Landtagswahl am 20. Januar 2013

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 Präsentation transkript:

Landtagswahl am 20. Januar 2013 Schulung der Wahlvorstände

Gliederung INFO Rechts- und Verwaltungsvorschriften 3 - 5 Foliennummern INFO Rechts- und Verwaltungsvorschriften 3 - 5 INFO Allgemeines zur Wahl in der SG Brome 6 - 7 INFO Wahlsystem und Wahlorgane 8 - 16 INFO Wahlrechtsvoraussetzungen 17 - 19 INFO Wahlschein und Briefwahl 20 - 25 Wahlhandlung / Arbeit des Wahlvorstandes 26 - 65 Feststellung des Ergebnisses Gültigkeit von Stimmzetteln Auszählung INFO Brief-/Wahlergebnis 66 - 70

Rechts- und Verwaltungsvorschriften Niedersächsische Verfassung Artikel 8 (Wahl des Landtages / Grundzüge des Wahlsystems) Artikel 9 (Wahlperiode) Artikel 11 (Wahlprüfung) Niedersächsisches Landeswahlgesetz in der Fassung vom 30. Mai 2002 (Nds. GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 23. April 2012 (Nds. GVBl. S. 84) Niedersächsische Landeswahlordnung vom 1. November 1997 (Nds. GVBl. S. 437, 1998 S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. April 2012 (Nds. GVBl. S. 82) Vordruckerlass des MI vom 10. November 1997 (Nds. MBl. S. 1698), zuletzt geändert durch RdErl. d. MI vom 23. April 2012 (Nds. MBl. S. 287)

Rechts- und Verwaltungsvorschriften Verordnung über den Wahltag und die Wahlzeit der Landtagswahl 2013 vom 24. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 370) Wahlprüfungsgesetz vom 6. März 1955 (Nds. GVBl Sb. I S. 39), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2008 (Nds. GVBl. S. 76). Wahlerlass Bek. des Landeswahlleiters vom 6. September 2012 (Nds. MBl. S. 704) Schnellbriefe der Landeswahlleiterin

Änderungen Landeswahlgesetz / Landeswahlordnung Niedersächsisches Landeswahlgesetz und Niedersächsische Landeswahlordnung 05.11.2004 – Gesetz zur Modernisierung der Landesverwaltung 16.12.2004 – Verringerung der Anzahl der Wahlkreise 09.03.2005 – Auflösung der Bezirksregierungen 08.03.2007 – Anpassung an das Bundeswahlrecht ??.??.???? – Einführung der Wahlschablone durch das Nds. Behindertengleichstellungsgesetz

Allgemeines Wahlberechtigte: ca. 12.000 bei der letzten Landtagswahl am 28.1.2008 waren 11.285 wahlberechtigt, davon haben 6.707 (55,96%) gewählt. Wahlbezirke: 17 Personalisiertes Verhältniswahlsystem 135 Abgeordnete (vorher 155) Mehrheitswahl (Erststimme 87 (100) Abgeordnete in den Wahlkreisen) Verhältniswahl (Zweitstimme 48 (55) Abgeordnete Landeswahlvorschläge) 5%-Hürde - Grundmandat Um Parteimandate zu erhalten, muss eine Partei insgesamt in Niedersachsen mindestens 5% der Zweitstimmen erreichen ("5%-Hürde"). Hat beispielsweise die A-Partei diese Hürde nicht geschafft, so bezeichnet man das Mandat eines Abgeordneten der A-Partei, der über die Erststimme in den Landtag gewählt wurde, als Grundmandat. Das gleiche gilt bei parteilosen Einzelbewerbern. Wahlperiode 2013-2018 Mindestens 135 (vorher 155) Abgeordnete werden gewählt 87 (vorher 100) in Wahlkreisen jeweils mit relativer Mehrheit (Mehrheitswahlsystem) 48 (vorher 55) über die Landeswahlvorschläge der Parteien (Verhältniswahlsystem) Die in den Wahlkreisen direkt erworbenen Sitze werden bei der Sitzverteilung nach LW-Vorschlägen angerechnet. Anders BW = Proportionalverfahren nach Hare/Niemeyer (engl. Verfassungsjurist Thomas Hare, deutscher Mathematikprofessor Horst Niemeyer) Überhangmandate : Eine Partei gewinnt mehr Direktsitze, als ihr nach der Verhältniswahl zustehen Ausgleichsmandate: Für jedes Überhangmandat wird ein zusätzliches Ausgleichsmandat vergeben. Bedingt durch größe und kleinere Wahlkreise soll dadurch ein Verhältnisausgleich sichergestellt werden (gilt nicht bei BW) 1998: Wahlperiode: Seit der letzten Wahl 5 Jahre( Art. 9 Abs. 1 NV) Beginn mit Zusammentritt des neugewählten LT. Konstituierung spätestens am 30. Tag nach der Wahl (Art. 9 Abs. 3 NV)

Allgemeines Sitzverteilung: Höchstzahlverfahren d´Hondt Überhangmandate Ist die Anzahl der Direktmandate einer Partei höher als die Gesamtzahl der Parteimandate, so darf die Partei trotzdem alle Direktmandate behalten. Sie gelten als Überhangmandate und erhöhen die Gesamtzahl der Sitze. Ausgleichsmandate Gibt es Überhangmandate, so ist in Niedersachsen stets die gleiche Anzahl an Ausgleichsmandaten zu vergeben. Die Gesamtzahl der Sitze erhöht sich also tatsächlich um die doppelte Anzahl der Überhangmandate. Anschließend wird die Sitzverteilung erneut nach dem oben erläuterten Verfahren berechnet. Sitzverteilung: Höchstzahlverfahren d´Hondt d´Hondt belgischer Mathematikprofessor (Divisorenverfahren). Die erzielten Stimmen der Parteien werden durch 1, 2, 3 usw. geteilt und ergibt die Höchstzahl.. Die größte Höchstzahl erhält Mandat 1 die zweitgrößte Mandat 2 usw., bis die Mandate vergeben sind. gilt seit 2006 nicht mehr bei Kommunalwahlen der Vertretungen. Mindestens 135 (vorher 155) Abgeordnete werden gewählt 87 (vorher 100) in Wahlkreisen jeweils mit relativer Mehrheit (Mehrheitswahlsystem) 48 (vorher 55) über die Landeswahlvorschläge der Parteien (Verhältniswahlsystem) Die in den Wahlkreisen direkt erworbenen Sitze werden bei der Sitzverteilung nach LW-Vorschlägen angerechnet. Anders BW = Proportionalverfahren nach Hare/Niemeyer (engl. Verfassungsjurist Thomas Hare, deutscher Mathematikprofessor Horst Niemeyer) Überhangmandate : Eine Partei gewinnt mehr Direktsitze, als ihr nach der Verhältniswahl zustehen Ausgleichsmandate: Für jedes Überhangmandat wird ein zusätzliches Ausgleichsmandat vergeben. Bedingt durch größe und kleinere Wahlkreise soll dadurch ein Verhältnisausgleich sichergestellt werden (gilt nicht bei BW) 1998: Wahlperiode: Seit der letzten Wahl 5 Jahre( Art. 9 Abs. 1 NV) Beginn mit Zusammentritt des neugewählten LT. Konstituierung spätestens am 30. Tag nach der Wahl (Art. 9 Abs. 3 NV)

Wahlorgane Berufung Landeswahlleiter/Stellv. auf unbestimmte Zeit Landeswahlleiter Landeswahlausschuss (6 Mitglieder / 6 Stellv.) für die gesamte Wahlperiode 50 Kreiswahlleiter Kreiswahlausschüsse (Kreiswahlleiter und 6 Beisitzer / 6 Stellv.) Bis auf LWL und Vertreter werden die Wahlorgane für jede Wahl neu gebildet. Wahlvorstände üben ihr Wahlehrenamt nur am Wahltag/Wahlnacht aus. Daher grundsätzlich keine automatische Verpflichtung für Nachzählung. Ausnahme: Aussagen von Wahlvorstandsmitgliedern im Wahlprüfungs- verfahren nur für den Wahltag rd. 8 300 Urnenwahlbezirke rd. 830 Briefwahlbezirke rd. 20 Sonderwahlbezirke rd. 87 000 Wahlvorstandsmitglieder

Wahlvorstände Rechtsgrundlage Besetzung Wahlvorsteher als Vorsitzender § 25 NLWG / §§ 5 und 6 NLWO Besetzung Wahlvorsteher als Vorsitzender 4 bis 8 weitere Mitglieder als Beisitzer Gemeinde bestellt aus den Beisitzern Schriftführer sowie Stellvertretungen für die Funktionsträger Tagesbesetzung ständig 3 Mitglieder darunter Vorsitzender, Schriftführer oder Vertreter Nach 18.00 Uhr volle Besetzung Mindestens 4 Beisitzer - dafür ist die bisherige Sollvorschrift „nicht weniger als 6 Beisitzer“ entfallen Ab 18.00 Uhr volle Besetzung um das Wahlergebnis zügig ermitteln zu können. Auch hier gilt abweichend von der Bundestagswahl Mindestbesetzung 3 Mitglieder (bei BW 5 Mitglieder)

Wahlvorstände Berufungsgrundsätze Aufforderung an Parteien, Wahlberechtigte vorzuschlagen alle Wahlberechtigte - außer Wahlbewerber und Vertrauenspersonen Richterproblematik Urteil BVerwG v. 10.4.2002 (NJW 2002 S. 2263) Anfechtung der Berufung im Wahlprüfungsverfahren (§ 46 Abs. 1 S. 3 NLWG) Stufenregelung für Berufung in § 25 Abs. 2 NLWG 1. Stufe: Vorschläge der Parteien sind vorrangig zu berücksichtigen (Reihenfolge ist nicht vorgeschrieben) 2. Stufe: Ermessen der Gemeinde (z.B. Vorschläge von Verbänden, (Vereinen, Schulen, eigene Auswahl, Wahlhelferdateien usw.) 3. Stufe: Behördenauskunft zur Sicherstellung der Wahldurchführung beim NLBV 1. Aufforderung kann als öffentliche Bekanntmachung ergehen (§ 5 Abs. 3 Satz 2 NLWO). In der Aufforderung ist auf die Ablehnungsgründe (§ 47 NLWG) und darauf hinzuweisen, dass niemand in mehr als einem Wahlorgan tätig sein darf 2. Alle Wahlberechtigten Das Recht auf Teilhabe an der staatlichen Willensbildung gem. Art. 20 GG entspricht der staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung im Rahmen des sich in Selbstorganisation der Wahlberechtigten vollziehenden Wahlverfahrens. Bedienstete der eigenen Behörde können berufen werden, auch wenn sie in der Nachbargemeinde wohnen (Begriff Wahlberechtigte bezieht sich auf das Wahlgebiet Niedersachsen) 3. Behördenauskunft: Ersuchen ist auf persönliche Daten zu beschränken (Name Vorname, akademischer Grad, Geburtsdatum, Wohnanschrift). Keine weiteren Informationen (z.B. Charaktereigenschaften) Befugnis steht nur Gemeinden zu. 4. Ablehnung Die Aufzählung ist beispielhaft und nicht abschließend. Neu Altersgrenze auch hier 65 5. Ordnungswidrigkeit Gemeinde für Ahndung bei Wahlvorstandsmitgliedern zuständig. Bei BW der KWL

Wahlvorstände Berufungsgrundsätze Ablehnung nur, wenn wichtiger Grund gemäß § 47 NLWG vorliegt Mitglied der Landesregierung, MdB, MdL Beschäftigte Öffentlicher Dienst (betraut mit öffentlicher Ruhe und Ordnung) Wahlberechtigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben wenn Fürsorge für die Familie erschwert wird berufliche Gründe, Krankheit, Gebrechen aus zwingenden Gründen am Wahltag außerhalb des Wohnortes 1. Aufforderung kann als öffentliche Bekanntmachung ergehen (§ 5 Abs. 3 Satz 2 NLWO). In der Aufforderung ist auf die Ablehnungsgründe (§ 47 NLWG) und darauf hinzuweisen, dass niemand in mehr als einem Wahlorgan tätig sein darf 2. Alle Wahlberechtigten Das Recht auf Teilhabe an der staatlichen Willensbildung gem. Art. 20 GG entspricht der staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung im Rahmen des sich in Selbstorganisation der Wahlberechtigten vollziehenden Wahlverfahrens. Bedienstete der eigenen Behörde können berufen werden, auch wenn sie in der Nachbargemeinde wohnen (Begriff Wahlberechtigte bezieht sich auf das Wahlgebiet Niedersachsen) 3. Behördenauskunft: Ersuchen ist auf persönliche Daten zu beschränken (Name Vorname, akademischer Grad, Geburtsdatum, Wohnanschrift). Keine weiteren Informationen (z.B. Charaktereigenschaften) Befugnis steht nur Gemeinden zu. 4. Ablehnung Die Aufzählung ist beispielhaft und nicht abschließend. Neu Altersgrenze auch hier 65 5. Ordnungswidrigkeit Gemeinde für Ahndung bei Wahlvorstandsmitgliedern zuständig. Bei BW der KWL

Wahlvorstände Berufungsgrundsätze Ordnungswidrigkeit nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 NLWG Zuständigkeit für Ahndung in Absatz 3 abschließend geregelt Entschädigungen für Wahlvorstandsmitglieder Höhe ergibt sich aus § 8 NLWO; Abs. 1: Ausschüsse 16,00 € Wahlvorstand: 25,00 € Abs. 2: Fahrtkostenerstattung Abs. 3: Verdienstausfall – Höchstbetrag 16,00 € je Stunde 1. Aufforderung kann als öffentliche Bekanntmachung ergehen (§ 5 Abs. 3 Satz 2 NLWO). In der Aufforderung ist auf die Ablehnungsgründe (§ 47 NLWG) und darauf hinzuweisen, dass niemand in mehr als einem Wahlorgan tätig sein darf 2. Alle Wahlberechtigten Das Recht auf Teilhabe an der staatlichen Willensbildung gem. Art. 20 GG entspricht der staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung im Rahmen des sich in Selbstorganisation der Wahlberechtigten vollziehenden Wahlverfahrens. Bedienstete der eigenen Behörde können berufen werden, auch wenn sie in der Nachbargemeinde wohnen (Begriff Wahlberechtigte bezieht sich auf das Wahlgebiet Niedersachsen) 3. Behördenauskunft: Ersuchen ist auf persönliche Daten zu beschränken (Name Vorname, akademischer Grad, Geburtsdatum, Wohnanschrift). Keine weiteren Informationen (z.B. Charaktereigenschaften) Befugnis steht nur Gemeinden zu. 4. Ablehnung Die Aufzählung ist beispielhaft und nicht abschließend. Neu Altersgrenze auch hier 65 5. Ordnungswidrigkeit Gemeinde für Ahndung bei Wahlvorstandsmitgliedern zuständig. Bei BW der KWL

Wahlbezirke Rechtsgrundlage § 11 NLWG, §§ 9 und 10 NLWO Allgemeine Wahlbezirke (Nr. 3.2 Wahlerlass) Urnenwahlbezirke Briefwahlvorstände (§ 66 Abs. 2 NLWO) Sonderwahlbezirke auch Anstaltswahlbezirke genannt (Krankenhäuser, Altenwohn- und Pflegeheime oder gleichartige Einrichtungen, wenn aufgrund größerer Anzahl von Wahlberechtigten Bedürfnis besteht), wenn im selben Wahlkreis gelegen Nicht mehr als 2.500 Einwohner = rd. 1.700 Wahlberechtigte !!! Mindestens 50 Wähler !!! In großen Wahlbezirken können mehrere Wahlräume eingerichtet werden – § 38 Abs. 3 NLWO 1. Wahlbezirke nicht mehr als 2.500 Einwohner nicht so klein, dass Stimmabgabe eines Einzelnen erkennbar wird (§ 9 Abs. 2 Satz 4 NLWO) deshalb mindestens 50 Wähler (Nr. 3.2.1 Wahlerlass) Abgrenzung nach räumlichen Merkmalen, dabei müssen Grenzen der Wahlkreise eingehalten werden Abgrenzung, dass allen Wahlber. die Teilnahme erleichtert wird Wahlber. In Gemeinschaftsunterkünften (z.B. Bundeswehr) sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Wahlbezirke verteilt werden 2. Sonderwahlbezirke (§ 10 NLWO) Vorteil gegenüber BW grundsätzlich keine Wahlscheine, da besonderes Wählerverzeichnis (vgl. § 52 NLWO). Wahlscheine nur für z.B. Bedienstete, die außerhalb des Sonderwahlbezirks wohnen, aber in der Anstalt wählen wollen (vgl. § 23 NLWO). Soweit sich der Wahlvorstand in einzelne Zimmer begibt (§ 52 Abs. 6 NLWO), ist stets darauf zu achten, dass die Freiwilligkeit der Wahlbe- teiligung gewährleistet ist. Keinesfalls dürfen Patientinnen und Patienten oder andere Wahlberechtigte von den Mitgliedern des Wahlvorstandes oder dem Personal der Einrichtung gedrängt werden, von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen. 3. Zuständigkeit Geschäft der lfd. Verwaltung GD/BM oder VA

Wahlräume § 38 NLWO Rechtsgrundlage Gemeinde bestimmt für jeden Wahlbezirk einen Wahlraum (Ausnahme § 38 Abs. 3 NLWO) möglichst zentral im Wahlbezirk möglichst in öffentlichen Gebäuden möglichst behindertengerechter Zugang freier Zugang zum Wahllokal auch Sonderwahlbezirk muss geeigneten Wahlraum haben deutliche Ausschilderung, insbesondere wenn in einem Gebäude mehrere Wahlräume eingerichtet sind (§38 Abs. 3 NLWO) mind. ein barrierefreier Wahlraum im Wahlbezirk (§38 Abs. 2 S. 2 NLWO) 1. Wahlräume möglichst zentral im Wahlbezirk (im Wahlbezirk nicht zwingend) möglichst in öffentlichen Einrichtungen - Problem mit Gastwirtschaften bei LW und EW; (Feierlichkeiten, Verlegungen usw.) - Problemfall in kirchlichen Einrichtungen (Fall Hambühren - Beschwerde der Freien Humanisten Niedersachsen - Fall Hildesheim - Kruzifix an den Wänden behindertengerechter Zugang (§ 38 Abs. 2 NLWO) vergleichbare Regelung schon vor dem Gleichstellungsgesetz des Bundes freier Zugang zum Wahllokal (s. Wahleinspruch private Streitigkeit - Fall S. die Gemeinde muss sich darum kümmern Mehrere Wahlvorstände in einem Wahlraum möglich, dann Festlegung, wer für Ruhe und Ordnung zu sorgen hat. Spendenteller Die mancherorts geübte Aufstellung eines „Spendentellers“ ist unangebracht und unerwünscht. Der Landtag hat gebeten, die Mitglieder der Wahlvorstände bei den vorbereitenden Unterweisungen oder auf anderem Wege darauf hinzuweisen.

Wahlräume Ausstattung der Wahlräume Wahlzelle(n) mit Tisch(en) (§ 41 NLWO) nicht radierfähige Schreibstifte (§ 41 Abs. 2 NLWO) verschließbare Wahlurne (§ 42 NLWO) - 90 cm H x 35 cm T, Spalt nicht weiter als 2 cm Wahltisch für Wahlvorstand (§ 43 NLWO) Kein Spendenteller 1. Wahlräume möglichst zentral im Wahlbezirk (im Wahlbezirk nicht zwingend) möglichst in öffentlichen Einrichtungen - Problem mit Gastwirtschaften bei LW und EW; Feierlichkeiten, Verlegungen usw.) - Problemfall in kirchlichen Einrichtungen (Fall Hambühren - Beschwerde der Freien Humanisten Niedersachsen - Fall Hildesheim - Kruzifix an den Wänden behindertengerechter Zugang (§ 38 Abs. 2 NLWO) vergleichbare Regelung schon vor dem Gleichstellungsgesetz des Bundes freier Zugang zum Wahllokal (s. Wahleinspruch private Streitigkeit - Fall S. die Gemeinde muss sich darum kümmern Mehrere Wahlvorstände in einem Wahlraum möglich, dann Festlegung, wer für Ruhe und Ordnung zu sorgen hat. Spendenteller Die mancherorts geübte Aufstellung eines „Spendentellers“ ist unangebracht und unerwünscht. Der Landtag hat gebeten, die Mitglieder der Wahlvorstände bei den vorbereitenden Unterweisungen oder auf anderem Wege darauf hinzuweisen.

Wahlräume Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung (§ 24 NLWG) am Wahltag in und an dem Wahlraumgebäude im unmittelbaren Zugang zu dem Gebäude (keine Bannmeile) jede Beeinflussung durch Wort, Ton, Schrift oder Bild Tätigkeit von Wahlforschungsinstituten (§ 24 Abs. 3 NLWG) Befragung erst nach Stimmabgabe, außerhalb des Wahlraumes Veröffentlichung erst nach 18.00 Uhr 1. Wahlräume möglichst zentral im Wahlbezirk (im Wahlbezirk nicht zwingend) möglichst in öffentlichen Einrichtungen - Problem mit Gastwirtschaften bei LW und EW; Feierlichkeiten, Verlegungen usw.) - Problemfall in kirchlichen Einrichtungen (Fall Hambühren - Beschwerde der Freien Humanisten Niedersachsen - Fall Hildesheim - Kruzifix an den Wänden behindertengerechter Zugang (§ 38 Abs. 2 NLWO) vergleichbare Regelung schon vor dem Gleichstellungsgesetz des Bundes freier Zugang zum Wahllokal (s. Wahleinspruch private Streitigkeit - Fall S. die Gemeinde muss sich darum kümmern Mehrere Wahlvorstände in einem Wahlraum möglich, dann Festlegung, wer für Ruhe und Ordnung zu sorgen hat. Spendenteller Die mancherorts geübte Aufstellung eines „Spendentellers“ ist unangebracht und unerwünscht. Der Landtag hat gebeten, die Mitglieder der Wahlvorstände bei den vorbereitenden Unterweisungen oder auf anderem Wege darauf hinzuweisen.

Wahlrechtsvoraussetzungen Wahlberechtigung - aktives Wahlrecht - (§ 2 NLWG) Stichtag = Wahltag Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, 18. Lebensjahr vollendet, seit mindestens 3 Monaten im Land Niedersachsen seinen wahlrechtlichen Wohnsitz hat (Tag der Wohnsitz- oder Aufenthaltsnahme ist in die Frist einzubeziehen) und nicht nach § 3 NLWG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. 1. Wahlräume möglichst zentral im Wahlbezirk (im Wahlbezirk nicht zwingend) möglichst in öffentlichen Einrichtungen - Problem mit Gastwirtschaften bei LW und EW; Feierlichkeiten, Verlegungen usw.) - Problemfall in kirchlichen Einrichtungen (Fall Hambühren - Beschwerde der Freien Humanisten Niedersachsen - Fall Hildesheim - Kruzifix an den Wänden behindertengerechter Zugang (§ 38 Abs. 2 NLWO) vergleichbare Regelung schon vor dem Gleichstellungsgesetz des Bundes freier Zugang zum Wahllokal (s. Wahleinspruch private Streitigkeit - Fall S. die Gemeinde muss sich darum kümmern Mehrere Wahlvorstände in einem Wahlraum möglich, dann Festlegung, wer für Ruhe und Ordnung zu sorgen hat. Spendenteller Die mancherorts geübte Aufstellung eines „Spendentellers“ ist unangebracht und unerwünscht. Der Landtag hat gebeten, die Mitglieder der Wahlvorstände bei den vorbereitenden Unterweisungen oder auf anderem Wege darauf hinzuweisen.

Wahlrechtsvoraussetzungen Wahlausschlussgründe (§ 3 NLWG) wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt wem zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 BGB - Entscheidung über Post- und Fernmeldeverkehr - und § 1905 BGB - Einwilligung in eine Sterilisation – bezeichneten Aufgaben nicht erfasst. wer sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet. 1. Wahlräume möglichst zentral im Wahlbezirk (im Wahlbezirk nicht zwingend) möglichst in öffentlichen Einrichtungen - Problem mit Gastwirtschaften bei LW und EW; Feierlichkeiten, Verlegungen usw.) - Problemfall in kirchlichen Einrichtungen (Fall Hambühren - Beschwerde der Freien Humanisten Niedersachsen - Fall Hildesheim - Kruzifix an den Wänden behindertengerechter Zugang (§ 38 Abs. 2 NLWO) vergleichbare Regelung schon vor dem Gleichstellungsgesetz des Bundes freier Zugang zum Wahllokal (s. Wahleinspruch private Streitigkeit - Fall S. die Gemeinde muss sich darum kümmern Mehrere Wahlvorstände in einem Wahlraum möglich, dann Festlegung, wer für Ruhe und Ordnung zu sorgen hat. Spendenteller Die mancherorts geübte Aufstellung eines „Spendentellers“ ist unangebracht und unerwünscht. Der Landtag hat gebeten, die Mitglieder der Wahlvorstände bei den vorbereitenden Unterweisungen oder auf anderem Wege darauf hinzuweisen.

Wahlrechtsvoraussetzungen Wählbarkeitsberechtigung - passives Wahlrecht - (§ 6 NLWG) Stichtag = Wahltag 18. Lebensjahr vollendet, Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG seit mindestens sechs Monaten im Land Niedersachsen seinen wahlrechtlichen Wohnsitz hat (Tag der Wohnsitz- oder Aufenthaltsnahme ist in die Frist einzubeziehen) und nicht nach § 3 NLWG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder nicht durch Richterspruch von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist. Wer, ohne die deutsche Staatsbürgerschaft zu besitzen, Deutsche(r) i.S. des Art. 116 Abs. 1 GG ist und die Rechtsstellung durch Ausschlagung der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Gesetz der Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit v. 22.02.1955 (BGBI. I S. 65) erlangt hat. 1. Wahlräume möglichst zentral im Wahlbezirk (im Wahlbezirk nicht zwingend) möglichst in öffentlichen Einrichtungen - Problem mit Gastwirtschaften bei LW und EW; Feierlichkeiten, Verlegungen usw.) - Problemfall in kirchlichen Einrichtungen (Fall Hambühren - Beschwerde der Freien Humanisten Niedersachsen - Fall Hildesheim - Kruzifix an den Wänden behindertengerechter Zugang (§ 38 Abs. 2 NLWO) vergleichbare Regelung schon vor dem Gleichstellungsgesetz des Bundes freier Zugang zum Wahllokal (s. Wahleinspruch private Streitigkeit - Fall S. die Gemeinde muss sich darum kümmern Mehrere Wahlvorstände in einem Wahlraum möglich, dann Festlegung, wer für Ruhe und Ordnung zu sorgen hat. Spendenteller Die mancherorts geübte Aufstellung eines „Spendentellers“ ist unangebracht und unerwünscht. Der Landtag hat gebeten, die Mitglieder der Wahlvorstände bei den vorbereitenden Unterweisungen oder auf anderem Wege darauf hinzuweisen.

Wahlscheinantrag Anträge grundsätzlich bis 2. Tag vor der Wahl, Freitag 18.1.2013 13.00 Uhr Selbständiger Wahlschein, sowie bei 20.1.2013 plötzliche Erkrankung bis Wahltag 15.00 Uhr Verlorene oder nicht rechtzeitig zugegangene Wahlscheine werden nicht ersetzt. (§ 22 Abs. 10 NLWO) Glaubhafte Versicherung Wahlschein nicht zugegangen 19.1.2013 neuer Wahlschein bis 12.00 Uhr 1. Wahlscheinanträge selbstverständlich auch vor dem 23. Tag schon gestellt werden. grundsätzlich nur bis 2. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr. danach nur noch „selbständige Wahlscheine“ und bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung bis Wahltag 15.00 Uhr. 2. Grundsätzlich trägt der Briefwähler das Risiko, wenn ihm die beantragten Unterlagen nicht rechtzeitig zugehen. Gemeinden sollten aber Vorkehrungen treffen, die belegen, dass die angeforderten Unterlagen ausgestellt und abgesandt worden sind. 3. Erreichbarkeit der Gemeinde am Freitag und Samstag sicherstellen

Wahlscheinantrag Registrierung (§ 22 Abs. 6 und 7 NLWO) bis Abschluss des Wählerverzeichnisses im allgemeinen Wahlscheinverzeichnis getrennt nach unselbständigen und selbständigen Wahlscheinen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses im besonderen Wahlscheinverzeichnis (in 2-facher Ausfertigung) Zweitausfertigung des Verzeichnisses erhält Wahlvorsteher des Wahlbezirks am Wahltag zur Korrektur seines Wählerverzeichnisses 1. Wahlscheinanträge selbstverständlich auch vor dem 23. Tag schon gestellt werden. grundsätzlich nur bis 2. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr. danach nur noch „selbständige Wahlscheine“ und bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung bis Wahltag 15.00 Uhr. 2. Grundsätzlich trägt der Briefwähler das Risiko, wenn ihm die beantragten Unterlagen nicht rechtzeitig zugehen. Gemeinden sollten aber Vorkehrungen treffen, die belegen, dass die angeforderten Unterlagen ausgestellt und abgesandt worden sind. 3. Erreichbarkeit der Gemeinde am Freitag und Samstag sicherstellen

Wahlscheinantrag Negativverzeichnis (für ungültig erklärte Wahlscheine, bei denen keine Briefwahlunterlagen versandt wurden) Ein ausgestellter Wahlschein wird für ungültig erklärt, Wahlscheinverzeichnis ist zu berichtigen, Unterrichtung KWL, der unterrichtet alle Wahlvorstände des Wahlkreises Sperrvermerk im Wählerverzeichnis (§ 24 NLWO) Vermerk „Wahlschein“ oder „W“ Bei Ausgabe von Briefwahlunterlagen wird der Vermerk „B“ hinzugefügt 1. Wahlscheinanträge selbstverständlich auch vor dem 23. Tag schon gestellt werden. grundsätzlich nur bis 2. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr. danach nur noch „selbständige Wahlscheine“ und bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung bis Wahltag 15.00 Uhr. 2. Grundsätzlich trägt der Briefwähler das Risiko, wenn ihm die beantragten Unterlagen nicht rechtzeitig zugehen. Gemeinden sollten aber Vorkehrungen treffen, die belegen, dass die angeforderten Unterlagen ausgestellt und abgesandt worden sind. 3. Erreichbarkeit der Gemeinde am Freitag und Samstag sicherstellen

Wahlscheinantrag Erteilung (Aushändigung) von Wahlscheinen (§ 22 NLWO) „Frühestens“ am 41. Tag vor der Wahl 10.12.2012 (später, wenn Stimmzettel noch nicht gedruckt) Grundsatz: Übersendung oder Aushändigung nur an den Wahlberechtigten selbst Aushändigung an Dritte nur mit Vollmacht in folgenden Fällen: Erkrankung Wahlberechtigter und keine rechtzeitige Übersendung oder Überbringung möglich Aushändigung an Bevollmächtigte, sofern nicht mehr als 4 Personen vertreten werden Bewerber und Vertrauenspersonen auf nahe Familienangehörige beschränkt 1. Wahlscheinanträge selbstverständlich auch vor dem 23. Tag schon gestellt werden. grundsätzlich nur bis 2. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr. danach nur noch „selbständige Wahlscheine“ und bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung bis Wahltag 15.00 Uhr. 2. Grundsätzlich trägt der Briefwähler das Risiko, wenn ihm die beantragten Unterlagen nicht rechtzeitig zugehen. Gemeinden sollten aber Vorkehrungen treffen, die belegen, dass die angeforderten Unterlagen ausgestellt und abgesandt worden sind. 3. Erreichbarkeit der Gemeinde am Freitag und Samstag sicherstellen Keine Ausnahmen zulässig!

 Stimmzettel (§ 23 NLWG, § 37 NLWO - Muster 18) Leerfeld auf gegenüberliegender Seite Leerfelder keine Blöcke

Wahlbriefumschlag (hellrot – Farbe HKS N 11 - maschinenlesbar) Umschläge für die Briefwahl (§ 37 Abs. 3 NLWO) Stimmzettelumschlag (blau) 11,4 x 16,2 cm (DIN C 6) Wahlbriefumschlag (hellrot – Farbe HKS N 11 - maschinenlesbar) Versand der Briefwahlunterlagen an die Briefwähler Portokosten durch die Gemeinde zu entrichten Rücksendung durch die Briefwähler im Inland unfrei bei besonderer Versendungsform muss Kosten der Briefwähler tragen Entgeltabrechnung erfolgt zwischen MI und der Post AG Die Anzahl der Wahlbriefe wird vor der Auslieferung an die Kreiswahlleiter durch die Post erfasst Die Auslieferung erfolgt gegen Anerkenntnis der Anzahl der Wahlbriefe. Dieser Nachweis dient der späteren Abrechnung mit dem MI. Umschläge durch Klebung verschließbar Vereinbarung mit der Deutschen Post AG über unfreie Einlieferung durch die Briefwähler

Wahlhandlung / Aufgaben des Wahlvorstandes (§§ 24 ff. NLWG, §§ 40 ff Wahlhandlung / Aufgaben des Wahlvorstandes (§§ 24 ff. NLWG, §§ 40 ff. NLWO) Einweisungen durch Merkblatt und Infoveranstaltung wichtige Punkte Erscheinen im Wahllokal (spätestens 7.30 Uhr) Verpflichtung der Wahlvorstandsmitglieder durch Wahlvorsteher bei Eröffnung der Wahlhandlung (§ 44 NLWO) „Ich verpflichte Sie zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten“ Ausstattung des Wahllokals (Wegweiser, Wahlkabinen, Schreibstifte) Grundsatz der geheimen Wahl Ablöseregelung - Mindestbesetzung beachten (drei Personen, Wahlvorsteher, Schriftführer, oder Stellvertreter) Verhalten bei Störungen Wahlvorstand übt Sitzungsgewalt aus Bei gravierenden Störungen: Benachrichtigung von Gemeinde oder Polizei Im weitesten Sinne zur Wahlhandlung - Vorbereitung und Durchführung der Wahl - gehört die Einweisung der Wahlvorstandsmitglieder § 5 Abs. 5 NLWO Die Wahlvorstandsmitglieder sind so über ihre Aufgaben zu unterrichten, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist. Schriftführer kommt zentrale Bedeutung bei der Erstellung der Wahlniederschrift zu Empfehlenswert Mustervordrucke und ggf. schriftliche Informationen ausgeben Einweisung Erscheinen halbe Stunde vor Wahlzeit Zugangsmöglichkeit zum Wahllokal prüfen (Schlüsseldienst, Erreichbarkeit angeben, damit die Wahlvorstände nicht allein gelassen werden) Verhalten bei Störungen (z.B. Schweinepest Aktion 1994 bei EW Blockade von Wahllokalen

Wahlhandlung / Aufgaben des Wahlvorstandes (§§ 24 ff. NLWG, §§ 40 ff Wahlhandlung / Aufgaben des Wahlvorstandes (§§ 24 ff. NLWG, §§ 40 ff. NLWO) Die Wahlunterlagen werden am Samstag vor der Wahl um 10:00 Uhr im Rathaus von der/dem Wahlvorsteher/in abgeholt Überprüfung der Stimmzettel (Probleme bei den letzten Wahlen  Wahlwiederholungen) Hinweis auf Spendenteller Im weitesten Sinne zur Wahlhandlung - Vorbereitung und Durchführung der Wahl - gehört die Einweisung der Wahlvorstandsmitglieder § 5 Abs. 5 NLWO Die Wahlvorstandsmitglieder sind so über ihre Aufgaben zu unterrichten, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist. Schriftführer kommt zentrale Bedeutung bei der Erstellung der Wahlniederschrift zu Empfehlenswert Mustervordrucke und ggf. schriftliche Informationen ausgeben Einweisung Erscheinen halbe Stunde vor Wahlzeit Zugangsmöglichkeit zum Wahllokal prüfen (Schlüsseldienst, Erreichbarkeit angeben, damit die Wahlvorstände nicht allein gelassen werden) Verhalten bei Störungen (z.B. Schweinepest Aktion 1994 bei EW Blockade von Wahllokalen

Ausstattung des Wahlvorstandes (§ 40 NLWO) das abgeschlossene Wählerverzeichnis das besondere Wahlscheinverzeichnis (§ 22 Abs. 6 NLWO) der nach Abschluss des WV ausgestellten Wahlscheine (für Berichtigung des WV durch Wahlvorsteher) amtliche Stimmzettel in genügender Zahl (Überprüfung) Vordruck der Wahlniederschrift Vordruck der Schnellmeldung Abdruck Wahlbekanntmachung  am oder im Eingang des Wahllokals mit Musterstimmzettel auszuhängen (§ 39 Abs. 2 NLWO) Es empfiehlt sich außerdem mitzugeben: Sonstige Materialien wie Stifte, Papier, Büroklammern, Packpapier, Bindfaden, Reißbrettstifte usw.)

Ausstattung des Wahlvorstandes (§ 40 NLWO) Abdruck NLWG und NLWO Siegelmarken für Wahlurne Schreibstifte für Stimmzettelkennzeichnung Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine Es empfiehlt sich außerdem mitzugeben: Sonstige Materialien wie Stifte, Papier, Büroklammern, Packpapier, Bindfaden, Reißbrettstifte usw.)

Wahlhandlung / Aufgaben des Wahlvorstandes (§§ 24 ff. NLWG, §§ 40 ff Wahlhandlung / Aufgaben des Wahlvorstandes (§§ 24 ff. NLWG, §§ 40 ff. NLWO) Information über die Arbeit der Wahlforschungsinstitute Befragungen vor dem Wahllokal erst nach Stimmabgabe Veröffentlichungen erst nach Ablauf der Wahlzeit Öffentlichkeit der Wahl, unzulässige Wahlpropaganda Parteivertreter zugelassen Keine Wahlwerbung durch Parteiabzeichen oder ähnliche Werbung Ablauf anhand der Wahlniederschrift durchgehen Checkliste, die keine Fehler des Wahlvorstandes zulässt Umfang der Niederschrift soll Wahlfehler vermeiden Im weitesten Sinne zur Wahlhandlung - Vorbereitung und Durchführung der Wahl - gehört die Einweisung der Wahlvorstandsmitglieder § 5 Abs. 5 NLWO Die Wahlvorstandsmitglieder sind so über ihre Aufgaben zu unterrichten, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist. Schriftführer kommt zentrale Bedeutung bei der Erstellung der Wahlniederschrift zu Empfehlenswert Mustervordrucke und ggf. schriftliche Informationen ausgeben Einweisung Erscheinen halbe Stunde vor Wahlzeit Zugangsmöglichkeit zum Wahllokal prüfen (Schlüsseldienst, Erreichbarkeit angeben, damit die Wahlvorstände nicht allein gelassen werden) Verhalten bei Störungen (z.B. Schweinepest Aktion 1994 bei EW Blockade von Wahllokalen

Wahlhandlung / Aufgaben des Wahlvorstandes (§§ 24 ff. NLWG, §§ 40 ff Wahlhandlung / Aufgaben des Wahlvorstandes (§§ 24 ff. NLWG, §§ 40 ff. NLWO) Stimmabgabe (§ 47 NLWO) ohne WBK, wenn Wähler sich ausweist oder persönlich bekannt ist und im Wählerverzeichnis eingetragen Stimmabgabe mit Wahlschein (§ 50 NLWO) wie vor; nach Prüfung des Wahlscheins diesen einbehalten und gem. §§ 47 und 48 NLWO verfahren. ist auf dem Wahlschein die Ausgabe von Briefwahlunterlagen eingetragen, so ist mit dem erhaltenen Stimmzettel zu wählen. Bei Zweifeln Beschluss über Zulassung oder Zurückweisung durch den Wahlvorstand. Der Vorgang wird in der Wahlniederschrift (2.6) vermerkt. Zurückweisung des Wählers wenn Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet Stimmzettel mit äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichnung versehen Stimmzettel innerhalb der Wahlzelle nicht in einer Weise gefaltet worden ist, welche die Einhaltung des Wahlgeheimnisses gewährleistet Im weitesten Sinne zur Wahlhandlung - Vorbereitung und Durchführung der Wahl - gehört die Einweisung der Wahlvorstandsmitglieder § 5 Abs. 5 NLWO Die Wahlvorstandsmitglieder sind so über ihre Aufgaben zu unterrichten, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist. Schriftführer kommt zentrale Bedeutung bei der Erstellung der Wahlniederschrift zu Empfehlenswert Mustervordrucke und ggf. schriftliche Informationen ausgeben Einweisung Erscheinen halbe Stunde vor Wahlzeit Zugangsmöglichkeit zum Wahllokal prüfen (Schlüsseldienst, Erreichbarkeit angeben, damit die Wahlvorstände nicht allein gelassen werden) Verhalten bei Störungen (z.B. Schweinepest Aktion 1994 bei EW Blockade von Wahllokalen

Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 29 ff. NLWG, §§ 58 ff. NLWO) Wahlvorsteher gibt um 18.00 Uhr Ende der Wahlhandlung bekannt Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes (§ 5 Abs. 9 NLWO) es sollen alle Mitglieder anwesend sein mindestens aber 3 Mitglieder darunter Wahlvorsteher und Schriftführer oder Vertreter Auszählung ist wie die Wahlhandlung öffentlich Erster Schritt: Zählung der Wähler (§ 59 NLWO) Unbenutzte Stimmzettel entfernen Stimmzettel aus Wahlurne werden gezählt Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und eingenommene Wahlscheine werden gezählt Schluss der Wahlhandlung Wähler, die sich um 18.00 Uhr im Wahlraum befinden, dürfen noch wählen. Nur Zutritt sperren, aber nicht Wahllokal abschließen (Öffentlichkeitsgrundsatz) Auszählung öffentlich Zuschauer müssen allerdings Abstand halten. Kein Anspruch auf Einsicht Zählung der Wähler Ergibt auch eine erneute Auszählung keine Übereinstimmung, so ist dieses Ergebnis in der Wahlniederschrift (unter Nr. 3.2.5) zu vermerken und soweit es geht zu erläutern Bei Nichtüberein-stimmung: neue Zählung

Beide Stimmen sind ungültig Einzelfallent- scheidung Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 29 ff. NLWG, §§ 58 ff. NLWO) Zweiter Schritt: Zählung und Feststellung der abgegebenen Stimmen (§ 29 NLWG, § 60 NLWO) Ungültige Stimmen (§ 29 Abs. 3 NLWG, § 61 NLWO) Stimmzettel enthält keine Kennzeichnung Stimmzettel ist für anderen Wahlkreis gültig oder nicht amtlich hergestellt (z.B. Muster- stimmzettel, Parteien-Werbestimmzettel..) der Stimmzettel enthält einen Vorbehalt oder Zusatz der Wille des Wählers ist nicht zweifelsfrei erkennbar Beide Stimmen sind ungültig Zusatz oder Vorbehalt (Einzelfallentscheidung) Rechts- oder Tatfrage keine Ermessensentscheidung (VG Braunschweig Urt. 24.8.1961) Entscheidend ist der Gesamteindruck, den der Stimmzettel auf den unbefangenen Betrachter macht (OVG Lüneburg vom 8.4.1952 - DÖV 1952 S. 763). Der Wille des Wählers ist entscheidend: dann beide Stimmen ungültig, wenn - über die zulässige Markierung oder Bezeichnung der Erststimme oder der Zweitstimme hinaus Meinungsäußerung zum Ausdruck gebracht wird. Z.B. Belobigungen, Beleidigungen, demonstrative Erklärungen je nach Inhalt und Platzierung auf eine oder beide Stimmen Auswirkung. - z. B. dann nicht ungültig, wenn mehrere Kreuze bei einem Bewerber oder einer Landesliste keine weitere Meinungsäußerung, sondern eine Wiederholung oder Häufung der eindeutigen Meinungsäußerung Siehe Beispiele Stimmabgabevermerke Einzelfallent- scheidung

Erst- und Zweitstimme gültig Erst- und Zweitstimme gültig Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 29 ff. NLWG, §§ 58 ff. NLWO) Erst- und Zweitstimme gültig Erst- und Zweitstimme gültig Zusatz oder Vorbehalt (Einzelfallentscheidung) Rechts- oder Tatfrage keine Ermessensentscheidung (VG Braunschweig Urt. 24.8.1961) Entscheidend ist der Gesamteindruck, den der Stimmzettel auf den unbefangenen Betrachter macht (OVG Lüneburg vom 8.4.1952 - DÖV 1952 S. 763). Der Wille des Wählers ist entscheidend: dann beide Stimmen ungültig, wenn - über die zulässige Markierung oder Bezeichnung der Erststimme oder der Zweitstimme hinaus Meinungsäußerung zum Ausdruck gebracht wird. Z.B. Belobigungen, Beleidigungen, demonstrative Erklärungen je nach Inhalt und Platzierung auf eine oder beide Stimmen Auswirkung. - z. B. dann nicht ungültig, wenn mehrere Kreuze bei einem Bewerber oder einer Landesliste keine weitere Meinungsäußerung, sondern eine Wiederholung oder Häufung der eindeutigen Meinungsäußerung Siehe Beispiele Stimmabgabevermerke

Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 29 ff. NLWG, §§ 58 ff. NLWO) Erststimme ungültig Zweitstimme gültig Erststimme ungültig Zweitstimme gültig Zusatz oder Vorbehalt (Einzelfallentscheidung) Rechts- oder Tatfrage keine Ermessensentscheidung (VG Braunschweig Urt. 24.8.1961) Entscheidend ist der Gesamteindruck, den der Stimmzettel auf den unbefangenen Betrachter macht (OVG Lüneburg vom 8.4.1952 - DÖV 1952 S. 763). Der Wille des Wählers ist entscheidend: dann beide Stimmen ungültig, wenn - über die zulässige Markierung oder Bezeichnung der Erststimme oder der Zweitstimme hinaus Meinungsäußerung zum Ausdruck gebracht wird. Z.B. Belobigungen, Beleidigungen, demonstrative Erklärungen je nach Inhalt und Platzierung auf eine oder beide Stimmen Auswirkung. - z. B. dann nicht ungültig, wenn mehrere Kreuze bei einem Bewerber oder einer Landesliste keine weitere Meinungsäußerung, sondern eine Wiederholung oder Häufung der eindeutigen Meinungsäußerung Siehe Beispiele Stimmabgabevermerke

Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 29 ff. NLWG, §§ 58 ff. NLWO) Erststimme ungültig Zweitstimme gültig Erststimme ungültig Zweitstimme ungültig Zusatz oder Vorbehalt (Einzelfallentscheidung) Rechts- oder Tatfrage keine Ermessensentscheidung (VG Braunschweig Urt. 24.8.1961) Entscheidend ist der Gesamteindruck, den der Stimmzettel auf den unbefangenen Betrachter macht (OVG Lüneburg vom 8.4.1952 - DÖV 1952 S. 763). Der Wille des Wählers ist entscheidend: dann beide Stimmen ungültig, wenn - über die zulässige Markierung oder Bezeichnung der Erststimme oder der Zweitstimme hinaus Meinungsäußerung zum Ausdruck gebracht wird. Z.B. Belobigungen, Beleidigungen, demonstrative Erklärungen je nach Inhalt und Platzierung auf eine oder beide Stimmen Auswirkung. - z. B. dann nicht ungültig, wenn mehrere Kreuze bei einem Bewerber oder einer Landesliste keine weitere Meinungsäußerung, sondern eine Wiederholung oder Häufung der eindeutigen Meinungsäußerung Siehe Beispiele Stimmabgabevermerke

Erststimme ungültig Zweitstimme gültig Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 29 ff. NLWG, §§ 58 ff. NLWO) Erststimme ungültig Zweitstimme gültig Zusatz oder Vorbehalt (Einzelfallentscheidung) Rechts- oder Tatfrage keine Ermessensentscheidung (VG Braunschweig Urt. 24.8.1961) Entscheidend ist der Gesamteindruck, den der Stimmzettel auf den unbefangenen Betrachter macht (OVG Lüneburg vom 8.4.1952 - DÖV 1952 S. 763). Der Wille des Wählers ist entscheidend: dann beide Stimmen ungültig, wenn - über die zulässige Markierung oder Bezeichnung der Erststimme oder der Zweitstimme hinaus Meinungsäußerung zum Ausdruck gebracht wird. Z.B. Belobigungen, Beleidigungen, demonstrative Erklärungen je nach Inhalt und Platzierung auf eine oder beide Stimmen Auswirkung. - z. B. dann nicht ungültig, wenn mehrere Kreuze bei einem Bewerber oder einer Landesliste keine weitere Meinungsäußerung, sondern eine Wiederholung oder Häufung der eindeutigen Meinungsäußerung Siehe Beispiele Stimmabgabevermerke

Sorgfalt und Genauigkeit vor Schnelligkeit! Auszählung – theoretische Grundlagen Vorbemerkungen Auch die Auszählung ist öffentlich Mindestbesetzung: Drei Wahlvorstandsmitglieder darunter Wahlvorsteher und Schriftführer oder Stellvertreter Es sollten alle Wahlvorstandsmitglieder da sein! Sorgfalt und Genauigkeit vor Schnelligkeit!

Auszählung – theoretische Grundlagen Die Zahl der Wählerinnen und Wähler Die A-Werte aus der Abschlussbescheinigung des Wählerverzeichnisses werden entsprechend in die Niederschrift unter 4. Wahlergebnis eingetragen.

Auszählung – theoretische Grundlagen Die Zahl der Wählerinnen und Wähler Anzahl der Stimmzettel aus der Urne 111-11 + = ? Anzahl der Stimmabgabe-vermerke im Wählerverzeichnis Anzahl der eingenommen Wahlscheine

Auszählung – theoretische Grundlagen Die Zahl der Wählerinnen und Wähler Im Zweifel gilt die Anzahl der Stimmzettel als Zahl der Wählerinnen und Wähler Diese wird unter 4. bei dem Kennbuchstaben B eingetragen Die Anzahl der eingenommenen Wahlscheine wird bei B 1 eingetragen

Auszählung – theoretische Grundlagen Auszählung der Stimmen - Stapelbildung Stapel 1: Beide Stimmen eindeutig gültig; Erst- und Zweitstimme für die gleiche Partei Stapel 2: Beide Stimmen eindeutig gültig; Erst- und Zweitstimme für unterschiedliche Parteien, oder eine der beiden Stimmen nicht abgegeben Stapel 3: Leere, ungekennzeichnete Stimmzettel Stapel 4: Stimmzettel mit zweifelhaften Stimmabgaben, über die der Wahlvorstand einzeln beschließen muss

Auszählung – theoretische Grundlagen Auszählung der Stimmen – Stapel 1 Stimmzettel sortieren, je ein Haufen für jede Partei Haufen A Haufen B Haufen C und so weiter...

Auszählung – theoretische Grundlagen Auszählung der Stimmen – Stapel 1 in ZS 1 4. Wahlergebnis jeden Haufen zählen; Anzahl in Niederschrift 4. Wahlergebnis übertragen Haufen A

Auszählung – theoretische Grundlagen Auszählung der Stimmen – Stapel 1 in ZS 1 4. Wahlergebnis jeden Haufen zählen; Anzahl in Niederschrift 4. Wahlergebnis übertragen Haufen B

Auszählung – theoretische Grundlagen Auszählung der Stimmen – Stapel 1 in ZS 1 4. Wahlergebnis jeden Haufen zählen; Anzahl in Niederschrift 4. Wahlergebnis übertragen und so weiter...

Auszählung – theoretische Grundlagen Auszählung der Stimmen – Stapel 2 Erste Sortierung nach Zweitstimmen Je ein Haufen für jede Partei und einen für Stimmzettel ohne Zweitstimme . . . . Haufen A Haufen B Haufen ohne

Auszählung – theoretische Grundlagen Auszählung der Stimmen – Stapel 2 in ZS 2 4. Wahlergebnis Erste Sortierung nach Zweitstimmen jeden Haufen zählen; Anzahl in Niederschrift 4. Wahlergebnis übertragen Haufen A

Auszählung – theoretische Grundlagen Auszählung der Stimmen – Stapel 2 in ZS 2 4. Wahlergebnis Erste Sortierung nach Zweitstimmen jeden Haufen zählen; Anzahl in Niederschrift 4. Wahlergebnis übertragen Haufen B

Auszählung – theoretische Grundlagen Auszählung der Stimmen – Stapel 2 in ZS 2 4. Wahlergebnis Erste Sortierung nach Zweitstimmen jeden Haufen zählen; Anzahl in Niederschrift 4. Wahlergebnis übertragen und so weiter...

Auszählung – theoretische Grundlagen Auszählung der Stimmen – Stapel 2 in ZS 2 4. Wahlergebnis Erste Sortierung nach Zweitstimmen jeden Haufen zählen; Anzahl in Niederschrift 4. Wahlergebnis übertragen Haufen ohne Zweitstimme

Auszählung – theoretische Grundlagen Auszählung der Stimmen – Stapel 2 Zweite Sortierung nach Erststimmen Je ein Haufen für jede Partei und einen für Stimmzettel ohne Erststimme . . . . Haufen A Haufen B Haufen ohne

Auszählung – theoretische Grundlagen Auszählung der Stimmen – Stapel 2 in ZS 2 4. Wahlergebnis Zweite Sortierung nach Erststimmen jeden Haufen zählen; Anzahl in Niederschrift 4. Wahlergebnis übertragen Haufen A

Auszählung – theoretische Grundlagen Auszählung der Stimmen – Stapel 2 in ZS 2 4. Wahlergebnis Zweite Sortierung nach Erststimmen jeden Haufen zählen; Anzahl in Niederschrift 4. Wahlergebnis übertragen Haufen B

Auszählung – theoretische Grundlagen Auszählung der Stimmen – Stapel 2 in ZS 2 4. Wahlergebnis Zweite Sortierung nach Erststimmen jeden Haufen zählen; Anzahl in Niederschrift 4. Wahlergebnis übertragen und so weiter...

Auszählung – theoretische Grundlagen Auszählung der Stimmen – Stapel 2 in ZS 2 4. Wahlergebnis Zweite Sortierung nach Erststimmen jeden Haufen zählen; Anzahl in Niederschrift 4. Wahlergebnis übertragen Haufen ohne Erststimme

Auszählung – theoretische Grundlagen Auszählung der Stimmen – Stapel 3 in ZS 1 4. Wahlergebnis Anzahl in Niederschrift übertragen Leere Stimmzettel

Auszählung – theoretische Grundlagen Auszählung der Stimmen – Stapel 4 Beschlussstimmzettel Über jeden Stimmzettel und jede Stimme einzeln beschließen Vorschlag: Wahlvorsteher hält Stimmzettel hoch nennt seine Einschätzung ggf. nach kurzer Diskussion erfolgt Abstimmung bei Stimmengleichheit gibt Stimme des WV den Ausschlag Abstimmungsergebnis auf der Rückseite vermerken ggf. Strichliste führen Stimmzettel als Anlage zur Niederschrift !

Auszählung – theoretische Grundlagen Auszählung der Stimmen – Stapel 4 in ZS 3 4. Wahlergebnis Beschlussstimmzettel Übertrag in Niederschrift die ungültigen nicht vergessen

Auszählung – theoretische Grundlagen Rechnen 4. Wahlergebnis erst zeilenweise zusammenzählen; auch bei den Zweitstimmen. Dann die gültigen Stimmen spaltenweise; auch bei den Erststimmen.

Auszählung – theoretische Grundlagen Kontrollieren 4. Wahlergebnis 1. Summe der Spalte „Insgesamt“ = Summe der Zeile „gültige Stimmen“ Erststimme: 50+50+28+15+7 = 150 75+60+15 = 150 Zweitstimme: 42+30+...+5+2 = 155 75+69+11 = 155

Auszählung – theoretische Grundlagen Kontrollieren 4. Wahlergebnis 2. Erststimmen je Spalte = Zweitstimmen je Spalte Spalte 2 (ZSII): 60+10 = 70 69+1 = 70 Spalte 3 (ZSIII): 15+5 = 20 11+9 = 20

Auszählung – theoretische Grundlagen Kontrollieren 4. Wahlergebnis 3. Erststimmen insgesamt D+C = Zweitstimmen insgesamt F+E = Anzahl der Wähler B 150+20 = 170 155+15 = 170 B-Wert = 170

Abschließende Arbeiten des Wahlvorstandes Wahlvorsteher gibt Ergebnis mündlich bekannt 1.  Schnellmeldung an Samtgemeinde (§ 63 Abs. 1 NLWO) 05833 84 - 120 oder 121 oder 125 2. Wahlniederschrift fertigen (§ 64 NLWO) Mündliche Bekanntgabe, wenn Zuschauer anwesend sind Schnellmeldung Bei Übermittlung der Schnellmeldungen an die Samtgemeinde werden Zahlen geprüft. Es sind alle Wahlberechtigten zu erfassen, auch die mit dem Vermerk „W“ oder „WB“. Sind bei den großen Parteien Stimmen angegeben (Fall Hannover, bei CDU waren 0 Stimmen eingetragen; in HH für die CDU nur 2 Stimmen verzeichnet worden sind). Anlagen zur Wahlniederschrift: Niederschriften über besondere Vorfälle Stimmzettel und Wahlscheine, über die der Wahlvorstand besonders beschlossen hat. Dazu gehören auch die zweifelsfrei ungültigen Stimmzettel 3. Anlagen Stimmzettel und ggf. Wahlscheine, über die besonders beschlossen worden ist

4. Verpacken und Übergabe der Wahlunterlagen (§ 65 NLWO) 1. 2. 3. 4. Wahlniederschrift mit Anlagen (…z.B ungültige Stimmzettel, Stimmzettel über die der WV besonders beschlossen hat, Wahlscheine) 2. Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach Wahlkreisbewerbern Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist (Erststimme ungültig = zur Niederschrift s. 1) 3. 4. Ungekennzeichnete Stimmzettel (= ungültige Stimmzettel = zur Niederschrift s. 1) 5. Evtl. eingenommene Wahlscheine (zur Niederschrift s. 1) Die Pakete 2. bis 6. sind zu versiegeln und mit Name der Gemeinde Nr. des Wahlbezirks und Inhaltsangabe zu versehen und der Gemeinde mit den übrigen Unterlagen zu übergeben. 6. Unbenutzte Stimmzettel 7. Wählerverzeichnis und eingenommenen Wahlbenachrichtigungen

alle Wahlvorstandsmitglieder unterschreiben die Niederschrift Nicht vergessen: alle Wahlvorstandsmitglieder unterschreiben die Niederschrift Nicht vergessen: alle Wahlvorstandsmitglieder quittieren den Empfang des Erfrischungsgeldes Die Pakete 2. bis 6. sind zu versiegeln und mit Name der Gemeinde Nr. des Wahlbezirks und Inhaltsangabe zu versehen und der Gemeinde mit den übrigen Unterlagen zu übergeben.

INFO Briefwahlergebnis Briefwahlvorstände werden ausschließlich bei den Kreiswahlleiterinnen/Kreiswahlleitern gebildet Auszählung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften Stimmenauszählung nach 18.00 Uhr Vorher: Öffnen der Wahlbriefumschläge Entnahme Wahlschein und Stimmzettelumschlag Prüfung, ob Wahlschein gültig ist oder für ungültig erklärt wurde Im Gegensatz zum BW-Recht Öffnung der Stimmzettelumschläge vor Einwurf in die Wahlurne durch Anordnung der/des KWL möglich (§ 67 Abs. 2 NLWO)

INFO Briefwahlergebnis Schnellmeldungen KWL an LWL (§ 63 Abs. 2 NLWO) Vor Meldung Überprüfung der Wahlberechtigtenzahl mit der vorher dem LWL gemeldeten Wahlberechtigtenzahl Plausibilitätsprüfung, ob Wahlbezirke vergessen oder doppelt berücksichtigt worden sind, Plausibilitätsprüfung, ob die Zahl der A 2 - Wahlberechtigten mit der Zahl der Briefwähler logisch ist

INFO Endgültiges Wahlergebnis (§ 68 NLWO) KWL prüft am Tag nach der Wahl die Wahlniederschriften und die Stimmzettel, über die besonders beschlossen worden sind und bereitet die Beschlussfassung durch den KWA vor Sitzung der KWA spätestens am 24.1.2013 Vormittag sofortige Übermittlung per Eilzustellung KWL gibt das Ergebnis im Anschluss an die Feststellung des KWA mündlich bekannt KWL benachrichtigt die/den Gewählte/n unter Hinweis auf die Voraus- setzungen des Mandatserwerbs (Unterrichtung des LWL)

INFO Endgültiges Wahlergebnis Hauptzusammenstellungen Ergebnisse in den Wahlbezirken mit Briefwahlbezirken Hinweise auf dem Vordruck und dem gesonderten Schnellbrief beachten Gemeindezwischensummen auch für Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Für den Wahltag wünschen wir Ihnen einen angenehmen Verlauf. Ihr Wahlteam