Thesen zur Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsrat und Prüfer

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
INTOSAI-Richtlinien für die Finanzkontrolle (ISSAI )
Advertisements

Beziehungen zu nahe stehenden
Grundsätze ordnungsgemäßer Bericht- erstattung bei Abschlussprüfungen
Controlling, Analyse und Verbesserung (Teil 2)
D. ZAMANTILI NAYIR – 8. SEMESTER
Finanzkontrolle und Wirtschaftsprüfung
F REISTAAT T HÜRINGEN Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie Strukturfonds - Förderperiode : Das Partnerschaftsprinzip.
Informationen zu den Abschlussprüfungen 2014
TOBA-Premiere in Wuppertal
Lehrerkonferenz an der Grundschule Röttingen
Marga Lang-Welzenbach
Abteilungsstrategie 706 Fokussierung Diversifizierung
Was bedeutet betriebliche Gleichstellung an der LMU Schwerpunkt Personalauswahl Teil 1: Grundlagen Seminar 5. August 2010 Friedel Schreyögg.
Erweitertes Personalauswahlverfahren
Software Engineering SS 2009
Die Arbeit in der Gemeindevertretung
Umsetzung des Projektes - CZ Zentrum für Regionalentwicklung.
Gremien an der Hochschule für Musik Nürnberg - Bestandsaufnahme - Klausurtagung der Hochschule für Musik Nürnberg am
Die neue europäische Datenschutzverordnung
Financial Expert und Corporate Governance
Informations-veranstaltung LAG JAW
©AHEAD executive consulting, 2007 STAY AHEAD! Auftragsorientierte Mitarbeiter- und Teamentwicklung für Mitarbeitende der Firma … AG.
Lagebericht / Anhang Simone Möller FA01 cc.
Univ.-Prof. Dr. Gunter Nitsche
Rechtsgrundlagen des Agenturvertrages. RA Dr. Erich Schwarz 5020 Salzburg
Das neue FamFG – rechtliche Grundlagen
Die Baukontrolle Daniel Lehmann Oberamtmann des Seebezirks Freiburger Gemeindeverband Fortbildungskurs für Gemeinderätinnen und Gemeinderäte 24. April.
1. Grundlagen des Betrieblichen Rechnungswesens
Seminar zur A-BWL WS 02/03 Fallstudie 2
法學德文名著選讀(一) Lektion 4 范文清 / 蕭雯娟.
(Y-Trasse und Alternativen)
Universität Basel WWZ HS 14
Informationen zu den Abschlussprüfungen 2015
2. Teil: Europäisches Kartellrecht C Kartellverfahrensrecht § 11 Wesentliche Regelungen des Kartellverfahrensrechts der VO 1/2003 im Überblick I. Die Zuständigkeit.
Governor elect Hans Wiedemann , Seite 1 Ziele und Aufgaben des Clubpäsidenten - Merkmale erfolgreicher Clubs - Neckarwestheim Distriktsversammlung.
Verwaltungsstrukturreform
Informationen zu den Abschlussprüfungen 2015
Vorlesung Wirtschaftsprüfung
Wesentlichkeit im Rahmen
1. Prüfung 1.1: Rechtliche Vorschriften und Prüfungsstandards Handout
Einführung und institutionelle Grundlagen
Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen aus der Facharbeit des IDW IDW RH HFA 1.006: Anhangangaben nach § 285 Satz 1 Nr. 17 HGB bzw. § 314 Abs. 1 Nr.
Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen aus der Facharbeit des IDW
23. Treffen der Beteiligungsreferenten des Bundes und der Länder am 10. November 2010 IDW Prüfungsstandard: Berichterstattung über die Erweiterung der.
Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen aus der Facharbeit des IDW
Gründe für die Neufassung von IDW RS HFA 6 Begriff der Änderung
Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen aus der Facharbeit des IDW
WP/StB Prof. Dr. Klaus-Peter Naumann
Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungs-fragen aus der Facharbeit des IDW
Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen aus der Facharbeit des IDW Entwurf einer Gemeinsamen Stellungnahme der WPK und IDW: Anforderungen an die Qualitätssicherung.
Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen aus der Facharbeit des IDW
Das dänische Revisionsprotokoll
Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen aus der Facharbeit des IDW
Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungs-fragen aus der Facharbeit des IDW
Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen aus der Facharbeit des IDW
Prüfungsstandards im Kontext der neuen 8. EU-Richtlinie (vgl. dazu WPg Heft-Nr. 11 /2004, S ff. und FN-IDW Nr. 10/2005, S. 659 ff.) Prüfungsstandards.
Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen aus der Facharbeit des IDW
Wesentlichkeit im Rahmen der Abschlussprüfung
Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungs-fragen aus der Facharbeit des IDW
Funktion der Arbeitspapiere
GmbH - Allgemeines Abschluss der GmbH Definition der GmbH:
Direktion C – Legislativtätigkeit Referat "Politikbewertung" EWSA-Bewertung der EU-Politik – Einführung (Entwurf)
Strom | Wasser | Gas | Wärme | Bäder | Kommunikation | Stadtbus Werkausschusssitzung der Bäderbetriebe Lindau (B) - Eigenbetrieb Stadt Lindau (B) - vom.
Thema 1: Das Deutsche Corporate Governance System: Überblick 1. Rechtliche und ökonomische Grundlagen der Corporate Governance 1.1. Theoretische Basis.
Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Der Kassenprüfer.
1 Rund um die Gesellenprüfung Gesetzliche Grundlagen Der Prüfungsausschuss Vorbereitung der Prüfung Zulassung zur Prüfung Durchführung der Prüfung Bewertung.
Lahntalschule Lahnau integrierte Gesamtschule Ausgestaltung der Jahrgangsstufen 10 unter Berücksichtigung der Abschlussprüfungen Schuljahr 2014/2015.
EIGENBETRIEB ABWASSERANLAGEN DER STADT GREVENBROICH Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014 Sitzung des Betriebsausschusses am 27. April 2016.
Corporate Governance Dr. Thomas Ruhm.
Corporate Governance Dr. Thomas Ruhm.
 Präsentation transkript:

Verantwortung der Organe bei Unternehmens-berichterstattung und -prüfung Thesen zur Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsrat und Prüfer WP Dr. Aslan Milla 6. März 2014

Aufsichtsrat und Abschlussprüfer … Gesetzgeber und Rechtsprechung gehen in eine Richtung OGH 22.5.2003, 8 Ob 262/02s – „Rieger Bank“ Zusammenarbeit von internem und externem Kontrollorgan Abschlussprüfer als Partner des Aufsichtsrates Jeder hat seine (eigenständigen) Aufgaben Thesen zur Wahl des Abschlussprüfers März 2014

Gesetzliche Grundlagen der Unternehmensaufsicht Aufsichtsrat und Abschlussprüfer Internationale Regeln und ÖCGK (2012) ISA 210 –Prüfungsvertrag Regeln 77 – 81 ISA 260/265 – Kommunikation Regeln 81a, 82a und 83 ISA 700ff – Bestätigungs- vermerk Regel 82 Rechtliche Bestimmungen § 270 UGB § 92 (4a) AktG Auswahl des Abschlussprüfers und Prüfvertrag § 92 (4a)AktG § 93 (1) AktG § 96 AktG Zusammenarbeit mit dem Abschlussprüfer § 273, 274 UGB § 92 (4a), 93 (1) AktG Ziel der Regelungen der nationalen und internationalen Gesetzgebung sowie der Stellungnahmen der berufsständischen Vertretungen (national und international) zielt auf eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsrat und Abschlussprüfer ab, damit bei einer gesamtheitlichen Betrachtung der Aufsichtsrat seiner Kontrollfunktion optimal nachkommen kann, wodurch letztlich das Vertrauen in die Finanzberichterstattung, in die Organe und in den Kapitalmarkt wieder gestärkt wird. Ziel des Gesetzgebers ist die Stärkung der internen und externen Kontrolle. Eine sinn- und zweckmäßige, effiziente und erfolgreiche Kontrolle durch die internen und externen Prüfer / Aufsichtsorgane muss durch diese mit „Leben“ gefüllt werden – im Sinne der nachfolgenden Thesen… Berichterstattung des Abschlussprüfers Ziel: Stärkung der internen und externen Kontrolle! Thesen zur Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsrat und Prüfer März 2014

These 1 AR ist für gut organisierter Auswahlprozess verantwortlich ErlRV 467 BlgNr 56. GP 23 – „URÄG 2008“ Vorphase: Festlegung der Ziele, des Anforderungsprofils und Auswahlkriterien (einschl. deren Priorisierung) sowie des Prozesses Hauptphase: Aktive Beteiligung am Auswahlprozess durch Auskunftseinholung (Transparenzschreiben nach § 270 UGB) sowie Erstellung eines (begründeten) Vorschlags Schlussphase: Verhandlung und Abschluss des Prüfungsvertrags Inhalt: Zielsetzung und Umfang der Prüfung, anzuwendende Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze, Verantwortlichkeit des gesetzlichen Vertreters für die Erstellung, Zeitpunkt der Prüfungsdurchführung, prüfungsimmanente Grenzen, Vorlagepflicht und Auskunftsrecht, Inhalt, Form und Zeitpunkt der Berichterstattung, Honorar, … Die bei den Bulletpunkten angeführten Merkmale sind dem FEE Papier von Oktober 2013 entnommen; um A-QSG ergänzt. Grundsätzlich geht FEE von einem 4-stufigen „Vorauswahlprozess“ aus, in dem eine Reihe von „hard“ und „soft“ facts eine Rolle spielen. Stufe: Einholung von Informationen vor Erstellung des „endgültigen Wahlvorschlags“ (Vorauswahlprozess) Stufe: Vorauswahl von WPs, die in den Vorauswahlprozess eingeladen werden sollen Stufe: Auswahl von maßgeblichen Kriterien (hard facts, soft facts) Stufe: Reihung und Priorisierung der Kriterien Nach reiflicher Überlegung ist der Wahlvorschlag zu erstellen (mit einem Prüfer oder mehreren in einer Reihung). Die für den Wahlvorschlag maßgeblichen Kriterien sind zu gewichten; ; der Vorschlag ist zu begründen. Inhaltlich kann sicher der AR durch den Vorstand beraten lassen, die endgültige Auswahl des vorzuschlagenden Abschlussprüfers sollte jedoch durch den Aufsichtsrat - unter sorgfältiger Beurteilung der Qualitätskriterien sowie möglicher Befangenheits- und Ausschlussgründe - eigenständig und unbeeinflusst durch den Vorstand erfolgen. Der mehrstufige Prozess verlangt eine sorgfältige Planung und aktive Teilnahme des Aufsichtsrates während des gesamten Prozesses! Thesen zur Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsrat und Prüfer März 2014

These 2 Erfolgreicher Auswahlprozess berücksichtigt viele Kriterien Unabhängigkeit, Objektivität und Reputation Fachliche Eignung und Erfahrung (Branchenwissen, IFRS, IT-Prozess Know How, ISA Anwendung, …) Audit Quality (Audit-Prüfsysteme, interne und externe Qualitätssicherungssysteme) Kommunikation, internationales Netzwerk, Teamzusammensetzung Honorar- und Stundenstruktur „Kein Chauffeur ohne Führerschein“! Formale versus qualitative Faktoren § 15 A-QSG Bescheinigung Befangenheits- und Ausschluss-gründe Die bei den Bulletpunkten angeführten Merkmale sind dem FEE Papier von Oktober 2013 entnommen; um A-QSG ergänzt. Grundsätzlich geht FEE von einem 4-stufigen „Vorauswahlprozess“ aus, in dem eine Reihe von „hard“ und „soft“ facts eine Rolle spielen. Stufe: Einholung von Informationen vor Erstellung des „endgültigen Wahlvorschlags“ (Vorauswahlprozess) Stufe: Vorauswahl von WPs, die in den Vorauswahlprozess eingeladen werden sollen Stufe: Auswahl von maßgeblichen Kriterien (hard facts, soft facts) Stufe: Reihung und Priorisierung der Kriterien Nach reiflicher Überlegung ist der Wahlvorschlag zu erstellen (mit einem Prüfer oder mehreren in einer Reihung). Die für den Wahlvorschlag maßgeblichen Kriterien sind zu gewichten; ; der Vorschlag ist zu begründen. Inhaltlich kann sicher der AR durch den Vorstand beraten lassen, die endgültige Auswahl des vorzuschlagenden Abschlussprüfers sollte jedoch durch den Aufsichtsrat - unter sorgfältiger Beurteilung der Qualitätskriterien sowie möglicher Befangenheits- und Ausschlussgründe - eigenständig und unbeeinflusst durch den Vorstand erfolgen. Abstellen auf Honorar als entscheidendem Selektierungsgrund wird fundiertem Auswahlverfahren nicht gerecht! Thesen zur Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsrat und Prüfer März 2014

These 3 Klare gesetzliche Regelung der Verantwortlichkeiten Aufsichtsrat (§ 95 AktG) / Ausschuss (§ 92 (4a) AktG) Prüfer (UGB, AktG, Berufsrecht, …) Überwachungsfunktion betreffend Rechnungslegungsprozesse, Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, Prüfung des Abschlusses, des Lage- und Corporate Governance Berichts, Vorschlag zur Gewinnverteilung und Vorbereitung der Feststellung Vorbereitung eines Vorschlags zur Auswahl des Abschlussprüfers, Überwachung der Abschlussprüfung sowie Unabhängigkeit des Prüfers, Vertragsabschluss mit dem Prüfer Abgabe eines hinreichend sicheren Prüfungsurteils, ob der Abschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgem. Buchführung in allen wesentlichen Punkten den gesetzlichen Vorschriften (ergänzend Gesellschaftsvertrag/Satzung) entspricht und auf der Grundlage der anzuwendenden Rechnungslegungs- grundsätze ein möglichst getreues Bild der Vermögens, Finanz- und Ertragslage vermittelt („Ordnungsmäßigkeitsprüfung“) und mit dem Lagebericht übereinstimmt („Einklangsprüfung“) An die Aufsichtsratsmitglieder, insbesondere aber an Mitglieder des Prüfungsausschusses werden hohe fachliche Maßstäbe angelegt. Prüfungsausschuss: financial literacy als grundsätzliches Erfordernis; mind. 1 Mitglied des Prüfungsausschusses soll aber „Finanzexperte“ sein Wenn der Abschlussprüfer den AR sinnvoll unterstützen soll, muss der Auswahlprozess auch optimal gestaltet werden. Stichwort: wie findet „man“ den „richtigen Abschlussprüfer“? - Überleitung auf These 3 Jedes Organ hat die Aufgaben eigenverantwortlich zu erledigen (Sorgfaltspflicht) Thesen zur Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsrat und Prüfer März 2014

These 4 Der Wirtschaftsprüfer hat Rederecht und Redepflicht Gesetzlich vorgesehene „Kommunikationsmechanismen“ Transparenzschreiben, Auftrags- und Annahmeschreiben Teilnahme und Berichtspflichten des Prüfers bei Aufsichtsrats- und Prüfungsausschusssitzungen Berichterstattung nach § 273 UGB (Prüfungsbericht, Erläuterungen zu wesentlichen nachteiligen Veränderungen, Redepflicht bei Gefährdung des Bestands des Unternehmens, schwerwiegende Verstöße, wesentliche Schwächen der internen Kontrolle des Rechnungslegungsprozesses, Vermutung Reorganisationsbedarfs) Rederecht nach § 92 Abs 4a AktG (Prüfungsausschuss) Die These könnte auch lauten: der Abschlussprüfer darf mit seinem Wissen nicht hinter dem Berg halten Zum Rederecht: derj Prüfer soll auch über festgestellte Schwächen berichten, die nicht berichtspflichtig sind! Besondere Berichtspflichten gelten bei Banken und Versicherungen Es liegt an den handelnden Organen diese Kommunikationswege optimal zu nutzen und über das gesetzliche Maß auszubauen! Thesen zur Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsrat und Prüfer März 2014

These 5 Aktiver Austausch führt zu effizienter Kontrolle Aufsichtsrat und Abschlussprüfer können sich bei ihren Kontrollaufgaben wechselseitig unterstützen und voneinander profitieren, durch vertrauensvollen Umgang des Aufsichtsrates mit dem Prüfer aktiven Einbezug des Prüfers bei AR-Sitzungen Weitergabe von Informationen betreffend Risikoumfeld, Entwicklungen, Geschäftsstrategie, …. an den Prüfer Ganzjährige Kommunikation und reger Austausch Die Kommunikation sollte sich nicht nur auf zweimal jährlich stattfindende Sitzungen mit dem Prüfer beschränken; dieser sollte aktiv vom Aufsichtsrat als Gesprächspartner einbezogen und kontaktiert werden. Nicht nur Mindestmaß an Kommunikation, damit der Prüfer den Jahresabschluss mit geringstmöglicher „Belästigung“ abstempelt. Wenn das Ziel erreicht wird, dass der Prüfer als Sparringspartner vertrauensvoll vom Aufsichtsrat angesehen wird, wird der AR auch seiner Kontrollfunktion durch womöglich besseren Informationsstand besser gerecht. Ziel: Abschlussprüfer als fachlich versierter und kundiger Sparringspartner für den Aufsichtsrat ! Thesen zur Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsrat und Prüfer März 2014

„Audit is more than just about numbers...“