Louis Galik – 8. April 2014 – Bad Wörishofen

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 Präsentation transkript:

20. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden Louis Galik – 8. April 2014 – Bad Wörishofen Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit – Abgrenzung zwischen § 138 SGB III und § 145 SGB III

Vorbemerkung Alle nicht näher bezeichneten Paragrafen beziehen sich auf das Dritte Buch Sozialgesetzbuch SGB III

Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit Entwicklung der Leistungen bei Erwerbslosigkeit und der Arbeitslosenversicherung Entstehung des Anspruchs > Arbeitslosigkeit im Sinne des § 138 SGB III Beschäftigungslosigkeit Eigenbemühungen Verfügbarkeit Objektive Verfügbarkeit Subjektive Verfügbarkeit > Nahtlosigkeit im Sinne des § 145 SGB III > Leistungen der Grundsicherung

Entwicklung der Leistungen bei Erwerbslosigkeit und der Arbeitslosenversicherung AVAVG 1927 AFG 1969 SGB III 1. Januar 1998

Entstehung des Anspruchs - Anspruchsvoraussetzungen

Voraussetzungen § 40 Abs. 1 SGB I i.V.m. §§ 136 Abs. 1 Nr. 1, 137 Abs. 1 SGB III

Arbeitslosigkeit § 138 SGB III

Arbeitslosigkeit § 138 SGB III

Arbeitslosigkeit § 138 SGB III

Arbeitslosigkeit § 138 SGB III

Arbeitslosigkeit § 138 SGB III

Arbeitslosigkeit § 138 SGB III

Arbeitslosigkeit § 138 SGB III

Sonderformen des Arbeitslosengeldes

Minderung der Leistungsfähigkeit § 145 SGB III

Minderung der Leistungsfähigkeit § 145 SGB III

Entscheidung: Nahtlosigkeit Bewilligung Arbeitslosengeld gem. § 138 i.V.m § 145 SGB III Aufforderung zur Rentenantragstellung

Entscheidung: Keine Nahtlosigkeit Prüfung der Verfügbarkeit; Erklärung hierüber durch den Betroffenen Verfügbarkeit verneint: Ablehnung Verfügbarkeit bejaht: Bewilligung

Leistungen der Grundsicherung § 44a SGB II Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob die oder der Arbeitsuchende erwerbsfähig ist Bei Widerspruch gegen Entscheidung: gutachterliche Stellungnahme der nach § 109a Abs. 2 des Sechsten Buches zuständige Träger der Rentenversicherung Die Agentur für Arbeit ist an die gesetzliche Stellungnahme gebunden

Leistungen der Grundsicherung Leistungsberechtigte sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen… § 12a SGB II Im SGB II spielt Verfügbarkeit keine Rolle, sondern vielmehr die Erwerbsfähigkeit (§ 8 SGB II)

Ende des Vortrags Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit und stehe gerne für Fragen zur Verfügung