Recht und Richtlinien im Museumsalltag

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 Präsentation transkript:

Recht und Richtlinien im Museumsalltag © Karolina Kuprecht „Recht muss sein!“ Recht und Richtlinien im Museumsalltag Tagung der Museen Graubünden 20. Oktober 2007 RA Karolina Kuprecht, LL.M karolina.kuprecht@gmx.ch Tagung der Museen Graubünden

Verbandsrecht / Selbstregulierung im und ums Museumswesen © Karolina Kuprecht Verbandsrecht / Selbstregulierung im und ums Museumswesen International Council of Museums (ICOM) ICOM Schweiz 1957 gegründet, 1100 individuelle und 9 institutionelle Mitglieder Verband der Museen der Schweiz (VMS) 1966 gegründet, 665 Mitglieder (hauptsächlich Museen) ICOM Ethische Richtlinien für Museen Verband der Bibliotheken und der Bibliothekarinnen/Bibliothekare der Schweiz (BBS) Berufsethik der Schweizer Bibliothekarinnen und Bibliothekare Zusammenarbeit VMS kennt keine Richtlinien Statuten: IV. Beziehungen zum «Conseil International des Musées» (ICOM) Art. 25   1. ICOM-Suisse, nationaler Verband der schweizerischen Mitglieder des ICOM (Conseil International des Musées), ist das Bindeglied zwischen den schweizerischen Museen und den internationalen Institutionen des ICOM. 2. Der VMS pflegt mit dem ICOM-Suisse enge Beziehungen. 3. Der VMS-Vorstand lädt in Gegenseitigkeit das Bureau executif von ICOM-Suisse ein, eines seiner Mitglieder an die Vorstandssitzungen des VMS zu delegieren. Dieser Delegierte hat beratende Stimme. Soweit möglich wird die Generalversammlung des VMS mit derjenigen des ICOM-Suisse koordiniert. Vorteile Verbandsmitgliedschaft: museums.ch, Museumsführer Museen haben folgende Bedingungen zu erfüllen: a) Fachgerecht betreute, eigene Sammlung von angemessenem kulturellen Wert. b) Führung eines fachgerechten Inventars der Sammlungen, das der Forschung offen steht. c) Qualität und Bestand der Sammlungen werden nicht durch Verkäufe geschmälert. d) Eigene Ausstellung von angemessener Bedeutung und Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit sowie mit publikumsgerechter Vermittlung. e) Gewährleistung der Dauerhaftigkeit, vor allem in rechtlicher, finanzieller und personeller Hinsicht. f) Anerkennung der Definition des Museums, wie sie in Artikel 2 der Statuten von ICOM festgelegt ist, sowie der Standesregeln (Code de déontologie professionnelle) von ICOM. Tagung der Museen Graubünden

Verbandsrecht / Selbstregulierung im und ums Museumswesen Verein Schweizerischer Archivarinnen und Archivare Kodex ethischer Grundsätze für Archivarinnen und Archivare Schweizerischer Verband für Konservierung und Restaurierung (SCR/SKR) Berufsbild und Ehrenkodex des Schweizerischen Verbandes für Konservierung und Restaurierung

Ethische Richtlinien: Unterschied zu Gesetz © Karolina Kuprecht Ethische Richtlinien: Unterschied zu Gesetz Freiwilligkeit: Anerkennung der Richtlinien durch Verbandsmitgliedschaft Grundsätzlich keine Anwendung auf Nicht-Verbandsmitglieder, aber Ausdehnung der Richtlinien auf Dritte durch: richterliche Auslegung Verweise im Gesetz (Art. 11 Abs. 2 lit. b KGTV) Keine staatlichen Sanktionen, keine staatliche Durchsetzbarkeit, nur: Verbandssanktionen Rufschädigung Art. 11 Abs. 2 lit. b KGTV Art. 11 Finanzhilfen für treuhänderische Aufbewahrung (Art. 14 Abs. 1 Bst. a KGTG) 1 Finanzhilfen für die treuhänderische Aufbewahrung und die konservatorische Betreuung betragen maximal 100 000 Franken pro Jahr. 2 Finanzhilfen werden nur Museen oder ähnlichen Institutionen gewährt, die: a. in bedeutender und anerkannter Weise im entsprechenden Fachgebiet tätig sind; und b. ihre Tätigkeit nach den deontologischen Regeln der Museumsfachwelt wie zum Beispiel dem ICOM4-Kodex der ethischen Richtlinien für Museen vom 4. November 1986 (ergänzt am 6. Juli 2001 und überarbeitet im Okt. 2004) richten, insbesondere was ihre Ankaufs- und Ausstellungspolitik betrifft. 5. Abschnitt: Finanzhilfen zu Gunsten der Erhaltung des kulturellen Erbes Art. 14 1 Der Bund kann Finanzhilfen gewähren: a. Museen oder ähnlichen Institutionen in der Schweiz für die vorübergehende treuhänderische Aufbewahrung und konservatorische Betreuung von Kulturgütern, die Teil des kulturellen Erbes anderer Staaten sind und die dort wegen ausserordentlicher Ereignisse gefährdet sind; b. für Projekte zur Erhaltung des kulturellen Erbes in andern Vertragsstaaten; c. in Ausnahmefällen, um die Wiedererlangung des kulturellen Erbes von Vertragsstaaten zu erleichtern. 2 Finanzhilfen nach Absatz 1 Buchstabe a können nur ausgerichtet werden, wenn die treuhänderische Aufbewahrung: a. im Einvernehmen mit den Behörden des anderen Staates stattfindet; oder b. unter der Schirmherrschaft der UNESCO oder einer anderen internationalen Organisation zum Schutz von Kulturgut steht. Tagung der Museen Graubünden

Ethische Richtlinien: Zweck © Karolina Kuprecht Ethische Richtlinien: Zweck Dienen der beruflichen Selbstkontrolle Mindeststandard an Verhaltensnormen Was die Öffentlichkeit erwarten darf Es wird die Meinung vertreten, dass Ethische Richtlinien und ihre Durchsetzung den Berufsstand bei der Museumstätigkeit ausmacht. Es wird insbesondere an die Professionalität und die Soziale Verantwortlichkeit appelliert. Ethische Richtlinien setzt auf der einen Seite die Umschreibung einer Berufsgruppe voraus und trägt auf der anderen Seite zur Definition des Berufsstandes bei. Tagung der Museen Graubünden

ICOM Ethische Richtlinien für Museen in Kraft seit 1986 ergänzt im 2001 überarbeitet im 2004 ICOM Schweiz kein eigener Code

Sanktionen bei Verstoss bei Verstoss gegen die Richtlinien: Ausschluss aus ICOM (Art. 9 (1)(d) ICOM Statuten) „The Executive Council, acting on a recommendation of a National Committee or in exceptional circumstances on its own initiative, terminates the membership of a member for serious reasons relating to professional ethics or to actions which are substantially inconsistent with the objectives of ICOM.” Ausschluss aus VMS (Art. 9 Statuten): „Der Vorstand kann Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nach- kommen, den Aufnahmekriterien nicht mehr entsprechen oder gegen die Ziele des VMS verstossen oder die Standesregeln (Code de déontologie professionnelle) von ICOM missachten, vom Verband ausschliessen. Das Rekursrecht an die Generalversammlung bleibt vorbehalten.“

Anwendbarkeit (Art. 2 Abs. 1 ICOM Statuten) Museum gemeinnützig, ständige, der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung steht im Dienste der Gesellschaft und ihrer Entwicklung beschafft, bewahrt, erforscht, macht bekannt und stellt aus materielle Zeugnisse von Menschen und ihrer Umwelt zu Studien-, Bildungs- und Unterhaltungszwecken Die Organisationsform (Stiftung, Verein, öffentliche Institution etc.) ist irrelevant

Anwendbarkeit (Art. 2 Abs. 2 ICOM Statuten) Qualifiziertes Museumspersonal für die Leitung oder Funktion eines Museums ausgebildet oder über entsprechend Berufserfahrung verfügen und Selbständige, die die Ethischen Richtlinien anerkennen Museen fachlich oder beratend tätig nicht: Personen, die mit kommerziellen Museums Produkten / Dienstleistungen Handel treiben oder dafür werben

ICOM Ethische Richtlinien für Museen Die 8 Verhaltensgrundsätze für Museen: Natur- und Kulturerbe ist zu bewahren, zu dokumentieren und bekannt zu machen Sammlungen sind im Interesse der Allgemeinheit zu halten Das Halten von wichtigen Zeugnissen soll zu Ausbildungszwecken dienen Das Wissen, das Verständnis und der Umgang mit Natur- und Kulturerbe ist zu fördern Weitere Dienstleistungen können angeboten werden Mit der Ursprungsgemeinschaft und dem Zielpublikum ist eine enge Zusammenarbeit anzustreben Gesetze sind einzuhalten Die Museumsarbeit ist professionell zu verrichten