„Betriebshilfe für die Steirische Wirtschaft“

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„Betriebshilfe für die Steirische Wirtschaft“ Vortrag für Landesinnungen Friseure, Gärtner & Floristen, Fußpfleger, Kosmetiker, Masseure sowie Kunststoffverarbeiter 30. Jänner 2017 Schloss Seggau

Was ist die Betriebshilfe? Existenzsicherung für alle steirischen KleinunternehmerInnen im Falle von Krankheit Unfall Mutterschaft

Vereinsgründung erfolgte im November 2004 Allgemeines Vereinsgründung erfolgte im November 2004 Gründungsmitglieder: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Wirtschaftskammer Steiermark / Frau in der Wirtschaft Projektpartner: Land Steiermark

Was ist die Betriebshilfe? Die Hilfe des Vereins der Betriebshilfe für die Steirische Wirtschaft kann bei mehr als 14 tägiger Arbeitsunfähigkeit des/der UnternehmerIn in Anspruch genommen werden und wenn erforderliche Voraus-setzungen (z.B. Einkommensgrenze) erfüllt sind. Im Zuge dessen kann eine Ersatzarbeitskraft bestimmt werden, die als BetriebshelferIn im Unternehmen beschäftigt wird und über den Verein der Betriebshilfe (= Dienstgeber) angemeldet und bezahlt wird.

Wer kann Betriebshilfe in Anspruch nehmen? Alle steirischen UnternehmerInnen, die Mitglied der WKO Steiermark und gleichzeitig nach dem GSVG in der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (SVA) pflichtversichert sind.

Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit bzw. Unfall Ausfall wegen einer mehr als 14 Tage dauernden Arbeitsunfähigkeit in Folge von Krankheit, eines Unfalls, eines Spitalaufenthaltes und anschließendem Heilverfahrens/Genesungsaufenthaltes Einkommensgrenze: Gesamteinkommen darf im Monat EUR 1.671,85 bzw. im Jahr EUR 20.062,20 nicht übersteigen (Werte 2017) Betriebshilfe muss zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig sein – Bewilligung durch SVA notwendig! max. 70 Betriebshelfer-Tage pro Kalenderjahr

Arbeitsunfähigkeit infolge Schwangerschaft Anspruch während der Mutterschutzzeit: - 8 Wochen vor der Entbindung - bis 8 bzw. 12 Wochen nach der Entbindung keine Einkommensgrenze Bewilligung durch SVA notwendig ACHTUNG Kinderbetreuungsgeld entfällt nicht. Es gebührt aber kein Wochengeld!

Wer sind BetriebshelferInnen? Der Verein stellt UnternehmerInnen kostenlos eine Ersatz-arbeitskraft zur Verfügung, die während der Arbeits-unfähigkeit des Unternehmers/der Unternehmerin im Betrieb vorübergehend einspringt. Unternehmen kann sich BetriebshelferIn selbst aussuchen Achtung: Der Betriebshelfer/die Betriebshelferin darf aber die letzten 6 Monate nicht im Unternehmen beschäftigt gewesen sein. Ein bestehender Mitarbeiter/in darf nur im Falle einer geringfügigen Beschäftigung (nicht über 425,17 Euro mtl.) als Betriebshelfer/in beschäftigt werden. Anmeldung des Betriebshelfers/der Betriebshelferin erfolgt über den Verein „Betriebshilfe für die Steirische Wirtschaft“.

Arbeitsunfähigkeit infolge Pflege eines behinderten Kindes Ausfall der Arbeitskraft wegen einer mehr als 14 Tage dauernden Pflege Antragsteller/in und das behinderte Kind leben im gemeinsamen Haushalt Bezug der erhöhten Familienbeihilfe bzw. von Pflegegeld Keine Einkommensgrenze! Einmalige Gewährung bis zu einer Höchstdauer von 90 Betriebshelfertagen –> grundsätzlich zum Zeitpunkt der Feststellung der körperlichen/geistigen Behinderung des Kindes

Ablauf zur Inanspruchnahme der Sachleistung Der „Antrag auf Beistellung eines Betriebshelfers gemäß § 100 GSVG“ ist - bei Krankheit/Unfall mit Arztbescheinigung und Einkommensteuernachweis - bei Schwangerschaft mit Kopie des Mutter-Kind-Passes ohne Einkommensnachweis an die SVA der gewerblichen Wirtschaft zu übermitteln. SVA prüft Anspruch und erteilt eine Zu-/Absage. Erst nach Erhalt der Zusage wird die Ersatzarbeitskraft vom Verein angemeldet und kann im Betrieb beschäftigt werden.

Kontakt und Information Verein „Betriebshilfe für die Steirische Wirtschaft“ Mag. Elke Jantscher-Schwarz Körblergasse 111-113 8010 Graz T: 0316/601-727 F: 0316/601-729 E: fiw@wkstmk.at W: wko.at/stmk/betriebshilfe