Vorlesung Universeller Menschenrechtsschutz, Sommersemester 2017, Professor Dr. Andreas Zimmermann, LL.M. (Harvard), Universität Potsdam
Begriff und Bedeutung der Menschenrechte Menschenrechte können als vom internationalen Recht garantierte Rechtsansprüche von Personen gegen den Staat oder staatenähnliche Gebilde verstanden werden, die dem Schutz grundlegender Aspekte der menschlichen Person und ihrer Würde in Friedenszeiten und während bewaffneter Konflikte dienen.
Geschichte des Menschenrechtsschutzes bis 1945 Bill of Rights (1689) Art. 46: „Kein freier Mann soll verhaftet, gefangen gesetzt, seiner Güter beraubt, geächtet, verbannt oder sonst angegriffen werden; noch werden wir ihm etwas zufügen oder ihn ins Gefängnis werfen lassen, als durch das gesetzliche Urteil von Seinesgleichen oder durch das Landesgesetz.“
Geschichte des Menschenrechtsschutzes bis 1945 USA Virginia Bill of Rights (12. Juni 1776) Artikel 1: “That all men are by nature equally free and independent, and have certain inherent rights, of which, when they enter into a state of society, they cannot, by any compact, deprive or divest their posterity; namely, the enjoyment of life and liberty, with the means of acquiring and possessing property, and pursuing and obtaining happiness and safety.”
Geschichte des Menschenrechtsschutzes bis 1945 Unabhängigkeitserklärung der USA vom 4. Juli 1776 Präambel: “We hold these truths to be self-evident, that all men are created equal, that they are endowed by their Creator with certain unalienable Rights, that among these are Life, Liberty and the pursuit of Happiness. (…)“
Geschichte des Menschenrechtsschutzes bis 1945 Frankreich Declaration des droits de l’homme et du citoyen (Erklärung der Rechte des Menschen und des Bürgers) vom 26. August 1789 Artikel 1: „Les hommes naissent et demeurent libres et égaux en droits. Les distinctions sociales ne peuvent être fondées que sur l'utilité commune.“ Artikel 2: „Le but de toute association politique est la conservation des droits naturels et imprescriptibles de l'homme. Ces droits sont la liberté, la propriété, la sûreté et la résistance à l'oppression.“
Missachtung von Menschenrechten im Nationalsozialismus Art. 48 II WRV: „Der Reichspräsident kann, wenn im Deutschen Reich die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht einschreiten. Zu diesem Zwecke darf er vorübergehend die in den Artikeln 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 festgesetzten Grundrechte ganz oder zum Teil außer Kraft setzen.“
Missachtung von Menschenrechten im Nationalsozialismus „Es gibt keine persönliche, vorstaatliche und außerstaatliche Freiheit des Einzelnen, die vom Staat zu respektieren wäre (…). Die Verfassung des völkischen Reiches baut sich (…) nicht auf einem System von angeborenen und unveräußerlichen Rechten der Einzelpersonen auf.“ Aus: Huber, Verfassungsrecht des deutschen Reiches, 1939, S. 361.
Regionale Instrumente des Menschenrechtsschutzes Europarat Artikel 1: a. Der Europarat hat die Aufgabe, einen engeren Zusammenschluss unter seinen Mitgliedern zu verwirklichen, um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe sind, zu schützen und zu fördern und um ihren wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu begünstigen. b. Dieses Ziel wird mit Hilfe der Organe des Rates erstrebt durch die Prüfung von Fragen gemeinsamen Interesses, durch den Abschluss von Abkommen und durch gemeinsames Handeln auf den Gebieten der Wirtschaft, des sozialen Lebens, der Kultur, der Wissenschaft, der Rechtspflege und der Verwaltung sowie durch Schutz und Weiterentwicklung der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
Regionale Instrumente des Menschenrechtsschutzes Europarat Artikel 3: Jedes Mitglied des Europarats erkennt den Grundsatz vom Vorrange des Rechts und den Grundsatz an, wonach jeder, der seiner Jurisdiktion unterliegt, der Menschenrechte und Grundfreiheiten teilhaftig werden solle. Es verpflichtet sich, aufrichtig und tatkräftig an der Verfolgung des in Kapitel I gekennzeichneten Zieles mitzuarbeiten.
Regionale Instrumente des Menschenrechtsschutzes Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Art. 46 EMRK: „Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen.“