausweis], Art. 2a PRG) Aktives und passives Stimmrecht im Kanton FR deckungsgleich

8 Die politischen Rechte Grundrechte, Verfassungsrang –> erhöhter Rechtsschutz Pol. Rechte auf Gemeindeebene: –Stimm- und Wahlrecht (an der Urne) –Initiativ- und Referendumsrecht –Gemeindeversammlung Pol. Rechte auf Stufe Gemeindeverband: Initiative und Referendum (obligatorisch und fakultativ)

9 Wählbarkeit und Unvereinbarkeiten Wählbarkeit = Voraussetzungen, die eine Person erfüllen muss, um Mitgl. einer Behörde/eines Organs zu werden. Unvereinbarkeiten: Art. 55 und 98b –Innerhalb des Gemeinderates –Zwischen Rat und Verwaltung –Zwischen GR und FIKO einerseits und Revisionsstelle andererseits

10 Andere Interventionsmöglichkeiten Sind sie bindend oder nicht? Davon unabhängig: Grundrechte! Interventionen unter Verschiedenes in der Gemeindeversammlung gehören auch zu pol. Rechten, da nur Stimmbürger –Anträge und –Fragen i.S.v. Art. 17 stellen können. Petitionen Demonstrationen

11 Der Gemeinderat 5, 7 oder 9 Mitglieder Wahlorgan: das Stimmvolk (der Ammann wird jedoch vom GR gewählt) Wahlsystem: –Rat: Proporzsystem, wenn verlangt; sonst Majorzsystem –Ammann: Majorzsystem mit 3 Wahlgängen 5 Jahre Amtsperiode (Vereidigung)

12 Ein Organisationsreglement für reibungslose Abläufe innerhalb des Rates Dieses Reglement wird vom Gemeinderat beschlossen. Es ist nicht genehmigungspflichtig, wird aber dem Oberamtmann und dem Amt für Gemeinden zugestellt. Details: Art. 61 GG und Art. 24a ARGG Der FGV hat eine Arbeitsgruppe eingesetzt mit dem Auftrag, ein Musterreglement zu erarbeiten.

13 Die neuen Kompetenzen des Ammanns (1) Art. 61 GG und Organisationsreglement des Gemeinderates (gemäss Verfahren bei internen Streitigkeiten) Sitzungsleitung Sorge für gutes Funktionieren von Rat und Verwaltung Massnahmen bei Unregelmässigkeiten, gemäss Art. 150 und 150a GG

14 Die neuen Kompetenzen des Ammanns (2) Art. 150a GG sieht folgende Massnahmen vor: Der Ammann kann –eine Administrativuntersuchung anordnen (Verfahren: siehe Art. 73c ff. ARGG) –einem Ratsmitglied für die Dauer der Untersuchung das Ressort entziehen –das Eingreifen der Aufsichtsbehörde verlangen.

15 Weitere Gemeindeorgane Kommissionen – Unterscheidungen –mit oder ohne Entscheidkompetenzen –ständige oder Ad-hoc-Kommissionen –gesetzlich vorgeschrieben oder fakultativ –gewählt von der Legislative oder Exekutive Gemeindepersonal –Regel: Angestellte haben nicht Organfunktion –Ausnahme: gewisse Amtsträger, die zu bestimmten Verfügungen ermächtigt sind (z.B. der Vorsteher der Einwohnerkontrolle)

16 Pro memoria: die Finanzkommission (FIKO) und die Revisionsstelle Verweis auf das Kursmodul Finanzen Die FIKO verliert nur die Rechnungsrevision, sie erhält mehrere neue Befugnisse (Finanzplan, Revisionsstelle, Revisionsbericht) Die Revisionsstelle ist kein Gemeindeorgan, sondern ein Vertragspartner der Gemeinde (Auftrag)

17 Das Gemeindepersonal Grosse Autonomie der Gemeinden Default-Lösung: Personalstatut des Kantons (Art. 69ff. GG, öffentlich- rechtliche Angstellte mit 3 Monaten Kündigungsfrist, keine Beamten und keine 4jährige Dienstperiode mehr) Vgl. Informationsbulletin Nr. 42 und Muster-Personalreglement des FGV

18 Judikative (richterliche) Funktionen auf Gemeindeebene? Grundsätzlich nicht, es gibt auf Gemeindestufe nur die legislative und exekutive Funktion des Staates. Wenn der Gemeinderat jedoch eine Einsprache zu behandeln hat, obliegt ihm quasi eine richterliche Funktion, und er muss entsprechend die Grundsätze des VRG anwenden.

19 Zivil- oder haftpflichtrechtliche Verantwortlichkeit der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger Haftpflicht -> OR, das aber für die Haftung für Schäden, die durch das Personal der Gemeinwesen verursacht werden, die Spezialgesetzgg vorbehält Das Gemeinwesen –haftet für Schäden, die seine Amtsträger in Ausübung ihres Amtes Dritten widerrechtlich zufügen (Kausalhaftung) –kann in gewissen Fällen auf fehlbare Amtsträger Rückgriff nehmen Der Amtsträger haftet gegenüber dem Gemeinwesen für absichtlich und grobfahrlässig verursachte Schäden Spezialgesetz: über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (SGF 16.1), Verweis darauf in Art. 83ter GG

20 Strafsanktionen der Gemeinden: Bussen Müssen im jeweiligen Gemeindereglement vorgesehen sein Strafbarer Tatbestand klar definiert Betrag: zwischen 20 und 1000 Franken Zuständig: Gemeinderat, kann Kompetenz an ein Mitglied delegieren Form: Strafbefehl; Einsprache innert 30 Tagen an den GR. Art. 86 GG und StPO

21 Gemeindeaufgaben, Übersicht Es gibt keine umfassende Übersicht über die Gemeindeaufgaben (die müsste auch stets nachgeführt werden) Register der Zusammenarbeit mit Dritten (zwischen mehreren Gemeinden und mit anderen Dritten): Art. 84bis Abs. 1 GG, Art. 43 ARGG, Informationsbulletin Nr. 29

22 Erfüllung von Gemeindeaufgaben Angebot/Bestellung und Produktion der Aufgabe Obligatorische oder fakultative Aufgaben Schaffung einer neuen Trägerschaft (und Delegation der Aufgabe an diese) oder kommunale Realisierung Delegation / Leistungsauftrag an Dritte Interkommunale Zusammenarbeit – freiwillig oder obligatorisch Was bedeutet eine Aufgabe privatisieren ?

23 Erfüllung von Gemeindeaufgaben Prüfungsraster Gesetzliche Sphäre Obl. Rahmen Hat die Gemeinde gesetzliche Verpflichtungen in diesem Bereich (aufgrund des kantonalen Rechts oder ausnahmsweise Bundesrechts)? Welche Kompetenzen hat der Kanton (ggf. der Bund) in diesem Bereich? Diese Teile wären dann für die Gemeinde gesperrt (-> Aufgabenteilung) Frei gestaltbare Sphäre Was sind die Präferenzen der Bürger, was ihre Bedürfnisse, welche Ziele sollen erreicht werden, welcher Grad an Qualität und Quantität wird angestrebt (Einflussfaktoren von Personen und Personengruppen, Parteien usw.) Ergebnis: Angebot/Bestellung der Dienstleistung X in der Gemeinde Y (oder in den Gemeinden Y+Z).

24 Aufgaben-/Kompetenzdelegation Leistungsauftrag Art. 54 der Kantonsverfassung Grundsatz: Art. 5 GG Allgemeinverbindliches Reglement oder verwaltungsrechtl. Vertrag, Legislative zuständig (Art. 10 Abs. 1 Bst. a bis ) Minimalinhalt (Art. 1 ARGG): –Leistung beschreiben (Menge, Qualität usw.) –Beziehungen zur Gemeinde (Verfügungen, Finanzierung, Aufsicht, Information) –Dauer und Kündigungsmodalitäten

25 Die wichtigsten Gesetzesänderungen – für die Gemeindeverbände Für die Gemeindeverbände allgemein: Verweis auf den Vortrag über interkommunale Zusammenarbeit Die zur Vorbeugung von Funktionsstörungen eingeführten Regeln gelten analog für die Verbände Die Rechnungsrevisoren werden durch eine externe Revisionsstelle ersetzt Zusätzlich zum bereits bestehenden fakultativen Referendum werden auf Verbandsebene Initiative und obligatorisches Referendum eingeführt

26 Dringlichkeit einer Statutenrevision, wenn der Betrag des fakultativen Referendums noch nicht festgelegt wurde Keine Dringlichkeit, wenn dieser Betrag in den Statuten festgelegt ist: bis zur Festlegung eines Betrags für das obligatorische Referendum gilt für diese Limite das Doppelte des fakultatitven Referendumsbetrags Wo diese Angabe fehlt, ist ab jede neue Investitionsausgabe dem obligatorischen Referendum unterstellt. Die betroffenen Gemeindeverbände wurden bereits angeschrieben.

27 Anpassungen der Statuten innert zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes Bis 30. September 2008 ist in den Statuten der Betrag des obligatorischen Referendums festzulegen Die Erwähnung der Rechnungsrevisoren ist mit der externen Revisionsstelle zu ersetzen Die Gemeindeverbände werden im Herbst dazu gesondert informiert

28 Zusammenschluss von Gemeinden Allgemeines Fusion : freiwillig oder verordnet? Ablauf des Vorverfahrens Fusionsvereinbarung (neu für Gemeinden mit Generalrat: obligatorische Volksabstimmung) Förderungsbeitrag? Genehmigung durch den Kanton (Grosser Rat)

29 Aufsicht des Kantons über die Gemeinden (1) – Oberamtmann Erste und allgemeine Aufsichtsbehörde über Gemeinden und Gemeindeverbände (Art. 146) Das revidierte GG weist dem Oam neue Kompetenzen zu, die vorher z.T. in der Zust. des Staatsrates waren (Art.151ss.) Aufsichtsmassnahmen des Oberamtmanns: Art. 151c

30 Aufsicht des Kantons über die Gemeinden (2) – Amt für Gemeinden Aufsicht über die Finanzverwaltung der Gemeinden und –verbände, prüft die formelle Richtigkeit der Voranschläge und der Rechnungen, sowie das Haushaltsgleichgewicht (Art. 145 Abs.2) Finanzierungsbewilligungen und Begutachtung von Reglementen und Verbandsstatuten (Art. 148) Kann im Bereich der Finanzaufsicht auch Massnahmen verfügen (Art. 151d al. 1)

31 Aufsicht des Kantons über die Gemeinden (3) – Direktion ILFD und Staatsrat Direktion: Kompetenzvermutung (Art. 145 Abs. 1) und Massnahmen (Art. 151d Abs. 2) Staatsrat: behält die Zuständigkeit der schwerwiegendsten Massnahmen: –Amtsenthebung eines Gemeinderates –Zwangsverwaltung (art. 151e)