REACH Neue Anforderungen an alle Unternehmen!

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
OASE Elektronische Antragstellung des Deutsch-Polnischen Jugendwerks.
Advertisements

Fachbereich 5 Chemikalien, Anmeldung und Zulassung
REACH: Stoff – Zubereitung - Erzeugnis
REACH - Basiswissen für Behörden Welche Aufgaben ergeben sich aus REACH für die Behörden? Fortbildungsveranstaltung am in Karlruhe Walter.
Hilfestellungen für Unternehmen und Verwaltungen
Prozesse für den europäischen
Umsetzung der WRRL in Hessen
Kathrin Seidel/ Ursula Kretzschmar Frick Workshop 3: Umsetzung der EU Bio VO 834/2007.
Änderungen der Ausführungsordnung, die am 1. April 2005 in Kraft getreten sind Die Patentlösung.
BORS – Konzept der Rennbuckel Realschule
Begleitausschusssitzung FILET am Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt Transparenzinitiative- Grundlagen DVO (EG)
Sicherheitsbestimmungen
HessGiss Warum wir uns mit HessGiss beschäftigen sollten!
Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz 14. November 2006 Ulrich Kaiser: Vorstellung des Entwurfs Zeitplanung und Arbeitsprogramm.
Versicherungsvermittler
Versand der Arzneimittel
Pharmazeutische Betreuung
Die Europäische Wasserrahmenrichtlinie
Herr Dr. Mitko Vassilev Hauptgeschäftsführer AHK Bulgarien
Bonitäts- und Forderungs- management
ECHA und KMUs Anhörung über die Umsetzung von REACH 9. Dezember 2013
Primärrechtliche Grundlagen
“Der Weg des Arzneimittels bis zur Zulassung”
Seite 1 Baden-Württemberg Kompetenzzentrum Jugend + Berufliche Bildung Schule (BKTK) mit mindestens 5 Stunden Fachpraxis Gemeinsame schriftliche Abschlussprüfung.
..-Nutzen..-Gefahren..-Zahlungsmöglichkeiten..-Rückgaberecht..
Versichertenkarte / eHealth
2007 Office - Bestellung Backup Medium -Schritt für Schritt Anleitung- Hinweis: Die Bildausschnitte wurden mit Windows Vista Ultimate (Aero Oberfläche)
REACH in der Druckfarbenindustrie: 7 Thesen zum Praxisstand und zur Umsetzungsfrist 2018 Stuttgart, 09. Dezember 2013 Andreas Tüschen.
Hausspezialitäten Speziallebensmittel Kosmetika und Chemikalien
Wettbewerb im ÖPNV Sachstand – Entwicklung- Perspektiven
Verwendung zur Einreichung auf blogs.msdn.com/partner
Gefahrstoffrecht (Wikipedia, )
Kostenelemente aus der REACH - Verordnung Dr. ErwinTomschik Vorsitzender der Arbeitsgruppe Chemikalienpolitik/FCIO.
REACH Duty of Care & Information Flow Wien, 2. Juli 2003 Hermann Götsch.
DATA-SHARING & CONSORTIA FORMATION Ziele und allgemeine Regeln (Point 26) Ziele und allgemeine Regeln (Point 26) Das Teilen und die gemeinsame Nutzung.
REACH Sichere Chemikalien für eine gesündere Zukunft. Mag
Beate Ehlers, MI, Referat III/4, Referentin Gutachterausschüsse für Grundstücksbewertung, Berufsrecht ÖbVI September gemeinsame Dienstbesprechung.
Patente in der Biotechnologie - Ein Sonderfall?
MMM martin Myska Managementsysteme 1 IMS Möglichkeiten und Grenzen der Integration von Managementsystemen.
Verwendung zur Einreichung auf blogs.msdn.com/partner
Meldeverfahren nach Chemikalienverordnung
Juni 2006 Mag. Martin Priesner Von Maßnahmenprogrammen und ihren Grenzen Sind die Handlungsmöglichkeiten der Länder im Rahmen des IG-L ausreichend? Folie.
Referatsleiterin Gesundheitspolitik, BAG SELBSTHILFE
Durchführung von Umweltaudits
Kältemittel im Autogewerbe
Veränderung der Kennzeichnung von Gefahrgütern und Gefahrstoffen
VertrauensWerte Datum
Act smart. get connected. Global electronics Club – Guided Tour.
URF - Unique registration facility Anmelden Ihrer Organisation für Erasmus+ Projekte.
VertrauensWerte Datum Michael Andrees
Implikationen für Hersteller und Anwender
Fachbereich 5 - Chemikalien, Anmeldung und Zulassung
BUA Beratergremium für Altstoffe BUA Advisory Committee
SEVESO-II-RL und Störfall-Verordnung
Verwendung zur Einreichung auf blogs.msdn.com/partner
Baseler Richtlinien zur Bankenregulierung
Von Unternehmen und Unternehmern
Sind Sie gerüstet für die neue LMIV-Verordnung?
Schadstoffregister / PRTR
Biozid-Produkte-Richtlinie: Zulassung
Stand: Arzneimittelverordnung Formale Prüfung der Verordnung Patient
Das Explosionsschutzdokument
Auftaktveranstaltung zur Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
Darstellung von Forschungsergebnissen mit Posterpräsentationen: Erwartungen und Möglichkeiten Jan Haut (Kontakt: Das Poster.
Preisfindung Rabattgruppen
Bedeutung von Patenten und Patentrecherchen für ein
Umweltinspektion Dr. Barbara Reiter-Tlapek. Entwicklungen auf EU Ebene 1997 Entschließungen des Europäischen Parlamentes bzw. des Rates 2001Empfehlung.
1 Dr. Friedhelm Ahlers, Frankfurter Straße , D Eschborn, Tel.: , Fax: Europäische Chemikalienverordnung.
Revision Chemikalienverordnung 2008 Was ändert ?
Julian Schenten.
 Präsentation transkript:

REACH Neue Anforderungen an alle Unternehmen!

Inhalt Was ist REACH Wer muss registrieren Fristen Definition nachgeschalteter Anwender Bespiel eines nachgeschalteten Anwenders REACH-Checkliste für nachgeschaltete Anwender Internet-Plattform zu REACH (Auswahl)

REACH = Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals die neue EG-Verordnung vereinheitlicht das Chemikalienrecht europaweit Hersteller und Importeure von Chemikalien übernehmen mehr Verantwortung für den sicheren Umgang mit ihren Produkten vielfältige Informationen zu REACH insbesondere für Klein- und mittelständische Unternehmen

pro Jahr eine Tonne oder mehr Wer muss registrieren? Hersteller und Importeure von Stoffen müssen diese registrieren, wenn sie pro Jahr eine Tonne oder mehr dieses Stoffes herstellen oder einführen. Handelt es sich um Zubereitungen, muss für jeden einzelnen Stoff eine Registrierung vorgenommen werden, für den die genannte Mengenschwelle überschritten ist.

Fristen Ab dem 1. Juni 2008: Vorregistrierungsphase für alle „Phase-In-Stoffe“ Bis zum 1. Dezember 2008 müssen alle Hersteller und Importeure der Chemikalienagentur der EU in Helsinki (ECHA) Angaben über einen zu registrierenden Stoff mit Mengenbereich und die eigenen Kontaktdaten übermitteln, wenn sie die Übergangsfristen von dreieinhalb bis elf Jahren zur eigentlichen Registrierung des Stoffes in Anspruch nehmen wollen. Wer die Frist verpasst, muss sofort registrieren und darf bis zur Registrierung diesen Stoff nicht herstellen oder in Verkehr bringen!

Fristen Ab dem 1. Januar 2009 veröffentlicht die ECHA die Liste aller registrierten Stoffe auf ihrer Website. Ist ein Stoff dann nicht genannt, hat sich kein Hersteller oder Importeur gefunden, der ihn registrieren will. Der Anwender kann dann der ECHA sein Interesse an dem Stoff unter Angabe seiner Kontaktdaten und der Kontaktdaten seines derzeitigen Lieferanten mitteilen.

Ein nachgeschalteter Anwender ist eine "natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemein-schaft, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einer Zubereitung verwendet, mit Ausnahme des Herstellers oder Importeurs. Händler und Verbraucher sind keine nachgeschalteten Anwender. Ein [...] Reimporteur gilt als nachgeschalteter Anwender"

Beispiel eines nachgeschalteten Anwenders Wenn Sie als Formulierer Mischungen zubereiten, die am Ende von einem Verbraucher oder auch im industriellen Bereich eingesetzt werden, gelten Sie als nachgeschalteter Anwender. Auch Ihre Kunden aus dem industriellen Bereich gelten als nachgeschaltete Anwender. Gewerbliche Anwender (wie Handwerker, Reinigungsbetriebe etc.) zählen dazu, ebenso wie Abfüller oder Re-Importeure.

Ausnahme ! Ausgenommen von REACH werden nur private Verbraucher und die Händler. Dennoch: Für die chemischen Stoffe oder Zubereitungen, die Sie innerhalb der EU kaufen, haben Sie zwar keine formalen Registrierungsverpflichtungen durch REACH. Kaufen Sie diese jedoch außerhalb der EU, gelten Sie als Importeur und haben die entsprechenden Verpflichtungen (ab 1to/Jahr).

Empfohlene Vorgehensweise: Der Anwender sollte seinem Lieferanten bereits frühzeitig schriftlich eine Mitteilung mit allgemeinen Angaben zur Verwendung des Stoffes zukommen lassen. Die identifizierten Verwendungen sind vom „Registranten“ bei der späteren Registrierung zu berücksichtigen. Für den Anwender wichtiger ist aber der Dialog mit dem Lieferanten, um sich über die längerfristige Verfügbarkeit eines Stoffes Aufschluss zu verschaffen.

REACH-Checkliste für nachgeschaltete Anwender (Auszug aus „REACH-Checkliste für nachgeschaltete Anwender“, IHK Südlicher Oberrhein) 1. Allgemeine Vorbereitung Bemerkung/Maßnahmen Haben Sie einen Überbilck über sämtliche in Ihrem Unternehmen verwendeten und hergestellten chemische Stoffe und Zubereitungen? Haben Sie für sämtliche in Ihrem Unternehmen verwendeten und hersgetellten chemischen Stoffe und Zubereitungen Ihren Status als Hersteller, Importeur, nachgeschalteter Anwender oder Händler ermittelt? ( für Hersteller und Importeure: Vorregistrierungs- und Registrierungspflicht) Ja Nein Ja Nein

2. Registrierung Bemerkung/Maßnahmen Haben Sie geprüft, ob für die von Ihnen hergestellten oder importierten Stoffe Ausnahmen vorgesehen sind und diese von der Registrierung befreit sind? (z.B. bestimmte Naturstoffe, Abfälle, Polymere etc.; für weiter Details siehe Artikel 2 sowie Anhang IV und Anhang V der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) Stellen Sie chemische Stoffe in Mengen größer 1 Tonne/Jahr her? (Vorregistrierungs- und Registrierungspflicht) Importieren Sie chemische Stoffe in Mengen größer 1 Tonne/Jahr aus Nicht-EU-Länder? Importieren Sie chemische Zubereitungen (Stoffgemische wie z.B. Lacke, Kleb- oder Schmierstoffe etc.) aus Nicht-EU-Ländern, so dass die Menge von in den Zubereitungen enthaltenen Einzelstoffen von insgesamt 1 Tonne/Jahr überschritten wird? ..................................... Ja Nein Ja Nein Ja Nein ja Nein

3. Zulassung Bemerkung/Maßnahmen Haben Sie geprüft, ob Sie besonders besorgniseregende und zulassungspflichtig gelistete Stoffe in Verkehr bringen oder verwenden? (relevant ab frühestens 2006) Haben Sie – sofern Sie zulassungspflichtige Stoffe in Verkehr bringen oder verwenden – die Frist ermittelt, zu welchem Zeitpunkt eine Zulassung vorliegen muss? (spätestens 18 Monate vor Ablauf dieser Frist muss ein entsprechender Zulassungsantrag eingereicht werden, wenn der Stoff weiter in Verkehr gebracht oder verwendet werden soll) ....... Ja Nein Ja Nein

4. Nachgeschaltete Anwender Bemerkung/Maßnahmen Haben Sie sich als nachgeschalteter Anwender eines Stoffes oder einer Zubereitung bei Ihrem Lieferanten oder dem Hersteller erkundigt, ob dieser beabsichtigt, Ihre Verwendung im Rahmen seiner Registrierung zu unterstützen? Haben Sie sich als nachgeschalteter Anwender eines Stoffes oder einer Zubereitung bei Ihrem Lieferanten erkundigt, ob die Stoffe/Zubereitungen auch in Zukunft von diesem Lieferanten bezogen werden können und ob durch REACH ggf. starke Preissteigerungen zu erwarten sind? Haben sie geprüft, ob Sie – sofern dies nicht dem Know-how-Schutz Ihres Unternehmens entgegensteht – Ihrem Lieferanten Informationen zu Ihrer Verwendung schriftlich bekannt geben können, so dass Ihre Verwendung zu einer „identifizierten Verwendung“ wird? Ja Nein Ja Nein Ja Nein

REACH-Informationsportal (http://www.reach-info.de) nationale Auskunftsstelle für - Hersteller - Importeure und - Anwender chemischer Stoffe. liefert Informationen / Orientierungshilfe bei der Umsetzung unterstützt bei Registrierung, Bewertung und Zulassung von chemischen Stoffen Experten der Bundesbehörden, die mit spezifischen Informationen und Expertenwissen bereitstehen.

Beteiligte Bundesbehörden Umweltbundesamt (UBA), Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)

Internet-Plattformen zu REACH (Auswahl) www.reach-info.de Erläuterungen des Umweltbundesamtes http://www.baua.de/de/Chemikaliengesetz-Biozidverfahren/Neue-Chemikalienpolitik/Helpdesk/Reach-Helpdesk.html__nnn=true Informationen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und weiterer Institutionen www.reach-net.com Verbundprojekt verschiedener öffentlicher und privater Einrichtungen. http://www.reach.baden-wuerttemberg.de Baden-Württembergische Internetplattform

http://reach.bdi.info/ Informationen des BDI www.dihk.de - Hier finden Sie den Weg zu Ihrer Industrie- und Handelskammer, die Ihnen vor Ort gern weiterhilft.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit mMM martin Myska Managementsysteme Am Weißen Stein 3 53227 Bonn T.: 0228 44 52 27 info@myska.com www.myska.com