STABILITÄTSRAT ZWISCHEN KONSOLIDIERUNGS- ÜBERWACHUNG UND NOTLAGENABWEHR 4. Workshop Jahrbuch für öffentliche Finanzen 23.09.2011 Wolfgang Förster.

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STABILITÄTSRAT ZWISCHEN KONSOLIDIERUNGS- ÜBERWACHUNG UND NOTLAGENABWEHR 4. Workshop Jahrbuch für öffentliche Finanzen Wolfgang Förster

Zur Erinnerung: Die Aufgaben des Rates Regelmäßige Überwachung der Haushalte des Bundes und der Länder (§ 2 StabiRatG) Durchführung von Sanierungsverfahren (§ 2 StabiRatG) Koordinierung der Haushalts- und Finanzplanungen von Bund und Ländern (§ 51 Abs. 1 HGrG) Überwachung der Einhaltung der Defizitobergrenzen der Konsolidierungsländer – Konsolidierungsüberwachung (§ 2 Abs. 2 KonsHilfG) 2 Workshop JöFin Leipzig

Konsolidierungsüberwachung: Überwachung der Defizitobergrenzen Hilfsgrund: Fünf Länder (BE, HB, SL, SH und ST) können bis 2020 einen ausgeglichenen Haushalt ohne NKA nicht aus eigener Kraft erreichen Art. 143 d GG Konsolidierungshilfengesetz Neu: Konkretisierung durch Verwaltungsvereinbarungen 3 Workshop JöFin Leipzig

Verwaltungsvereinbarungen Grundsätzlich gleichlautende Vereinbarungen Unterzeichnung März / April 2011 zwischen Bund und fünf Ländern Dort: Konjunkturbereinigung, Bereinigungen zur Ermittlung des strukturellen Finanzierungssaldos, Defizitobergrenzen, jährliche Berichterstattung 4 Workshop JöFin Leipzig

Defizitobergrenzen nach Verwaltungsvereinbarungen in Mio. Workshop JöFin Leipzig 5

Defizitobergrenzen in je Einwohner Workshop JöFin Leipzig 6

Sanktion nach Konsolidierungshilfengesetz Nicht-Feststellung (ex post) der Einhaltung des Defizitabbaus der Länder = Verlust der Hilfe Zuständigkeit liegt beim Stabilitätsrat Nicht-Feststellung tritt ein, wenn: Bund nicht zustimmt oder 5 Länder nicht zustimmen (betroffenes Land ist nicht stimmberechtigt, von 15 müssen 11 Länder zustimmen) 7 Workshop JöFin Leipzig

Potenzielle Streitfragen bei der Konsolidierungsüberwachung Workshop JöFin Leipzig 8 Konjunkturbereinigung (in Bewährungsphase) Unbestimmte Rechtsbegriffe: nicht zu verantwortende Sondereffekte, besondere Ausnahmesituationen => Auslegung ist dem Stabilitätsrat überantwortet

Sanierungsverfahren – Einleitung der Verfahren – was ist bisher geschehen? Stabilitätsberichte des Bundes / der Länder Schwellenwertüberschreitung => Hinweise auf drohende Haushaltsnotlage / theoretisch beim Bund und allen Ländern möglich Überprüfung durch Evaluationsausschuss (Bund+4 Länder) Beweislast liegt beim Land (Falsifikation der Ausgangshypothese möglich) Empfehlung an den Stabilitätsrat Beschluss des Stabilitätsrates über drohende Notlagen ( : BE, HB, SL, SH) 9 Workshop JöFin Leipzig

Ausblick: Verfahren zur Aufstellung von Sanierungsprogrammen Gesetzliche Folge der Feststellung der drohenden Notlage => Sanierungsprogramm Aufforderung zur Vorlage von Vorschlägen für Sanierungsprogramme (bis 15. Oktober 2011) Erörterung der Vorschläge im Evaluationsausschuss Abstimmung der Sanierungsprogramme Vereinbarung zwischen Stabilitätsrat und Land über das Sanierungsprogramm 10 Workshop JöFin Leipzig

Inhalte von Sanierungsprogrammen Ausgangslage (finanzwirtschaftliche Ausgangslage, bereits beschlossene Sanierungsmaßnahmen, Annahmen über weitere Entwicklung) Angestrebte Entwicklung der Haushaltslage (Maßgeblichkeit der Defizitabbauvorgabe aus Verwaltungsvereinbarung / Umrechnung in NKA) Darin enthaltene konkrete Sanierungsmaßnahmen für die kommende Haushaltsplanungsperiode (1 oder 2 Jahre) Abnehmender Konkretisierungsgrad der Sanierungsmaßnahmen bis Ende des 5-jährigen Sanierungszeitraums ( ) 11 Workshop JöFin Leipzig

Laufende Überwachung der Programmumsetzung Halbjährliche Berichte an den Stabilitätsrat Ergriffene Maßnahmen Finanzwirtschaftliche Entwicklung Ggf. Austausch von Maßnahmen Im Herbst ggf: Konkretisierung für nächste Planungsperiode Vorprüfung im Evaluationsausschuss Beratung und Beschlussfassung im Stabilitätsrat 12 Workshop JöFin Leipzig

Sanktionen im Sanierungsverfahren und potenzielle Streitfragen Sanktionen: Veröffentlichung negativer Prüfergebnisse Aufforderung zur verstärkten Sanierung (ex ante) Keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Verfahren nach dem Konsolidierungshilfengesetz Potenzielle Streitfragen: Rechtlicher Charakter des Programms bzw. der Vereinbarung über das Programm ungeklärt Budgethoheit des Parlaments gewahrt? (Umsetzung in eigener Verantwortung) 13 Workshop JöFin Leipzig

Fazit Stabilitätsrat absolviert Pflichtprogramm Sanierungsverfahren für vier Länder und Konsolidierungshilfenverfahren sind grundsätzlich aufeinander abgestimmt, aber: Unterschiedliche Signale trotzdem möglich (mangelnde Sanierung ex ante trotz erfolgreicher Konsolidierung ex post) Streitfragen wurden ausgeklammert Umgang mit zukünftigen Sanierungsfällen ist ungeklärt 14 Workshop JöFin Leipzig