Mindestanforderungen an die Maßnahmezertifizierung

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 Präsentation transkript:

Mindestanforderungen an die Maßnahmezertifizierung

AZWV § 9

Voraussetzung für die Maßnahmezertifizierung ist die erfolgreiche Trägerzertifizierung

Die Maßnahmezertifizierung erfolgt durch eine Fachkundige Stelle (FKS), die von der Anerkennungsstelle (AKS) der BA zugelassen ist

Das Verfahren: Nicht jede einzelne Bildungsmaßnahme wird geprüft Es erfolgt eine Referenzauswahl aus allen vorgelegten Maßnahmen

Kriterien der Referenzauswahl

Die Fachkundige Stelle trifft die Referenzauswahl Anzahl: AZWV § 9, Absatz 2 Referenzauswahl Die Fachkundige Stelle trifft die Referenzauswahl Anzahl: Bei der Gesamtzahl bis zu 30 Maßnahmen werden mindestens 20% einzeln geprüft = 6 Maßnahmen

AZWV § 9, Absatz 2 Referenzauswahl Bei mehr als 30 Maßnahmen wird aus der Gesamtzahl die Quadratwurzel gezogen Beispiel: Gesamtzahl 43 - Wurzel 6,56 Gesamtzahl 49 - Wurzel 7 Gesamtzahl 60 - Wurzel 7,75 Gesamtzahl 100 - Wurzel 10 Gesamtzahl 150 - Wurzel 12,25 Gesamtzahl 200 - Wurzel 14,14

Empfehlung v. 14.09.05 Der Bildungsträger muss der FKS in Listenform folgende Angaben von allen Maßnahmen, für die die Zulassung beantragt wird, vorlegen: Kurzbeschreibung von Kosten (pro Teilnehmerstunde) Lehrgangszielen Dauer Inhalt Konzeption Arbeitsmarktrelevanz Empfehlung v. 14.09.05

Wie entscheidet die Fachkundige Stelle, welche Maßnahmen in der Referenzauswahl geprüft werden?

Die Referenzauswahl erfolgt nach der Dauer dem Fachbereich mindestens aus jedem Fachbereich eine Maßnahme der Region Empfehlung v. 16.03.05

Anforderungen an die Maßnahmen für die Förderung

Für alle Maßnahmen, die intensiv geprüft werden (Referenzauswahl) müssen umfangreiche Unterlagen vorgelegt werden

AZWV § 9, Absatz 1 Anforderungen an Maßnahmen Maßnahmebezogene Voraussetzungen 1. Lehrgangskonzeption und -ausstattung muss an der Zielgruppe (deren Lernvoraussetzungen) und am Bildungsziel ausgerichtet sein, angemessene Bedingungen sind zu gewährleisten (auch in TN-Verträgen)

Anforderungen an Maßnahmen AZWV § 9, Absatz 1 Anforderungen an Maßnahmen 2. Die Maßnahmen müssen in arbeitsmarkt- relevante und regionale Entwicklungen eingebunden sein Darstellung soll sich orientieren an: Dokumentation des prognostizierten Bedarfs, offenen Stellen, aktuellen Arbeitsmarktuntersuchungen und insbesondere konkreten Unternehmensbedarfsaussagen

AZWV § 9, Absatz 1 Anforderungen an Maßnahmen 3. Orientierung auf möglichst erfolgreichen Abschluss der TN 4. Maßnahme bereitet auf geregelten, anderen oder Teil eines Abschlusses vor 5. Erteilung eines aussagekräftigen Zeugnisses

AZWV § 9, Absatz 1 Anforderungen an Maßnahmen 6. Kostensätze entsprechen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Durchschnittskostensätze 7. Dauer der Maßnahme auf notwendigen Umfang begrenzen 8. Integration praktischer Lernphasen

AZWV § 9, Absatz 2 Referenzauswahl Der Träger hat das Vorliegen der genannten Voraussetzungen der Fachkundigen Stelle darzulegen. Dies geschieht in der Regel durch eine Dokumentenprüfung und eine Vor-Ort-Prüfung. Die Zulassung aller eingereichten Maßnahmen wird erteilt, wenn die genannten Voraussetzungen bei allen geprüften Maßnahmen erfüllt sind.

Bei Mängeln in Referenzauswahl … Bereits bei einer in der Referenzauswahl enthaltenen Maßnahme, für die Voraussetzungen nicht erfüllt waren, scheidet die Zulassung des Gesamtangebotes nach diesem vereinfachten Verfahren aus. … gravierende Mängel bei einer Maßnahme können durch qualitativ besonders hochwertige Angebote nicht ausgeglichen werden… in diesem Fall kann die Zulassung nur für jeweils getrennt geprüfte Maßnahmen erteilt werden.

AZWV § 9, Absatz 2 Referenzauswahl Für nach erfolgter Zulassung angebotene weitere Maßnahmen ist das Zulassungsverfahren neu zu eröffnen. Dies gilt nicht für Wiederholungsmaßnahmen.

AZWV § 9, Absatz 4 Für Bildungsbausteine gilt: Bei zugelassenen Bildungsbausteinen gilt die Zulassung auch für Kombinationen. Wenn der Träger im Rahmen seines QMS gewährleistet, dass diese Maßnahmen individuell auf die Bedürfnisse des Teilnehmers und auf den jeweiligen Arbeitsmarkt abgestimmt sind

AZWV § 9, Absatz 5 Änderungsmeldungen Der Fachkundigen Stelle sind wesentliche Änderungen im Angebot an Bildungsmaßnahmen insbesondere Erhöhung der Lehrgangsgebühren Veränderung der Maßnahmedauer wesentlicher Weiterbildungsinhalte sowie der Konzeption der methodischen Durchführung anzuzeigen. Der Träger hat darzulegen, dass die Voraussetzungen erfüllt bleiben.

AZWV § 10 Mit der Zulassung wird ein Zertifikat pro Maßnahme vergeben „Zugelassene Weiterbildungsmaßnahme für die Förderung der beruflichen Weiterbildung“

Noch Fragen rufen Sie mich an oder schicken Sie mir eine E-Mail: Inge Appel Tel.: 04531 – 670046 E-Mail: inge.appel@zertpunkt.de weitere Informationen unter: www.zertpunkt.de Noch Fragen