Vorrückungsstichtag „neu“ Aktuelle Informationen - Stand September 2010
Vorrückungsstichtag „neu“ Anrechnung von Zeiten ab dem 1. Juli des Jahres, in dem neun Schuljahre ab Beginn des Eintritts in die erste Schulstufe absolviert wurden/worden wären (gilt also auch für jene, deren Schulpflicht nur 8 Jahre betrug) Verlängerung der Vorrückung von 1. in die 2. Gehaltsstufe um 3 Jahre (d.h. man verbleibt 5 Jahre in der Gehaltsstufe 1) Berücksichtigung sonstiger Zeiten bis zu 3 Jahren zur Gänze, die bisherige Halbanrechnung von bis zu 3 Jahren sonstiger Zeiten erfolgt danach (Übergangsbestimmung für vor 1.Mai 1995 Eingetretene) Summe aus anzurechnenden Schul-, Lehr- und zur Gänze anzurechnenden sonstigen Zeiten wird mit 3 Jahren beschränkt (bei berufsbildender Schule/längerer Lehre entsprechend mehr)
Verfahren Neufestsetzung nur auf Antrag mittels durch Verordnung normiertes Formular bisher gestellte Anträge werden zur Verbesserung zurückgestellt Nur in den Fällen, in denen die derzeitige besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird
Wer ist jedenfalls antragsberechtigt/ wann ist ein Antrag zweckmäßig? Vertragsbedienstete (Ausnahme Sondervertrag seit 1.1.2004 lfd., Antragstellung erst nach Ende SV) VertragslehrerInnen/pragmatisierte LehrerInnen/Uni-Prof./KrankenpflegerInnen BeamtInnen, die im neuen Schema ernannt wurden GÖD-Rechtsmeinung: BeamtInnen, die aus Dienstklasse III oder IV optierten/übergeleitet wurden
Wer ist „NICHT antragsberechtigt“/wann ist ein Antrag wenig zweckmäßig? BeamtInnen im Dienstklassensystem, die zumindest einmal frei befördert wurden BeamtInnen, die aus DK-System optierten /übergeleitet wurden und zumindest einmal frei befördert wurden (aus DK V oder höher) BezieherInnen eines Fixgehaltes/fixen Monatsentgeltes/Festen Gehaltes seit 1.1.2004 lfd. (Antragstellung erst nach Ende des Anspruches) Schul- und FachinspektorInnen (?)
Wann ist eine Antragstellung sinnvoll? Zwischen dem 30. Juni desjenigen Jahres, in dem das neunte Schuljahr absolviert wurde, und dem 18. Geburtstag liegen mehr als drei Jahre ( der 6. Geburtstag liegt nach dem 30. Juni desjenigen Jahres, in dem man in die Volksschule eingetreten ist). Beschränkung von Schul-, Lehr- und zur Gänze anzurechnenden sonstigen Zeiten mit 3 Jahren beachten!
Wann ist eine Antragstellung sinnvoll? Zusammentreffen bestimmter anrechenbarer Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres und sonstiger Zeiten nach dem 18. Geburtstag. bei Zeiten, die normalerweise nach 18 liegen und nur ausnahmsweise vor 18 anfallen können Dienstzeit vor 18 Präsenz-/Zivildienst vor 18 Beginn eines Studiums vor 18 nur dann, wenn neben diesen Vollanrechnungs-zeiten auch noch sonstige Zeiten zu berücksichtigen sind!
Eine Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung bewirkt… eine Vorverlegung des künftigen Vorrückungstermines eine Nachzahlung von Bezügen im Rahmen der dreijährigen Verjährungsfrist, wobei die Zeit zwischen 18.6.2009 und 30.8.2010 nicht einzurechnen ist (Nachzahlung daher ca. 4 Jahre)
Verschlechterungen Wenn (fiktive) Schulpflicht nach 15 beendet wurde und keine sonstigen Zeiten zum Ausgleich vorliegen.
Schutzmechanismen? um eine Verschlechterung zu vermeiden können Die Dienstbehörden teilen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens mit, ob es zu einer Verbesserung oder Verschlechterung der derzeitigen besoldungsrechtlichen Stellung kommt (Rundschreiben des BKA); um eine Verschlechterung zu vermeiden können BeamtInnen den Antrag (am besten vor Bescheiderlassung) zurückziehen Vertragsbedienstete den Antrag innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe des Ermittlungsergebnisses widerrufen
zuerst Fälle auf Antragsformular prüfen! praktischer, da viele Fälle hier schon wegfallen! danach erst, falls noch erforderlich, folg. Prüfung: in Dienstkl V oder höher (freie Beförderung) aus BeamtInnen - Vertragsbedienstete - VertragslehrerInnen IL - pragm. LehrerInnen - pragm. Uni-Prof. pragm. Krankenpfleger in Dienstkl III oder IV lt GÖD Antrag zweckmäßig im „neuen“ Schema A, E, M aus Dienstklassen- System optiert? aus Dienstklasse V oder höher optiert (freie Beförderung) aus Nein (schon im neuen System ernannt) Ja aus Dkl III oder IV optiert lt GÖD Antrag zweckmäßig Antrag zweckmäßig –möglich, dass Verbesserung des Vorrückungsstichtages (nicht zwingend!!)
Beispiel: VB, geboren am 1.10.1973, 18. Lj. vollendet am: 1.10.1991, Anstellungstag: 1.10.1996 1.9.1979 – 30.6.1983 VS 1.9.1983 – 30.6.1991 AHS, dh Ende Schulpflicht 30.6.1988 1.10.1991 – 30.9.1996 Studium (Mindeststudiendauer 4 J) (Anmerkung: zur Vereinfachung wurde auf §12/2e GehG verzichtet, -> selbes Ergebnis) Altrecht berücksichtigt Neurecht 1.10.1991-30.9.1995 4J (zur Gänze) 1.7.1988-30.9.1991 3J (zur Gänze) 1M 15T (3M zur Hälfte) 4J (zur Gänze) 1.10.1995-30.9.1996 6M (1J zur Hälfte) voranzusetz. Zeiten 4J 6M 7J 7M 15T Vorrückungssticht. 1.4.1992 13.2.1989 1.7.1994 Vorr. in GehSt 2 1.1.1994 Vorr. in
Bsp.: Beamtin, geboren am 14.5.1960 18. Lj. vollendet am: 14.5.1978, Anstellungstag: 1.2.1989 1.9.1966 – 30.6.1970 VS 1.9.1970 – 30.6.1974 HS 1.9.1974 – 14.1.1977 BRG, dh Ende Schulpflicht 30.6.1975 18.1.1977 – 18.4.1979 Lehre als Friseurin 19.4.1979 – 10.2.1985 VB 11.2.1985 – 10.2.1986 KU 11.2.1986 – 31.1.1989 VB Altrecht berücksichtigt Neurecht 14.5.1978-18.4.1979 --J 5M 18T (11M 5T zur Hälfte) 1.7.1975-18.4.1979 3J (zur Gänze) 4M 24T (9M 18T zur Hälfte) 19.4.1979-10.2.1985 5J 9M 22T 5J 9M 22T 11.2.1985-10.2.1986 6M (1J zur Hälfte) 11.2.1986-31.1.1989 2J 11M 20T voranzusetz. Zeiten 9J 9M 12J 8M 6T Vorrückungssticht. 1.5.1979 25.5.1976 1.7.1981 GehSt 2
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