Ja zum modernisierten Epidemiengesetz Epidemiengesetz – Abstimmung am 22. September.

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Ja zum modernisierten Epidemiengesetz Epidemiengesetz – Abstimmung am 22. September

Geltendes Epidemiengesetz Revidiertes Epidemiengesetz Zweckartikel altZweckartikel neu Kein Zweckartikel / Allgemeine Formulierung: Massnahmen treffen, um übertragbare Krankheiten zu bekämpfen und Menschen vor Erregern zu schützen. Keine Massnahmen gegen Spitalkeime und Antibiotikaresistenzen vorgesehen, da die Problematik 1970 nicht virulent war. Zweckartikel / Konkrete Formulierung mit klaren Aufgaben: Übertragbare und ansteckende Krankheiten besser erkennen, beurteilen, verhüten und bekämpfen. Effizientere fachliche, organisatorische und finanzielle Strukturen schaffen. Wirksame Verhütungs- und Bekämpfungsmassnahmen wie z.B. gegen Spitalkeime und Antibiotikaresistenzen Epidemiengesetz – Abstimmung am 22. September

Geltendes Epidemiengesetz Revidiertes Epidemiengesetz Impfobligatorium altImpfobligatorium neu Umfassendes Impfobligatorium ist möglich: Ganze Bevölkerung: Jederzeit im Normalfall als Präventions-massnahme und bei erheblicher Gefahr Permanente Impfobligatorien sind möglich: ein Impfobligatorium gegen Diphtherie ist in den Kantonen Genf und Neuenburg in Kraft. Impfobligatorium dreifach eingeschränkt: Einschränkung auf effektive Gefahren: Nur bei erheblicher Gefahr für öffentliches Leben möglich Personelle Einschränkung: Nur für ausgewählte Personen- und Berufsgruppen möglich Permanente Impfobligatorien sind nicht mehr möglich: Kantone Genf und Neuenburg müssen bestehende Obligatorien aufheben. Epidemiengesetz – Abstimmung am 22. September

Geltendes Epidemiengesetz Revidiertes Epidemiengesetz Impffreiheit altImpffreiheit neu Garantierte Impffreiheit: Jede Person entscheidet stets selber, ob sie sich impfen lassen will oder nicht. Zwangsimpfungen sind ausgeschlossen. Bei Kindern entscheiden die Eltern bzw. die erziehungsberechtigen Personen. unverändert Epidemiengesetz – Abstimmung am 22. September

Geltendes Epidemiengesetz Revidiertes Epidemiengesetz Vollst. Durchimpfung alt Vollst. Durchimpfung neu Keine spezifische Regelung. Vollständige Durchimpfung heisst, dass sich Personen mit allen Dosen impfen lassen sollen, die im Impfplan empfohlen werden. Entsprechend sollen Personen, die sich impfen lassen wollen, auf die Problematik von Impflücken aufmerksam gemacht werden. Die missverständliche Formulierung in Artikel 21 wird in der Verordnung entsprechend konkretisiert. Epidemiengesetz – Abstimmung am 22. September

Geltendes Epidemiengesetz Revidiertes Epidemiengesetz Nat. Zusammenarbeit alt Nat. Zusammenarbeit neu Unklare Aufgaben- und Rollentrennung zwischen Bund und Kantonen.. Klare Aufgaben- und Rollentrennung zwischen Bund und Kantonen. Epidemiengesetz – Abstimmung am 22. September

Geltendes Epidemiengesetz Revidiertes Epidemiengesetz Internationale Zus. altInternationale Zus. neu WHO als Koordinator von Bekämpfungsmassnahmen, da Epidemien grenzüberschreitend sind. Schweiz entscheidet selber über Massnahmen. Die WHO hat keine Weisungsbefugnisse gegenüber Mitgliedstaaten. unverändert Epidemiengesetz – Abstimmung am 22. September

Geltendes Epidemiengesetz Revidiertes Epidemiengesetz Bekämpfung von Spitalkeimen und Antibiotikaresistenze n alt Bekämpfung von Spitalkeimen und Antibiotikaresistenzen neu Ungelöste Problematik von zunehmenden Antibiotikaresistenzen und Spitalkeimen: Keine explizite Rechtsgrundlage im geltenden Epidemiengesetz für Programme gegen Spitalkeime und Antibiotikaresistenzen. Fehlende Rechtsgrundlage zur Verwendung öffentlicher Gelder. Das neue Epidemiengesetz schafft eine Rechtsgrundlage, um eine nationale Strategie gegen Antibitotikaresistenzen zu erarbeiten. Das BAG wird verpflichtet, ein nationales Programm zu erarbeiten. Bund und Kantone setzen die Massnahmen koordiniert um. Für die Umsetzung werden öffentliche Gelder gesprochen. Epidemiengesetz – Abstimmung am 22. September

Geltendes Epidemiengesetz Revidiertes Epidemiengesetz Datenschutz altDatenschutz neu Fehlende Regelung (das Gesetz ist von 1970) Detaillierte Datenschutzregelungen werden eingeführt, die den heutigen Datenschutzanforderungen entsprechen Epidemiengesetz – Abstimmung am 22. September

Geltendes Epidemiengesetz Revidiertes Epidemiengesetz Gentechnik altGentechnik neu Verweis zum Gentechnikgesetz vom Das Gentechnikgesetz vom gilt weiterhin. Der Verweis wurde gestrichen, weil er aus gesetzgeberischer Sicht unnötig ist. Epidemiengesetz – Abstimmung am 22. September

Besten Dank für die Aufmerksamkeit! Epidemiengesetz – Abstimmung am 22. September