Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil

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 Präsentation transkript:

Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Übung vom 14. März 2013 Fall 3 – "… wie kahl sind deine Äste."

Ziele Formalien einer juristischen Arbeit Falllösung Übungen und Fallbearbeitung im OR BT – Fall 3

Formalien Allgemeine Hinweise Zum Teil machen Lehrstühle verbindliche Vorgaben zu den Formalien (z.B. Anzahl Seiten, Schriftgrösse, Zeilenabstand, Rand). Fehlen Vorgaben, so ist folgendes Buch zu empfehlen: Forstmoser Peter/Ogorek Regina/Vogt Hans-Ueli, Juristisches Arbeiten, Eine Anleitung für Studierende, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008. Wichtig ist die Einheitlichkeit: Hat man sich einmal für eine Variante entschieden, so sollte diese für die ganze Arbeit beibehalten werden. Darstellung: leserfreundlich, übersichtlich. Übungen und Fallbearbeitung im OR BT – Fall 3

Gliederung und Inhalt der Arbeit Aufbau einer Fallbearbeitung Titelblatt Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis evtl. Materialienverzeichnis evtl. Verzeichnis der Entscheide Abkürzungsverzeichnis Falllösung Seitenzahlen Titelblatt: keine Seitenzahl Verzeichnisse: römische Seitenzahlen Falllösung: arabische Seitenzahlen (bei 1 beginnend) Übungen und Fallbearbeitung im OR BT – Fall 3

Verzeichnisse Inhaltsverzeichnis verschiedene Möglichkeiten für die Nummerierung der jeweiligen Ebenen, z.B.: 1., 1.1, 1.1.1, 1.1.1.1 A., I., 1., a) I., 1., 1.1, a) wer A sagt, muss auch B sagen: nach 1.1 muss immer auch 1.2 folgen, nach a) immer auch b) etc. die Verzeichnisse tragen keine Gliederungszeichen Übungen und Fallbearbeitung im OR BT – Fall 3

Verzeichnisse Literaturverzeichnis (allgemein) ins Literaturverzeichnis gehören alle zitierten Werke; umgekehrt dürfen im Literaturverzeichnis keine Werke aufgeführt werden, die im Textteil nicht zitiert werden die Werke sind alphabetisch zu ordnen Anzahl und Auswahl der Werke sollen der Fallbearbeitung angemessen sein aktuelle Auflagen verwenden Übungen und Fallbearbeitung im OR BT – Fall 3

Verzeichnisse Literaturverzeichnis (Angaben zu den Werken) in der Regel sind der Autor (Nachname und Vorname), Titel des Werks, Auflage, Erscheinungsort und Erscheinungsjahr anzugeben Rey Heinz, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2008 stammen mehrere Werke vom selben Autor, ist im Literatur- verzeichnis anzugeben, wie die Werke im Textteil zitiert werden Rey Heinz, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, 3. Aufl., Bern 2007 (zit.: Rey, Sachenrecht). Übungen und Fallbearbeitung im OR BT – Fall 3

Verzeichnisse Kommentare, Zeitschriftenartikel und Dissertationen folgen speziellen Regeln: BSK OR, Honsell Heinrich/Vogt Nedim Peter/Wiegand Wolfgang (Hrsg.), Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1–529 OR, 5. Aufl., Basel 2011 (zit.: BSK OR-Bearbeiter). Brehm Roland, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht (Berner Kommentar), Das Obligationenrecht, Bd. VI, 1. Abteilung, Allgemeine Bestimmungen, 3. Teilband, 1. Unterteilband, Die Entstehung durch unerlaubte Handlung, Artikel 41-61 OR, 3. Aufl., Bern 2006 (zit.: BK OR-Brehm). Addorisio de Feo Raniero, Fälligkeit und Verjährung im Mietrecht, mp 2001, 163-193. Tschudi Matthias, Mietrechtliche Probleme bei Immissionen als Folge von Umgebungsveränderungen, Diss., Fribourg 2005. Übungen und Fallbearbeitung im OR BT – Fall 3

Verzeichnisse Abkürzungsverzeichnis alle verwendeten Abkürzungen sind aufzuführen in alphabetischer Reihenfolge auch Abkürzungen von Gesetzen und Zeitschriften sind aufzuführen, inkl. SR-Nummer (bei zürcherischen Erlassen LS-Nummer; usw.) OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (5. Teil: Obligationenrecht; SR 220) Übungen und Fallbearbeitung im OR BT – Fall 3

Systematik Allgemeine Hinweise zur Systematik der Systematik (d.h. dem Aufbau) einer Arbeit kommt grosse Bedeutung zu der Aufbau soll logisch sein, die Argumentation einen roten Faden aufweisen Hilfe bietet die Anspruchsmethode: Wer will von wem was woraus? Übungen und Fallbearbeitung im OR BT – Fall 3

Systematik Gutachtenstil Fragesatz A könnte gegen B einen Anspruch aus Art. 41 Abs. 1 OR haben, weil B sein Auto beschädigt hat. Theorie Schaden ist die Differenz zwischen dem aktuellen Stand des Vermögens und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Subsumtion A musste für die Reparatur CHF 1‘000.-- bezahlen. Sein Vermögen hat sich in diesem Umfang vermindert. Fazit Es liegt ein Schaden vor. Übungen und Fallbearbeitung im OR BT – Fall 3

Systematik Dabei gilt: Bei der Subsumtion ist nicht einfach der Sachverhalt wiederzugeben. Vielmehr sollen die relevanten Punkte des Sachverhalts mit der Theorie verknüpft werden. Verweise auf Literatur und Rechtsprechung gehören in den Theorieteil. Negativbeispiel: Das Vermögen von A hat sich um die Reparaturkosten in der Höhe von CHF 1‘000.-- vermindert (Huguenin, Obligationenrecht, N 123). Übungen und Fallbearbeitung im OR BT – Fall 3

Systematik Weitere Hinweise Den Sachverhalt genau lesen. Keine Tatsachen hineininterpretieren. Nur die gestellten Fragen beantworten. Ausführlichkeit: Dort viel schreiben, wo sich Probleme stellen – im Übrigen kurz halten (z.B. keine langen Ausführungen zum Irrtum, wenn der Sachverhalt keine Anhaltspunkte für einen Willensmangel enthält). Übungen und Fallbearbeitung im OR BT – Fall 3

Textteil Quellenangabe Ausser bei notorischen Tatsachen ist bei fremdem Gedankengut immer die Quelle anzugeben. Dies geschieht grundsätzlich durch Fussnoten. Fremde Texte sind in eigenen Worten wiederzugeben. Werden Textpassagen ausnahmsweise wörtlich zitiert, sind sie in Anführungs- und Schlusszeichen zu setzen. Die Fussnotennummer soll im Text nach dem Punkt (bzw. Komma) eingefügt werden, wenn sie sich auf den ganzen (Neben-) Satz bezieht. Bezieht sie sich auf ein Wort bzw. eine Wortgruppe, so ist sie unmittelbar danach einzufügen. Übungen und Fallbearbeitung im OR BT – Fall 3

Textteil Fussnoten (I) in den Fussnoten sind der Autor und die Seitenzahl bzw. die Randziffer anzugeben bei mehreren Werken desselben Autors ist zur Identifikation der im Literaturverzeichnis gewählte Zusatz anzugeben mehrere Autoren in derselben Fussnote sind durch Strichpunkt zu trennen Fussnoten beginnen mit einem Grossbuchstaben und enden mit einem Punkt Fussnoten fortlaufend nummerieren (nicht auf jeder Seite neu) 1 Huguenin, N 59; Bucher, S. 257. 2 Vgl. Rey, Sachenrecht, N 101. Übungen und Fallbearbeitung im OR BT – Fall 3

Textteil Fussnoten (II) Kommentare sind immer mit Artikelzahl und Note zu zitieren, nie mit Seitenzahlen. Gewisse Werke haben keine fortlaufende Nummerierung der Randziffern. Bei diesen Werken ist zunächst die Ebene anzugeben, bei der die Nummerierung beginnt. BSK OR-Hess, Art. 216 N 6. Riemer, § 11 N 30; Vogel/Spühler, Kap. 5 N 10. Übungen und Fallbearbeitung im OR BT – Fall 3

Textteil Entscheide des Bundesgerichts (und anderer Gerichte) Das Zitieren von Entscheiden des Bundesgerichtes ist unerlässlich, ihr „Wert“ um eine Aussage zu untermauern ist sehr hoch. Gelangt man über Literatur zum einem Entscheid, so genügt es nicht, die Literaturstelle zu zitieren; der betreffende BGE ist direkt anzuführen. BGE sind wie folgt zu zitieren: BGE 123 III 124 E. 3a [erste Seite und relevante Erwägung] BGE 4C.255/2004 E. 4.4 [Prozess-Nr. und relevante Erw.] Übungen und Fallbearbeitung im OR BT – Fall 3

Textteil Sprache Die Sprache soll in erster Linie verständlich und präzise sein (in diesem Rahmen ist ein individueller Schreibstil zulässig) Es empfiehlt sich, unter anderem auf Folgendes zu achten: grundsätzlich einfache Sätze nicht zu viele Fremdwörter Wendungen wie „in casu“ nicht strapazieren Vorsicht mit „Kraftausdrücken“ wie „klar“, „zweifellos“, „selbstverständlich“ (meist ist es gerade dort nicht so klar…) „jedoch“, „aber“ etc. zurückhaltend verwenden Rechtsschreibung beachten Passivsätze möglichst vermeiden Substantive möglichst durch Verben ersetzen Übungen und Fallbearbeitung im OR BT – Fall 3