Arbeitsrechtliche Bedingungen zur Pflegezeit Auf Sucht beziehen!!! Lübeck – 23. Mai 2012
Gesetzliche Ausgangslage Anwendungsbereich Kurzzeitige Arbeitsverhinderung Pflegezeit Sonderkündigungsschutz Zwischenbewertung der Pflegezeit Die neue Familienpflegezeit
I. Gesetzliche Ausgangslage
Pflegezeitgesetz (PflegeZG) in Kraft seit 01.07.2008 ermöglicht Arbeitsfreistellung bei Wahrnehmung von häuslicher Pflege naher Angehöriger oder zur Pflegeorganisation schafft Sonderkündigungsschutz
kurzzeitige Arbeits-verhinderung Pflegezeit Familienpflegezeit
II. Anwendungsbereich PflegezeitG kurzzeitige Arbeits-verhinderung Pflegezeit
Beschäftigtenbegriff (§ 7 Abs. 1 PflegeZG) Arbeitnehmer Auszubildende arbeitnehmerähnliche Personen Heimarbeiter
Nahe Angehörige (§ 7 Abs. 3 PflegeZG) Großeltern, Eltern, Schwiegereltern Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer Lebensgem. Geschwister Kinder, auch des Partners Adoptiv- und Pflegekinder, auch des Partners Schwiegerkinder, Enkelkinder
Pflegebedürftigkeit (§ 7 Abs. 4 PflegeZG) Personen, die die Voraussetzungen der §§ 14, 15 SGB XI erfüllen bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung auch: voraussichtlich erfüllen § 15 SGB XI: Pflegestufenregelung
Nach § 14 Abs. 1 SGB XI sind alle Personen pflegebedürftig, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.
III. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG) bis zu 10 Tage Arbeitsfreistellung bei akutem Pflegebedarf, auch wenn voraussichtlich plötzlich auftretend mindestens Pflegestufe I unabhängig von Dauer des Arbeitsverhältnisses oder Beschäftigtenzahl bei nahen Angehörigen
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung kein Zustimmungserfordernis des Arbeitgebers aber: Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung keine Ankündigungsfrist spontanes Gehen möglich ärztliche Bescheinigung nur auf Verlangen des Arbeitgebers offene Vergütungsfrage
IV. Pflegezeit Pflegezeit
Pflegezeit (§ 3 PflegeZG) bis zu 6 Monate Arbeitsfreistellung bei häuslicher Pflege naher Angehöriger Nachweispflicht durch Bescheinigung Pflegekasse oder Medizinischer Dienst nicht bei Arbeitgebern mit weniger als 15 Beschäftigten teilweise Freistellung möglich
Ablauf bei Inanspruchnahme von Pflegezeit schriftliche Ankündigung der Inanspruchnahme mind. 10 Tage Vorlauf längstens 6 Monate Pflegezeit
Pflegezeit kein Zustimmungserfordernis bei Freistellung in vollem Umfang Erfordernis zur Vereinbarung bei nur teilweiser Freistellung (wie Teilzeitreduzierung Verteilung der Restarbeitszeit)
6-Monatszeitraum muss nicht ausgeschöpft werden Verlängerung nur mit Zustimmung des Arbeitgebers Ausnahme: Scheitern des Wechsels auf andere Pflegeperson vorzeitige Rückkehr auch nur mit Zustimmung, es sei denn Pflegebedürftigkeit entfallen häusliche Pflege unmöglich Pflege unzumutbar
Vorzeitiges Ende der Pflegezeit bei Wegfall der Pflegebedürftigkeit häusliche Pflege nicht mehr möglich oder unzumutbar unverzügliche Anzeige an Arbeitgeber und Rückkehrpflicht 4 Wochen nach Ende Einigung über vorzeitige Rückkehr möglich
keine Vergütungspflicht während Pflegezeit geplant: Anspruch auf Verrechnung mit Arbeitszeitkonten
V. Sonderkündigungsschutz
Sonderkündigungsschutz (§ 5 PflegeZG) Zielsetzung: Verhinderung von Maßregelungen Förderung des Gesetzeszwecks gesehenes Problem: Missbrauchspotenzial
VI. Zwischenbewertung der Pflegezeit
Erfahrungen Kurzzeitige Arbeitsverhinderung wenig praktische Relevanz regelt nur, was in der Praxis bislang auch zur Güte bei ernsten Problemen im familiären Umfeld geregelt werden konnte Vergütungspflicht einziger möglicher Streitpunkt keine Verfahren vor den Arbeitsgerichten
Erfahrungen Pflegezeit umfassende Inanspruchnahme wegen Einkommensverzichts eher selten Vertretung durch Ersatzeinstellungen und Kündigungsoption flexibel zu organisieren bringt keinen Trend zur häuslichen Pflege
Erfahrungen Sonderkündigungsschutz Missbrauch leicht zu erkennen und gerichtlich steuerbar zu handhaben in der Praxis aber keine Fälle Entwicklung der Rechtsprechung insb. zur Ankündigungsfrist muss abgewartet werden
VII. Die neue Familienpflegezeit
Begriff der Familienpflegezeit: Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden wöchentliche Reduzierung bis zu maximal 24 Monate bei gleichzeitiger Aufstockung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber
Kein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit: nur auf Basis freiwilliger Vereinbarung anderes als bei Pflegezeit nach PflegeZG
Entgeltaufstockung und Förderung: als zinsloses Darlehen des Bundesamtes Familie Aufstockung ist Hälfte der Entgeltdifferenz Rückzahlung durch Arbeitnehmer in sog. Nachpflegephase Versicherungspflicht der Rückzahlung für Arbeitnehmer ungenügende Regelungen bei Kündigung und Arbeitgeberwechsel
Arbeitsrechtliche Regelungen: faktischer Kündigungsausschluss in Familienpflegezeit und Nachpflegephase Kündigung nur mit Zustimmung Arbeitsschutzbehörde