Vorrückungsstichtag „neu“

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Gesamtschulen Aktuelle Schulsituation in Melle
Advertisements

Fit für den M.Ed Abschluss???. Fit für den M.Ed-Abschluss Abschluss des Studiums –Organisation der Masterarbeit –Organisation der mündlichen Abschlussprüfung.
Etappen der europäischen Einigung
Aufbauhilfeprogramm Hochwasser des TMWAT
Auswirkungen des PfWG auf den Reha-Bereich Änderungen in den Gesetzen
Berechnung des Osterdatums
Die Entdeckung des Gluons
Studienbesuch der Delegation des Regierungspräsidiums Tübingen 1.
Der Ausbau des Wiener U-Bahn-Netzes
Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland ab 1949
Eckpunkte für neues Salzburger Laufbahnmodell für wissenschaftl. Personal Informationsveranstaltung des Betriebsrates und der Mittelbauvertretung Salzburg,
Arbeitslosenversicherung für Selbständige
25 Jahre Ein Blick zurück – Jahr für Jahr…
Vorgriffsstundenrückgabe
Atelieranbau Krimmel Darmstadt
Die Geschichte des Computers
Da in casu die Frau entmündig ist, kann sie nicht mündig sein. Daraus resultiert bereits ihre Handlungsunfähigkeit. Dies geht explizit aus ZGB 17 hervor.
...ich seh´es kommen !.
WPG Zusammengestellt von Mag. Raimund Hermann Wahlpflichtgegenstand.
25 Jahre Jägerzug „Junge Eiche“ Laach
Information zur Option
IFES - Institut für empirische Sozialforschung GmbH Teinfaltstraße Wien Lehramts-Studierende Online-Befragung 2009.
Präsentation läuft auch vollautomatisch ab … wie du möchtest
Das war das 20. Jahrhundert
MICHAEL SCHUMACHER Ján Pavlík 2.D GJAR.
Die Folgen Schmidt Von Schmidt zu Kohl Kohl Gorbatschow Nachrüstung
14. Dezember 2004 Fachabteilung 1C – Landesstatistik Regionale Bevölkerungsentwicklung in der Steiermark BH-Konferenz 14. Dezember 2004.
Wir gratulieren unserem Geburtstagskind!
Anmeldung zur Abschlussprüfung im Masterstudiengang Soziologie - Europäische Gesellschaften.
Informationen zu den Abschlussprüfungen 2013
Auf Deutsch – natürlich!
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit IHK
Grundlage: Gesetzentwurf der Landesregierung vom , Drucksache 16/3207
Die Geschichte der Hauptschule Ostermiething im Zeitraffer
Meldung zur Masterarbeit
Beratung der Eltern zur Sekundarstufen - I – Verordnung und zur Prüfungsordnung Die Beratung erfolgt auf der Grundlage der 1. Verordnung über die Bildungsgänge.
Die Europäische Einigung
Körperbehinderte oder sinnesbehinderte Kinder ab der 5. Schulstufe
Modulare Oberstufe am BRG9 - Kurzinfo Ausgangspunkt: SchülerInnenkritik: -> zu wenig Wahlmöglichkeiten -> zu wenig Aktuelles -> zu starr -> zu wenig.
Zentrale Abschlussarbeiten Ablaufplanung
2014 Januar 2014 So Mo Di Mi Do Fr Sa So
Microsoft Corporation
Besoldungsordnung Grundkurs II HG I
Ein Referat für Musikerziehung
Mindestsicherung und Arbeitsmarktintegration Eva Fischlmayr
Wissenstest+ FA WD Knoten und Seilverbindungen
Jahreshauptversammlung Stadtverband Herne Verlängerung: Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte für alle, die bis zum geboren sind Beginn.
Besoldungsordnung Grundkurs I HG I © Grünauer, Heczko, Roth, Unger.
Informationsabend Kita St
Michael Schumacher.
Zuschlag bei Witwen- und Witwer-
Herzlich willkommen! Mag. Peter Stockhauser
Euro Bundeswertpapiere
Der Erotik Kalender 2005.
Weshalb laufen Planeten manchmal rückwärts?
Anzuwendendes Pensionsrecht: 3 Gruppen
Die Beschlüsse der Beschlusskommission vom und der Regionalkommission Bayern vom /
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) - Wichtiges für die Praxis in den ersten Monaten - November 2009.
2. Phase-Info VWL und IVWL.
Neuregelung geringfügige Beschäftigung – von –
Anmeldung zur Abschlussprüfung im Masterstudiengang Soziologie - Europäische Gesellschaften.
Vorzeitige Einschulung
FC Bayern München Renato Jovnaš VIII 1.
GÖD-Information zur Änderung des Besoldungsrechts
Besoldungsdienstalter
Das deutsche Schulsystem
Altersabbatical Altersteilzeitmodell für Beamtinnen und Beamte.
Personalversammlung niwi PR Personalversammlung Wir begrüßen Sie zur Personalversammlung für das nichtwissenschaftliche Personal der Heinrich-Heine-Universität.
 Präsentation transkript:

Vorrückungsstichtag „neu“ Aktuelle Informationen - Stand September 2010

Vorrückungsstichtag „neu“ Anrechnung von Zeiten ab dem 1. Juli des Jahres, in dem neun Schuljahre ab Beginn des Eintritts in die erste Schulstufe absolviert wurden/worden wären (gilt also auch für jene, deren Schulpflicht nur 8 Jahre betrug) Verlängerung der Vorrückung von 1. in die 2. Gehaltsstufe um 3 Jahre (d.h. man verbleibt 5 Jahre in der Gehaltsstufe 1) Berücksichtigung sonstiger Zeiten bis zu 3 Jahren zur Gänze, die bisherige Halbanrechnung von bis zu 3 Jahren sonstiger Zeiten erfolgt danach (Übergangsbestimmung für vor 1.Mai 1995 Eingetretene) Summe aus anzurechnenden Schul-, Lehr- und zur Gänze anzurechnenden sonstigen Zeiten wird mit 3 Jahren beschränkt (bei berufsbildender Schule/längerer Lehre entsprechend mehr)

Verfahren Neufestsetzung nur auf Antrag mittels durch Verordnung normiertes Formular bisher gestellte Anträge werden zur Verbesserung zurückgestellt Nur in den Fällen, in denen die derzeitige besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird

Wer ist jedenfalls antragsberechtigt/ wann ist ein Antrag zweckmäßig? Vertragsbedienstete (Ausnahme Sondervertrag seit 1.1.2004 lfd., Antragstellung erst nach Ende SV) VertragslehrerInnen/pragmatisierte LehrerInnen/Uni-Prof./KrankenpflegerInnen BeamtInnen, die im neuen Schema ernannt wurden GÖD-Rechtsmeinung: BeamtInnen, die aus Dienstklasse III oder IV optierten/übergeleitet wurden

Wer ist „NICHT antragsberechtigt“/wann ist ein Antrag wenig zweckmäßig? BeamtInnen im Dienstklassensystem, die zumindest einmal frei befördert wurden BeamtInnen, die aus DK-System optierten /übergeleitet wurden und zumindest einmal frei befördert wurden (aus DK V oder höher) BezieherInnen eines Fixgehaltes/fixen Monatsentgeltes/Festen Gehaltes seit 1.1.2004 lfd. (Antragstellung erst nach Ende des Anspruches) Schul- und FachinspektorInnen (?)

Wann ist eine Antragstellung sinnvoll? Zwischen dem 30. Juni desjenigen Jahres, in dem das neunte Schuljahr absolviert wurde, und dem 18. Geburtstag liegen mehr als drei Jahre ( der 6. Geburtstag liegt nach dem 30. Juni desjenigen Jahres, in dem man in die Volksschule eingetreten ist). Beschränkung von Schul-, Lehr- und zur Gänze anzurechnenden sonstigen Zeiten mit 3 Jahren beachten!

Wann ist eine Antragstellung sinnvoll? Zusammentreffen bestimmter anrechenbarer Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres und sonstiger Zeiten nach dem 18. Geburtstag. bei Zeiten, die normalerweise nach 18 liegen und nur ausnahmsweise vor 18 anfallen können Dienstzeit vor 18 Präsenz-/Zivildienst vor 18 Beginn eines Studiums vor 18 nur dann, wenn neben diesen Vollanrechnungs-zeiten auch noch sonstige Zeiten zu berücksichtigen sind!

Eine Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung bewirkt… eine Vorverlegung des künftigen Vorrückungstermines eine Nachzahlung von Bezügen im Rahmen der dreijährigen Verjährungsfrist, wobei die Zeit zwischen 18.6.2009 und 30.8.2010 nicht einzurechnen ist (Nachzahlung daher ca. 4 Jahre)

Verschlechterungen Wenn (fiktive) Schulpflicht nach 15 beendet wurde und keine sonstigen Zeiten zum Ausgleich vorliegen.

Schutzmechanismen? um eine Verschlechterung zu vermeiden können Die Dienstbehörden teilen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens mit, ob es zu einer Verbesserung oder Verschlechterung der derzeitigen besoldungsrechtlichen Stellung kommt (Rundschreiben des BKA); um eine Verschlechterung zu vermeiden können BeamtInnen den Antrag (am besten vor Bescheiderlassung) zurückziehen Vertragsbedienstete den Antrag innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe des Ermittlungsergebnisses widerrufen

zuerst Fälle auf Antragsformular prüfen! praktischer, da viele Fälle hier schon wegfallen! danach erst, falls noch erforderlich, folg. Prüfung: in Dienstkl V oder höher (freie Beförderung) aus BeamtInnen - Vertragsbedienstete - VertragslehrerInnen IL - pragm. LehrerInnen - pragm. Uni-Prof. pragm. Krankenpfleger in Dienstkl III oder IV lt GÖD Antrag zweckmäßig im „neuen“ Schema A, E, M aus Dienstklassen- System optiert? aus Dienstklasse V oder höher optiert (freie Beförderung) aus Nein (schon im neuen System ernannt) Ja aus Dkl III oder IV optiert lt GÖD Antrag zweckmäßig Antrag zweckmäßig –möglich, dass Verbesserung des Vorrückungsstichtages (nicht zwingend!!)

Beispiel: VB, geboren am 1.10.1973, 18. Lj. vollendet am: 1.10.1991, Anstellungstag: 1.10.1996 1.9.1979 – 30.6.1983 VS 1.9.1983 – 30.6.1991 AHS, dh Ende Schulpflicht 30.6.1988 1.10.1991 – 30.9.1996 Studium (Mindeststudiendauer 4 J) (Anmerkung: zur Vereinfachung wurde auf §12/2e GehG verzichtet, -> selbes Ergebnis) Altrecht berücksichtigt Neurecht 1.10.1991-30.9.1995 4J (zur Gänze) 1.7.1988-30.9.1991 3J (zur Gänze) 1M 15T (3M zur Hälfte) 4J (zur Gänze) 1.10.1995-30.9.1996 6M (1J zur Hälfte) voranzusetz. Zeiten 4J 6M 7J 7M 15T Vorrückungssticht. 1.4.1992 13.2.1989 1.7.1994 Vorr. in GehSt 2 1.1.1994 Vorr. in

Bsp.: Beamtin, geboren am 14.5.1960 18. Lj. vollendet am: 14.5.1978, Anstellungstag: 1.2.1989 1.9.1966 – 30.6.1970 VS 1.9.1970 – 30.6.1974 HS 1.9.1974 – 14.1.1977 BRG, dh Ende Schulpflicht 30.6.1975 18.1.1977 – 18.4.1979 Lehre als Friseurin 19.4.1979 – 10.2.1985 VB 11.2.1985 – 10.2.1986 KU 11.2.1986 – 31.1.1989 VB Altrecht berücksichtigt Neurecht 14.5.1978-18.4.1979 --J 5M 18T (11M 5T zur Hälfte) 1.7.1975-18.4.1979 3J (zur Gänze) 4M 24T (9M 18T zur Hälfte) 19.4.1979-10.2.1985 5J 9M 22T 5J 9M 22T 11.2.1985-10.2.1986 6M (1J zur Hälfte) 11.2.1986-31.1.1989 2J 11M 20T voranzusetz. Zeiten 9J 9M 12J 8M 6T Vorrückungssticht. 1.5.1979 25.5.1976 1.7.1981 GehSt 2

goed.recht@goed.at oder Info Bundeskanzleramt Fragen? Kontakt: goed.recht@goed.at oder goed.dienstrecht@goed.at Info Bundeskanzleramt www.ag.bka.gv.at/diresy