Patentfähigkeit von Software-Erfindungen am Beispiel einer Fallstudie

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 Präsentation transkript:

Patentfähigkeit von Software-Erfindungen am Beispiel einer Fallstudie SOFTWARE-PATENTE Patentfähigkeit von Software-Erfindungen am Beispiel einer Fallstudie Reinhard Kinne, Dipl.-Ing. Patentanwalt in München www.kinne-pat.de 1

Inhalt Patentfähigkeit von Erfindungen Grundsätze Rechtsprechung Fallstudie Europäische Patentanmeldung Nr. 96305851.6 Gegenstand der Erfindung Aufgabe der Erfindung Übersicht Erster Prüfungsbescheid Eingabe auf den ersten Prüfungsbescheid Zweiter Prüfungsbescheid Eingabe auf den zweiten Prüfungsbescheid 2

Inhalt Beschwerde Fortgang des Verfahrens – Erteilung Zurückweisungsbeschluss Erwiderung der Prüfungsabteilung auf Argumente des Anmelders Beschwerde Argumente des Anmelders Entscheidung der Beschwerdekammer Fortgang des Verfahrens – Erteilung Verweise im Internet Fragen 3

Grundsätzliches Patentfähigkeit von Erfindungen Voraussetzungen für die Erteilung von EP-Patenten (Art. 52(1) EPÜ) Grundsätze: Erfindung: Neuheit erfinderische Tätigkeit gewerbliche Anwendbarkeit 4

Patentfähigkeit von Erfindungen Spezialregelung für software Genauer geregelt in Art. 52(2) EPÜ u.a. sind Programme für Datenverarbeitungsanlagen nicht als Erfindung im Sinne des Art. 52(1) anzusehen. Richtlinien: Erfindung muss sowohl konkreten als auch technischen Charakter haben. 5

Patentfähigkeit von Erfindungen Grundsätze, nach denen computerbezogene Erfindungen patentierbar sein können Entscheidung T 1173/97 IBM Asynchrone Wiedersynchronisierung eines Freigabeverfahrens Ein Computerprogrammprodukt fällt nicht unter das Patentierungsverbot nach Artikel 52 (2) und (3) EPÜ, wenn es beim Ablauf auf einem Computer einen weiteren technischen Effekt bewirkt, der über die "normale" physikalische Wechselwirkung zwischen dem Programm (Software) und dem Computer (Hardware) hinausgeht. Die Nichtpatentierbarkeit von Computerprogrammen als solchen steht der Patentierung von computerbezogenen Erfindungen nicht entgegen. 6

Patentfähigkeit von Erfindungen Grundsätze, nach denen computerbezogene Erfindungen patentierbar sein können T 208/84 (ABI. 1987, 14) VICOM Verfahren und Vorrichtung für verbesserte digitale Bildverarbeitung Ein Anspruch auf ein technisches Verfahren, das programmgesteuert abläuft (wobei das Programm durch Hardware oder Software realisiert sein kann), muss nicht als auf ein Computerprogramm als solches gerichtet angesehen werden. 7

Patentfähigkeit von Erfindungen Voraussetzungen, unter denen computerbezogene Erfindungen patentierbar sein können Ein Anspruch, der als auf einen Computer gerichtet angesehen werden kann, der so vorbereitet ist, dass er ein technisches Verfahren nach einem bestimmten Programm (das durch Hardware oder Software realisiert sein kann) steuert oder durchführt, muss nicht als auf ein Computerprogramm als solches gerichtet angesehen werden. 8

Patentfähigkeit von Erfindungen Grundsätze, nach denen computerbezogene Erfindungen patentierbar sein können T 769/92 (ABI. 1995, 525) Sohei Computersystem für mehrere Arten voneinander unabhängiger Verwaltungsaufgaben und Verfahren für den Betrieb eines universellen Computerverwaltungssystems Das Erfordernis des technischen Charakters ist erfüllt, wenn zur Ausführung der Erfindung technische Überlegungen erforderlich sind, die sich im beanspruchten Gegenstand niederschlagen müssen. 9

Patentfähigkeit von Erfindungen T 931/95 (ABI. 2001, 441) Pension Benefit Systems Partnership Pensionskassensystem Technischer Beitrag alleine reicht nicht aus Im Falle eines Verfahrens verleiht die Angabe technischer Mittel für einen rein nicht-technischen Zweck und/oder für die Verarbeitung rein nicht-technischer Informationen einem solchen einzelnen Verwendungsschritt oder dem Verfahren als Ganzem nicht zwangsläufig technischen Charakter. Andererseits hat ein Computersystem, das zur Verwendung auf einem bestimmten Gebiet entsprechend programmiert ist, bspw. auch auf dem von Handel und Wirtschaft, den Charakter einer konkreten Vorrichtung im Sinne eines Gegenstands oder Erzeugnisses, und damit ist es eine Erfindung im Sinne von Art. 52(1). 10

FALLSTUDIE Europäische Patentanmeldung Nr.96305851.6 Anmelder: IBM Corporation, New York, USA Method and system in a data processing system windowing environment for displaying previously obscured information Verfahren und System zur Darstellung von vorher verborgenen Informationen in einer Rechnerfensterumgebung 11

Fallstudie – Gegenstand der Erfindung Stand der Technik Erfindung 12

FALLSTUDIE – Aufgabe der Erfindung Bereitstellen eines: verbesserten Datenverarbeitungssystems, Verfahrens und Systems zum Anzeigen von Information in einem Datenverarbeitungssystems, Verfahrens und Systems zum Anzeigen von Information in Fenstern einer grafischen Benutzerschnittstelle 13

FALLSTUDIE – Übersicht 14

FALLSTUDIE Eingereicht wurden: Zwei Verfahrensansprüche (A 1 und A 8) mangelnde erfinderische Tätigkeit Ein Vorrichtungsanspruch (A 6) Ein Produktanspruch (A 9) kein technischer Charakter 15

FALLSTUDIE – Anspruch 9 9. Auf einem computerlesbaren Speichermedium gespeichertes Computerprogrammprodukt mit: einer computerlesbaren Programmcode-Einrichtung zum Anzeigen einer Information innerhalb eines ersten Fensters in der Anzeige; einer computerlesbaren Programmcode-Einrichtung, die auf das Verdecken eines Abschnitts der Information des ersten Fensters durch ein zweites Fenster reagiert, um den Abschnitt der durch das zweite Fenster verdeckten Information darzustellen, wobei die vorher durch das zweite Fenster verdeckte Information des ersten Fensters von einem Benutzer eines Datenverarbeitungssystems in dem ersten Fenster erkennbar ist. 16

FALLSTUDIE – Erster Prüfungsbescheid 17

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FALLSTUDIE – Erster Prüfungsbescheid Ansprüche 1, 6 und 8: heilbare Mängel Anspruch 9: nicht patentfähig, da der Gegenstand des Patentanspruchs ein Computerprogramm als solches ist. „Kein technischer Charakter“ 20

FALLSTUDIE – Eingabe auf den ersten Prüfungsbescheid Ein Verfahrensanspruch (A 1) Klarheitsmängel Ein Vorrichtungsanspruch (A 5) 21

FALLSTUDIE – Eingabe auf den ersten Prüfungsbescheid Vier Produktansprüche A 7: „Auf einem computerlesbaren Speichermedium gespeichertes Computerprogramm-Produkt...“ A 8: „Auf einem computerlesbaren Speichermedium gespeichertes Computerprogramm-Element...“ A 9: „Computerprogramm-Produkt zum Durchführen der Schritte des Anspruch 1.“ A 10: „Software zum Anzeigen einer Information“ 22

FALLSTUDIE – Zweiter Prüfungsbescheid Verfahrens- und Vorrichtungsanspruch wären gewährbar, da das Merkmal „Verschieben von Informationen aus einem verborgenen Bereich eines hinteren Fensters in einem sichtbaren Bereich“ als technischer Beitrag betrachtet wird. Dagegen sind die in Patentansprüchen 7, 8 und 10 beanspruchten Produkte als reine Computerprogramme nicht patentfähig. Patentanspruch 9 ist formal unabhängig und aus gleichem Grund wie Patentansprüche 7, 8 und 10 nicht patentfähig. 23

FALLSTUDIE – Eingabe auf den zweiten Prüfungsbescheid Anspruch 1 (geändert - gewährbar): Verfahren zur Anzeige einer Information in einem Datenverarbeitungssystem, wobei das Datenverarbeitungssystem eine Anzeige und ein Betriebssystem hat, und das Verfahren die Schritte umfasst: Anzeigen einer Information innerhalb eines ersten Fensters in der Anzeige unter Benutzung einer Software zum Anzeigen einer Information; Erfassen einer zweiten Fensterdarstellung in der Anzeige an einer Stelle, die einen Abschnitt der in dem ersten Fenster dargestellten Information verdeckt; 24

FALLSTUDIE – Eingabe auf den zweiten Prüfungsbescheid Anspruch 1 (Schlüsselmerkmale): Weitergeben der Erfassung an die Software zur Anzeige der Information; Anzeigen des durch das zweite Fenster verdeckten Abschnitts der Information in dem ersten Fenster einschließlich des Bewegens des durch das zweite Fenster verdeckten Abschnitts der Information an eine Stelle innerhalb des ersten Fensters, die durch das zweite Fenster nicht verdeckt ist, unter Verwendung der Software zur Anzeige der Information. 25

FALLSTUDIE – Eingabe auf den zweiten Prüfungsbescheid Patentanspruch 5 (gewährbar): Datenverarbeitungssystem zur Anzeige einer Information, wobei es eine Anzeige und ein Betriebssystem hat und außerdem umfasst: eine Einrichtung zum Anzeigen von Information innerhalb eines ersten Fensters in der Anzeige unter Verwendung einer Software zum Anzeigen der Information; eine Einrichtung zum Erfassen eines zweiten in der Anzeige an einer Stelle angezeigten Fensters, die einen Abschnitt der in dem ersten Fenster angezeigten Information verdeckt; 26

FALLSTUDIE - Eingabe auf den zweiten Prüfungsbescheid Patentanspruch 5 (Schlüsselmerkmale): einer Einrichtung zum Weitergeben an die Software zum Anzeigen der Information, dass der Abschnitt der Information innerhalb des ersten Fensters durch das zweite Fenster verdeckt ist; und einer Einrichtung innerhalb der Software zur Anzeige der Information zum Anzeigen des durch das zweite Fenster verdeckten Abschnitts der Information in dem ersten Fenster, wobei der vorher durch das zweite Fenster verdeckte Abschnitt der Information in dem ersten Fenster an eine Stelle innerhalb des ersten Fensters bewegt wird, die nicht durch das zweite Fenster verdeckt ist. 27

FALLSTUDIE – Eingabe auf den zweiten Prüfungsbescheid Patentanspruch 7 (nicht geändert): Auf einem computerlesbaren Medium gespeichertes Computerprogramm-Produkt, mit: einer computerlesbaren Programmcode-Einrichtung zum Anzeigen einer Information innerhalb eines ersten Fensters in einer Anzeige; 28

FALLSTUDIE – Eingabe auf den zweiten Prüfungsbescheid Patentanspruch 7 (Fortsetzung): einer computerlesbaren Programmcode-Einrichtung, die auf das Verdecken eines Abschnitts der Information des ersten Fensters durch ein zweites Fenster reagiert, um den Abschnitt der durch das zweite Fenster verdeckten Information anzuzeigen, einschließlich des Bewegens des durch das zweite Fenster verdeckten Abschnitts der Information an eine Stelle innerhalb des ersten Fensters, die durch das zweite Fenster nicht verdeckt ist. 29

FALLSTUDIE – Eingabe auf den zweiten Prüfungsbescheid Patentanspruch 8 (nicht geändert): Auf einem computerlesbaren Medium gespeichertes Computerprogramm-Element, mit: einer computerlesbaren Programmcode-Einrichtung zum Anzeigen einer Information innerhalb eines ersten Fensters in einer Anzeige; 30

FALLSTUDIE – Eingabe auf den zweiten Prüfungsbescheid Patentanspruch 8 (Fortsetzung): einer computerlesbaren Programmcode-Einrichtung, die auf das Verdecken eines Abschnitts der Information des ersten Fensters durch ein zweites Fenster reagiert, um den Abschnitt der durch das zweite Fenster verdeckten Information anzuzeigen, einschließlich des Bewegens des durch das zweite Fenster verdeckten Abschnitts der Information an eine Stelle innerhalb des ersten Fensters, die durch das zweite Fenster nicht verdeckt ist. 31

FALLSTUDIE – Eingabe auf den zweiten Prüfungsbescheid Patentanspruch 9 (nur redaktionell geändert): Computerprogrammprodukt mit Softwarecode-Abschnitten, das die Schritte des Anspruch 1 durchführt, wenn es auf einem Computer läuft. 32

FALLSTUDIE – Eingabe auf den zweiten Prüfungsbescheid Patentanspruch 10 (nicht geändert): Software zur Anzeige einer Information, mit: einer computerlesbaren Programmcode-Einrichtung zum Anzeigen einer Information innerhalb eines ersten Fensters in einer Anzeige; einer computerlesbaren Programmcode-Einrichtung, die auf das Verdecken eines Abschnitts der Information des ersten Fensters durch ein zweites Fenster reagiert, um den Abschnitt der durch das zweite Fenster verdeckten Information anzuzeigen, einschließlich des Bewegens des durch das zweite Fenster verdeckten Abschnitts der Information an eine Stelle innerhalb des ersten Fensters, die durch das zweite Fenster nicht verdeckt ist. 33

FALLSTUDIE - Zurückweisungsbeschluss Gründe: Anspruch 7 Das computerlesbare Speichermedium ist nicht durch den technischen Charakter des Mediums betreffende Merkmale definiert.  Speichermedium bekannt. Der Unterschied zu anderen computerlesbaren Speichermedien liegt lediglich in dem Informationsmuster auf dem Medium! 34

FALLSTUDIE - Zurückweisungsbeschluss Problem: Änderung eines bekannten Datenträgers, dass ein bestimmtes Programm darauf gespeichert wird. (Bereitstellen von lediglich einem Computerprogramm)  Kein technischer Charakter  daher kein technisches Problem gelöst Daher laut Guidelines nicht gewährbar 35

FALLSTUDIE - Zurückweisungsbeschluss Anspruch 8: Zurückweisung aus den gleichen Gründen wie A 7. Anspruch 9: Zurückweisung aus formalen Gründen (mangelnde Offenbarung und mangelnde Ausführbarkeit) Anspruch 10: definiert „Information display software“ und damit ein Computerprogramm. Zurückweisung aus den gleichen Gründen wie A 7 und A 8. 36

FALLSTUDIE – Erwiderung der Prüfungsabteilung auf Argumente des Anmelders A 27 GATT/ TRIPS – Abkommen: Ein Patent soll für Erfindungen in allen Gebieten der Technik erhältlich sein... Relevant ist das EPÜ als einziges Gesetz für die Prüfung europäischer Anmeldungen. Kompatibilität mit GATT/ TRIPS nicht erforderlich 37

FALLSTUDIE – Erwiderung der Prüfungsabteilung auf Argumente des Anmelders Computerprogramme laut Richtlinien nicht patentfähig Unter Berücksichtigung der Richtlinien, klare Linie zwischen patentfähig und nicht patentfähig nur: wenn Ansprüche betreffend „Programme auf Trägern“ zurückgewiesen werden. sonst wäre z. B. ein auf ein Stück Papier geschriebenes Programm patentfähig, da von einem Computer über z. B. Scanner lesbar 38

FALLSTUDIE – Beschwerde - Argumente des Anmelders Es gibt keine Definition von Computerprogrammen in den Richtlinien. Definition des Anmelders: „Folge von Anweisungen, geeignet zur Ausführung durch einen Computer“ = Programmcode in einer Form, der eine direkte oder indirekte Aktivierung des Computers herbeiführt. 39

FALLSTUDIE – Beschwerde - Argumente des Anmelders TRIPS – EPC Kompatibilität? Entscheidung T 236/91 (TEXAS INSTRUMENTS INCORPORATED) Ausschlüsse nach A52(2) sind allgemein „nicht technisch“, aber der Ausschluss von Programmen für Computer betrifft möglicherweise technische Gegenstände. 40

FALLSTUDIE – Beschwerde - Argumente des Anmelders Entscheidung T 119/88 (Fuji) Der technische oder nicht technische Charakter eines Merkmals kann durch die Auswirkungen entschieden werden, die das Merkmal herbeiführt, nachdem es zu einem Gegenstand gefügt wurde, der dieses Merkmal vorher nicht umfasste. PA 1 bis 10 eingereicht als: Hauptantrag Hilfsantrag 41

FALLSTUDIE – Entscheidung der Beschwerdekammer Fragestellung für die zu treffende Entscheidung: Sind die Gegenstände der Patentansprüche 7, 8, 9 und 10 patentfähig nach A52(2) + (3) EPÜ oder nicht? 42

FALLSTUDIE – Entscheidung der Beschwerdekammer Art. 52 (3) EPÜ: (3) Absatz 2 steht der Patentfähigkeit der in dieser Vorschrift genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur insoweit entgegen, als sich die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent auf die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche bezieht. Es ist also maßgeblich den Begriff „such as“ bzw. „als solchen“ zu definieren. Programme für Computer sind patentfähig, wenn sie technischen Charakter haben. 43

FALLSTUDIE – Entscheidung der Beschwerdekammer Technischer Charakter von Programmen für Computer? physische Modifikationen von Hardware, verursacht durch die Software alleine, bestimmen den technischen Charakter nicht, da sie ein allen Programmen gemeinsames Merkmal sind. Weiterführende, aus den Ausführungen der Anweisungen des Programms herrührende Auswirkungen technischen Charakters können Patentfähigkeit begründen. 44

FALLSTUDIE – Entscheidung der Beschwerdekammer Entscheidungen: T 208/84 (VICOM) bereits besprochen T 115/85 (IBM) Ein auf die Verwendung eines Programms zur Lösung eines technischen Problems gerichteter Anspruch kann nicht so interpretiert werden, dass Schutz für das Programm als solches gesucht wird. 45

FALLSTUDIE – Entscheidung der Beschwerdekammer Anspruch auf „Computerprogramm“ als Produkt muss alle Merkmale enthalten, die die Patentfähigkeit des Verfahrens sicherstellen. Beim Laden des Programms wird Computer ein Gerät, welches das Verfahren ausführt. Ein Computerprogrammprodukt ist daher möglicherweise doch patentfähig. 46

FALLSTUDIE – Entscheidung der Beschwerdekammer Wesentlich ist: der genaue Wortlaut der Patentansprüche Beschwerdekammer stellt fest: Prüfungsabteilung hatte den genauen Wortlaut der Patentansprüche nicht ausreichend berücksichtigt. Beschwerdekammer verweist daher den Fall zurück an die Prüfungsabteilung. 47

FALLSTUDIE – Fortgang des Verfahrens – Erteilung Aufgrund der Entscheidung der Beschwerdekammer schlägt der Prüfer dem Anmelder neue Patentansprüche 7 und 8 vor. Diese sind auf den A 1 rückbezogen, so dass die Ansprüche 7 u. 8 den erforderlichen technischen Charakter aufweisen. Anmelder akzeptiert Patent wird entsprechend erteilt. 48

FALLSTUDIE – Fortgang des Verfahrens – Erteilte Ansprüche 7, 8 Computerprogramm, das eine Computerprogrammcode-Einrichtung umfasst, die für die Ausführung aller Schritte des Anspruch 1 geeignet sind, wenn das Programm auf einem Computer ausgeführt wird. Auf einem computerlesbaren Medium befindliches Computerprogramm nach Anspruch 7. 49

Erteiltes Patent: 50

Verweise im Internet Unterlagen zu diesem Vortrag (Folien und Text): http://www.kinne-pat.de Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ): http://www.european-patent-office.org/legal/epc/index_d.html Richtlinien des EPA für die Prüfung: http://www.european-patent-office.org/legal/gui_lines/index_d.htm Suchmaschine für die Entscheidungen der EPA Beschwerdekammern: http://legal.european-patent-office.org/dg3/search_dg3_d.htm Österreichisches Patentgesetz (pdf Datei): http://www.patentamt.at/Texte/Gesetze02/PatG2001.pdf 51

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Fragen? Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Die Inhalte des Vortrags, die Präsentation und weitere Links zum Thema finden Sie im Internet unter : http://www.kinne-pat.de 52