EU Asylpolitik: Harmonisierung und Abschottung

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 Präsentation transkript:

EU Asylpolitik: Harmonisierung und Abschottung

Rechtliche Grundlagen Internationale Übereinkommen Genfer Flüchtlingskonvention - GFK Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK EU-Richtlinien 6 Richtlinien in Zuge der Harmonisierung des Asylwesens 5 Richtlinien im Bereich Migration EU-Grundrechtscharta

Schengener Abkommen Schrittweise Abschaffung der Grenzkontrollen 1990 B, BRD, F, LUX, NL unterzeichnet 1997 Österreich in Kraft 2001 Skandinavische Staaten (auch N und ISL) 2007 Neue EU-Länder 2009 Schweiz/Lichtenstein Großbritannien und Irland sind keine Schengen-Mitglieder, Bulgarien, Rumänien noch verzögert „Schengen-Visum“ berechtigt zu drei Monaten Aufenthalt (Verlängerung auf 6 Monate möglich) Voraussetzungen: Krankenversicherung Finanzielle Mittel Gesicherte Wiederausreise SDÜ Schengener Durchführungsübereinkommen

EU-weit einheitliche Visaregelungen SDÜ Schengener Durchführungsübereinkommen

Gemeinsames EU-Asylsystem Vertrag von Amsterdam (1. Mai 1999) Schaffung eines neuen Titels IV: „Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr“ (Artikel 61‐69) Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts Ein Schlüsselelement dafür ist das Gemeinsame Europäische Asylsystem

Gemeinsames EU-Asylsystem Gipfel in Tampare 1999 Fahrplan für eine gemeinsame Europäische Asylpolitik. Ziel: Gemeinsames Asylverfahren und einheitliche Rechtsstellung für alle Asylberechtigte in der EU. 2000 Recht auf Asyl in der EU-Charta (Artikel 18) verankert 6

EU-Richtlinien EURODAC Vorübergehende Schutzgewährung bei Massenflucht Bestimmung der Zuständigkeit für einen Asylantrag - Dublin II Statusrichtlinie Aufnahmerichtlinie Verfahrensrichtlinie Europ. Flüchtlingsfonds (ERF/EEF) Rückkehr-Richtlinie 7

Rechtsetzungsprozess Entwurf der EU-Kommission ergeht an EU-Rat EU-Parlament Änderungsvorschläge Bei fehlender Einigung: Vermittungsauschuß, der einen gemeinsamen Entwurf erarbeitet den dann das EP mit absoluter der EU-Rat mit qualifizierter Mehrheit (255 Stimmen) abstimmen muss. 8

Evaluierung und Reform Seit 2008 Evaluierungen und Neufassungen. Eurodac-Verordnung Dublin II Aufnahmerichtlinie Statusrichtlinie Verfahrensrichtlinie Resettlement Programm 9

EU-Aufnahmerichtlinie Artikel 11 Beschäftigung (1) Die Mitgliedstaaten legen einen (…) Zeitraum fest, in dem der Asylbewerber keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat. (2) Ist ein Jahr nach Einreichung des Asylantrags keine Entscheidung in erster Instanz ergangen und ist diese Verzögerung nicht durch Verschulden des Antragsstellers bedingt, (… wird) Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt. (3) Das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt darf während eines Rechtsbehelfsverfahrens, (…), nicht entzogen werden. (4) Aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik können die Mitgliedstaaten Unionsbürgern und Angehörigen von Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, sowie Drittstaats-angehörigen mit rechtmäßigem Aufenthalt Vorrang einräumen.

Evaluierung der EU-Kommission Aufgrund des in Artikel 11 eingeräumten erheblichen Spielraums wurden keine größeren Probleme mit den Vorschriften über den Zugang von Asylwerbern zum Arbeitsmarkt festgestellt. Die Hälfte der Mitgliedstaaten beschränkt den Nicht-Zugang auf den maximal zulässigen Zeitraum, ein Jahr (u.a. DE, FR, UK). Neun Mitgliedstaaten (u.a. EL, AT, FI, SE, IT, ES, NL, LU) gewähren den Zugang schon nach einem kürzeren Zeitraum. Lediglich Litauen verstößt hier gegen die Richtlinie, denn es sieht diese Möglichkeit gar nicht vor.

Evaluierung der EU-Kommission Sehr häufig verlangen die Mitgliedstaaten von den Asylwerbern die Beantragung einer Arbeitserlaubnis (u.a. AT, BE, DE, NL, SE, FR, UK) und beschränken sowohl den Zugang zum Arbeitsmarkt auf bestimmte Branchen als auch die zulässige (mitunter sehr stark beschränkte) Arbeitszeit (NL, FR, AT). Zusätzliche Beschränkungen für Asylwerber, denen bereits Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wurde, wie das Erfordernis einer Arbeitserlaubnis, können den Zugang zum Arbeitsmarkt in der Praxis stark behindern.

Kommissionsvorschlag Zugang zum Arbeitsmarkt Ein leichterer Zugang zur Beschäftigung für Asylwerber könnte deren Ausgrenzung aus der Aufnahme-gesellschaft verhindern und somit zur Integration beitragen. Er wäre auch für die Selbstständigkeit der Asylwerber förderlich. Eine zwangsweise Arbeitslosigkeit dagegen verursacht dem Staat Kosten, da zusätzliche Sozialleistungen gezahlt werden müssen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass Arbeitsmarktbeschränkungen zu mehr Schwarzarbeit führen könnten. Dies gilt insbesondere für diejenigen Mitgliedstaaten, die Hürden für den Zugang zum Arbeitsmarkt schaffen und Asylwerbern gleichzeitig nur eine sehr geringe Sozialhilfe gewähren.

Kommissionsvorschlag Um den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern, wurden zwei Maßnahmen vorgesehen: Erstens soll Asylwerbern nach einem Zeitraum von höchstens sechs Monaten nach Beantragung von internationalem Schutz Zugang zur Beschäftigung gewährt werden. Zweitens: die Festlegung nationaler Arbeitsmarkt-bedingungen darf den tatsächlichen Zugang von Asylwerbern zur Beschäftigung nicht in unangemessener Weise beschränken. Es soll gewährleistet werden, dass Asylwerbern faire Chancen auf Zugang zur Beschäftigung in den Mitgliedstaaten geboten werden.

Kommissionsvorschlag Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller spätestens sechs Monate nach der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt erhält. Die Mitgliedstaaten beschließen nach Maßgabe ihres einzelstaatlichen Rechts, unter welchen Voraussetzungen dem Asylwerber Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wird, ohne den Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylwerber unangemessen zu beschränken. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass diese Voraussetzungen den Zugang des Asylwerbers zum Arbeitsmarkt nicht verzögern oder in unangemessener Weise beschränken.

Anstehende Richtlinienreform Änderungen in der Richtlinie Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller spätestens neun Monate nach der Stellung des Antrags Zugang zum Arbeitsmarkt erhält, sofern die zuständige Behörde noch keine erstinstanzliche Entscheidung erlassen hat und diese Verzögerung nicht dem Antragsteller zur Last gelegt werden kann. Die Mitgliedstaaten beschließen nach Maßgabe ihres einzelstaatlichen Rechts, unter welchen Voraussetzungen dem Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wird, wobei sie gleichzeitig für einen effektiven Arbeitsmarktzugang für Asylbewerber sorgen.

EASO Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen Kompetenzzentrum für Asylfragen mit dem Auftrag, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in allen praxisbezogenen Aspekten des Asylrechts zu erleichtern, zu koordinieren und zu intensivieren. Drei Aufgabenbereiche: Unterstützung der praktischen Zusammenarbeit im Asylbereich, Unterstützung besonders belasteter Mitgliedstaaten und Mitwirkung bei der Umsetzung des gemeinsamen europäischen Asylsystems.

Resettlement Die Ansiedlung von Flüchtlingen aus Ländern außerhalb der EU in einem EU-Mitgliedstaat Vorteile: geregeltes Verfahren Flüchtling garantiert sie physische Sicherheit. Neu angesiedelte Flüchtlinge müssen nicht auf Formen der „illegalen“ Einwanderung zurückgreifen. Aufnahme und Eingliederung können vorausgeplant werden.

FRONTEX ›Die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union‹ EU-Verordnung 2007/2004/EC Sitz in Warschau seit Oktober 2005 Koordination einzelstaatlicher Aktionen zur Sicherung der Außengrenzen

FRONTEX GrenzschutzbeamtInnen der Mitgliedsstaaten so wie Island, Norwegen, Schweiz stehen der Agentur für ihre Überwachungsaktionen zur Verfügung. Budget ständig erhöht: 2005: € 6,3 Mill. 2007: € 42 Mill. 2010: € 87 Mill. 2011: € 112 Mill.

FRONTEX Aufgaben http://www.frontex.europa.eu/ Grenzüberwachung Staatsangehörige aus Drittstaaten schon außerhalb der EU zurücksenden Sammelrückführung „illegaler“ AusländerInnen http://www.frontex.europa.eu/

FRONTEX EBGT (European Border Guard Teams) bestehend aus 700 Grenzschutz-beamtInnen bei „plötzlichem und außergewöhnlichem Einwanderungsdruck“ auf Anfrage eines MS Gemeinsame Rückführungsaktionen

Gemeinsame Rückführungsaktionen Ein Mitgliedsstaat für die Organisation zuständig, der verständigt andere MS. Vorab Trupp in den Zielstaat um dort mit den lokalen Behörden Informationen zu geben und die Ankunft zu planen. Eskorten fliegen Abzuschiebende in den organisierenden MS. Alle in einen Flieger. An Bord medizinisches Personal und eine Beobachtungsperson für jedes MS Flug in Zielland und Rückkehr der Eskorten