Das arbeitsgerichtliche Verfahren

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Das arbeitsgerichtliche Verfahren lic.iur. Patricia Waller, Rechtsanwältin Präsidentin des Arbeitsgerichts Aarau Referat RePrAG vom 10. Februar 2010

3. Zusammensetzung des Gerichts Inhaltsverzeichnis 1. Einführung 2. Zuständigkeit 3. Zusammensetzung des Gerichts 4. Aufgaben des Arbeitsgerichtspräsidenten Verfahrensgrundsätze Verfahrensablauf 7. Formelle / Materielle Rechtskraft 8. (Kantonale) Rechtsmittel 9. Säumnisfolgen 10. Summarisches Verfahren 11. Vollstreckung 12. Arbeitsgerichtsverfahren nach der CH ZPO

Einordnung der Arbeitsgerichtsbarkeit Einführung Art. 343 OR Einordnung der Arbeitsgerichtsbarkeit § 98 Abs. 2 KV §§ 354 – 396 ZPO § 353 ZPO i.V.m. §§ 1 ff. ZPO / GOG

Sachliche Zuständigkeit (1) Das Arbeitsgericht entscheidet ohne Rücksicht auf den Streit-wert alle Streitsachen aus Einzel-, Lehr-, Handelsreisenden- und Heimarbeitsvertrag (§ 362 Abs. 1 ZPO) Darunter fallen insbesondere: - Streitigkeiten über das Zustandekommen, den Bestand und die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses - Streitigkeiten aus einem ungültigen oder bereits beendeten Arbeitsvertrag - Streitigkeiten betreffend irgendwelche Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag

Sachliche Zuständigkeit (2) Fehlende Zuständigkeit (§ 362 Abs. 2 ZPO) - öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse (Personalrekursgericht) Streitigkeiten aus dem Sozialversicherungsrecht (Versicherungsgericht) Streitigkeiten im Bereich Ausländer- und Steuerrecht

Sachliche Zuständigkeit (3) Ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen Wird das Vorliegen eines Arbeitsvertrages bejaht, so beurteilt das Arbeitsgericht alle darauf fliessenden Ansprüche, unabhängig von deren Rechtsgrundlage Zuständigkeit im Bereich des SchKG: rein materiellrechtliche Klagen Temporärarbeitsverhältnisse: Zuständigkeit für Verhältnis zwischen Verleiher und Arbeitnehmer bzw. Entleiher und Arbeitnehmer Die Zuständigkeit des Arbeitsgericht schliesst den ordentlichen Richter grundsätzlich aus (§ 362 Abs. 3 ZPO)

Örtliche Zuständigkeit (Art. 24 GestG, Art. 21 GestG) Örtlich zuständig ist gemäss Art. 24 GestG das Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei oder am Ort, an dem der Arbeit-nehmer gewöhnlich die Arbeit geleistet hat Grundsätzlich ist der Zeitpunkt der Auflösung des Arbeits-verhältnisses massgebend für die Beurteilung der Gerichts-standsfrage Auf diesen Gerichtsstand kann im Voraus oder durch Ein-lassung die stellensuchende oder arbeitnehmende Partei nicht verzichten. Vorbehalten bleibt der Abschluss einer Gerichts-standsvereinbarung nach Entstehung der Streitigkeit (Art. 21 GestG)

Zusammensetzung des Gerichts Präsident, Vizepräsident, 12 Arbeitsrichter, Gerichtsschreiber (§ 355 ZPO) Vermittlungsverhandlung - Präsident/Vizepräsident, Gerichtsschreiber Hauptverhandlung (§ 360 ZPO) Streitwert bis Fr. 1‘000: Präsident/Vizepräsident, 2 Arbeitsrichter, Gerichtsschreiber Streitwert über Fr. 1‘000: Präsident/Vizepräsident, 4 Arbeitsrichter, Gerichtsschreiber

Aufgaben des Arbeitsgerichtspräsidenten - Entgegennahme von Klagen - Prüfung der Zuständigkeit - Durchführung der Vermittlungsverfahren - Erlass von Abschreibungsverfügungen - Erlass vorsorglicher Verfügungen - Entscheid über Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und allfällige Sistierungsbegehren - nach erfolglosem Vermittlungsversuch: Bezeichnung der Arbeitsrichter und die Leitung des Hauptverfahrens Instruktion im Rechtsmittelverfahren - Keine Urteilskompetenz

Verfahrensgrundsätze: Einfaches und rasches Verfahren (Art. 343 OR) mündliches Verfahren keine Verhandlung vor dem Friedensrichter Kurz bemessene Fristen keine Gerichtsferien (§ 372 ZPO)

Verfahrensgrundsätze: Soziale Untersuchungsmaxime (Art. 343 OR) Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen Richter beteiligt sich an der Sammlung des Prozessstoffes Parteien sind von der Verantwortung für die Beschaffung der Urteilsgrundlagen nicht entbunden Richter ist nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden Keine Änderung der Beweislastverteilung unbeschränktes Novenrecht Verminderte Bedeutung der Säumnis

Verfahrensgrundsätze: Grundsatz der Öffentlichkeit (Art. 343 OR) Vermittlungsverhandlung nicht öffentlich (§ 375 Abs. 3 ZPO) Hauptverhandlung öffentlich

Verfahrensgrundsätze: Pflicht zum persönl. Erscheinen (§ 366 f. ZPO) Vermittlungsverhandlung (§ 366 ZPO) Pflicht zum persönlichen Erscheinen; für den Arbeitgeber kann ein höherer Angestellter erscheinen (§ 366 Abs. 1 ZPO) Ausnahmsweise: Vertretungsrecht (§ 366 Abs. 2 ZPO) Verbeiständung möglich Hauptverhandlung (§ 367 ZPO) Keine Pflicht zum persönlichen Erscheinen (§ 367 ZPO) Ausnahme: Parteibefragung

Verfahrensgrundsätze: Kostenfreies Verfahren (Art. 343 OR, § 369 ZPO) Verfahrenskosten (§ 369 ZPO, Art. 343 OR) Bis zu einem Streitwert von Fr. 30‘000 keine Verfahrens-kosten Ausnahme: Mutwilligkeit Parteikosten (§ 369 ZPO) Bis zu einem Streitwert von Fr. 20‘000 werden die Partei-kosten unabhängig vom Verfahrensausgang wettgeschlagen Unentgeltliche Rechtspflege möglich (§ 370 ZPO)

Entgegennahme der Klage (§ 372 ZPO) Verfahrensablauf (1) Entgegennahme der Klage (§ 372 ZPO) Prüfung der Prozessvoraussetzungen (§ 373 ZPO) Vorladung zur Vermittlungsverhandlung (§ 374 ZPO) Durchführung des Vermittlungsverfahrens (§ 375 ZPO) Verfahren nach erfolglosem Vermittlungsversuch (§ 376 ZPO) Rechtsmittelverfahren (§§ 387 ff. ZPO)

Verfahren nach erfolglosem Vermittlungsversuch (§ 376 ZPO): Verfahrensablauf (2) Verfahren nach erfolglosem Vermittlungsversuch (§ 376 ZPO): Direkte Anrufung Obergericht (§§ 364 / 378 ZPO) oder Hauptverfahren vor Arbeitsgericht (§ 376 ZPO) Vorladung zur Hauptverhandlung inkl. Beweisanordnung (§ 376 ZPO) oder schriftliches Verfahren - Anlässlich Hauptverhandlung (§§ 380 ff. ZPO): Parteivorträge (sofern kein schriftliches Verfahren) formelle Vorfragen Beweisabnahme (Partei–, Zeugenbefragung etc.) Evtl. zweite Verhandlung für eine ergänzende Beweiserhebungen (§§ 380 / 382 ZPO) Vortrag für Beweiswürdigung und Rechtserörterungen Urteilsfällung, –eröffnung und –begründung (§ 384 Abs. 1 ZPO)

Formelle / materielle Rechtskraft Formelle Rechtskraft Kein ordentliches Rechtsmittel mehr möglich Materielle Rechtskraft Verbindlichkeit des Urteils für spätere Prozesse derselben Parteien Formell rechtskräftige Sachurteile und Abschreibungs-beschlüsse

(Kantonale) Rechtsmittel Appellation (§§ 387 ff. ZPO) - Endentscheide des Arbeitsgerichts Beschwerde (§§ 390 ff. ZPO) Summarentscheide Prozessleitende Entscheide, sofern selbständig weiterziehbar Entscheid über Tragung/Festsetzung Prozesskosten, sofern nicht in der Sache Appellation eingelegt wird oder Kostenbeschwerde gegeben ist Revision (§§ 393 f.)

Vermittlungsverhandlung § 377 ZPO Säumnisfolgen Vermittlungsverhandlung § 377 ZPO Hauptverhandlung § 381 ZPO

Summarisches Verfahren Vgl. §§ 385 f. ZPO

Analog ordentliches Verfahren Vollstreckung Analog ordentliches Verfahren - Verpflichtung auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung: SchKG - Alle Übrigen: §§ 421 ff. ZPO

Arbeitsgerichtsverfahren nach der CH ZPO Beibehaltung des Arbeitsgerichts! § 98 Abs. 2 KV i.V.m. § 3 lit. c EG ZPO, §§ 39 ff. nGOG Neu: Gerichtsverfahren stets in 5-er Besetzung (§ 39f nGOG)

Örtliche Zuständigkeit nach CH ZPO (1) Art. 34 CH ZPO 1 Für arbeitsrechtliche Klagen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort, an dem die Arbeit-nehmerin oder der Arbeitnehmer gewöhnlich die Arbeit ver-richtet, zuständig. Für Klagen einer stellensuchenden Person sowie einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers, die sich auf das Arbeitsvermittlungsgesetz stützen, ist zusätzlich das Gericht am Ort der Geschäftsniederlassung der vermittelnden oder verleihenden Person, mit welcher der Vertrag abgeschlossen wurde, zuständig.

Örtliche Zuständigkeit nach CH ZPO (2) Art. 35 CH ZPO Auf die Gerichtsstände nach den Artikeln 32–34 CH ZPO können nicht zum Voraus oder durch Einlassung verzichten: (…) die stellensuchende oder arbeitnehmende Partei. 2 Vorbehalten bleibt der Abschluss einer Gerichtsstands-vereinbarung nach Entstehung der Streitigkeit.

Sachliche Zuständigkeit nach CH ZPO § 8 EG ZPO Das Arbeitsgericht ist erstinstanzlich zuständig für Streitigkeiten aus dem a) Arbeitsverhältnis (Art. 319–355 OR), b) kollektiven Arbeitsrecht (Art. 356–358 OR, Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von GAV, Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben [Mitwirkungsgesetz], Sozial-pläne), wenn hierfür nicht eine andere Behörde zuständig ist, c) Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personal-verleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG), d) Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG).

Verfahrensbestimmungen gemäss CH ZPO (1) Grundsatz Keine gegenüber dem ordentlichen bzw. vereinfachten Verfahren abweichende spez. Verfahrensbestimmungen Streitwert bis Fr. 30‘000: vereinfachtes Verfahren (Art. 243 ff. CH ZPO) Streitwert über Fr. 30‘000: ordentliches Verfahren (Art. 219 ff. CH ZPO) Vorgängig: Schlichtungsversuch vor Schlichtungsbehörde (Art. 197 ZPO)

Verfahrensbestimmungen gemäss CH ZPO (2) Ausnahmen: Vertretung Art. 68 CH ZPO: Vertragliche Vertretung 1 Jede prozessfähige Partei kann sich im Prozess vertreten lassen. 2 Zur berufsmässigen Vertretung sind befugt: a. in allen Verfahren: Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten; b. (…); c. (…); d. vor den Miet- und Arbeitsgerichten beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter, soweit das kantonale Recht es vorsieht. 3 Die Vertreterin oder der Vertreter hat sich durch eine Vollmacht auszuweisen. Das Gericht kann das persönliche Erscheinen einer vertretenen Partei anordnen. Art. 68 Abs. 1 lit. d CH ZPO ist Verweis auf § 18 EG ZPO: Verbandsfunktionäre (allerdings nur im erstinstanzlichen Verfahren zulässig)

Verfahrensbestimmungen gemäss CH ZPO (3) Ausnahmen: Kosten Gerichtskosten - Bis zu einem Streitwert von Fr. 30‘000 keine Gerichtskosten (Schlichtungs- und Entscheidverfahren) (Art. 113 Abs. 2 lit. d CH ZPO, Art. 114 lit. c CH ZPO) Ausnahme: bös- oder mutwillige Prozessführung (Art. 116 CH ZPO) Parteikosten Schlichtungsverfahren: keine Parteikosten (Art. 113 Abs. 1 CH ZPO) Entscheidverfahren: Bis zu einem Streitwert von Fr. 30‘000 keine Parteikosten (Art. 116 Abs. 1 CH ZPO i.V.m. § 25 Abs. 1 EG ZPO) Ausnahme: bös- oder mutwillige Prozessführung (Art. 115 CH ZPO, Art. 116 Abs. 1 CH ZPO i.V.m. § 25 Abs. 2 EG ZPO)