Künstlersozialabgabe

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Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
 Präsentation transkript:

Künstlersozialabgabe Willkommen zum Online-Seminar Künstlersozialabgabe Ihr Referent: Rechtsanwalt Rik Steinheuer, Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e.V.

Agenda I. Die Künstlersozialversicherung II. Die Künstlersozialabgabe III. Erhebung der Künstlersozialabgabe IV. Prüfung durch die Rentenversicherung V. Nachforderung und Verjährung VI. Rechtsmittel VII. Ausgleichsvereinigungen

I. Die Künstlersozialversicherung Besteht seit dem 1.1.1983 Versichert sind selbständige Künstler und Publizisten in der Gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Voraussetzungen: Künstlerische oder publizistische Erwerbstätigkeit muss erwerbsmäßig ausgeübt werden Das Arbeitseinkommen aus der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit muss 3.900 EUR im Kalenderjahr übersteigen (gilt nicht für die ersten drei Jahre der Tätigkeit) Der Künstler bzw. Publizist darf nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen (Auszubildende und geringfügig Beschäftigte werden nicht berücksichtigt)

I. Die Künstlersozialversicherung Versicherte haben den Vorteil, nur die Hälfte der für andere Selbständige üblichen Beiträge entrichten zu müssen 165.646 Versicherte (Jahr 2010) Die Finanzierung der Künstlersozialversicherung erfolgt zu 50 % über Beiträge der versicherten Künstler und Publizisten zu 20 % über einen Bundeszuschuss (rund 160 Mio. EUR) zu 30 % über die Künstlersozialabgabe (rund 240 Mio. EUR)

Agenda I. Die Künstlersozialversicherung II. Die Künstlersozialabgabe III. Erhebung der Künstlersozialabgabe IV. Prüfung durch die Rentenversicherung V. Nachforderung und Verjährung VI. Rechtsmittel VII. Ausgleichsvereinigungen

II. Die Künstlersozialabgabe Was ist die Künstlersozialabgabe? Wer muss die Künstlersozialabgabe zahlen? Welche Zahlungen sind abgabepflichtig? Wie wird die Künstlersozialabgabe berechnet?

II. Die Künstlersozialabgabe 1. Was ist die Künstlersozialabgabe? „Auftraggeberanteil“ zur Sozialversicherung selbständiger Künstler und Publizisten. Muss von Unternehmen im Falle der Beauftragung selbständiger Künstler und Publizisten entrichtet werden, sofern die folgenden Voraussetzungen gegeben sind.

II. Die Künstlersozialabgabe 2. Wer muss die Künstlersozialabgabe zahlen? Nicht jeder Auftraggeber künstlerischer oder publizistischer Leistungen ist abgabepflichtig. Die Abgabepflicht beschränkt sich auf die in § 24 KSVG genannten Unternehmen. Man unterscheidet drei Gruppen:

II. Die Künstlersozialabgabe Unternehmer, die typischerweise künstlerische oder publizistische Leistungen verwerten (sog. typische Verwerter) Unternehmer, die für ihr eigenes Unternehmen Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und in diesem Zusammenhang nicht nur gelegentlich selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen (sog. Eigenwerber) Unternehmer, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit deren Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen (sog. Generalklausel)

II. Die Künstlersozialabgabe Unternehmen, die gem. § 24 Abs. 1 S. 1 KSVG stets abgabepflichtig sind (Gruppe der sog. typischen Verwerter): Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste), Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, dass ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen;

II. Die Künstlersozialabgabe Rundfunk, Fernsehen, Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung), Galerien, Kunsthandel, Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte, Varieté- und Zirkusunternehmen, Museen, Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.

II. Die Künstlersozialabgabe Voraussetzungen der Abgabepflicht der sog. Eigenwerber (§ 24 Abs. 1 S. 2 KSVG): Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen In diesem Zusammenhang Beauftragung selbständiger Künstler oder Publizisten Auftragserteilung nicht nur gelegentlich

II. Die Künstlersozialabgabe Werbung und Öffentlichkeitsarbeit Abgabepflichtig ist nicht nur die direkte Werbung, also die unmittelbare Anpreisung des eigenen Produkts oder Unternehmens, sondern auch die indirekte Werbung. Es sind alle Maßnahmen erfasst, die geeignet sind, ein Unternehmen in der breiteren Öffentlichkeit bekannt zu machen oder seinem Namen und seinen Produkten ein positives Image zu verschaffen. Beispiele: Firmenprospekt Internetauftritt Briefpapier, Visitenkarten etc. Herausgabe eines „Newsletters“ Nicht erfasst sind interne Maßnahmen des Unternehmens ohne Bezug zur Öffentlichkeit (z.B. Unterlagen für eine Mitarbeiterschulung).

II. Die Künstlersozialabgabe Selbständige Künstler und Publizisten Gesetzliche Definition (§ 2 KSVG): Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.

II. Die Künstlersozialabgabe Nach dem „Künstlerkatalog“ der Künstlersozialkasse sind unter anderem auch folgende Tätigkeiten als künstlerisch bzw. publizistisch anzusehen: Alleinunterhalter Autor Clown Designer Discjockey Entertainer Fachmann für Öffentlichkeitsarbeit oder Werbung Grafiker Illustrator

II. Die Künstlersozialabgabe Industrie-Designer Journalist Layouter Lektor Moderator Multimedia-Designer Musiker Pressefotograf PR-Fachmann Sänger

II. Die Künstlersozialabgabe Texter Unterhaltungskünstler Visagist Web-Designer Werbefotograf Werbesprecher Zeichner …

II. Die Künstlersozialabgabe Abgabepflichtig können nur Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten sein: Künstlerische / publizistische Tätigkeiten, die von eigenen Angestellten ausgeübt werden, sind nicht abgabepflichtig Aufträge an juristische Personen wie GmbH, AG, e.V. sowie an GmbH & Co. KG sind nicht abgabepflichtig Abgabepflicht kann mithin nur bei Aufträgen an eine Einzelfirma, GbR, OHG, KG oder Partnerschaftsgesellschaft bestehen

II. Die Künstlersozialabgabe Es ist es irrelevant, ob der beauftragte Künstler / Publizist überhaupt über die Künstlersozialkasse versichert ist Irrelevant ist auch, wie das Finanzamt die Tätigkeit des Auftragnehmers einstuft Abgabepflicht kann auch bestehen, wenn der beauftragte Künstler / Publizist Ausländer ist und / oder seinen Wohnsitz im Ausland hat

II. Die Künstlersozialabgabe Auftragserteilung „nicht nur gelegentlich“ Im Gesetz bei Auftragserteilung durch Eigenwerber nicht näher definiert Rechtsprechung: Leistungen selbständiger Künstler und Publizisten müssen - mit einer „gewissen Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit“ und - in nicht unerheblichem wirtschaftlichem Ausmaß in Anspruch genommen werden

II. Die Künstlersozialabgabe Das Bundessozialgericht geht von der erforderlichen „gewissen Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit“ aus, wenn Werbemaßnahmen laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr anfallen und entsprechende Werbeaufträge laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr erteilt werden – wenn also durchgehend (täglich, wöchentlich, monatlich, jährlich) ohne größere Unterbrechungen Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilt werden bzw. deren Vergabe absehbar ist. Ausreichend sind auch Phasen projektgebundener Aufträge, wenn absehbar ist, dass entsprechende Folgeaufträge erteilt werden (BSG 7.7.2005, B 3 KR 29/04 R, mit weiteren Nachweisen). Aufträge werden demnach grundsätzlich schon dann „nicht nur gelegentlich“ erteilt, wenn regelmäßig einmal jährlich entsprechende Werbemaßnahmen durchgeführt werden.

II. Die Künstlersozialabgabe Beispiele: Ein Unternehmen lässt sich von einer Werbeagentur (Einzelfirma) jedes Jahr einen neuen Katalog gestalten. Es besteht Abgabepflicht. Ein Unternehmen lässt sich von einer Werbeagentur (GmbH) jedes Jahr einen neuen Katalog gestalten. Weitere künstlerische oder publizistische Leistungen werden nicht in Anspruch genommen. Es besteht keine Abgabepflicht, da eine juristische Person beauftragt wurde. Ein neu gegründeter Betrieb lässt sich ein Firmenschild und einen Briefkopf entwerfen. Weitere künstlerische oder publizistische Leistungen werden bis auf weiteres nicht in Anspruch genommen. Es besteht keine Abgabepflicht, da es sich um eine nur gelegentliche Auftragserteilung handelt.

II. Die Künstlersozialabgabe Voraussetzungen der Abgabepflicht nach der sog. Generalklausel (§ 24 Abs. 2 KSVG): Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten nicht nur gelegentlich um deren Werke oder Leistungen für Zwecke des eigenen Unternehmens zu nutzen im Zusammenhang mit Einnahmenerzielungsabsicht

II. Die Künstlersozialabgabe Beispiele für eine mögliche Abgabepflicht nach der Generalklausel: Aufträge eines Industrieunternehmens an einen Designer zur Gestaltung eines neuen Produkts Engagement einer Musikkappelle durch einen Gastronomen, der in seinem Biergarten einen „Musikalischen Frühschoppen“ anbietet Engagement von Büttenrednern etc. durch einen Karnevalsverein für eine Karnevalssitzung

II. Die Künstlersozialabgabe Wie bei den sog. Eigenwerbern besteht die Abgabepflicht nach der sog. Generalklausel nur dann, wenn die Auftragserteilung an selbständige Künstler oder Publizisten „nicht nur gelegentlich“ erfolgt. Der Gesetzgeber hat jedoch in diesem Fall näher definiert, wann bei einer möglichen Abgabepflicht nach der sog. Generalklausel von einer nur gelegentlichen Auftragserteilung auszugehen ist: „Werden in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden, liegt eine nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen vor“ (§ 24 Abs. 2 S. 2 KSVG).

II. Die Künstlersozialabgabe Deshalb ist der im Beispiel genannte Gastronom nur dann abgabepflichtig, wenn er im Kalenderjahr mindestens vier Veranstaltungen mit Live-Musik anbietet. Auch der Karnevalsverein ist nach der Generalklausel nur abgabepflichtig, wenn er für mindestens vier Veranstaltungen im Kalenderjahr selbständige Künstler / Publizisten verpflichtet.

II. Die Künstlersozialabgabe 3. Welche Zahlungen sind abgabepflichtig Als abgabepflichtiges Entgelt gilt alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das künstlerische / publizistische Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen. Dazu zählen: Honorare / Gagen Sachleistungen Auslagen (z. B. Telefon- und Versandkosten) Nebenkosten (z. B. für Material und nichtkünstlerische Nebenleistungen).

II. Die Künstlersozialabgabe Ausgenommen sind jedoch: die in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer die Entgelte an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA) steuerfreie Aufwandsentschädigungen (Erstattung von Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen etc. im Rahmen der steuerlichen Grenzen) steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG (sog. „Übungsleiterpauschale“, vorausgesetzt, dass der Künstler dem Auftraggeber für jedes Jahr schriftlich bestätigt, in welcher Höhe er die Steuerbefreiung für die Zahlungen vom Auftraggeber beim Finanzamt geltend gemacht hat) die Zahlungen an juristische Personen (z. B. GmbH, AG, e.V.) und an GmbH & Co. KG

II. Die Künstlersozialabgabe Vervielfältigungskosten Druckkosten zählen nicht zum abgabepflichtigen Entgelt, wenn sie erst nach Abschluss der künstlerischen Leistung anfallen und für den Erhalt oder die Möglichkeit zur Nutzung des Werkes nicht erforderlich sind. Beispiel: Ein Unternehmen beauftragt eine Werbeagentur mit der Erstellung eines Werbeprospektes und dem Druck von 10.000 Exemplaren Die künstlerische Leistung ist erbracht, wenn die Werbeagentur eine reproduktionsfähige Vorlage für den Prospekt vorlegt. Die Weitergabe des Auftrags an eine Druckerei erfolgt nach Abschluss der künstlerischen Leistung. Die Druckkosten gehören daher nicht zum abgabepflichtigen Entgelt.

II. Die Künstlersozialabgabe 4. Wie wird die Künstlersozialabgabe berechnet? Die Höhe der Künstlersozialabgabe bemisst sich nach der Summe der abgabepflichtigen Entgelte, die ein Abgabepflichtiger im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler und Publizisten für abgabepflichtige Leistungen entrichtet hat. Multipliziert mit dem Abgabesatz (seit 2010 3,9 %) ergibt sich die zu zahlende Künstlersozialabgabe. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entgeltzahlung und nicht der Zeitpunkt der Leistungserbringung oder das Rechnungsdatum.

II. Die Künstlersozialabgabe Der Abgabesatz wird jährlich im Herbst für das Folgejahr neu festgesetzt. In den letzten Jahren hat sich der Abgabesatz wie folgt entwickelt: 2002: 3,8 % 2003: 3,8 % 2004: 4,3 % 2005: 5,8 % 2006: 5,5 % 2007: 5,1 % 2008: 4,9 % 2009: 4,4 % 2010: 3,9 % 2011: 3,9 %

II. Die Künstlersozialabgabe Beispiel: Ein Unternehmen hat im Jahr 2010 an seine Werbeagentur abgabepflichtige Entgelte in Höhe von 10.000 EUR gezahlt. Nach der Formel Entgeltsumme eines Kalenderjahres x Abgabesatz = Künstlersozialabgabe ergibt sich 10.000 EUR x 3,9 % = 390 EUR Künstlersozialabgabe.

Agenda I. Die Künstlersozialversicherung II. Die Künstlersozialabgabe III. Erhebung der Künstlersozialabgabe IV. Prüfung durch die Rentenversicherung V. Nachforderung und Verjährung VI. Rechtsmittel VII. Ausgleichsvereinigungen

III. Erhebung der Künstlersozialabgabe Abgabepflichtige Unternehmer sind verpflichtet, sich selbst bei der Künstlersozialkasse zu melden Bis zum 31. März des Folgejahres ist der Künstlersozialkasse auf dem von ihr zur Verfügung gestellten Meldebogen die Summe der an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten abgabepflichtigen Entgelte zu melden Anhand der gemeldeten Entgelte berechnet die Künstlersozialkasse die zu zahlende Künstlersozialabgabe und setzt für das laufende Kalenderjahr sowie die Monate Januar und Februar des Folgejahres Vorauszahlungen fest Die Vorauszahlungspflicht entfällt, wenn der Vorauszuzahlende Betrag 40 EUR nicht übersteigt

III. Erhebung der Künstlersozialabgabe Tipp: Die Vorauszahlung kann auf Antrag reduziert werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Summe der abgabepflichtigen Entgelte im laufenden Jahr voraussichtlich erheblich niedriger sein wird als im vergangenen Jahr.

III. Erhebung der Künstlersozialabgabe Aufzeichnungspflichten Die Abgabepflichtigen müssen Aufzeichnungen über die an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten abgabepflichtigen Entgelte führen. Dabei ist zu beachten: Das Zustandekommen der Meldungen, Berechnungen und Zahlungen muss aus den Aufzeichnungen heraus nachprüfbar sein Der Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Unterlagen muss jederzeit hergestellt werden können Mehrere Zahlungen für eine künstlerische / publizistische Leistung müssen listenmäßig zusammengeführt werden können Die Aufzeichnungen müssen mindestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entgelte fällig geworden sind, aufbewahrt werden.

III. Erhebung der Künstlersozialabgabe Es ist unzulässig, die Künstlersozialabgabe auf den selbständigen Künstler bzw. Publizisten abzuwälzen. Entsprechende vertragliche Vereinbarungen sind nichtig (§ 36 a Satz 2 KSVG i.V.m. § 32 SGB I).

Agenda I. Die Künstlersozialversicherung II. Die Künstlersozialabgabe III. Erhebung der Künstlersozialabgabe IV. Prüfung durch die Rentenversicherung V. Nachforderung und Verjährung VI. Rechtsmittel VII. Ausgleichsvereinigungen

IV. Prüfung durch die Rentenversicherung Seit Mitte des Jahres 2007 prüft die Deutsche Rentenversicherung Arbeitgeber, ob sie die Künstlersozialabgabe rechtzeitig und vollständig entrichtet haben. Hierzu verschickt sie seitdem Erhebungsbögen an Unternehmen, die bisher noch keine Künstlersozialabgabe entrichtet haben. Die angeschriebenen Unternehmen sind zur Erteilung der geforderten Auskünfte verpflichtet. Verstöße gegen die Auskunftspflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Agenda I. Die Künstlersozialversicherung II. Die Künstlersozialabgabe III. Erhebung der Künstlersozialabgabe IV. Prüfung durch die Rentenversicherung V. Nachforderung und Verjährung VI. Rechtsmittel VII. Ausgleichsvereinigungen

V. Nachforderung und Verjährung Die Ansprüche der Künstlersozialkasse auf die Künstlersozialabgabe verjähren erst in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Beispiel: Der Anspruch auf die Nachzahlung der Künstlersozialabgabe für 2006, der im Jahr 2007 fällig geworden ist, kann noch bis Ende des Jahres 2011 geltend gemacht werden.

Agenda I. Die Künstlersozialversicherung II. Die Künstlersozialabgabe III. Erhebung der Künstlersozialabgabe IV. Prüfung durch die Rentenversicherung V. Nachforderung und Verjährung VI. Rechtsmittel VII. Ausgleichsvereinigungen

VI. Rechtsmittel Gegen Bescheide der Künstlersozialkasse bzw. der Deutschen Rentenversicherung kann Widerspruch erhoben werden: Die Widerspruchsfrist beträgt grundsätzlich einen Monat Forderungen nach Künstlersozialabgabe müssen trotz Widerspruch grundsätzlich zunächst beglichen werden (es kann jedoch ein Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung gestellt werden) Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren kann innerhalb eines Monats Klage zum Sozialgericht erhoben werden Das Verfahren vor den Sozialgerichten ist bei Streitigkeiten um die Künstlersozialabgabe nicht gerichtskostenfrei Es besteht vor dem Sozialgericht jedoch kein Anwaltszwang

Agenda I. Die Künstlersozialversicherung II. Die Künstlersozialabgabe III. Erhebung der Künstlersozialabgabe IV. Prüfung durch die Rentenversicherung V. Nachforderung und Verjährung VI. Rechtsmittel VII. Ausgleichsvereinigungen

VII. Ausgleichsvereinigungen Abgabepflichtige Unternehmen können sich mit Zustimmung der Künstlersozialkasse zu Ausgleichsvereinigungen zusammenschließen. Die Ausgleichsvereinigung nimmt für ihre Mitglieder bestimmte Rechte und Pflichten gegenüber der Künstlersozialkasse wahr. Für das einzelne abgabepflichtige Unternehmen bestehen während der Mitgliedschaft gegenüber der Künstlersozialkasse keine Aufzeichnungs-, Meldungs- und Zahlungsverpflichtungen.

Anhang Nähere Informationen und zahlreiche Merkblätter befinden sich auf der Internetseite der Künstlersozialkasse: www.kuenstlersozialkasse.de Postanschrift der Künstlersozialkasse: Künstlersozialkasse, 26380 Wilhelmshaven Telefonisch ist die Künstlersozialkasse unter der Rufnummer 0180/3575100 (9 Cent pro Minute bei Anruf aus dem Festnetz) erreichbar

Vielen Dank. Besuchen Sie uns im Internet: www.steuerzahler.de