Steuerpaket 2001.

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 Präsentation transkript:

Steuerpaket 2001

Steuerbereich Ehepaar- und Familienbesteuerung Herabsetzung der Steuerbelastung für Ehepaare und Familien Besteuerung des Wohneigentums Systemwechsel Stempelsteuer Verbesserung der Rahmenbedingungen auf dem Finanzplatz Schweiz

Ehepaar- und Familienbesteuerung Teilsplitting mit Divisor 1,9; Aufhebung des Zweitverdiener-abzugs; Zusätzlicher Abzug für Allein-erziehende von 3 % des Reinein-kommens, maximal Fr. 5’500.--;

Ehepaar- und Familienbesteuerung Einführung eines allgemeinen Abzugs von Fr. 1’400.– für alle Steuerpflichtige; Erhöhung des Kinderabzugs auf Fr. 9’300.-- (gegenwärtig Fr. 5’600.--); Einführung eines Kinderbetreuungs-kostenabzuges von maximal Fr. 7’000.--;

Ehepaar- und Familienbesteuerung Haushaltabzug für Alleinstehende von 11’000 Franken; Vollumfänglicher Abzug der Prämien und Beiträge an die Krankenkassen (kantonaler Durchschnitt); Steuerbefreiung des Existenzmini-mums.

Besteuerung des Wohneigentums Aufhebung der Eigenmietwert-besteuerung; Aufhebung des Schuldzinsenabzugs, ausgenommen die Ersteigentümer; Abzug der Unterhaltskosten ab Fr. 4’000.– pro Jahr.

Besteuerung des Wohneigentums Herabsetzung des Schuldzinsen-abzugs für Ersterwerber bis zu Fr. 7’500.- für Alleinstehende und Fr. 15’000.- für Verheiratete in den ersten 5 Jahren. In den folgenden 5 Jahren reduziert sich der Abzug um 20 % pro Jahr.

Besteuerung des Wohneigentums Bausparen Personen unter 45 Jahren und in der Schweiz wohnansässig Ersterwerb Bausparvertrag von mindestens 5 und maximal 10 Jahren

Besteuerung des Wohneigentums Bausparen Beschränkung der Einzahlung auf 16 % des obern Grenzbetrages gemäss Art. 8 BVG (Bausparabzug von Fr. 12‘153.--) Doppelter Abzug für Ehepaare (Fr. 24‘306.-) Nach Fristablauf bildet das Bausparkapital steuerbares Einkommen Aufgeschobene Besteuerung, wenn innerhalb von 2 Jahren Wohneigentum erworben wird

Besteuerung des Wohneigentums Einführung einer Zweitwohnungs-steuer Ersatz der Einkommens- und Vermögens-steuer; Obligatorische Steuer; Steuer zu Lasten der Ausserkantonalen und der Ausländer; Maximalzinssatz (Kanton und Gemeinde) von 1 % des Steuerwertes.

Stempelsteuer Steuerbefreiung für einen Teil der Anleger (ausländische institutionelle Anleger und schweizerische Anlagefonds). Entlastungen für Geschäfte mit ausländischen Banken und «Corporates». Erhöhung der Freigrenze bei der Emissionsabgabe von 250’000 Franken auf 1 Mio.

Standpunkt des Staatsrates Ehepaar- und Familienbesteuerung Die Regierung hat sich für eine Reform bei der direkten Bundes-steuer ausgesprochen. Damit die Walliser Familien nicht bestraft werden, ist vorgesehen:

Standpunkt des Staatsrates Eine Ermässigung von Fr. 150.- für Kinder auf den Steuerbetrag der kantonalen Einkommenssteuer, solange diese Reform nicht in Kraft gesetzt wird. Einreichung einer Standesinitiative zur Einführung von Änderungen zu Gunsten der Ehepaare und Familien im Bereich der dBSt.

Dekretsentwurf Ermässigung auf den Steuerbetrag der kantonalen Einkommenssteuer Reduktion von maximal Fr. 150 pro Kind Ermässigung erfolgt nach Berücksichtigung aller Sozialabzüge, inklusive des Ehegattenrabattes. Abzug tritt mit rückwirkender Wirkung auf den 1. Januar 2004 in Kraft Dekret ist solange gültig, bis die Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung bei der dBSt in Kraft gesetzt wird

Standpunkt des Staatsrates Der Staatsrat hat sich gegen eine erzwungene Änderung für die Kantone und Gemeinden ausgesprochen. Das heutige System hat sich bewährt und sieht namentlich folgendes vor: Ein Abzug auf den Steuerbetrag für Ehepaare; Gleichstellung der Einelternfamilien mit den Ehepaaren; Altersabgestufter Kinderabzug.

Argumente dagegen Die Erleichterungen haben auf mehr als 80 % der im Kanton ansässigen Steuerpflichtigen (160’000) keine oder nur geringe Auswirkungen. Dies sei an nachfolgendem Beispiel aufgezeigt:

Argumente dagegen Ein Ehepaar mit 2 Kindern und einem jährlichen Bruttoeinkommen von rund 60’000 Franken würde die gleiche Steuerbelastung haben. Wenn das gleiche Ehepaar ein Bruttoeinkommen von 200’000 Franken hätte, würde sich die Steuer um 3’613 Franken ermässigen (- 42,1 %).

Argumente dagegen Das System des Splitting berücksichtigt den Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen weniger, als dies die Ermässigung auf den Steuerbetrag tut. Der Kinderabzug von 9’300 Franken, der dem Alter der Kinder (Kosten) keine Bedeutung schenkt, ist übertrieben. Der zusätzliche Abzug für Einelternfamilien ist ein schlechteres System, als dies mit der Gleichstellung der Ehepaare erreicht wird.

Argumente dagegen Diese Massnahmen vermindern den Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer um ungefähr 11 Mio. Franken und den Anteil am Finanzausgleich um 14 Mio. Franken. Der Gesamtverlust für den Kanton (direkte Bundessteuer, Finanzausgleich und Kantonssteuern) beträgt 65 Mio. und für die Gemeinden (Gemeindesteuern) 27 Mio.

Argumente dagegen Dieses System ist schockierend. Einerseits profitieren nur wenige Steuerpflichtige von den Steuerver-günstigungen und andererseits wird das Wallis als finanzschwacher Kanton namhafte Summen beim interkantonalen Finanzausgleich verlieren.

Argumente dagegen Diese Änderung ist ein echtes Eigengoal. Sie zwingt die öffentliche Hand: ihre Leistungen zu reduzieren; die Subventionen herabzusetzen; die Steuern zu erhöhen.

Standpunkt des Staatsrates Erstwohnungsbesitzer Die Regierung hat sich dem System-wechsel widersetzt Mit diesem System wird das angestrebte Ziel, d.h. die Förderung der breiten Eigentumsbildung, nicht erreicht Dieses System schafft eine Ungleich-behandlung zwischen den Steuerpflichtigen, die Eigentümer sind, und den Mietern

Standpunkt des Staatsrates Dieses System widerspricht dem Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Dieses System bevorzugt Eigentümer mit hohen Einkommen im Vergleich zu Steuerpflichtigen mit beschei-denen und mittleren Einkommen.

Beispiel 1 Ein junges Ehepaar baut ein Einfamilienhaus für Fr. 600’000. Es verfügt über Eigenmittel von Fr.150’000.--. Der Eigenmietwert beträgt Fr. 8’400.–. Die jährlichen Schuldzinsen belaufen sich auf Fr. 15’000.-. altes System neues System Nettoeigenmietwert 8’400 - Schuldzinsen -15’000 Auswirkungen -6’600 Bemerkung: Im Vergleich zum alten System erhöht sich das steuerbare Einkommen für das junge Ehepaar um Fr. 6’600.-

Beispiel 2 Eigenmietwert 18’000 - Schuldzinsen Auswirkungen Ein Ehepaar im Ruhestand besitzt eine luxuriöse Villa mit einem Wert von 1 Mio. Franken. Es fallen keine Schuldzinsen an. Der Nettoeigenmietwert beträgt Fr. 18’000.--. altes System neues Systeme Eigenmietwert 18’000 - Schuldzinsen Auswirkungen Bemerkung: Im Vergleich zum alten System vermindert sich das steuer-bare Einkommen dieses wohlhabende Steuerpflichtige um Fr. 18’000.--.

Standpunkt des Staatsrates System kann zu Missbrauch führen (fiktive Mieten unter Eltern). System ermuntert zur Schwarzarbeit, denn die Steuerpflichtigen können ihre Unterhaltskosten nur zum Abzug bringen, wenn sie 4’000 Franken überschreiten. Dieses System wird zu erheblichen finanziellen Verlusten führen, nämlich zu ungefähr 20 Mio. für den Kanton und ebensoviel für die Gemeinden.

Standpunkt des Staatsrates Zweitwohnungsbesteuerung Die Regierung hat sich gegen die Besteuerung von Zweitwohnungen ausgesprochen.

Standpunkt des Staatsrates Diese System verstösst gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung : Ein im Kanton Bern ansässiger Steuerpflichtiger besitzt im Berner Oberland eine Zweitwohnung. Dieser würde der Zweitwohnungsbesteuerung nicht unterworfen. Demgegenüber müsste er diese Steuer entrichten, wenn er im Wallis Eigentümer einer Zweitwohnung wäre.

Standpunkt des Staatsrates Es verletzt den Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungs-fähigkeit. Es ist gegen die festgesetzte Zuständigkeitsordnung zwischen dem Bund und den Kantonen. Es verletzt die Marketing Möglich-keiten der Tourismuskantone.

Standpunkt des Staatsrates Bausparen Die Regierung ist gegen das Bausparen Dieses Instrument zeigt eine geringe Wirkung für Steuerpflichtige mit bescheidenen und mittleren Einkommen, da diese ihr Einkommen zunächst für die Bestreitung des Lebensunterhalts brauchen. Diese Massnahme wird vorwiegend genutzt von wohlhabenden Steuerpflichtigen aus steuerplanerischen Überlegungen.

Finanzielle Auswirkungen Bund Direkte Auswirkungen 2,00 Mia. Bund 1,50 Mia. Kantone 0,50 Mia. Kanton Familienbesteuerung 15 Mio. Wohneigentumsbesteuerung 20 Mio. Haushaltabzug 12 Mio. dBSt (inkl. Finanzausgleich) 38 Mio. 85 Mio. 85 Mio. Gemeinden 47 Mio. 47 Mio. Total 132 Mio.

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