Wohlverhalten im Ausland / Compliance

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 Präsentation transkript:

Wohlverhalten im Ausland / Compliance Hon.-Prof. Dr. Bernhard Vanas Wirtschaftskammer Wien Landesgremium des Außenhandels Wien, 22. Mai 2012

1. Das Problem die „klassische Situation“ im Außenhandel Definition Compliance Interne Kontrollsysteme, Präventivmaßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften anderer verbindlicher Standards (zB Gesellschaftsvertrag, Betriebsvereinbarungen) freiwilliger Regeln (zB firmeninterner Wohlverhaltenskodex) durch die Mitarbeiter eines Unternehmens

2. Allgemeine Voraussetzungen für die steuerliche abzugsfähigkeit („Betriebsausgabe“) durch den Betrieb veranlasst Notwendigkeit/Angemessenheit „Was war meine Leistung?“ Schriftlicher Vertrag Beweislast Offizialmaxime vs. Mitwirkungspflicht Glaubhaftmachung Ordnungsgemäße Buchführung Aufforderung zur Empfängerbenennung Befragung anderer Personen Erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandsbezug Freie Beweiswürdigung

3. Empfängerbenennung (§ 162 BAO) dahinter stehender Grundsatz tatsächliche Versteuerung durch den Empfänger? Amtshilfe Ermessen der Finanzbehörde Förmlichkeit der Aufforderung Freie Beweiswürdigung tatsächlicher Empfänger, Briefkastenfirmen Identitätsfeststellung 25 %-iger Zuschlag bei Kapitalgesellschaften weitere Konsequenzen bei Verweigerung?

4. Schmier- und Bestechungsgelder Rechtslage bis 1999: Auslandsgeschäfte ausgenommen Rechtslage seit 1999 „mit gerichtlicher Strafe bedroht“ Reflexwirkung des allgemeinen Strafrechts Erleichterung Rz 4844 EStR ohne Rechtsanspruch Korruption im öffentlichen Bereich Korruption im privaten Bereich Entwurf des KorrStrÄG 2012 GRECO-Evaluierungsbericht 2011

4. Schmier- und Bestechungsgelder Korruption im privaten Sektor dzt Korruption im privaten Sektor künftig § 168 d StGB § 309 StGB aktive Bestechung pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung nicht bloß geringfügiger Vorteil jeder Vorteil Privatanklagedelikt Offizialdelikt Strafrahmen 2 Jahre bis EUR 3.000: 2 Jahre ab EUR 3.000: 3 Jahre ab EUR 50.000: 5 Jahre

4. Schmier- und Bestechungsgelder Korruption im privaten Sektor dzt Korruption im privaten Sektor künftig § 168 c StGB § 309 StGB passive Bestechung (Nehmer) pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung jeder Vorteil Privatanklagedelikt Offizialdelikt Strafrahmen bis EUR 3.000: 2 Jahre ab EUR 3.000: 3 Jahre ab EUR 50.000: 5 Jahre unabhängig: Untreue (§ 153 StGB)

4. Schmier- und Bestechungsgelder Korruption im öffentl. Sektor dzt Korruption im öffentl. Sektor künftig § 305 StGB Vorteilsannahme passive Bestechung (Nehmer) Amtsträger pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts dienstrechtswidriger Vorteil nicht gebührender Vorteil ausdrücklich erlaubt ortsübliche Aufmerksamkeiten geringen Werts jedenfalls geringfügige Vorteile, wenn nicht ausdrücklich verboten Offizialdelikt Strafrahmen bis EUR 3.000: 2 Jahre ab EUR 3.000: 3 Jahre ab EUR 50.000: 5 Jahre

4. Schmier- und Bestechungsgelder Korruption im öffentl. Sektor dzt Korruption im öffentl. Sektor künftig § 306 StGB Vorbereitung der Bestechlichkeit bzw Vorteilsannahme § 306 StGB Vorsorgliche Bestechlichkeit oder Vorteilsannahme passive Bestechung (Nehmer) Amtsträger Vorsatz zur Anbahnung pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts jeder Vorteil ausgenommen dienstrechtlich ausdrücklich erlaubt nicht bloß geringfügiger Vorteil ausgenommen dienstrechtlich erlaubte Vorteile Offizialdelikt Strafrahmen bis EUR 3.000: 2 Jahre ab EUR 3.000: 3 Jahre ab EUR 50.000: 5 Jahre

4. Schmier- und Bestechungsgelder Korruption im öffentl. Sektor dzt Korruption im öffentl. Sektor künftig § 306 StGB Vorbereitung der Bestechlichkeit bzw Vorteilsannahme § 306 StGB Vorsorgliche Bestechlichkeit oder Vorteilsannahme passive Bestechung (Nehmer) Amtsträger Vorsatz zur Anbahnung pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts jeder Vorteil nicht bloß geringfügiger Vorteil Offizialdelikt Strafrahmen bis EUR 3.000: 2 Jahre ab EUR 3.000: 3 Jahre ab EUR 50.000: 5 Jahre

4. Schmier- und Bestechungsgelder Korruption im öffentl. Sektor dzt Korruption im öffentl. Sektor künftig § 307 StGB Bestechung aktive Bestechung Amtsträger pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts jeder Vorteil Offizialdelikt Strafrahmen bis EUR 3.000: 3 Jahre ab EUR 3.000: 5 Jahre ab EUR 50.000: 10 Jahre

4. Schmier- und Bestechungsgelder Korruption im öffentl. Sektor dzt Korruption im öffentl. Sektor künftig § 307a StGB Vorteilszuwendung aktive Bestechung Amtsträger pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts dienstrechtswidriger Vorteil nicht gebührender Vorteil Offizialdelikt Strafrahmen bis EUR 3.000: 2 Jahre ab EUR 3.000: 3 Jahre ab EUR 50.000: 5 Jahre

4. Schmier- und Bestechungsgelder Korruption im öffentl. Sektor dzt Korruption im öffentl. Sektor künftig § 307b StGB Vorbereitung der Bestechung § 307b StGB Vorsorgliche Bestechung („Anfüttern“) aktive Bestechung Amtsträger pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines (konkreten künftigen) Amtsgeschäfts pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines möglichen Amtsgeschäfts jeder Vorteil nicht bloß geringfügiger Vorteil Offizialdelikt Strafrahmen bis EUR 3.000: 2 Jahre ab EUR 3.000: 3 Jahre ab EUR 50.000: 5 Jahre

4. Schmier- und Bestechungsgelder Korruption im öffentl. Sektor dzt Korruption im öffentl. Sektor künftig § 308 StGB Verbotene Intervention Lobbyist, Auftraggeber des Lobbyisten Amtsträger wissentliche Einflussnahme auf eine pflichtwidrige Dienstverrichtung ungebührlicher Einfluss auf die Entscheidungsfindung pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts nicht gebührender Vorteil an Amtsträger jeder Vorteil Offizialdelikt Strafrahmen bis EUR 3.000: 2 Jahre ab EUR 3.000: 3 Jahre ab EUR 50.000: 5 Jahre

5. Erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten Was bedeutet „erhöhte Mitwirkungspflicht“? Beweisvorsorgepflicht Beweismittelbeschaffungspflicht Verweis auf Amtshilfe? EuGH 27.1.2009, C-318/07, Hein Persche/FA Lüdenscheid Auslandsprovisionen Rz 1125 EStR – erlassmäßige Erleichterung

Elektroinstallationen GmbH VwGH 26.1.2012, 2009/15/0032 kein schriftlicher Provisionsvertrag abstrakte Leistungen: Kontaktvermittlung, Know-how-Überlassung, Bemühungen, Informationen besonders exakte Leistungsbeschreibung erforderlich weder mündliche noch schriftliche Stellungnahme des Provisionsempfängers G-AG Schweiz Großauftrag Elektroinstallationen GmbH Österreich 15 % Provision Schweiz

österreichisches Unternehmen VwGH 23.11.2011, 2007/13/0148 Provisionsgutschriften werden vom österreichischen Unternehmen selbst ausgestellt griechischer Kunde erhielt Subvention für den Kaufpreis zypriotischer Vermittler hat „Notwendigkeitsstudien“ im Auftrag des österr. Unternehmens erstellt, die aber nicht vorgelegt werden konnten zypriotische Gesellschaften waren Domizilgesellschaften (Briefkastenfirmen) griechischer Kunde 130 österreichisches Unternehmen 30 Vermittler Zypern überhöhte Rechnung Provisions-gutschrift

UFS Wien 24.2.2011, RV/032-W/08 Österreichische Spedition übergibt durch Lkw-Fahrer Geldkuverts an Disponenten im Unternehmen diverser italienischer Kunden Keine Empfangsbestätigung des Disponenten Keine Übernahmebestätigung durch den Lkw-Fahrer Kein Nachweis über die Höhe des Geldbetrages Zahlungsgrund ? Provisionen BP: Schmiergeldzahlungen, keine Provisionen „facilitation payments“ für „wohlwollendes“ Verhalten Rz 1125 EStR: UFS ist nicht daran gebunden

UFS Feldkirch 5.1.2012, RV/0441-F/09 Österreichischer Handelsvertreter: Gebietsvertreter für die westlichen Bundesländer Betreuungsvertrag mit einer liechtensteinischen Anstalt für dieses Gebiet (Kundenpflege, Neukundengewinnung, Personalschulung, Produktpräsentation, Messe- und Eventorganisation) „Briefkastenfirma“: bei Treuhandunternehmen eingemietet Repräsentant ist Treuhänder oder Rechtsanwalt steuerbefreites Sitzunternehmen iSd liechtensteinischen Steuerrechts Keine eigene Telefonnummer Keine Internetadresse keine Korrespondenz aufbewahrt Aufforderung zur Empfängerbenennung (§ 162 BAO)

6. Überlegungen zu grösserer Rechtssicherheit Verhaltenskodex „OECD – Leitsätze für Multinationale Unternehmen“ (2011) Homepage des BMWFJ Nationaler Kontaktpunkt = SC Mag. Bernadette Gierlinger (BMWFJ) Vortrag von MR Dr. Manfred Schekulin (BMWFJ) am 22. Mai in Wien Wunschvorstellung: daraus abgeleitete „Wohlverhaltensregeln“ Steuerliche Absetzbarkeit gesichert (BMF) Auskunftsbescheide (advance ruling) § 118 BAO Anwendungsbereich: Umgründungen Gruppenbesteuerung (internat.) Verrechnungspreise Ausdehnung per Gesetz?

Danke für Ihre Aufmerksamkeit!

KONTAKT Hon.-Prof.Dr. Bernhard Vanas Managing Partner Taxand Austria 22 Hon.-Prof.Dr. Bernhard Vanas Managing Partner Taxand Austria Steuerberatungsgesellschaft mbH Teinfaltstraße 9/7 1010 Wien E. bernhard.vanas@taxand.at M. 0043 664 815 36 42 D. 0043 1533 86 33 www.taxand.com www.taxand.at 22