Einführung in das Staatsrecht PD Dr. Martin Kment, LL.M.

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Einführung in das Staatsrecht PD Dr. Martin Kment, LL.M. (Grundrechte) Vereinigungsfreiheit – Art. 9 Abs. 1 u. 2 GG

Einführung in das Staatsrecht PD Dr. Martin Kment, LL.M. Überblick Bedeutung und Funktion des Art. 9 I, II GG Prinzip freier sozialer Gruppenbildung „auch“ politisches Freiheitsrecht Schutzbereich Vereinigungen (Vereine und Gesellschaften) geschützte Tätigkeit Träger des Grundrechts Eingriff Beeinträchtigungen Ausgestaltungen Rechtfertigung Voraussetzungen für Verbote nach Art. 9 II GG sonstige Eingriffe Konkurrenzen

Einführung in das Staatsrecht PD Dr. Martin Kment, LL.M. I. Bedeutung und Funktion Art. 9 GG Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. Vereinigungen, deren Zweck oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten. (3) ...

Einführung in das Staatsrecht PD Dr. Martin Kment, LL.M. II. Schutzbereich 1. Vereinigungen (Vereine und Gesellschaften) Def.: Jeder Zusammenschluss, zu dem sich eine Mehrheit natürlicher und juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammen- schließt und einer organisierten Willensbildung unterwirft.

Einführung in das Staatsrecht PD Dr. Martin Kment, LL.M. II. Schutzbereich 1. Vereinigungen (Vereine und Gesellschaften) Def.: Jeder Zusammenschluss, zu dem sich eine Mehrheit natürlicher und juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammen- schließt und einer organisierten Willensbildung unterwirft. Zusammenschluss mehrerer Personen mind. 2 Personen (str.) Rechtsform un- erheblich organisierte Willensbildung geringe Anforderungen Gesamtwillens- bildung gemeinsamer Zweck voluntatives Ele- ment („gemeinsam“) Zweckoffenheit für längere Zeit dauerhaft zeitlich begrenzt zeitliche Stabilität Freiwilligkeit privatrechtlicher Charakter

Einführung in das Staatsrecht PD Dr. Martin Kment, LL.M. II. Schutzbereich 2. Geschützte Tätigkeit a) „Bilden“ einer Vereinigung Tätigwerden der Vereinsmitglieder (fortwährendes) Bilden der Vereinigung/innere Organisation Führen der laufenden Geschäfte/Willensbildung Auflösen der Vereinigung Bezug zur vereinsmäßigen Betätigung b) negative Vereinigungsfreiheit 3. Träger des Grundrechts a) Deutschen-Grundrecht (Art. 116 GG) b) Kollektivgrundrecht c) Minderjährige d) juristische Personen (Art. 19 III GG)

Einführung in das Staatsrecht PD Dr. Martin Kment, LL.M. Fall zum Schutzbereich Die Bürgerinitiative „Essen ohne Töten“ (B) ruft zu einer Kundgebung gegen den Bau eines großen Schweinezuchtbetriebs auf. Die Kundgebung wird untersagt. Ist Art. 9 I GG tangiert?

Einführung in das Staatsrecht PD Dr. Martin Kment, LL.M. Fall zum Schutzbereich S ist Jurastudent an einer deutschen Hochschule. Er ist dazu verpflichtet, in jedem Semester einen Beitrag von 100 € zu entrichten, wovon ein Teil an die Studierendenschaft abgeführt wird. S findet diese „zwangsweisen Geldbeschaffungsmethoden kriminell“, zumal die Studierendenschaft seiner Hochschule in einer Weise allgemeinpolitisch aktiv sei, die seiner politischen Überzeugung zuwiderlaufe. Kann S sich auf Art. 9 I GG berufen?

Einführung in das Staatsrecht PD Dr. Martin Kment, LL.M. III. Eingriff klassische Eingriffe • legislative Ausgestaltung Verbot der Vereinigung – grundsätzlich keine Beein- Untersagung des Beitritts trächtigung, sondern Zugewinn sonstige Eingriffe • Ausgestaltungsanforderungen staatliche Überwachung – Ausgleich zwischen freier Warnungen Assoziation und der Ausweitung von öffentlich- geordneten Notwendigkeit eines rechtlichen Pflichtmitgliedschaften Zusammenlebens und sonstigen Belangen – (P) Kapitalgesellschaften Beeinträchtigungen Ausgestaltungen

Einführung in das Staatsrecht PD Dr. Martin Kment, LL.M. Fall zum Eingriff Die Bundesregierung plant, als Gegenmaßnahme für die steigenden Gesundheitskosten die allgemeine sportliche Betätigung der Bevölkerung zu steigern. Es ist vorgesehen, per Gesetz denjenigen Bürgern, die keinem Sportverein angehören, zweckgebunden 200 € zur Verfügung zu stellen, um sich Sportgeräte (Turnschuhe etc.) kaufen zu können und sich körperlich zu betätigen. Die „Sportfreunde Korlingen e. V.“ fühlen sich hierdurch in ihrem Grundrecht aus Art. 9 I GG tangiert. Liegt ein Eingriff in Art. 9 I GG vor?

Einführung in das Staatsrecht PD Dr. Martin Kment, LL.M. IV. Rechtfertigung Rechtfertigungstatbestand • zugelassen als mildere kein automatisches Vereinsverbot Maßnahme abschließende Verbots- • basierend auf kollidierendem voraussetzungen Verfassungsrecht allgemeine Strafgesetze verfassungsmäßige Ordnung Völkerverständigung (P) Zurechnung von Mit- gliederverhalten Verhältnismäßigkeit (str.) • Verhältnismäßigkeit Verbot nach Art. 9 II GG Sonstige Eingriffe V. Konkurrenzen

Einführung in das Staatsrecht PD Dr. Martin Kment, LL.M. Fall zur Rechtfertigung Die deutsche Vereinigung „Freie Welt“ unterstützt in China Gruppierungen, die Anschläge auf Personen und Sachen unternehmen, um das politische System zu destabilisieren und damit die tibetische Bevölkerung zu befreien. Die Vereinigung wird verboten. Ist das Verbot verfassungsrechtlich zulässig?

Einführung in das Staatsrecht PD Dr. Martin Kment, LL.M. Rückblick Schutzbereich Vereinigungen Zusammenschluss mehrerer Personen organisierte Willensbildung usw. geschützte Tätigkeit Bilden der Vereinigung negative Vereinigungsfreiheit Träger des Grundrechts Deutschen-Grundrecht Kollektivgrundrecht Eingriff Beeinträchtigungen Ausgestaltungen in der Regel kein Eingriff Ausgestaltungsanforderungen Rechtfertigung Verbote nach Art. 9 II GG Voraussetzungen eines Verbots Zurechnung von Mitgliederverhalten Verhältnismäßigkeit sonstige Eingriffe