Inhalt Strafprozess Haftpflichtprozess Regress der Unfallversicherung

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 Präsentation transkript:

Inhalt Strafprozess Haftpflichtprozess Regress der Unfallversicherung Leistungen der Betriebshaftpflichtversicherung 2

Das hochkarätige Publikum, alle sind gespannt…. 3

„Das Amtsgericht Olten-Gösgen tagt“ Strafprozess Gerichtspräsidentin / Gerichtsschreiber: Barbara Hunkeler, Heinz Müller Vertreter des Geschädigten: Rechtsanwalt (RA) Roger Zenari Beschuldigte: Bauleiter, Gerüstersteller, Gerüstbenutzer

Ablauf Strafprozess: Sachverhaltsschilderung Bekanntgabe der Vorhalte Befragung der Beschuldigten Bauleiter Gerüstersteller Arbeitgeber - Gerüstbenutzer Abklärung der sozialen Verhältnisse Plädoyer der Strafverteidiger Urteil und Begründung 5

Situation vor dem Unfall 16. Juni 2006, schön und trocken

Sachverhalt ca. 250 cm 40 cm 7

Sachverhalt Bei der Montage des Gerüstes wurde es versäumt, die Distanz Gerüst / Deckenaussenkante zu messen. Eine formelle Abnahme des Gerüstes ist unterblieben. Bei der Erstbegehung fragt der Arbeitgeber den Architekten/Bauleiter, ob der Gerüstabstand in Ordnung sei. Eine verbindliche Antwort gibt es nicht. Trotz diesen Bedenken erfolgte keine Kontrolle und die Korrektheit des Abstandes wird auch nicht weiter in Frage gestellt. Niemand verlangt oder veranlasst eine Überprüfung.

Sachverhalt Im Verlauf des späteren Nachmittags konsumiert der Arbeitnehmer eine kleine Flasche Bier (3.3dl, 4.8 Vol.% alc.). Beim Tragen einer sperrigen Last macht der Arbeitnehmer einen Fehltritt. Er stürzt darauf zwischen Gerüst und dem Gebäude ab und 2.50 m tiefer auf am Boden liegende Ziegelsteine. Der Verunfallte zieht sich dabei ein Schädel-Hirntrauma sowie diverse Wirbel-, Knochen- und Rippenbrüche zu.

Gesundheitsbeeinträchtigungen des Verunfallten: Mittelschwere Störung der Hirnfunktion. Die kognitiven Fähigkeiten sind stark eingeschränkt. Ein bleibender Rückenschaden beschränkt das Heben und Tragen auf 5 kg. Eine Heimeinweisung erweist sich indes als nicht notwendig.

Strafantrag Gestützt auf diesen Sachverhalt werden die drei folgenden Beschuldigten dem Amtsgericht Olten-Gösgen wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB überwiesen.

Sachverhalt, Vorhalt und Befragung der Beschuldigten 12

Architekt / Bauleitung Vorhalt Rechtsanwalt (RA) Patrick Thomann Fritz Fürst wird vorgehalten, sich der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig gemacht zu haben, indem er das Gerüst pflichtwidrig nicht auf die geltenden Vorschriften kontrolliert und dadurch die eingetretenen schweren Verletzungen des Verunfallten Emanuel Schmid zu verantworten hat.

Gerüstersteller Vorhalt Rechtsanwalt (RA) Michel Meier Ernst Wälchli wird als verantwortlicher Gerüstersteller vorgeworfen, sich der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig gemacht zu haben, indem er ein Gerüst aufgebaut hat, welches nicht den geltenden Vorschriften entsprach und dessen Benutzung zugelassen hat, so dass der Geschädigte Emanuel Schmid infolge unvorschriftsgemässem Mehrabstand zwischen Gerüst und Wand heruntergefallen ist und sich schwer verletzt hat.

Arbeitgeber des Verunfallten Vorhalt Rechtsanwalt (RA) Marc Finger Urs Ruch wird vorgehalten, sich der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig gemacht zu haben, in dem er es unterlassen hat, seine Verpflichtungen wahrzunehmen, zu überprüfen, ob sich das Gerüst in vorschriftskonformem Zustand befindet und dadurch zugelassen hat, dass sein Arbeitnehmer Emanuel Schmid das mangelhafte Gerüst benützte und dabei abstürzte. Die Folgen davon führten zu einer schweren Beeinträchtigung seiner Gesundheit.

Die Beschuldigten mit ihren Vertretern

Rechtsbegehren Vertreter des Geschädigten, RA Roger Zenari Der Beschuldigte Fritz Fürst sei der schweren fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 StGB), begangen am 16. Juni 2006, zum Nachteil von Emanuel Schmid schuldig zu sprechen. Der Beschuldigte Ernst Wälchli sei der schweren fahrlässigen Körperverletzung, begangen am 16. Juni 2006, zum Nachteil von Emanuel Schmid (Art. 125 StGB) schuldig zu sprechen. Der Beschuldigte Urs Ruch sei der schweren fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 StGB), begangen am 16. Juni 2006, zum Nachteil von Emanuel Schmid schuldig zu sprechen. Der Geschädigte Emanuel Schmid sei zur Geltendmachung seiner Schadenersatz- und Genugtuungsforderung auf den Zivilweg zu verweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

Plädoyers der RA (Vertreter der Beschuldigten) Zusammenfassung der Plädoyers: Eine jeweilige Schuld wurde verneint. Die Schuld wurde gegenseitig und dem Verunfallten zugeschoben. Alle plädierten auf Freispruch. Plädoyers können unter folgendem Link vollständignachgelesen werden: RA Patrick Thomann – Bauleiter RA Michael Meier – Arbeitgeber des Verunfallten RA Marc Finger - Gerüstersteller

Die Gerichtspräsidentin verkündet die Urteile

Bauleiter Mittelschweres Verschulden 60 Tagessätze à Fr. 180.-, bedingte Strafe mit Bewährung auf 2 Jahre Prozesskosten 1/3 Fr. 1000.- 20

Gerüstersteller Mittelschweres Verschulden 60 Tagessätze à Fr. 150.-, bedingte Strafe mit Bewährung auf 2 Jahre Prozesskosten 1/3 Fr. 1000.- 21

Arbeitgeber des Verunfallten Mittelschweres Verschulden 30 Tagessätze à Fr. 70.-, bedingte Strafe mit Bewährung auf 2 Jahre Prozesskosten 1/3 Fr. 1000.- 22

Diskussionen beim Mittagessen

„Das Amtsgericht Olten-Gösgen tagt“ Haftpflichtprozess Gerichtspräsident / Gerichtsschreiber: Pierino Orfei, Adrian Spühler Vertreter des Geschädigten (Kläger): Rechtsanwalt (RA), Roger Zenari Beklagter: Gerüstersteller Rechtsanwalt (RA), Michel Meier

Vereinfachungen wurden vorgenommen: Es wurde nur einer der Fehlbaren ins Recht gefasst und nicht mehrere in Streitgenossenschaft. Es wurde keine BVG-Invaliden-Komplementärrente eingerechnet. Bei IV- und UVG-Ansprüchen wurden geringfügige Vereinfachungen vorgenommen. Auf Erläuterungen zur Zinsberechnung wurde verzichtet.

Ablauf Haftpflichtprozess: Der Straftatbestand wird übernommen Das Rechtsbegehren wird eröffnet Plädoyer, Kläger Plädoyer, Beklagter Urteil und Begründung 26

Beklagter Gerüstersteller, Ernst Wälchli 27

Kläger RA Roger Zenari, Vertreter des Geschädigten Direktschadenberechnung – Leonardo Plädoyer Kläger

Schadenersatzforderungen Erwerbsausfall Fr. 646‘310.— Haushaltsschaden Fr. 459‘590.— Pflegeschaden Fr. 10‘540.— Schadenszins Fr. 3‘025.— Vorprozessualer Aufwand Fr. 20‘000.— Genugtuung Fr. 25‘240.— Total Fr. 1’164’705.— Parteienentschädigung + Gerichtskosten vollumfänglich zu Lasten des Beklagten. 29

Beklagter Ernst Wälchli, Gerüstersteller Michel Meier, RA, Vertreter des Beklagten Plädoyer Plädoyers können unter folgendem Link vollständig nachgelesen werden: Plädoyer Beklagter

Anträge: Die Klage sei abzuweisen: Die Haftung entfällt, wenn nach den allgemeinen Grundsätzen der Kausalzusammenhang unterbrochen wird. Namentlich bei Drittverhalten und Selbstverschulden des Geschädigten. Der Forderungsbetrag sei zu reduzieren: Wenn das Gericht davon ausgeht, dass das Selbstverschulden nicht ausreicht, um den Kausalzusammenhang zu unterbrechen, so kommt mindestens eine Kürzung des Schadenersatzes (entsprechend dem Grad des Selbstverschuldens) in Frage. Im vorliegenden Fall ist der unglückliche Zufall durch den Richter zu beurteilen und die Schadenersatzpflicht zwingend zu mindern.

Der Gerichtspräsident eröffnet das Urteil Das Urteil kann unter folgendem Link vollständig nachgelesen werden:

Zivilurteil Schuldig infolge Werkeigentümerhaftung: Werkmangel und Kausalhaftung sind gegeben. Verschulden wurde durch Vorinstanz beurteilt. Direkte Haftung (Gerüst wurde begutachtet) ist angezeigt. 33

Zivilurteil Keine Haftungsreduktion wegen Alkoholkonsum und Ausbildung zum Bauführer des Verunfallten Valideneinkommen wird ab Alter 45 um 6000.- gekürzt (normalerweise Austrittsalter von Freiwilligen der Feuerwehr) Haftungsreduktion wegen Zufall = Minderung* Genugtuung wird entsprechend der Suva-Leistung (Integritätsentschädigung) herabgestuft. *Folgeblatt

Begründung der Minderung von 20 % Was ist die Zufälligkeit, die das bewirkt? In der Literatur wird die Zulässigkeit der Zufallskürzung nicht in Frage gestellt. Die Handhabung in der Schweiz ist unterschiedlich, weil klare Regeln fehlen. Die Minderung basiert einerseits auf dem Steinhaufen, dieser kann dem Gerüstersteller nicht vorgeworfen werden und andererseits auf die 10 cm zu viel Abstand, dies ist nicht eine extrem gravierende Überschreitung.

Urteil Gerüstbauer zivilrechtliches Verfahren Erwerbsausfall Haushaltsschaden Pflegeschaden Vorprozessualer Aufwand Genugtuung Parteienentschädigung Gerichtskosten, 70 % (30% zu Lasten Kläger) Total Fr. 389‘805.60 Fr. 367‘672.— Fr. 8‘400.— Fr. 16‘000.— Fr. 5‘200.— Fr. 25‘000.— Fr. 40‘320.— --------------------- Fr. 852‘397.60 36

Gerichtsurteile – Bemerkungen Strafprozess: Die Urteile können akzeptiert oder angefochten werden. Zivilprozess: Das Urteil kann akzeptiert oder angefochten werden. Der Verurteilte Gerüstersteller kann zwecks Entlastung seiner Betriebshaftpflichtversicherung einen weiteren Zivilprozess gegen die Bauleitung und den Gerüstbenutzer anstrengen.

Die Aufmerksamkeit ist gross 38

Leistungsumfang der Haftpflichtversicherung Suva Regress Fr. 1‘300‘000.00 IV Regress Fr. 400‘000.00 BVG Regress …………………. Zivilurteil Fr. 852‘397.60 Gesamtschaden Fr. 2‘552‘397.60 39

Gerüstunfall vor Gericht - Regress der Unfallversicherung ca. 250 cm Olten, 24. Januar 2008 Bruno Vogel, Rechtsanwalt, Suva Rechtsabteilung

Arbeitsunfall – Was nun? Polizeiliche Untersuchung  Strafprozess Zivilforderungen  Haftpflichtprozess Arbeit: Unterbruch, Behinderung, Ersatzarbeiter Familie: je nach Schwere der Unfallfolge (temporäre) Neuausrichtung des Familienlebens

Arbeitsunfall – Was nun? Suva: Case-Management mit dem Verunfallten mit dem Ziel bestmögliche Wiederein- gliederung in den Arbeitsprozess IV: Wiedereingliederung vor Rente! Arbeitssicherheit: Massnahmen im Betrieb Versicherungsprämien: Schadenfall schlägt sich nieder in der Risikobeurteilung / Prämie (Auch) Suva und IV nehmen Rückgriff auf die Haftpflichtigen (Regress)

Was erhält der Geschädigte von den Sozialversicherungen? Die verunfallte Person bekommt im Regelfall den grössten Teil seines Schadens von den Sozialversicherungen entschädigt. Welches sind z.B. die Leistungen der Unfallversicherung?

Heilkosten (UVG 10 ff.)

Geldleistungen (UVG 16 ff.)

Regress des Sozialversicherers Der Sozialversicherer will möglichst viel seiner ausgerichteten Versicherungs-Leistungen regressieren Gesetzliche Regelung  Auftrag Verursacherprinzip – sachgerechte Kostenzuweisung Entlastung des Prämienzahlers des Sozialversicherers bzw. Schutz der Betriebe, die die Arbeitssicherheit umsetzen, vor höheren Prämien

Voraussetzungen für den Regress des Sozialversicherers Unfall Leistungen aus UVG / IVG - Suva: rund CHF 1‘300‘000.- - IV: rund CHF 430‘000.- Total: rund CHF 1‘730‘000.-

Voraussetzungen für den Regress des Sozialversicherers Regresstatbestand liegt vor, wenn aufgrund der Sachver-haltslage ein Dritter für den Unfall verantwortlich ist, so dass er für den angerichteten Schaden einstehen muss. Grundlage für den Regress: Haftpflichtrecht (z.B. SVG 58, OR 41, 55, 58 usw.) und ATSG (72 -75) 4. Klare Sachverhalts- bzw. Beweislage (OR 42 und ZGB 8)  eigene Unfallabklärung der Suva

Der Sozialversicherer zahlt und regressiert – Subrogation Akteure Geschädigte Person Sozialversicherung Haftpflichtversicherung Haftpflichtiger Dritter Weitere Haftpflichtige

Gegen wen richten sich die Regressansprüche ? Grundsätzlich: Gegen den Schädiger (Haftpflichtigen) Wo vorhanden, erfolgt die Auseinander- setzung direkt mit der Haftpflichtversicherung  Nachfrage beim Schädiger nach der Haftpflichtversicherung  Nachfrage bei der Haftpflichtversicherung nach der Deckung (Selbstbehalte, Deckungsausschlüsse, Deckungslimiten, Kürzungen) Kein direktes Forderungsrecht Ausnahme: bei Haftung nach SVG (SVG 65 Abs. 1)

Verjährung Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen (häufig beträgt die Verjährungsfrist nur 1 Jahr!) Die Regressansprüche können nur durchgesetzt werden, solange die Verjährung nicht einge- treten ist. Damit die Verjährung nicht eintreten kann, wird vor Ablauf der Frist vom Schädiger eine sogenannte Verjährungseinredeverzichts- erklärung verlangt.

Regress-Durchführung Sind alle diese Voraussetzungen erfüllt, erfolgt die Regressregulierung (im Regelfall mit der Haftpflichtversicherung). Dabei wird insbesondere auch über die Schadenhöhe diskutiert (v.a. Erwerbs- ausfall). Kommt im Rahmen dieser Diskussionen keine Einigung zu Stande, mündet der Regress ebenfalls in einen Haftpflicht- prozess.

Gerüstunfall / Leistungen der Haftpflichtversicherung Informations-Veranstaltung der Suva vom 24. Januar 2008 „Ein Gerüstunfall vor Gericht“ Gerüstunfall / Leistungen der Haftpflichtversicherung Basler, Versicherungs-Gesellschaft Lic. iur. Stefan Felix, Rechtsanwalt und Notar

Gerüstunfall / Leistungen der Haftpflichtversicherung Inhaltsverzeichnis Notwendigkeit Sinn und Zweck Funktion Leistungen Schadenbehandlung Schuldhafte Herbeiführung des Schadens Selbstbehalt Rechtsschutz im Strafverfahren Erfahrungen mit suvaPro / Bereich Bau

Notwendigkeit der Betriebs-Haftpflichtversicherung Kein gesetzliches Obligatorium, aber Hohe Schadenersatz-Forderungen Hohe Kosten (Expertisen, Anwälte usw.) Hohe Komplexität der Schadenfälle Hoher Zeitaufwand faktisch eine Notwendigkeit

2. Sinn- und Zweck der Betriebs-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz bei Schäden gegenüber Dritten, welche durch den Versicherungsnehmer, seinen Vertreter oder Arbeitnehmer sowie Hilfspersonen aus ihren Verrichtungen für den versicherten Betrieb verursacht werden.

Betrieb 3. Funktion der Betriebs-Haftpflichtversicherung Strafrechtliche Ermittlungen Polizei Untersuchungsrichter Staatsanwalt Betrieb Direkt-Forderungen Geschädigter Versorgte Nahe Angehörige s-Haftpflicht- versicherung übernimmt die Schadenbehandlung Regress-Forderungen Unfallversicherung Invalidenversicherung Pensionskasse Andere Haftpflichtvers.

4. Leistungen der Betriebs-Haftpflichtversicherung Die Versicherung übernimmt die Regulierung/Entschädigung der begründeten Ansprüche die Abwehr der unbegründeten Ansprüche (Rechtsschutz im Zivilverfahren) den Regress auf andere Haftpflichtige bei Solidarhaftung

5. Schadenbehandlung 1. Umgehende Meldung des Schadenfalls an die Versicherung 2. Schadenbehandlung durch die Versicherung Beispiele: Abklärung des weiteren Vorgehens (Aufnahme des Sachverhalts vor Ort, Einfordern von Unterlagen usw.) Durchführung von technischen Expertisen Aussergerichtliche Verhandlungen mit den Anspruchstellern Führung des Zivilprozesses Bezahlung begründeter Ansprüche

Schuldhafte Herbeiführung des Schadenfalles: Leichtfahrlässige und mittlere fahrlässige Herbeiführung des Schadens Volle Leistungen Grobfahrlässige Verursachung des Schadens (Verletzung elementarer Vorsichtsgebote) Kürzung der Leistungen möglich Inkaufnahme / Hohe Erwartung des Schadens Ausschluss der Leistungen

7. Selbstbehalt Je nach Vereinbarung trägt der Versicherungsnehmer einen Teil des Schadens selbst

8. Rechtsschutz im Strafverfahren In der Grundversicherung grundsätzlich nicht enthalten Deckungserweiterung möglich Teilweise Übernahme von Kosten im Rahmen der Abwehr unbegründeter Zivilansprüche (Ausnahme)

Podium Fragen und Antworten

Dr. Josef Wiederkehr Pressesprecher und Politikverantwortlicher des Sicht des SGUV

Botschaften an die Beteiligten Dachbotschaft Koordination bringt Sicherheit Planer / Bauleiter „Ich verlange und akzeptiere nur sichere Gerüste“ Gerüstersteller „Ich erstelle Gerüste korrekt und sicher“ Gerüstbenutzer „Ich arbeite nur auf sicheren Gerüsten“

Dankeschön Gerichtspräsidente: Barbara Hunkeler, Pierino Orfei Gerichtsschreiber: Heinz Müller, Adrian Spühler Anwälte: Marc Finger, Michel Meier Patrick Thomann, Roger Zenari Beschuldigte: Wälchli Ernst, Ruch Urs, Fürst Fritz Unfallversicherung: Bruno Vogel, Suva Haftpflichtversicherung: Stefan Felix, Basler Versicherungen Publikum: Ihnen allen für ihr Interesse