1 Vereinbarung über die Übernahme der Beträge in Streitfällen bei der Krankenversicherung - -Art. 9 AGKVG - Ziele / Vorteile für die Gemeinden: - Die Verwaltung.

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 Präsentation transkript:

1 Vereinbarung über die Übernahme der Beträge in Streitfällen bei der Krankenversicherung - -Art. 9 AGKVG - Ziele / Vorteile für die Gemeinden: - Die Verwaltung der Streitfälle wird vereinheitlich (Abrechnungen, die die Krankenversicherer schicken, Dokumente, die sie beibringen müssen) - Die Kosten werden soweit möglich vermindert - Sozialer Vorteil: - Der Versicherer verzichtet darauf, von seinem Recht, ab dem Betreibungsbegehren die Übernahme der Leistungen auszusetzen, Gebrauch zu machen (Art. 64a KVG).

2 Wie wird die Vereinbarung angewendet? - Das Grundprinzip bleibt dasselbe: Auf Vorlage des Verlustscheins übernimmt die Gemeinde die unbezahlten und fälligen Prämien, Kostenbeteiligungen, Betreibungskosten und Verzugszinsen. - 2 Ausnahmen: - sie gilt nicht für versicherte Personen, die EL oder Sozialhilfe beziehen; - offenkundige Zahlungsunfähigkeit.

3 Begriff der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit - Die Ausstellung eines Schuldscheins für verfallene Prämien und Kostenbeteiligungen gegen eine versicherte Person hat zur Folge, dass sie als offenkundig zahlungsunfähig erklärt wird. - Die Gemeinde übernimmt während 12 Monaten die Prämien, Kostenbeteiligungen und Kosten, ohne dass jedes mal ein neues Verfahren verlangt werden muss. Die Gemeinde verfügt über eine 60-tägige Frist, um die Beträge zu bezahlen. - Betreibungskostenssparung. - In begründeten Fällen kann die Gemeinde die offenkundige Zahlungsunfähigkeit jederzeit unterbrechen.

4 Bemerkungen - -Betreibung gegen den Ehegatten oder andere gesetzliche Vertreter (Art der Vereinbarung) - Die Vereinbarung bindet die Gemeinde und den Krankenversicherer und nicht den Pflegeleistungserbringer.

5 Bemerkungen - Die Vereinbarung gilt ab dem Inkrafttreten für die kommenden Streitfälle. - Für die Streitfälle, die bei dem Inkraftreten der Vereinbarung hängig sind, besteht die Möglichkeit, dass man sie mit einer besonderen Vereinbarung regelt, mit einer besonderen Reduktion von Seiten des Versicherers. - Die interessierten Gemeinden sind eingeladen, mit den Krankenkasse in Kontakt treten, mit denen sie in Sachen Zahlungsausstände gewöhnlich zu tun haben. Es gibt keine Instanz, die alle Krankenkassen vertritt.

6 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !