Rechtliche Hinweise zur Kirchenvorstandswahl 2018

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 Präsentation transkript:

Rechtliche Hinweise zur Kirchenvorstandswahl 2018 Jahrestagung für Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter der Kirchenkreise Springe, 17. Mai 2017 Oberkirchenrätin Anna Burmeister Hartmut Salewski Landeskirchenamt Hannover, Referat 76

Übersicht über die Zuständigkeiten bei der Kirchenvorstandswahl Die Kirchenvorstandswahl ist eine Wahl der Kirchengemeinde. Der KKV überwacht die kirchlichen Wahlen (vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 4 KKO). Der KKV entscheidet über die Aberkennung der Wählbarkeit, erteilt die Ausnahmegenehmigung für die Wählbarkeit bei Mitarbeitern der Kirchengemeinde, muss dem Beschluss der Kirchengemeinde über die Bildung von Wahlbezirken zustimmen, wirkt an der Aufstellung der Wahlaufsätze entscheidend mit, beruft die zu Berufenden in den Kirchenvorstand, muss über Beschwerden gegen die Wahl entscheiden. 2

Übersicht über die Zuständigkeiten auf der landeskirchlichen Ebene Pressestelle (Herr Dr. Neukirch, Herr Simon-Hinkelmann): Leitung der Kampagne in Zusammenarbeit mit der beauftragten Agentur Gobasil EMSZ (federführend Herr Lau): Öffentlichkeitsarbeit im Hinblick auf die Kirchenvorstandswahl, Verantwortlichkeit für die Materialien und Publikationen gemeinsam mit der Pressestelle Haus kirchlicher Dienste (Herr Wieblitz, Herr Schlüse): Gemeindeleitung und Ehrenamtliche, bringen Broschüren etc. heraus Landeskirchenamt (Frau Burmeister, Herr Salewski): Lieferung der Rechtstexte und Beantwortung von Rechtsfragen zur Wahl 3

Welche Arbeitsgruppen gibt es? Große Steuerungsgruppe/AG Kampagne, in der alle Öffentlichkeitsarbeiterinnen und -arbeiter aller Kirchen der Konföderation vertreten sind, Federführung: Herr Lau, EMSZ, (Ref. 76 ist hier nicht dabei) Steuerungsgruppe für die Hannoverschen Angelegenheiten (EMSZ, Pressestelle, HkD, LKA), Federführung: Herr Lau, EMSZ Konföderierte Arbeitsgruppe Recht KV-Wahl 2018, vertreten sind die für das Wahlrecht zuständigen Kolleginnen und Kollegen aus den konföderierten Partnerkirchen, für Hannover: Frau Burmeister, Herr Salewski, Herr Schimke in seiner Funktion als Vertreter des Fachausschusses 4

Kompetenz für das Wahlrecht liegt mittlerweile bei der Landeskirche Das KVBG war ein Kirchengesetz der Konföderation. Seit der Abschaffung der Konföderationssynode und dem Inkrafttreten des Konföderationsvertrages von 2014 ist das KVBG ein Kirchengesetz der Landeskirche Hannover. Der Name des Gesetzes lautet nicht mehr „Kirchengesetz der Konföderation über die Bildung der Kirchenvorstände“, sondern nur noch „Kirchengesetz über die Bildung der Kirchenvorstände“. Die Landeskirche Hannover kann das KVBG eigenständig ändern – und hat das im Mai 2017 auch getan. Oldenburg hat mittlerweile ein eigenes Wahlgesetz (Gemeindekirchenratswahlgesetz) geschaffen; in Schaumburg-Lippe soll die dortige Landessynode auch ein eigenes Wahlgesetz (Gesetz über die Bildung der Gemeindekirchenräte und Kirchenvorstände) im Juni 2017 beschließen. 5

Fünf Kirchen, ein Motto. Die Kampagne zur Wahl der kirchlichen Leitungsgremien 2018 steht unter dem Motto „Kirche mit mir“. Leitfarben sind die komplementären Farbtöne Gelb und Lila. Die Farbkombination grenzt sich im Wahlumfeld (Landtagswahl Nds. 2018) von der Parteienwerbung ab und sorgt mit starken Kontrasten und warmen Farbtöne für Aufmerksamkeit.

Kirche verbindet Menschen. Die Formulierung soll zum Ausdruck bringen: Du bist Teil der Kirche, du bist Gemeindeglied. Diese Botschaft in den Vordergrund zu rücken heißt im Umkehrschluss auch: Wir wissen, dass du da bist. Wir nehmen dich ernst. Mit deiner Wahlbeteiligung nimmst du aktiv an der Gestaltung deiner Kirche teil. Für Kandidatinnen und Kandidaten sowie Wählerinnen und Wähler ist dies Anspruch und Zusage in einem: Kirche geht nicht ohne dich.

Vielfältig, persönlich, aktivierend. Das Motto ist einfach und dennoch vielfältig nutzbar. Das Wort „MIR“ wird in der Kampagne mit Namen, Verben und Nomen ausgetauscht. Die unterschiedlichen Begriffe werden in Listenform hinter dem „MIT“ platziert und suggerieren auf diese Weise eine mögliche Auswahl-/Scrollbewegung, wie man Sie aus den Bedienoberflächen von Apps und Websites kennt.

Vielfältig, persönlich, aktivierend. Mit fünf Begriffen und einem Foto entsteht eine Geschichte. Zum Beispiel die, einer jungen Frau: „Mit Kerzen, mit Kreativität, mit Tiefgang, mit Ideen, mit Fragen, mit mir.“ Im Mittelpunkt jeder dieser Geschichten steht die Verbindung zur Kirche – persönlich und facettenreich.

Vielfältig, persönlich, aktivierend. Weitere Beispielmotive

Ob in der Großstadt oder auf dem Land, in einer großen oder kleinen Gemeinde, die Motive passen in jedes Umfeld. Durch einen kurzen, motivierenden Text, den Wahltermin und die Aufforderung MITWÄHLEN! wird die Ansprache abgerundet.

Etappen der kampagne April 2017 Versand des Infopakets an die Kirchengemeinden Mai 2017 Start der Homepage kirchemitmir.de Ab Juni 2017 Kontinuierliche Bereit-stellung von Vorlagen für Gemeindebriefe, Anzeigen etc. Juli 2017 Versand der Wahlmappe an die Kirchengemeinden August 2017 Bestellbeginn für Werbematerial September 2017 „Heiße Phase“ der Suche nach Kandidatinnen und Kandidaten Januar 2018 Start der Aktivierung der Wählerinnen und Wähler Februar 2018 Versand der Wahlbenach-richtigungen durch die Kirchengemeinden 11. März 2018 Wahltag

Rechtsgrundlagen für die Kirchenvorstandswahl Maßgeblich sind das KVBG und die Ausführungsbestimmungen zum KVBG (AB KVBG). Das Kolleg hat die im Hinblick auf die Kirchenvorstandswahl 2018 aktualisierten AB KVBG am 9. Mai 2017 beschlossen. Sie werden demnächst im Amtsblatt veröffentlicht. 13

Was ist anders gegenüber der letzten Wahl ? – Änderungen im KVBG § 2 Abs. 2 KVBG: Pastorinnen und Pastoren mit bloßem Mitarbeitsauftrag in der Kirchengemeinde können per Beschluss durch den Kirchenkreisvorstand Mitglieder kraft Amtes im Kirchenvorstand werden. § 4 KVBG: Absenkung des aktiven Wahlalters von 16 Jahre auf 14 Jahre durch die Landessynode am 6. Mai 2017 : 14-jährige Jugendliche können wählen, unabhängig davon, ob sie schon konfirmiert sind oder nicht und unabhängig davon, ob sie zum Abendmahl zugelassen sind. 14

Was ist anders gegenüber der letzten Wahl ? – Änderungen im KVBG § 11 KVBG: Das Landeskirchenamt hat die Mindestgröße für die Bildung eines Wahlbezirkes in den AB KVBG auf 300 Gemeindeglieder festgelegt. Es bleibt dabei, dass für jede Kapellengemeinde, unabhängig von der Größe, ein eigener Wahlbezirk zu bilden ist. Ebenso ist für jede Ortskirchengemeinde in einer Gesamtkirchengemeinde ein eigener Wahlbezirk zu bilden. Die Grenze von 300 gilt nicht, wenn eine Kirchengemeinde in der laufenden Wahlperiode durch Zusammenlegung vergrößert worden ist. 15

Was ist anders gegenüber der letzten Wahl? – Änderungen im KVBG § 25 Abs. 5 KVBG: Die Zahl der Stimmen, die der Wähler hat, ist für jede denkbare Konstellation im Gesetz angegeben. Die zur Verfügung stehenden Wählerstimmen müssen nicht mehr wie bisher auf die Wahlbezirke aufgeteilt werden. § 38 Abs. 1 S. 3 KVBG: Früher konnten bei einer Zusammen-legung von Kirchengemeinden, bei der mehrere der beteiligten Kirchengemeinden Patronatsgemeinden waren, nicht alle Patronate erhalten bleiben. Jetzt kann das Landeskirchenamt in der Urkunde über die Zusammenlegung mit Zustimmung der beteiligten Kirchengemeinden anordnen, dass jeder Patron berechtigt ist, in den Kirchenvorstand einzutreten oder einen Dritten zum Kirchenvorsteher zu ernennen. 16

Was ist anders gegenüber der letzten Wahl? – Änderungen im KVBG § 41 S. 2 KVBG: Neu eingeführt: Die Möglichkeit, dass einem Kirchenvorsteher bei Pflichtverletzungen eine Ermahnung erteilt wird. Zuständig dafür ist der Kirchenkreisvorstand. 17

Was ist anders gegenüber der letzten Wahl? – Änderung im KVBG § 47 KVBG: Neu: Erprobung der allgemeinen Briefwahl Das im April 2017 verschickte erste Info-Paket enthält ein Info-Blatt zur allgemeinen Briefwahl. Kirchengemeinden müssen sich bis zum 31. Mai 2017 entscheiden, ob sie allgemeine Briefwahl durchführen wollen. Die Kirchengemeinden, die die allgemeine Briefwahl durchführen wollen, erhalten später im Jahr 2017 gesonderte Verfahrenshinweise. 18

Jüngste Änderungen an § 47 KVBG durch die Mai-Synode 2017 Bei Kirchengemeinden, die allgemeine Briefwahl durchführen, kann die Wahlzeit im Wahllokal auf bis zu 2 Stunden reduziert werden. Die Worte „in Einzelfällen“ in § 47 Abs. 1 S. 1 KVBG wurden gestrichen.

Praktische Hinweise zum Ablauf bei der allgemeinen Briefwahl– was können wir heute schon sagen? Wahlbenachrichtigungen und Briefwahlunterlagen werden, gepackt in Umschlägen, an die Kirchengemeinden ausgeliefert. Die Umschläge werden dialogpostgeeignet sein. Die Erlaubnis zum Verteilen holt das LKA zentral von der Post ein. Die Stimmzettel der Kirchengemeinden (Wahlbezirke) werden in den Kirchengemeinden den Umschlägen hinzugefügt. Bulletpoint mit der komischen Formatierung bitte hier weglöschen. Ergänzung der Folie folgt noch später 20

Praktische Hinweise zum Ablauf bei der allgemeinen Briefwahl– was können wir heute schon sagen? Auf dem Stimmzettelumschlag wird ein Hinweis zum Freimachen zentral vorgegeben. Eine Individualisierung ist nicht möglich. Hinweis zum Recht: Bei der Kirchengemeinde eingegangene Wahlbriefe sind wie die der Briefwahl auf Antrag zu behandeln (§§ 26 und 27 KVBG). 21

Was kommt als Nächstes? Die Wahlmappen (in bewährtem Format und mit im Wesentlichen gleichen Inhalt wie 2012) werden in der 2. Julihälfte verschickt. Sie sollen in den Kirchengemeinden nach den Sommerferien vorliegen. Die Zeittafel setzt im Oktober 2017 ein. Bis dahin liegt der Schwerpunkt der Aktivitäten in den Kirchengemeinden auf der Kandidatengewinnung. 22