„Gesamtplanverfahren“ bei seelischer Behinderung

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 Präsentation transkript:

„Gesamtplanverfahren“ bei seelischer Behinderung Fachdienst Psychiatrie / Suchthilfe Maria Nemeth 2013

Entwicklungsgeschichte 2000-2001 Abstimmung mit den fachlichen und politischen Gremien des Verbandes der bayerischen Bezirke, Landesdatenschutzbeauftragten, Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege und dem Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V 7/2002 einjährige Modellphase in ausgewählten Regionen 4/2005 Einführung des Gesamtplanverfahrens M. Nemeth

Gesamtplanverfahren G&K „Hilfebedarf in der individuellen Lebensgestaltung – Wohnen“ (HMB-W) Einführung des Gesamtplanverfahrens bayernweit ab 01.07.2012 Anwender- und Aufbauworkshops koordinierende Arbeitsgruppe auf Landesebene reflektierende Arbeitsgruppe auf Bezirksebene M. Nemeth

Wesentliche Rechtsgrundsätze SGB XII § 58 Gesamtplan Besonderheit des Einzelfalles (§ 9 Abs. 1 SGB XII) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt. Wunsch- und Wahlrecht (§9 SGB IX, §9 Abs. 2 SGB XII) individuelle Wünsche sollen, soweit sie berechtigt und angemessen sind, berücksichtigt werden. „ambulant vor stationär“ (§ 13 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) Vorrang haben ambulante Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen sowie teilstationäre vor stationären Leistungen. Entscheidung über Art, Umfang der Leistung beim Sozialhilfeträger (§ 17 Abs. 2 SGB XII) M. Nemeth

Verfahrensgrundsätze Das Gesamtplanverfahren selbst ist kein Verwaltungsakt, sondern eine Planungsmaßnahme sowie ein Instrument zur Klärung und Darstellung des individuellen Hilfebedarfs. ist ein Teil des Verwaltungsverfahrens Es dient der Vorbereitung des Verwaltungsaktes in Form des Bescheides. M. Nemeth

Ziele des Gesamtplanverfahrens individuelle Wünsche der Leistungsberechtigten finden stärkere Beachtung ganzheitliche, umfassende und ressourcenorientierte Betrachtung der Situation im Sinne einer personenzentrierten Hilfegewährung standardisierter Verfahrensablauf zielgenaue und effiziente Hilfen Verbesserung der Zusammenarbeit aller Akteure Reflexion in einem gemeinsamen Prozess Angebote und Kosten vergleichbar gestalten M. Nemeth

Zentrale Fragen im Planungsprozess Was möchte der Mensch mit Behinderung? Welche Fähigkeiten, Ressourcen und Einschränkungen sind vorhanden? Welche Ziele werden angestrebt? Welche Fähigkeiten sollen entwickelt werden? Welche Lebensform wird angestrebt? Welche Beeinträchtigungen lassen sich überwinden oder reduzieren? Welche Hilfen oder Unterstützungsleistungen sind notwendig? M. Nemeth

Die fünf Teilhabebereiche Aufnahme und Gestaltung persönlicher, sozialer Beziehungen Selbstversorgung und Wohnen Arbeit, arbeitsähnliche Tätigkeiten, Ausbildung Tagesgestaltung, Freizeit, Teilnahme am gesellschaftlichen Leben Umgang mit den Auswirkungen der Behinderung → Leitfaden Anlage 7 „Orientierungshilfe“ M. Nemeth

Darstellung Hilfebedarf bzw. Intensität der Maßnahme keine Hilfestellung Erreichung des Förderziels, bzw. die festgestellte Beeinträchtigung bzw. Förderung bedarf keine Hilfestellung. Information und Beratung Weitergabe vorhandener Informationen und vergleichbarer Hinweise. Erschließung von Hilfen im Umfeld intensivere Form der Hilfe z. B. Recherche über im Umfeld vorhandene Hilfen, sowie all das, was getan werden muss, um Hilfen des Umfeldes zu erhalten. individuelle Planung, Beobachtung, Rückmeldung gemeinsame individuelle Planung von Vorgängen mit dem behinderten Menschen und die Beobachtung der Umsetzung der geplanten Maßnahmen durch den Klienten, sowie die entsprechende Rückmeldung an den Klienten. begleitende, übende Unterstützung bestimmte Vorgänge werden unmittelbar mit dem Klienten eingeübt, z. B. wenn ein behinderter Mensch bei der selbstständigen Zubereitung einer warmen Mahlzeit unterstützt wird. intensives individuelles Angebot regelmäßiges intensives individuelles Angebot, dass auch die vollständige Übernahme notwendiger Handlungen beinhaltet. Dies kann z.B. sein, wenn ein Mensch mit einer Behinderung regelmäßig bei der Durchführung der hauswirtschaftlichen Anforderungen im Lebensbereich Wohnen/Selbstversorgung unterstützt werden muss, um die hinterlegten individuellen Förderziele zu erreichen. Die Hilfen der höheren Intensität beinhalten die Hilfen der niederen Intensität. M. Nemeth

Zielebenen im Gesamtplan langfristig, z.B 3-5Jahre mittelfristig, z.B 1-2 Jahre kurzfristig, z.B 6 Mon.-1 Jahr M. Nemeth

Leitziele: im Sozialbericht übergreifende, nicht im Detail beschriebene persönliche Ziele beziehen sich auf die z.B. angestrebte Wohn- und Lebensform, Beschäftigung sowie Freizeitgestaltung haben für einen längeren Zeitraum Gültigkeit M. Nemeth

Rahmenziele: in den HEB- Bögen Rahmenziele sind sog. Meilensteine konkretisieren die Leitziele des Sozialberichts in der aktuellen Situation haben handlungs- und planungsrelevanten Charakter M. Nemeth

Rahmenziele vs. Leitziele Rahmenziele im Vergleich zu Leitzielen sind: alltagssprachig und anschaulich formuliert beziehen sich auf einen überschaubaren Zeitraum orientieren sich qualitativ an der sog. „SMART“-Regel M. Nemeth

SMART- Kriterien S = Spezifisch im Hinblick auf die individuelle Lebenssituation des Menschen mit Behinderung M = Messbar, so dass die Zielerreichung von den Beteiligten überprüft werden kann A = Akzeptiert von den unmittelbar Beteiligten R = Realistisch, d.h. erreichbar T = Terminierbar M. Nemeth

Planungsinstrumente: HEB-A Bogen Personenkonferenz Arztbericht Sozialbericht Berichtsbogen WfbM HEB-B Bogen HEB-C Bogen M. Nemeth

Arztbericht vom Facharzt zu erstellen Diagnose nach ICD-10 Auswirkungen der Behinderung Feststellung von einer drohenden oder eingetretenen Behinderung (§ 53 SGB XII) seit April 2013 neues, gemeinsames Formblatt für g&k&s M. Nemeth

Sozialbericht enthält: hilferelevante Eckpunkte des bisherigen Lebensverlaufes und vorausgegangener Maßnahmen enthält: erste Einschätzung über individuelle Bedarfe, notwendige Maßnahmen und Leitziele beschreibt: Auswirkungen, die sich aus den vorhandenen Problemen und Ressourcen ergeben M. Nemeth

Sozialbericht !Änderung Fallmanagement! neben der nachfragenden Person und den erstellenden Dienst können mitwirken: !Änderung Fallmanagement! Angehörige Weitere Personen Rechtlicher Betreuer M. Nemeth

HEB- A Erstellung innerhalb der ersten drei Monate = vorläufige Hilfeplanung Erstellung innerhalb der ersten drei Monate Leistungsanbieter gemeinsam mit Leistungsberechtigten bietet Orientierung, Planungssicherheit und Transparenz erste Abbildung der in Anspruch genommenen Leistungen weitere konkrete Planung: Rahmenziele M. Nemeth

HEB- B = Entwicklungsbericht Ergebnis der Reflexion unter Einbeziehung der Leistungsberechtigten Person Planungskorrekturen (zeitlich, inhaltlich, usw…) Sichtweise der Leistungsberechtigten Person Informationen an den Leistungsträger der Maßnahme hinsichtlich des Verlaufs, des Inhaltes und des zeitlichen Aufwandes sowie der voraussichtlichen Dauer der bereitzustellenden Hilfe. M. Nemeth

HEB- C = Abschluss- und ggf. Übergangsbericht Rückblick für die Leistungsberechtigte Person, den Leistungsanbieter sowie den Leistungsträger Rückblick über den Verlauf der durchgeführten Maßnahmen und die Zielerreichung Ggf. neue Planungsgrundlage z.B. für andere Leistungsangebote, zu anderen Leistungsanbietern M. Nemeth

Berichtsbogen WfbM ab 01.07.2012 eingeführt doppelte Funktion im Werkstattbereich: - Dokumentation der Hilfeplanung - Eingliederungspläne der WfbM mit Schwerpunkt Teilhabe Arbeit mit der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Bayern, als Eingliederungspläne abgestimmt Neben dem Berichtsbogen können zusätzlich auch weitere Teilbereiche im HEB-Bogen ausgefüllt werden M. Nemeth

Personenkonferenz ist ein weiteres Planungsinstrument !Änderung Fallmanagement! ist ein weiteres Planungsinstrument idR nehmen SB und FD teil SB trägt die Verfahrenshoheit, FD hat die Aufgabe, den Hilfebedarf zu klären kann auch am Beginn des Verfahrens stehen Gesprächsforum, in dem sich alle, die an der individuellen Maßnahmenfindung beteiligt sind, über das weitere Vorgehen abstimmen können M. Nemeth

Personenkonferenz das Zustandekommen einer Personenkonferenz kann von jedem Verfahrensbeteiligten angeregt werden der Verlauf des Gespräches ist unter Zuhilfenahme der Formblätter zu protokollieren im Einzelfall zur Erstellung des Sozialberichts oder HEB- Bogens Instrument zur Abstimmung (zur Entscheidungsfindung, bei Problemen, Unstimmigkeiten...) M. Nemeth

Verfahrensablauf bei Maßnahmenwechsel Stationär – ambulant HEB-C sowie im Einzelfall neuer Arztbericht Ambulant – stationär HEB-C, Sozialbericht, Arztbericht Ambulant/stationär – ambulant/stationär weniger intensiv HEB-C bei Anbieterwechsel, HEB-B bei Wechsel bei gleichem Anbieter Ambulant/stationär – ambulant/stationär intensiver Sozialbericht, Arztbericht TWG – BEW HEB-C Anbieterwechsel bei gleichwertigem Betreuungsangebot M. Nemeth

Kriterien zur Einschaltung des Fachdienstes (Stand 24.04.2013) Der Fachdienst wird von der Sachbearbeitung grundsätzlich eingeschaltet: 1) wenn (z.B. bei Neufällen) grundsätzlich der Hilfebedarf zu ermitteln ist; 2) wenn Sozialbericht, Arztbericht bzw. HEB-Bögen widersprüchlich sind & die Sachbearbeitung den Hilfebedarf nicht nachvollziehen kann bzw. die Maßnahmeempfehlungen nicht zueinander passend sind oder der Hilfebedarf nicht der Maßnahmeempfehlung entspricht oder vorrangig eine medizinische Rehabilitation möglich erscheint 3) wenn kein Sozialbericht vorhanden ist (Erstellung des Sozialberichts durch den FD erforderlich) 4) wenn sich der Hilfebedarf der Leistungsberechtigten Person erheblich erhöht und/oder nicht nachvollziehbar verändert M. Nemeth

5) bei komplexen Hilfebedarfen Abgrenzung von Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege sonstige ambulante Eingliederungshilfe (BEW in der Herkunftsfamilie) 6) beim Wechsel der Betreuungsform von ambulanter Betreuung in eine stationäre Unterbringung (Ausnahme: wenn aus den Unterlagen der stationäre Bedarf eindeutig durch den SB bzw. AGL festgestellt werden kann) Wechsel vom ambulanten/stationären Wohnen in einen geschlossenen Wohnbereich ohne Unterbringungsbeschluss Neuaufnahme in einen geschlossenen/beschützten Wohnbereich ohne Unterbringungsbeschluss längere freiwillige Unterbringung im geschlossenen/beschützten Wohnbereich 7) wenn die reguläre Fristen in Übergangseinrichtungen abgelaufen sind (max. 18 + 6 Monate = 24 Monate) & keine Nachsorge (ambulant oder stationärer Langzeitbereich) eingeleitet wird;

8) zur Leistungsüberprüfung von bestimmten Einrichtungen & Diensten: im Rahmen der Einzelfallbearbeitung/-überprüfung werden Mängel der betreuenden Einrichtung oder Dienstes sichtbar, die es notwendig machen, eine größere Anzahl von Einzelfällen zu prüfen 9) wenn ein Leistungserbringerwechsel nicht nachvollziehbar ist (z.B. die neue Einrichtung/ der neue Dienst weicht vom bisherigen Angebot nicht, oder wesentlich ab) 10) bei Entlassung aus einer Betreuung (Einrichtung oder Dienst ) bei ungeklärtem fortbestehenden Hilfebedarf (HEB-C) und keine Maßnahmeempfehlung erfolgt ist (nicht bei Kündigung durch LP) 11) bei Sozialberichten, die unter E4 bzw. F1 Begründungen angeben, die das Fehlen ambulanter bzw. teilstationärer oder stationärer Maßnahmen beschreiben; 12) Kriterien für WfbM Höherstufung in die Hilfebedarfsgruppe 2 (HBG 2) M. Nemeth

Alle Unterlagen zum Gesamtplanverfahren finden Sie unter: http://www Alle Unterlagen zum Gesamtplanverfahren finden Sie unter: http://www.bezirk-oberbayern.de http://www.bay-bezirke.de weitere Informationen: http://www.info-wohnnetz.de http://www.bgfpg/wg-platzboerse.de M. Nemeth

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 30 M. Nemeth