Versicherungsaufsichtsrecht Beaufsichtigung & Berichtigung

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 Präsentation transkript:

Versicherungsaufsichtsrecht Beaufsichtigung & Berichtigung Dr. Stephan Korinek, FMA 2017

20. Beaufsichtigung Reichweite: Mittel: gesamte Geschäftsgebarung der VU, insb. die Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften zu überwachen. VAG (und darauf beruhende VO und Bescheide), Verordnung (EU) Vorschriften, deren Verletzung gewöhnlich die Interessen der Versicherten berühren, zB VersVG, ABGB, KSchG, UWG (Orientierung an Rsp. d. Gerichte) Mittel: Analyse aufgrund gemeldeter Finanzdaten Prüfung vor Ort § 274 VAG 2016 Vorlage- und Auskunftsrechte, Auskunftspersonen (§ 272)… § 273 VAG 2016: Aufsichtliches Überprüfungsverfahren - SRP Korinek

20. Beaufsichtigung Grundsätze: SRP - Schwerpunkte: Proportionalität – neu? Vorausschauend und risikoorientiert – neu? SRP - Schwerpunkte: Prozesse und Verfahren Aufsichtsplan Stresstests Korinek

21. Berichtigung Grundidee Kontrolle Versichertenschutz durch rechtmäßigen Versicherungsbetrieb Kein Wettbewerbsvorteil durch Rechtsbruch Kompetenz Konsequenz Korinek

21. Berichtigung Wirkung reaktiv präventiv Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustands Verwaltungsstrafen* Fit & proper – Verfahren *in Stabsabteilung FMA zentralisiert reaktiv präventiv Korinek

21. Berichtigung Maßnahmen Anordnungen der FMA: § 275 neu formuliert Kapitalaufschlag: § 277 Solvabilitäts-, Sanierungs- und Finanzierungsplan: §§ 278-281 – novelliert! Einberufung der HV oder des Aufsichtsrats: § 276 Untersagung der freien Verfügung über Vermögenswerte: § 283 Maßnahmen bei Gefahr für die Belange der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten: § 284 Widerruf der Konzession: § 285 Korinek

21. Berichtigung § 275 Anordnungen – lesen! Statt bisherigem § 104 Ähnlicher Inhalt – andere Gliederung 3 Tatbestände: unbe-schränkt? 1. für den Betrieb der Vertragsversicherung geltende Vorschriften 2. Schwächen und Unzulänglichkeiten reaktiv oder präventiv Rechts-widrig? 3. anerkannte Grundsätze eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs Bsp in Abs 2 Korinek

21. Berichtigung Kapitalaufschlag § 277 nennt die 4 Fälle, in denen FMA im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens einen Kapitalaufschlag festsetzen kann: Risk profile add-on 1. wenn das Risikoprofil des VU erheblich von den Annahmen abweicht, die der mit der Standardformel berechneten SCR zugrunde liegen, und a) Anordnung IM unangemessen wäre oder unwirksam war oder b) nach einer Anordnung ein IM noch entwickelt wird 2. wenn das Risikoprofil des VU erheblich von den Annahmen abweicht, die der unter Verwendung eines IM berechneten SCR zugrunde liegen, weil a) bestimmte quantifizierbare Risiken nur unzureichend erfasst wurden und b) die Anpassung des Modells zur Abbildung des Risikoprofils innerhalb eines angemessenen Zeitraumes fehlgeschlagen ist, Korinek

21. Berichtigung Kapitalaufschlag 4. wenn ein VU die Matching‑Anpassung, die Volatilitätsanpassung oder die Übergangsmaßnahmen gemäß § 336 und § 337 anwendet und das Risikoprofil dieses Unternehmens erheblich von den Annahmen abweicht, die diesen Anpassungen und Übergangsmaßnahmen zugrunde liegen. Governance add-on 3. wenn das Governance-System eines VU erheblich von den in § 107 bis § 113, § 117 bis § 122 festgelegten Anforderungen abweicht und das Unternehmen dadurch gehindert wird, die Risiken, denen es ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, angemessen zu erkennen, zu messen, zu überwachen, zu managen und darüber Bericht zu erstatten und die Anwendung anderer Maßnahmen die Mängel wahrscheinlich nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes ausreichend beheben wird oder Korinek

21. Berichtigung Anordnungen gemäß § 275 VAG 2016 Anordnung mit Bescheid oder Verordnung Bezieht sich auf unmittelbar anwendbares Recht Soweit sich die Aufsicht nicht auf das VAG bezieht: Orientierung an der Rechtsprechung der Gerichte bzw. der zur Vollziehung zuständigen Verwaltungsbehörden Berücksichtigung der Leitlinien von EIOPA bei der Auslegung! Korinek

21. Berichtigung Solvabilität Solvabilitätsplan „nicht mehr dauerhaft“ Eingriffs- schwelle Solvabilitätsplan „nicht mehr dauerhaft“ X X SCR Sanierungsplan X MCR Finanzierungsplan 2 Monate 1 Monat Zeit X Anzeige bei Gefahr der Nichtbedeckung in den nächsten 3 Monaten Korinek

21. Berichtigung Anordnungen gemäß § 284 VAG 2016 Zur Abwendung einer konkreten Gefahr für die Belange der Versicherten kann die FMA bestimmte befristete Maßnahmen ergreifen, die die Organisationsstruktur des VU beziehungsweise die Fortführung des Geschäftsbetriebs betreffen, zum Beispiel Untersagung der Geschäftsführung Bestellung eines Regierungskommissärs Untersagung der Fortführung des Geschäftsbetriebs Anordnung betr. Versicherungsbedingungen oder Tarife (Einschränkung auf marktüblichen Schutz) Anordnung einer Bestandübertragung Korinek

22. Verwaltungsstrafen Verwaltungsstrafen (§§ 317 ff VAG 2016) Bsp § 317 lesen! VStG – in FMA zentralisiert PS: Säumnisgebühren (§ 22a FMABG) – AVG-Verfahren Korinek

23. FMA 2002 gegründet Banken-, Versicherungs-, Pensionskassen- und Wertpapieraufsicht (sog integrierte Aufsichtsbehörde) Weisungsunabhängig Geregelt im FMABG Finanzmarktstabilitätsgremium (BMF 2; FMA; OeNB; Fiskalrat 2) Korinek

FMA Korinek