Beratung der Eltern zur Sekundarstufen - I – Verordnung und zur Prüfungsordnung Die Beratung erfolgt auf der Grundlage der 1. Verordnung über die Bildungsgänge.

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 Präsentation transkript:

Beratung der Eltern zur Sekundarstufen - I – Verordnung und zur Prüfungsordnung Die Beratung erfolgt auf der Grundlage der 1. Verordnung über die Bildungsgänge in der Sekundarstufe I vom , zuletzt geändert durch Verordnung vom Verwaltungsvorschrift zur Sekundarstufen I – Verordnung vom , zuletzt geändert durch Verordnung vom sowie dem 3. Rundschreiben 10/09 vom zu den Zeiträumen und Terminen für die Prüfungen am Ende der Jahrgangsstufe 10 im Schuljahr 2009 / 2010

Prüfungen und Prüfungsfächer Alle Schülerinnen und Schüler legen: 1. eine schriftliche Prüfung in Deutsch 18. Mai eine schriftliche Prüfung in Mathematik 26. Mai eine mündliche Prüfung in einer spätestens in der Jahrgangsstufe 7 begonnenen Fremdsprache ab Wahl des Prüfungsfaches am 01. März 2010 Fremdsprachenprüfungen in der Woche vom –

freiwillige Zusatzprüfungen Eine Schülerin bzw. ein Schüler kann zusätzlich eine mündliche Prüfung in einem Pflicht- oder Wahlpflichtfach beantragen, nicht jedoch in dem Fach der mündlichen Prüfung. Darüber hinaus können bis zu zwei weitere Zusatzprüfungen in den Fächern der schriftliche Prüfungen beantragt werden, wenn dadurch ein bisher nicht erreichter Abschluss erreicht werden kann.

Termine für die Zusatzprüfungen am 24. Juni 2010 erfolgt die Mitteilung der Abschlussbewertung und der schriftlichen Prüfungsergebnisse bis zum 25. Juni 2010 erfolgt die Wahl und Beantragung der freiwilligen Zusatzprüfungen am 5.Juli und 6. Juli 2010 werden die Zusatzprüfungen durchgeführt

Versetzungsbestimmungen und Abschlüsse der Klasse 10 am Gymnasium bildet die Jahrgangsstufe 10 den Abschluss der Sek. I – sie gilt gleichzeitig als Einführungsphase Bei der Versetzung und Vergabe von Abschlüssen gilt: Fächergruppe I : D, Ma, erste und zweite FS Fächergruppe II: alle übrigen Fächer in die Qualifikationsphase wird versetzt: wer 1.in jedem Fach mindestens ausreichende Leistungen (Note 4) erreicht hat oder 2.bei mindestens ausreichenden Leistungen höchstens eine mangelhafte Leistung (Note 5) aufweist und diese durch eine mindestens befriedigende Leistung ( Note 3) ausgleichen kann 3.in Fächergruppe I muss die Minderleistung durch ein anderes Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen werden

Übergangsbestimmungen Schülerinnen und Schüler der jetzigen Jahrgangsstufe 11, die am Ende dieses Schuljahres nicht in die Qualifikationsphase versetzt werden, können das Jahr an unserer Schule nicht wiederholen, da im kommenden Schuljahr die 11. Klasse zur Qualifikationsphase gehört. Diese Schüler müssen an ein berufliches Gymnasium (OSZ) wechseln, denn dort erfolgt die Ausbildung bis zum Abitur in 13 Schuljahren, sodass es dort eine Einführungsphase der 11. Klasse gibt. Auch dort ist die 11. Jahrgangsstufe zu wiederholen. Wer am Ende der 10. Klasse nicht in die Qualifikationsphase versetzt wird, wiederholt die Jahrgangsstufe 10. Alle bis dahin erbrachten Leistungen und erworbenen Abschlüsse sind damit nichtig.