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1 Dr. Friedhelm Ahlers, Frankfurter Straße 10 - 14, D-65760 Eschborn, Tel.: +49 6196 966- 263, Fax: +49 6196 966 163 Europäische Chemikalienverordnung.

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1 1 Dr. Friedhelm Ahlers, Frankfurter Straße 10 - 14, D-65760 Eschborn, Tel.: +49 6196 966- 263, Fax: +49 6196 966 163 Europäische Chemikalienverordnung (REACh) Gesetzgebungsverfahren und Auswirkungen insbesondere auf die textile Kette Rheine, 12. März 2007

2 2 Gesetzgebungsverfahren Studie: Einfluss von REACh auf die textile Kette Pflichten der Textiler Wettbewerbsverzerrungen - Stoffentfall - Ungleichbehandlung (Art. 7) Maßnahmen der Verbände Vorbereitungen der Betriebe Informationsquellen Gliederung

3 3 Gesetzgebungsverfahren REACh steht für Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals) Warum wird REACh benötigt? lt. Kommission aktuell sind „Altstoffe“ und „Neustoffe“ unterschiedlich geregelt. Altstoffe sind Chemikalien, die zwischen dem 1.1.1971 und dem 18.09.1981 im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wurden. Altstoffverzeichnis EINECS (European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances), ELINCS (European List of Notified Chemical Substances) Stoffe, die nach Abschluss der EINECS-Liste (18. Sep. 1981) gemäß Richtlinie 67/548/NWG (Neustoffverordnung) angemeldet wurden und werden. WEB-Site: http://ec.europa.eu/enterprise/reach/index_de.htm

4 4 Gesetzgebungsverfahren Ziele der Verordnung Verbesserung des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der Chemieindustrie und Stärkung ihrer Innovationsfähigkeit Verantwortung bei der Handhabung von Risiken durch Chemikalien hat die Industrie Bereitstellung von Sicherheitsinformationen und deren Kommunikation entlang der Produktionskette Stärkung des einheitlichen Binnenmarktes Verminderung von Tierversuchen Konformität der internationalen EU-Regeln mit WTO Erhöhung der Transparenz (Verbraucherschutz)

5 5 Gesetzgebungsverfahren Entstehung der REACh-Verordnung Verordnungsentwurf der Europäischen Kommission 29. Oktober 2003 1. Lesung im Ministerrat gemeinsamer Standpunkt 27. Juni 2006 1. Lesung im EU Parlament 17. November 2005 2. Lesung im EU Parlament (Trilog) 13. Dezember 2006 2. Lesung im Ministerrat (Trilog) 18. Dezember 2006 REACh-Verordnung steht im Amtsblatt der Europäischen Union zur Verfügung (EG Nr. 1907/2006) 30. Dezember 2006

6 6 Gesetzgebungsverfahren Fristen der REACh-Verordnung REACh tritt in Kraft 01.06.2007 Registrierungsphase bis 01.12.2010 Stoffe > 1000 t/a oder CMR-Stoffe Kat. 1 bzw. 2 oder Stoffe > 100 t/a R 50/53 Vorregistrierungsphase 01.06.2008 – 01.12.2008 Registrierungsphase bis 01.06.2013 Stoffe > 100 -1000 t/a Registrierungsphase bis 01.06.2018 Stoffe > 1 -100 t/a

7 7 Gesetzgebungsverfahren Verordnungstext umfasst 851 Seiten (ABl. L 396 vom 30.12.2006) Umsetzungshilfen (RIP) werden ca. 16.000 Seiten einnehmen (noch in Arbeit!!) Umsetzungsdauer, geplant sind 11 Jahre Umsetzung durch die eigens eingerichtete Europäische Chemikalienagentur (ECHA) mit Sitz in Helsinki. Aufbau ab 01.06.2007. Ende 2007 100 Beschäftigte, 2010 über 400 Beschäftigte, arbeitsfähig 01.06.2008 Textiler sind nachgeschaltete Anwender (downstream user, DU) No data no market (Art. 5 REACh-VO) Grundsätzliches

8 8 Studie: Einfluss von REACh auf die textile Kette Basisdaten aus der Studie in der textilen Kette der EU werden ca. 1.500 Basisstoffe und eben so viele Spezialstoffe eingesetzt etwa 50 Textilhilfsmittel-Lieferanten (meist Sitz in Europa) bieten circa 15.000 unterschiedliche Zubereitungen an von den 1.500 Spezialstoffen werden ca. 90% im kleinvolumigen Bereich von unter 100 Jahrestonnen produziert der größte Umwelteinfluss wird durch chemische Stoffe verursacht, die sich auf den importierten Rohtextilien aus dem nicht EU-Bereich befinden, d.h. 90% stammten aus den Rohtextilien

9 9 Studie: Einfluss von REACh auf die textile Kette Auswirkungen auf die europäischen Textilveredler kritische Stoffe und Zubereitungen werden unweigerlich vom Markt verschwinden (Stoffentfall) Verlust der Wettbewerbsfähigkeit, da innovative Verwendungen von Spezialstoffen reduziert werden die Reformulierungs- und Anpassungsbemühungen der Textilveredler werden zwischen 3 bis 18 Monate beanspruchen abhängig vom angewandten Rezept, um die gewünschte Funktionalität zu erzielen. Kosten pro Reformulierung bis zu 300.000 Euro die Unternehmen erwarten durch die REACh- Regelung bezüglich Stoffen in Erzeugnissen (Artikel 7) einen massiven Wettbewerbsnachteil gegenüber nicht-EU Wettbewerbern da keine gleichen Wettbewerbsbedingungen erreicht werden, wird der beabsichtigte Nutzen im Umweltschutz nicht erzielt

10 10 Studie: Einfluss von REACh auf die textile Kette Die meisten Textilveredler sind KMU‘s. Ihnen stehen nur limitierte finanzielle Mittel und eine begrenzte Anzahl von Mitarbeitern zur Verfügung, um die Kosten, verwaltungsmäßigen Erfordernisse und benötigten Umstellungen zu bewältigen. Die Textilveredler müssen sich selbst mit der Umsetzung von REACH-Pflichten für nachgeschaltete Anwender (DU = downstream user) auseinandersetzen. Alternativen (z.B. externe Consulter) sind potentiell zu kostspielig. Textilveredler wiesen auf mögliche Geschäftsvorteile hin, die sich auf den Erkenntnisgewinn über die tatsächliche Rezeptur der Textilhilfsmittel und Farbstoffen beziehen. Direkter Konflikt mit den Interessen von Textilhilfsmittel- Lieferanten. Der vollständige Abschlussbericht in englischer Sprache ist unter folgendem Link zu finden: http://europa.eu.int/comm/enterprise/reach/docs/reach/text_f inal_report_051216.pdf

11 11 Pflichten der Textiler Pflichten der nachgeschalteten Anwender Prüfung, ob die im Sicherheitsdatenblatt (SDB) angegebenen VEK (Verwendungs- und Expositions- kategorien) mit seiner Verwendung (intended use) übereinstimmen Prüfung, ob die eigenen Risikomanagementmaßnahmen (RMM) den Empfehlungen des Lieferanten entsprechen Falls die dem VEK-Element zugeordnete RMM ungeeignet oder unangemessen zur Kontrolle eines Risikos, so ist dies dem Vorlieferanten zu melden Der NA ermittelt anhand der ihm übermittelten Stoffinformationen, ob die Verwendung für den Menschen und die Umwelt sicher ist Arbeitsschutz: DNEL (Derived No-Effect Level) Abgeleitetes Null-Effekt-Niveau Umweltschutz: PNEC (Predicted No-Effect Concentration) Vorhersagbare Konzentration bei der kein Effekt auftritt

12 12 Pflichten der Textiler Pflichten der nachgeschalteten Anwender Der nachgeschaltete Anwender muss aktiv werden, wenn seine Stoffverwendung nicht vom Hersteller/Importeur unterstützt wird. Entweder nimmt der H/I seine Anwendung auf oder der NA muss einen Stoffsicherheitsbericht erstellen und der Agentur übermitteln. Im Mengenband unter < 1 t/a besteht für den NA eine Notifizierungspflicht gegenüber der Agentur (reduzierte Datenanforderung gegenüber der Agentur) Stoffe > 1 t/a mit beabsichtigter Freisetzung aus Erzeugnissen je H/I sind registrierungspflichtig Stoffe mit „besonders besorgniserregenden Eigenschaften“ in Erzeugnissen sind zu notifizieren

13 13 Betroffenheitsprüfung (Quelle VDMA)

14 14 Die Folgen für die downstream user (DU) durch Stoffentfall Der Stoffentfall wird proportional zu den Regiestrierungskosten sein Stoffe werden lediglich aus Kostengründen vom Markt verschwinden und nicht, weil sie besonders gefährlich sind Textilveredler würden auf Rezepturen verzichten müssen, in denen das eigentliche Know-how steckt Wettbewerbsverzerrungen

15 15 Beispiel: Typisches Marksegment der deutschen Textilveredler ist die Produktion hochwertiger Textilien für die Automobilindustrie Anforderungen: Himmel und Säulen des Insassenraumes müssen bei unterschiedlichen Untergrundmaterialien gleichen optischen Farbeindruck erwecken Ereignis Stoffentfall: Einer der 15-25 Einzelfarbstoffe der zur Produktion eingesetzten Farbe hat keine Registrierung Folgen: 1-2 Jahre Entwicklungszeit für neue Rezepturen durch aufwendige Partie-Testung, Bemusterung, Freigabe etc. Finanzielle Belastung von durchschnittlich 20.000 € Lieferschwierigkeiten gegenüber dem Automobilzulieferer und damit verbundene rechtliche und wirtschaftliche Probleme Wettbewerbsverzerrungen

16 16 Stoffe in Erzeugnissen (Artikel 7) Registrierungspflicht für H/I (Hersteller/Importeure) von Erzeugnissen, wenn der Stoff in Mengen größer als 1 Tonne pro H/I und Jahr im Erzeugnis enthalten ist und während der Nutzung des Erzeugnisses beabsichtigt freigesetzt werden soll Beispiele: +Tinte aus einem Kugelschreiber oder Reinigungsflüssigkeit aus einem Reinigungsschwamm -Der Abrieb des Autoreifen wird nicht als beabsichtigte Freisetzung verstanden, da keine Funktion ? Metallschrauben, die mit einem Rostschutzmittel versehen sind Wettbewerbsverzerrungen

17 17 Weiterhin müssen H/I von Erzeugnissen der Agentur Stoffe mitteilen, wenn es sich um besonders besorgniserregende Stoffe handelt („substances of very high concern“, u.A. Stoffe mit CMR- oder PBT-Eigenschaften) und diese in einer Konzentration von über 0.1% (w/w) und 1 Tonne pro Jahr pro H/I in den Erzeugnissen enthalten sind. Nicht jedoch, wenn der H/I des Erzeugnisses ausschließen kann, dass Menschen oder die Umwelt durch den Stoff exponiert werden. Die Agentur kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Registrierung von Stoffen in Erzeugnissen verlangen. Der Artikel 7 gilt nicht für Stoffe, die bereits für die betreffende Verwendung registriert wurden. Wettbewerbsverzerrungen

18 18 Anmerkungen und Folgerungen zum Artikel 7 Grundsätzlich müssen alle Stoffe, die in Mengen ab 1 Jahrestonne hergestellt oder importiert werden, registriert werden. Ist ein Stoff nicht registriert, bedeutet dies, dass er weder hergestellt noch importiert werden darf. Stoffe, die in der EU nicht registriert sind können im nicht EU-Bereich durchaus in der Produktion eingesetzt werden. Falls Stoffe, die in der EU nicht registriert wurden, auch in dem Erzeugnis noch enthalten sind, ist der Vollzug des Artikel 7 kaum möglich. -Zollbehörden kennen nicht die kompletten Daten der einzelnen Importeure -Eine Vollanalyse ist praktisch nicht durchführbar Wettbewerbsverzerrungen

19 19 Informationsveranstaltungen: -bundesweite zentrale REACh-Veranstaltung (6. März 2007 in Frankfurt, s.a. webseite www.textil-mode.de) Projektmitarbeit: -NRW-Planspiel und Folgeprojekt mit UBA (Entwicklung eines IT-Tools zur Abschätzung der Umweltauswirkungen in der Textilveredlung) -RIP 3.5 Leitfaden (TGD) für downstream user (Praxistest mit Textilveredlern) -Erarbeitung nationaler Umsetzungshilfen Maßnahmen der Verbände

20 20 Klärung der eigenen Ausgangssituation Rohstoffportfolio analysieren Ermittlung aller Einzelstoffe nebst Mengen Welche Stoffdaten liegen bereits im Betrieb vor? (ökologische und toxikologische Daten, Angaben zur biologischen Eliminierbarkeit, Öko-Tex Standard 100 relevante Inhaltsstoffe ) Wie kann man fehlende Informationslücken schließen? Wie gut ist der Zulieferer über die vorgesehene Verwendung (intended use) des Stoffes informiert? Vorbereitungen der Betriebe

21 21 Branchenspezifisch: Gesamtverband textil+mode www.textil-mode.de Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) http://reach.bdi.infohttp://reach.bdi.info Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) http://www.baua.dehttp://www.baua.de Europäische Kommission DG Unternehmen und Industrie http://ec.europa.eu/enterprise/reach/index_de. htm Informationsquellen

22 22 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ende der Präsentation Gesamtverband der deutschen Textil- und Modeindustrie e.V. Frankfurter Str. 10-14 D-65760 Eschborn www.textil-mode.de


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