Einige Änderungen im Flüchtlingsrecht: AufenthG und AsylVfG

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Einige Änderungen im Flüchtlingsrecht: AufenthG und AsylVfG
 Präsentation transkript:

Einige Änderungen im Flüchtlingsrecht: AufenthG und AsylVfG Ein Beitrag von Rechtsanwalt Berthold Münch zur Fortbildung des Netzwerkes Flüchtlingsarbeit Nürtingen am 10.2.2014

Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen 10.2.2014 Gliederung A: Einleitung B: Änderungen bei den Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes C: Verfahren D: Änderungen beim Status international Geschützter E: Schutz für Familienangehörige Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen 10.2.2014

Richtlinienumsetzungsgesetz 2013 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.8.2013 BGBl. 2013 I S. 3474 Verkündet am 5.9.2013 Inkrafttreten § 34a Abs. 2 AsylVfG und § 61 AsylVfG am 6.9.2013 Rest: am 1.12.2013 Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen 10.2.2014

„International Schutzberechtigter“ Definition in § 2 Abs. 13 AufenthG: Verweis auf Richtlinie 2004/83/EG (QRL 1.0) Verweis auf Richtlinie 2011/95/EU (QRL 2.0) Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen 10.2.2014

Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen 10.2.2014 Überblick Die Grundprinzipien zur Statusfeststellung wurden nicht verändert, weder für die Flüchtlingseigenschaft, noch für den subsidiären Schutz, aber im Detail zahlreiche Änderungen, z.T. auch lediglich redaktioneller Art. Der Schutz von Familienangehörigen wird verbessert. Deutlich verbessert wird die Rechtsstellung subsidiär Geschützter. Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen 10.2.2014

Flüchtlingseigenschaft – Änderungen AsylVfG Der Wortlaut der QRL 2.O wird weitestgehend in das AsylVfG übernommen: Definition in § 3 Abs. 1 AsylVfG aus Art. 2d QRL. Verfolgungshandlung in § 3a AsylVfG aus Art. 9 QRL. Verfolgungsgründe in § 3b AsylVfG aus Art. 10 QRL, cave geschlechtsspezifische Verfolgung, § 3b Abs. 1 Nr. 4 letzter Teilsatz AsylVfG. Verfolgungsmächtige Akteure in § 3c AsylVfG aus Art. 6. QRL Schutzfähige Akteure in § 3d AsylVfG aus Art. 7 QRL . Interner Schutz in § 3e AsylVfG aus Art. 8. Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen 10.2.2014

Flüchtlingseigenschaft - Aufenthaltsgesetz Aus § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz wurden die Zuerkennungsvoraussetzungen entfernt: Satz 3 (soziale Gruppe) Satz 4 (verfolgungsmächtige Akteure mit Verweis auf „innerstaatliche Fluchtalternative“) Satz 5 ( Verweis auf „ergänzende Anwendung“ der QRL) Verblieben ist das Abschiebungsverbot. Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen 10.2.2014

Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen 10.2.2014 Flüchtlingseigenschaft - Nationales Recht Geschlechtsspezifische Verfolgung Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 letzter Teilsatz AsylVfG) Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft (§ 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG a.F.) Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen 10.2.2014

Subsidiärer Schutz - Voraussetzungen Änderungen im AsylVfG Aufnahme der Definition, der Voraussetzungen und Ausschlussgründe in § 4 AsylVfG Deckt sich mit QRL 2.0 Definition in Art. 2 Buchst. f Und Art. 15 (Voraussetzungen; Todesstrafe, Schlechtbehandlung, bewaffneter Konflikt [„willkürlich“ aufgenommen; „allgemeine Gefahr“ aus § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht mit übernommen]) Art. 6 (verfolgungsmächtige Akteure) Art. 7 (schutzbietende Akteure) Art. 8 (interner Schutz) Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen 10.2.2014

Subsidiärer Schutz - Voraussetzungen Änderungen im AufenthG Aus dem Aufenthaltsgesetz entfernt § 60 Abs. 2 a.F.: Schlechtbehandlung (Art. 15 b) § 60 Abs. 3 a.F.: Todesstrafe (Art. 15 a) § 60 Abs. 7 Satz 2 a.F.: bewaffneter Konflikt (Art. 15 c). § 60 Abs. 2 AufenthG n.F.: Abschiebungsverbot mit Verweis auf § 4 Abs. 1 AsylVfG. Nationaler Abschiebeschutz des Abs. 5 und des Abs.7 Satz 1 AufenthG bleibt erhalten. Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen 10.2.2014

Subsidiärer Schutz - Verfahren Der subsidiäre Schutz kann nicht mehr – wie bisher noch möglich gewesen – isoliert bei der Ausländerbehörde geltend gemacht werden: § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG: subs. Schutz vollständig dem Regime des AsylVfG unterstellt. § 13 Abs.2 AsylVfG: jeder Asylantrag umfasst auch den Antrag auf internationalen Schutz, d.h. Flüchtlingseigenschaft und subs. Schutz. § 72 Abs.2 AufenthG: für subs. Schutz keine „Beteiligung“ des BAMF erforderlich, weil BAMF originär zuständig Beteiligung bei nationalem Abschiebungsverbot weiter erforderlich. Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen 10.2.2014

Status subsidiär Geschützter - Aufenthaltstitel Änderungen im AufenthG Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in § 25 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. AufenthG; Unanfechtbarkeit der Statusfeststellung nicht (mehr) erforderlich. Dauer zunächst ein Jahr, im Falle der Verlängerung weitere zwei Jahre: § 26 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Weitere Verfestigung nicht nach § 26 Abs. 3 AufenthG (drei Jahre Wartezeit), sondern nur nach Abs. 4 (sieben Jahre Wartezeit). [Abschiebungsverbot: § 60 Abs. 2 AufenthG]. Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen 10.2.2014

Status subsidiär Geschützter - Reisedokumente § 5 AufenthV nicht verändert. Stets Voraussetzung: kein nationaler Pass zu erhalten Gegenwärtige Praxis? Art. 25 Abs. 2 QRL 2.0 stellen Dokumente für Reisen außerhalb ihres Hoheitsgebietes aus (bisher Dokumente, mit denen sie reisen können, zumindest wenn schwerwiegende humanitäre Gründe ihre Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern). Ausnahme: zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung (bisher zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung). Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen 10.2.2014

Status subsidiär Geschützter – Zugang zur Beschäftigung Durch die Aufnahme des Anspruchs auf Aufenthaltstitel in § 25 Abs. 2 AufenthG Erfassung von Satz 2: Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen 10.2.2014

Familienschutz Familienasyl für Lebenspartner Von § 26 Abs. 1 AsylVfG ist jetzt auch der Lebenspartner erfasst. Ausnahmen beachten! Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen 10.2.2014

Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen 10.2.2014 Familienschutz - Familienasyl für Eltern, „andere Erwachsene“ und Geschwister § 26 Abs. 3 n.F. AsylVfG: Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten Ein anderer „Erwachsener“, der nach dem Recht oder der Praxis des betreffenden Mitgliedstaats für die Person, deren Asylberechtigung anerkannt worden ist, verantwortlich ist, wenn diese Person minderjährig und nicht verheiratet ist (Art. 2 j QRL 2.0) Unter folgenden Voraussetzungen: 1. die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist, 2. die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, 3. sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben, 4. die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und 5. sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben. Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten gilt Satz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend. Ausnahmen beachten! Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen 10.2.2014

Familienschutz Internationaler Schutz für Familienangehörige Ehegatten, Lebenspartner, Eltern oder „andere Erwachsene“ und minderjährige unverheiratete Geschwister minderjähriger Schutzberechtigter erhalten entsprechend internationalen Schutz, d.h. die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz: § 26 Abs. 5 AsylVfG. Ausnahmen beachten! Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen 10.2.2014

Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen 10.2.2014 Familiennachzug I Zu Asylberechtigten und Flüchtlingen: Ehegatten: § 30 AufenthG, kein Spracherfordernis, § 29 Abs. 2 AufenthG, kein Wohnraum, keine Sicherung des Lebensunterhalts, wenn „Antrag“ innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft des Bescheides des BAMF Minderj., ledige Kinder: §§ 32, 29 Abs. 2 AufenthG Eltern zu minderj., ledigen Kindern: § 36 Abs. 1 AufenthG Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen 10.2.2014

Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen 10.2.2014 Familiennachzug II Zu subsidiär Geschützten: Ehegatten: § 30 AufenthG, kein Spracherfordernis, Anwendbarkeit von § 29 Abs. 2 AufenthG (kein Wohnraum, keine Sicherung des Lebensunterhalts, wenn „Antrag“ innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft des Bescheides des BAMF) fraglich Minderj., ledige Kinder: § 32 AufenthG ( § 29 Abs. 2 AufenthGfraglich) Eltern zu minderj., ledigen Kindern: § 36 Abs. 1 AufenthG Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen 10.2.2014

Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen 10.2.2014 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen 10.2.2014