„Inobhutnahme als Chance und Herausforderung“

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„Inobhutnahme als Chance und Herausforderung“ Reinhard Wiesner Inobhutnahme in Deutschland – Einschätzungen zu Entwicklungen und rechtlichen Rahmungen IGfH Bundestagung „Inobhutnahme als Chance und Herausforderung“ 25./ 26.9. 2013 Berlin

Übersicht Entwicklung der Rechtsgrundlage im SGB VIII Anlässe für die Inobhutnahme Bedeutung der Inobhutnahme im Kontext der Schutzes von Kindern und Jugendlichen 4. Durchführung der Inobhutnahme 5. Beteiligung der Eltern 6. Dauer der Inobhutnahme Freiheitsentziehende Maßnahmen Inobhutnahme und Familiengericht 9. Inobhutnahme und Aufenthaltsrecht 10. Entwicklung der Fallzahlen Wiesner IGfH Berlin

Entwicklungsschritte 1990: Erstmalige bundesgesetzliche Regelung im SGB VIII 1993: Ausdrückliche Verpflichtung zur Gewährung des Unterhalts und der Krankenhilfe 1998: Verweis an das Familiengericht an Stelle des Vormundschaftsgerichts 2005: Zusammenfassung des Regelungsinhalts der §§ 42, 43 und Neustrukturierung in § 42 Wiesner IGfH Berlin

Übersicht Entwicklung der Rechtsgrundlage im SGB VIII Anlässe für die Inobhutnahme 3. Bedeutung der Inobhutnahme im Kontext der Schutzes von Kindern und Jugendlichen 4. Durchführung der Inobhutnahme 5. Beteiligung der Eltern 6. Dauer der Inobhutnahme Freiheitsentziehende Maßnahmen Inobhutnahme und Familiengericht 9. Inobhutnahme und Aufenthaltsrecht 10. Entwicklung der Fallzahlen Wiesner IGfH Berlin

Anlässe für die Inobhutnahme (§ 42 Abs. 1 Satz 1) Inobhutnahme auf Bitten des Kindes oder Jugendlichen (Nr.1) Inobhutnahme wegen einer dringenden Gefahr für das Wohl des Kindes oder Jugendlichen (Nr.2) Erstaufnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen (Nr.3) Profil: Sozialpädagogische Krisenintervention und Klärungshilfe Wiesner IGfH Berlin

Adressatenkreis ► Kinder und Jugendliche Für (junge) Volljährige kommen die Unterbringungsgesetze bzw. die allgemeinen Polizeigesetze der Länder zur Anwendung Altersschätzung als Teil der Sachverhaltsermittlung Medizinische Verfahren zur Altersfeststellung Wiesner IGfH Berlin

Örtliche Zuständigkeit Sie richtet sich nach dem tatsächl. Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen „Zufallsjugendamt“ (§ 87). Refinanzierung durch das Heimatjugendamt (§ 89 b Abs. 1). den überörtl. Träger (§ 89 b Abs. 2), für die Inobhutnahme nach der Einreise das Land nach Maßgabe (§ 89 d). Wiesner IGfH Berlin

Übersicht Entwicklung der Rechtsgrundlage im SGB VIII Anlässe für die Inobhutnahme Bedeutung der Inobhutnahme im Kontext der Schutzes von Kindern und Jugendlichen 4. Durchführung der Inobhutnahme 5. Beteiligung der Eltern 6. Dauer der Inobhutnahme Freiheitsentziehende Maßnahmen Inobhutnahme und Familiengericht 9. Inobhutnahme und Aufenthaltsrecht 10. Entwicklung der Fallzahlen Wiesner IGfH Berlin

Ablösung der Inobhutnahme durch Inobhutnahme als Instrument zur Abwendung einer akuten Kindeswohlgefährdung Konkretisierung der staatlichen Schutzpflicht nach Art. 6 Abs.2 Satz 2 GG Öffentlich-rechtliche Befugnis des Jugendamtes zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls gegen den Willen der Eltern Clearingfunktion im Hinblick auf die Kooperationsbereitschaft der Eltern Ablösung der Inobhutnahme durch Entscheidung der Eltern zur Inanspruchnahme von Hilfe Entscheidung des FamG im Hinblick auf die elterliche Sorge Wiesner IGfH Berlin

Wahrnehmung der Gesamtverantwortung (§§ 79,80 SGB VIII) Vorhaltung zielgruppenspezifischer Angebote Zugang zur Einrichtung rund um die Uhr Rufbereitschaft des Jugendamtes Wiesner IGfH Berlin

Verhältnis zu den anderen Schutzalternativen Bei Eltern-Kind-Konflikt (Unklarheit der Problemakzeptanz): Weder unmittelbare Einleitung einer Hilfe zur Erziehung noch unmittelbare Anrufung des FamG kommen in Betracht In akuter Gefährdungssituation: Entscheidung des FamG kann nicht abgewartet werden Wiesner IGfH Berlin

Übersicht Entwicklung der Rechtsgrundlage im SGB VIII Anlässe für die Inobhutnahme Bedeutung der Inobhutnahme im Kontext der Schutzes von Kindern und Jugendlichen 4. Durchführung der Inobhutnahme 5. Beteiligung der Eltern 6. Dauer der Inobhutnahme Freiheitsentziehende Maßnahmen Inobhutnahme und Familiengericht 9. Inobhutnahme und Aufenthaltsrecht 10. Entwicklung der Fallzahlen Wiesner IGfH Berlin

Ablaufvarianten Inobhutnahme und Gefährdungseinschätzung (§ 8a und § 42) Inobhutnahme bei Eskalation eines laufenden Hilfeprozesses Inobhutnahme nach der Einreise Wiesner IGfH Berlin

Ablauf der Inobhutnahme Selbstmeldung oder Weg- und Herausnahme des Kindes oder Jugendlichen Inobhutnahme „am sicheren Ort“ Unterbringung bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform Gelegenheit zur Benachrichtigung einer Vertrauensperson Ausübung der Personensorge durch das Jugendamt Wiesner IGfH Berlin

Rechtliche Befugnisse des Jugendamtes Öffentlich-rechtliche Befugnis des Jugendamtes zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls gegen den Willen der Eltern Keine Befugnis zur Anwendung unmittelbaren Zwangs bei der „Wegnahme“ (Abs.6) Wiesner IGfH Berlin

Die Beteiligung freier Träger an der Inobhutnahme Im Hinblick auf die Funktion der Inobhutnahme als Ausübung des staatlichen Wächteramts ist die Erfüllung der Aufgabe den Trägern der öffentl. Jugendhilfe vorbehalten Anerkannte Träger der freien Jugendhilfe können an der Durchführung der Aufgaben beteiligt werden. Ihnen kann auch die gesamte Aufgabe „zur Ausführung“ übertragen werden Die Entscheidung über die Inobhutnahme erfolgt per Verwaltungsakt und kann nur vom Jugendamt getroffen werden Wiesner IGfH Berlin

Übersicht Entwicklung der Rechtsgrundlage im SGB VIII Bedeutung der Inobhutnahme im Kontext der Schutzes von Kindern und Jugendlichen 3. Anlässe für die Inobhutnahme 4. Durchführung der Inobhutnahme 5. Beteiligung der Eltern 6. Dauer der Inobhutnahme Freiheitsentziehende Maßnahmen Inobhutnahme und Familiengericht 9. Inobhutnahme und Aufenthaltsrecht 10. Entwicklung der Fallzahlen Wiesner IGfH Berlin

Beteiligung der Eltern (Abs.3 Satz 1 bis 3) Relevanz für im Inland lebende Kinder und Jugendliche (Fallvarianten 1 und 2) Benachrichtigung des Personensorgeberechtigten Zusammenarbeit mit dem Personensorgeberechtigten Widerspruch des Personensorgeberechtigten Übergabe des Kindes oder Jugendlichen Anrufung des Familiengerichts Wiesner IGfH Berlin

Bestellung eines Vormunds oder Pflegers (Abs.3 Satz 4) Relevanz für unbegleitet einreisende Kinder und Jugendliche (Fallvariante 3) Unabhängig vom Alter und der Handlungsfähigkeit des Kindes oder Jugendlichen Wiesner IGfH Berlin

Übersicht Entwicklung der Rechtsgrundlage im SGB VIII Bedeutung der Inobhutnahme im Kontext der Schutzes von Kindern und Jugendlichen 3. Anlässe für die Inobhutnahme 4. Durchführung der Inobhutnahme 5. Beteiligung der Eltern 6. Dauer der Inobhutnahme Freiheitsentziehende Maßnahmen Inobhutnahme und Familiengericht 9. Inobhutnahme und Aufenthaltsrecht 10. Entwicklung der Fallzahlen Wiesner IGfH Berlin

Dauer der Inobhutnahme (Abs. 4) Keine generelle Zeitgrenze Ende bei Zweckerreichung Kein weitergehender Hilfebedarf: Zeitpunkt der Übergabe an die Eltern Weitergehender Hilfebedarf: Zeitpunkt der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen ggf. nach Einsetzung eines Pflegers oder Vormunds durch das Familiengericht Wiesner IGfH Berlin

Übersicht Entwicklung der Rechtsgrundlage im SGB VIII Bedeutung der Inobhutnahme im Kontext der Schutzes von Kindern und Jugendlichen 3. Anlässe für die Inobhutnahme 4. Durchführung der Inobhutnahme 5. Beteiligung der Eltern 6. Dauer der Inobhutnahme Freiheitsentziehende Maßnahmen Inobhutnahme und Familiengericht 9. Inobhutnahme und Aufenthaltsrecht 10. Entwicklung der Fallzahlen Wiesner IGfH Berlin

Geschlossene Unterbringung im Rahmen der Inobhutnahme (Abs.5) Erforderlichkeit für die Gefahrenabwehr Beendigung mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn Was geschieht wenn die Gefährdungssituation andauert? Wiesner IGfH Berlin

Übersicht Entwicklung der Rechtsgrundlage im SGB VIII Bedeutung der Inobhutnahme im Kontext der Schutzes von Kindern und Jugendlichen 3. Anlässe für die Inobhutnahme 4. Durchführung der Inobhutnahme 5. Beteiligung der Eltern 6. Dauer der Inobhutnahme Freiheitsentziehende Maßnahmen Inobhutnahme und Familiengericht 9. Inobhutnahme und Aufenthaltsrecht 10. Entwicklung der Fallzahlen Wiesner IGfH Berlin

Übersicht Entwicklung der Rechtsgrundlage im SGB VIII Bedeutung der Inobhutnahme im Kontext der Schutzes von Kindern und Jugendlichen 3. Anlässe für die Inobhutnahme 4. Durchführung der Inobhutnahme 5. Beteiligung der Eltern 6. Dauer der Inobhutnahme Freiheitsentziehende Maßnahmen Inobhutnahme und Familiengericht 9. Inobhutnahme und Aufenthaltsrecht 10. Entwicklung der Fallzahlen Wiesner IGfH Berlin

Verpflichtung zur Schutzgewährung Einreise unbegleiteter Minderjähriger als generell vermutete akute Kindeswohlgefährdung Vorgaben des Haager Minderjährigenschutzabkommens und der UN-KRK Spezifische sorgerechtliche Ausgangslage Verhältnis des § 42 SGB VIII zur Wohnpflicht nach dem AsylverfahrensG Information des Jugendamtes über die Einreise Spezifische Anforderungen an die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen Wiesner IGfH Berlin

Übersicht Entwicklung der Rechtsgrundlage im SGB VIII Bedeutung der Inobhutnahme im Kontext der Schutzes von Kindern und Jugendlichen 3. Anlässe für die Inobhutnahme 4. Durchführung der Inobhutnahme 5. Beteiligung der Eltern 6. Dauer der Inobhutnahme Freiheitsentziehende Maßnahmen Inobhutnahme und Familiengericht 9. Inobhutnahme und Aufenthaltsrecht 10. Entwicklung der Fallzahlen Wiesner IGfH Berlin

Entwicklung der finanziellen Aufwendungen für die Durchführung vorläufiger Schutzmaßnahmen (Deutschland; 1995-2011; Angaben in 1.000 EUR) Quelle: Statistisches Bundesamt: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Ausgaben und Einnahmen; Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik Wiesner IGfH Berlin

Entwicklung der vorläufigen Schutzmaßnahmen (Fallzahlen) (Deutschland; 2000-2012; Angaben absolut) Quelle: Statistisches Bundesamt: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Vorläufige Schutzmaßnahmen; versch. Jahrgänge; Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik Wiesner IGfH Berlin

(Deutschland; 2000-2012; Anzahl absolut) Entwicklung der Arten von vorläufigen Schutzmaßnahmen (Inobhutnahmen wegen Gefährdung und Inobhutnahmen auf eigenen Wunsch) (Deutschland; 2000-2012; Anzahl absolut) Quelle: Statistisches Bundesamt: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Vorläufige Schutzmaßnahmen; versch. Jahrgänge; Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik Wiesner IGfH Berlin

Verteilung nach Altersgruppen bei den vorläufigen Schutzmaßnahmen (Deutschland; 2012; Verteilung in %) Quelle: Statistisches Bundesamt: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Vorläufige Schutzmaßnahmen; 2012; Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik Wiesner IGfH Berlin

Wiesner IGfH Berlin

Vorläufige Schutzmaßnahmen nach Dauerklassen in der Entwicklung (Deutschland; 1995-2012; Angaben in %) Quelle: Statistisches Bundesamt: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Vorläufige Schutzmaßnahmen; versch. Jahrgänge; Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik Wiesner IGfH Berlin

Inobhutnahmen eines/-r Minderjährigen aufgrund einer unbegleiteten Einreise (Deutschland; 1995-2012) Anzahl Angaben pro 10.000 der 12- bis unter 18-Jährigen Anteil an Schutzmaßnahmen insgesamt 2000 1.453 26 4,7 2001 1.693 30 5,4 2002 1.441 25 5,0 2003 1.155 20 4,2 2004 919 16 3,5 2005 602 11 2,3 2006 612 12 2,4 2007 888 17 3,1 2008 1.099 22 3,4 2009 1.949 40 5,8 2010 2.822 59 7,8 2011 3.482 73 9,1 2012 4.767 100 11,9 Quelle: Statistisches Bundesamt: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Vorläufige Schutzmaßnahmen; versch. Jahrgänge; Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik Wiesner IGfH Berlin

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