„Persönliches Budget“ - eine andere Form der medizinischen und pflegerischen Versorgung von Menschen mit einer Behinderung -

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„Persönliches Budget“ - eine andere Form der medizinischen und pflegerischen Versorgung von Menschen mit einer Behinderung -

Persönliches Budget 1. Ausführung von Leistungen, Persönliches Budget § 17 SGB IX – Gesetzestext – i.V.m. Vorläufige Handlungsempfehlung „Trägerübergreifende Aspekte bei der Ausführung von Leistungen durch ein Persönliches Budget“ vom 01. November 2004 Abs. 1 1 Der zuständige Rehabilitationsträger kann Leistungen zur Teilhabe 1. allein oder gemeinsam mit anderen Leistungsträgern, 2. durch andere Leistungsträger oder 3. unter Inanspruchnahme von geeigneten, insbesondere auch freien und gemeinnützigen oder privaten Rehabilitationsdiensten und Einrichtungen (§ 19) ausführen. 2 Er bleibt für die Ausführung der Leistungen verantwortlich. 3 Satz 1 gilt insbesondere dann, wenn der Rehabilitationsträger die Leistung dadurch wirksamer oder wirtschaftlicher erbringen kann.

Persönliches Budget Abs. 2 1 Auf Antrag können Leistungen zur Teilhabe auch durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. 2 Bei der Ausführung des Persönlichen Budgets sind nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs die Rehabilitationsträger, die Pflegekassen und die Integrationsämter beteiligt. 3 Das Persönliche Budget wird von den beteiligten Leistungsträgern trägerübergreifend als Komplexleistung erbracht. 4 Budgetfähig sind auch die neben den Leistungen nach Satz 1 erforder- lichen Leistungen der Krankenkassen und der Pflegekassen, Leistungen der Träger der Unfallversicherung bei Pflegebedürftigkeit sowie Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe, die sich auf alltägliche und regelmäßig wieder- kehrende Bedarfe beziehen und als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden können.

Persönliches Budget Abs. 3 bei laufenden Leistungen monatlich. 1 Persönliche Budgets werden in der Regel als Geldleistung ausgeführt, bei laufenden Leistungen monatlich. 2 In begründeten Fällen sind Gutscheine auszugeben. 3 Persönliche Budgets werden auf der Grundlage der nach § 10 Abs. 1 Getroffenen Feststellungen so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann. 4 Dabei soll die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten, ohne das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten.

Persönliches Budget Abs. 4 1 Enthält das Persönliche Budget Leistungen mehrerer Leistungsträger, Erlässt der nach § 14 zuständige der beteiligten Leistungsträger im Auftrag und im Namen der anderen beteiligten Leistungsträger den Verwaltungsakt und führt das weitere Verfahren durch. 2 Ein anderer der beteiligten Leistungsträger kann mit den Aufgaben nach Satz 1 beauftragt werden, wenn die beteiligten Leistungsträger dies in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten vereinbaren; in diesem Fall gilt § 93 SGB X entsprechend. 3 Die für den handelnden Leistungsträger zuständige Widerspruchsstelle erlässt auch den Widerspruchsbescheid.

Persönliches Budget 2. Beteiligte Leistungsträger: An einem trägerübergreifenden Persönlichen Budget können folgende Leistungsträger mit einer oder mehreren Leistungen beteiligt sein:  Gesetzliche Krankenversicherung  Bundesagentur für Arbeit  Gesetzliche Unfallversicherung  Gesetzliche Rentenversicherung  Alterssicherung der Landwirte  Kriegsopferversorgung  Kriegsopferfürsorge  Öffentliche Jugendhilfe  Sozialhilfe  Soziale Pflegeversicherung  Integrationsämter

Persönliches Budget 3. Budgetfähige Leistungen: Definition von budgetfähigen Leistungen Neben den Leistungen zur Teilhabe sind die in § 17 Abs. 2 SGB IX genannten weiteren Leistungen budgetfähig, wenn sie sich auf  alltägliche und  regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen und als  Geldleistungen oder durch  Gutscheine erbracht werden können.

Persönliches Budget 3. Budgetfähige Leistungen: Die Ausführung von Persönlichen Budgets auf Antrag und im Ermessen der Leistungsträger zieht sich u. a. auf die Identifikation, welche Leistungen aus einzelnen Leistungsbereichen unter welchen Voraussetzungen budgetfähig sein können. Mit dieser „Öffnungsklausel“ soll erreicht werden, auch solche Leistungen für budgetfähig zu erklären, bei denen sich entweder eine grundsätzliche Eignung als möglich herausstellt oder bezogen auf den jeweiligen Einzel- Fall die Erreichung der Teilhabeziele sich dadurch als voraussichtlich Mindestens gleich wirksam und wirtschaftlich darstellt.

Persönliches Budget 3. Budgetfähige Leistungen: Definitionen zu den Kriterien budgetfähiger Leistungen Alltäglich „Alltäglich“ bezieht sich auf die Anforderungen in Arbeit, Familie, Privatleben und Gesellschaft sowie die Gestaltung des eigenen Lebensumfeldes. Hilfebedarf kann darin bestehen, diese Anforderungen individuell zu bewältigen und die eigenen Ressourcen (persönlich, sozial, umweltbezogen) zu erweitern. Dabei soll von einer Dauer des Bedarfs von sechs Monaten oder länger Ausgegangen werden, wobei in Einzelfällen und im Interesse des Budgetnehmers Bei einzelnen Teilbudgets auch kürzere Zeiträume möglich sein können.

Persönliches Budget 3. Budgetfähige Leistungen: Regelmäßig wiederkehrend „Regelmäßig wiederkehrend“ ist ein Bedarf, der entweder in feststellbaren Zeitabständen  täglich  wöchentlich  monatlich  jährlich Anfällt und einen erkennbaren Rhythmus aufweist oder innerhalb eines Vorab feststehenden Zeitraums dauerhaft, zumindest aber wiederholt gegeben ist.

Persönliches Budget 3. Budgetfähige Leistungen: Erbringung durch Geldleistungen oder Gutscheinen Leistungen im Rahmen des Persönlichen Budgets grds. durch Geldauszahlung Verwendung von Gutscheinen nur in: begründeten Einzelfällen Absprache mit Budgetnehmer Durch Kriterien können potentielle budgetfähige Leistungen auch von anderen Leistungen unterschieden und damit parallel erbracht werden, wie z. B.:  regelmäßige Geldleistungen  einmalige Geldleistungen  Sachleistungen

Persönliches Budget 4. Budgetfähige Leistungen einzelner Leistungsträger: Leistung Anspruchsgrundlage Zum Verbrauch bestimmte § 33 Abs. 1 SGB V Hilfsmittel Blindenführhund § 33 Abs. 1 SGB V - Aufwendungsersatz Hilfsmittel § 41 Abs. 1 SGB V Betriebskosten Häusliche Krankenpflege § 37 SGB V Haushaltshilfe § 38 Abs. 1 SGB V

Persönliches Budget 4. Budgetfähige Leistungen einzelner Leistungsträger: Leistung Anspruchsgrundlage Fahrkosten § 60 SGB V Reisekosten als ergänzende § 60 SGB V Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Rehabilitationssport und § 43 Abs. 1 SGB V Funktionstraining Gebärdensprach- § 17 Abs. 1, 2 SGB I Dolmetscher

Persönliches Budget 4. Budgetfähige Leistungen einzelner Leistungsträger: Pflegeversicherung Leistung Anspruchsgrundlage Häusliche Pflege § 36 SGB XI Pflegesachleistung Häusliche Pflege § 37 Abs. 1 SGB XI Pflegegeld Häusliche Pflege § 38 SGB XI Kombination von Geld- und Sachleistung

Persönliches Budget 4. Budgetfähige Leistungen einzelner Leistungsträger: Leistung Anspruchsgrundlage Teilstationäre Tages- § 41 SGB XI Und Nachtpflege Hilfsmittel, die zum § 40 Abs. 2 SGB XI Verbrauch bestimmt sind

Persönliches Budget 5. Muster-Antragsformular persönliches Budget

Persönliches Budget 5. Muster-Antragsformular persönliches Budget