„Sozial- und arbeitsrechtliche Fragen betreffend Almpersonal“

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 Präsentation transkript:

„Sozial- und arbeitsrechtliche Fragen betreffend Almpersonal“ Mag. Thomas Koller

Einleitung Gegenüber dem letzten Referat im Februar 2011 haben sich einige gravierende Änderungen sowohl arbeitsrechtlicher, als auch sozialrechtlicher Natur ergeben, die im Besonderen angesprochen werden. Insgesamt sind die gesetzlichen Regeln strenger, die Rechtsprechung noch restriktiver geworden. Am Ende der Ausführungen werden über Wunsch noch einige Informationen zum Daten- abgleich AMA – SVB gegeben.

SOZIALVERSICHERUNGSRECHT Im Hinblick auf die Grundlagen des österreichischen Sozialversicherungsrechtes sind, je nachdem in welcher Form und durch wem die Leistung erbracht wird, folgende gesetzlichen Voraussetzungen gegeben:

1) Nach dem Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG) a) Selbständiger Betriebsführer und Angehörige (nur bei eigener Almfläche und nicht bei Agrargemeinschaften). b) Beschäftigung im Rahmen von persönlichen Dienstleistungen für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe nach Anlage 2 zum BSVG. c) Beschäftigung als Betriebshelfer im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges. d) Pachtung der Almflächen durch das Almpersonal selbst.

2) Nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz GSVG) Neuer Selbständiger im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 4 GSVG – Personen, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte beziehen (freies Gewerbe).

3) Nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) a) Freie Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG (faktisch nicht möglich) b) Unselbständig Erwerbstätige nach § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG

BSVG – Möglichkeiten und Voraussetzungen: Da Almwirtschaftsorganisationen in der Regel Agrargemeinschaften, also juristische Personen sind, können auch nur Mitglieder der Agrargemeinschaften als Almpersonal eingesetzt werden, ansonsten über Vermittlung eines Betriebshilferinges. Die Mindestvoraussetzung ist das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Unfallver- sicherung (Einheitswert € 150). Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 BSVG sind nachstehende Familienangehörige des Betriebsführers in der Unfallversicherung mitversichert:

Ehegatte/in, Kinder, Enkel-, Wahl,- Stief- und Schwiegerkinder, Eltern, Großeltern und Schwiegereltern, alle, sofern sie am Betrieb tätig sind sowie die Geschwister, sofern sie nicht aufgrund der Beschäftigung einer Pflichtversicherung nach dem ASVG oder GSVG unterliegen würden. Jedenfalls unterliegen alle Einnahmen aus den Tätigkeiten des Almpersonals sowohl für die Betriebsführer als auch für die Angehörigen der Pflichtversicherung gemäß Anlage 2 zum BSVG.

Danach sind Einnahmen aus persönlichen Dienstleistungen mit oder ohne Betriebs- mittel für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres der SVB bekannt zu geben (§ 20 Abs. 2 Z 2 BSVG). Neu: „Unternehmen und Körperschaften (also auch Agrar- und Almgemeinschaften), die Dienstleistungen in Sinne der Anlage 2 zum BSVG in Auftrag gegeben haben, haben auf Anfrage des Versicherungsträgers über Personen, die solche Leistungen erbracht haben, Auskünfte zu erteilen.“ (§ 20 b BSVG) Neu: Kontrollrechte: „Agrar- und Almgemeinschaften haben auf Verlangen des Ver- sicherungsträgers auch alle Belege und Aufzeichnungen zur Einsicht vorzulegen oder den gehörig ausgewiesenen Bediensteten Einsicht in alle Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen zu gewähren.“ (§ 20 Abs. 1 BSVG)

Neu: VwGH Erkenntnis Tirol: „Wird mit Mitgliedern von Agrar- und Almgemeinschaften bzw. deren Angehörigen kein Vertrag abgeschlossen – ein Werkvertrag wäre ein Indiz für eine selbständige Tätigkeit – ist von einem unselbständigen Beschäftigungsverhältnis mit allen Konsequenzen auszugehen.

Bei Pensionisten, die Einnahmen aus Dienstleistungen erhalten, kann es zu einem Wegfall Der Pension oder zu Nachteilen bei der Ausgleichszulage kommen. Pächter von Almflächen unterliegen, sofern die Einheitswertgrenze für die Pflichtver- sicherung in der Pensionsversicherung und Krankenversicherung überschritten wird (€ 1.500) gleichfalls der Vollversicherung nach dem BSVG. Die einmonatige Meldefrist ist zu beachachten. GSVG Anmeldung bei der gewerblichen Sozialversicherung als „neuer Selbständiger“ notwendig, eine Gewerbeberechtigung, sofern kein Gastgewerbebetrieb vorliegt, ist nicht erforderlich. Beitragsgrundlage ist der Einkommensteuerbescheid, vorläufig wird seitens des Sozial- Versicherungsträgers die Mindestbeitragsgrundlage herangezogen.

in Bezug auf die Höhe des monatlichen Entgeltes. ASVG Freier Dienstnehmer: Aufgrund der vom VwGH aufgestellten strengen Abgrenzungskriterien wir diese Rechts- Form einer Prüfung durch die GKK nicht stand halten. Jedenfalls besteht Beitragspflicht nach dem ASVG und zwar KV UV PV IE AV DN-Anteil 3,87 % 10,25 % 3 % DG-Anteil 3,78 % 1,4 % 12,55 % 0,55 % 3 % in Bezug auf die Höhe des monatlichen Entgeltes.

Unselbständig Erwerbstätiger: Der Lohn ergibt sich aufgrund des anzuwendenden Kollektivvertrag für Landarbeiter in den bäuerlichen Betrieben Kärntens (siehe Ausführungen Arbeitsrecht). Allerdings besteht auch die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung. Monatliche Abgaben: AV KV PV UV IE KU Gesamt DN-Anteil 3 % 3,87 % 10,25 % 0,75 % 17,87 % DG-Anteil 3 % 3,78 % 12,55 % 1,4 % 0,55 % 21,28 % des Anspruchslohnes Geringfügig Beschäftigter: Kein höheres monatliches Entgelt als € 395,31. Stundenaufzeichnungen und Anmeldungen bei der GKK erforderlich. Es ist lediglich Unfallversicherungsbeitrag (1,4 %) vom Arbeitgeber zu bezahlen.

B) ARBEITSRECHT Bei jedem unselbständigen Beschäftigungsverhältnis kommen die Bestimmungen der Kärntner Landarbeitsordnung und der Kollektivvertrag für Dienstnehmer in den bäuerlichen Betrieben und anderen nicht bäuerlichen Betrieben zur Anwendung. Die Lohneinstufung erfolgt nach der Ausbildung und Tätigkeit, in der Regel kommt Kategorie 2 – Facharbeiter, Sennerin (€ 1.554) oder Kategorie 4 – ungelerntes Stallpersonal (€ 1.287) zum Tragen. Alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten (z.B. Arbeitszeit, Urlaub, Entgeltfort- Zahlung, Sonderzahlungen etc.). Wichtig: Auch Arbeitnehmerschutz- und Betriebsstättenevaluierung erforderlich! Entgelte in Form von Deputaten (z.B. Käse, Freie Station, etc.) unterliegen ebenfalls der Sozialversicherungs- und Steuerpflicht.

Neu: Sämtliche Kontrollrechte arbeits- und sozialrechtlicher Natur sind von der KIAB im Jahr 2011 auf die Finanzpolizei übergegangen. Die Aufgaben derselben umfassen: * Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG * Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des AVRAG * Steueraufsicht * Kontrolle der ordnungsgemäße Einbehaltung und Abfuhr aller lohnabhängigen Aufgaben * Bekämpfung und Verfolgung des volkswirtschaftlich schädlichen Sozialbetrugs nach Artikel III des Sozialbetrugsgesetzes * Kontrolle der Einhaltung und Mitwirkung an der Überwachung der versicherungs- und melderechtlichen Bestimmungen des ASVG

Beispiele Senner(in) 40 Stundenwoche Bruttolohn € 1.554,00 SV DN (17,87%) € 277,70 Freie Station € 196,20 Nettolohn € 1.080,10 Senner(in) 20 Stundenwoche Bruttolohn € 875,10 SV DN (17,87 %) € 156,38 Freie Station € 196,20 Nettolohn € 522,52

Geringfügig Beschäftigter € 395,31 Brutto für Netto UV 1,4 % € 5,53 Bei € 8,97 Anspruchslohn maximale Stundenanzahl pro Monat 43 Stunden Sonderzahlungen sind zu melden und zu bezahlen. Selbständiger Landwirt erhält Entgelt aus Dienstleistungen in der Höhe von € 5.000,00. Der Einheitswert des Betriebes beträgt € 7.000,00 (= Beitragsgrundlage € 1.285,00). Lediglich 30 % der Einnahmen aus Dienstleistungen, also € 1.500,00 : 12 = € 125,00, werden der monatlichen Beitragsgrundlage hinzugerechnet, also € 1.410,00. Der monatliche Beitrag zur SVB erhöht sich um € 36,06.

Exkurs Mit Wirksamkeit 1.1.2013 wurde § 217 2 c eingeführt, wonach die Agrarmarkt Austria (AMA) dem Versicherungsträger die auf die jeweilige Versicherungsnummer bezogenen Basis- daten des im Kalenderjahr gestellten Antrages einschließlich der angeschlossenen Unter- lagen für den Hauptbetrieb zu übermitteln hat. Nach den bisherigen Ergebnissen hat die SVB insgesamt 125.519 Daten erhalten. In Kärnten wurde bei 11.136 Betrieben in 412 Fällen eine unrichtige Angabe bei der Betriebs- führung festgestellt. Ungleiche Flächenergebnisse gab es bei insgesamt 2.743 Betrieben in Kärnten. Die entsprechende Aufarbeitung erfolgt gegenwärtig.