Die Aufgaben der Bundesnetzagentur in der Energiewende

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 Präsentation transkript:

Die Aufgaben der Bundesnetzagentur in der Energiewende 04.11.2017 Die Aufgaben der Bundesnetzagentur in der Energiewende Peter Franke, Vizepräsident der Bundesnetzagentur 7. Grazer Energierechtstage Graz, 27.04.2017

Energiewende und Netzausbau

Energiewende und Netzausbau Bundesnetzagentur 04.11.2017 Energiewende und Netzausbau Netzausbau und Erhöhung des Anteils Erneuerbarer Energien im nationalen Energiemix Erzeugung auf fossiler Basis und (während der Restlaufzeiten) aus Kernenergie wird verdrängt Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien ist in erheblichem Umfang standortgebunden (vor allem Offshore-Windkraft) großräumiger Netzausbau zur „Ableitung“ des Stroms aus Erneuerbaren Energien erforderlich, da die Erzeugungsstandorte überwiegend lastfern sind erhebliche Zunahme an Kosten für Einspeisemanagement und Redispatch bei fehlendem Netzausbau …

Fünf Schritte des Netzausbaus Bundesnetzagentur 04.11.2017 1. Entwurf durch Netzbetreiber 3. Entwurf durch Netzbetreiber 5. Entwurf der BNetzA 7. Antrag durch Netz-betreiber 9. Antrag durch Netzbetreiber 2. Genehmigung durch BNetzA 4. Bestätigung durch BNetzA 6. Gesetz (Bundestag und Bundesrat) 8. Entscheidung durch BNetzA 10. Planfeststellung durch BNetzA 4

Kraftwerke und Netze Kraftwerke und Netze

Kraftwerke und Netze (1) Bundesnetzagentur Kraftwerke und Netze (1) 04.11.2017 Kraftwerke und Netze Die gesetzgeberischen Entscheidungen zur Energiewende haben die Rahmenbedingungen für die Stromerzeugungsstruktur in Deutschland in mehrfacher Hinsicht verändert: Außerbetriebnahme der deutschen Kernkraftwerke bis 2022 Entscheidung für eine langfristige Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien räumliche Entkoppelung von Erzeugungs- und Verbrauchsschwerpunkten Verdrängung konventioneller Erzeugung durch das Fördersystem für Erneuerbare Energien gleichzeitig muss angesichts volatiler Einspeisung aus Erneuerbaren Energien eine Kapazitätslücke vermieden werden

Kraftwerke und Netze (2) Bundesnetzagentur Kraftwerke und Netze (2) 04.11.2017 Herausforderungen für den Netzbetrieb Die Energiewende-Entscheidungen führen nicht nur zur Umgestaltung der Stromerzeugungsstruktur; sie erfordern auch einen Umbau des auf die bisherigen Erzeugungsschwerpunkte bezogenen Stromnetzes sowie weitere Vorsorge zur Vorhaltung von Erzeugungskapazität in dem zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit in Deutschland erforderlichen Umfang: Netzausbau, vor allem Ausbau der großen Nord-Süd-Verbindungen in der Übergangszeit müssen Kraftwerkskapazitäten verfügbar sein, auf die in Engpasssituationen zugegriffen werden kann, um die Netzstabilität zu gewährleisten es muss angesichts der Verdrängung konventioneller Erzeugung entschieden werden, mit welchen Instrumenten Kapazitätslücken vermieden werden sollen

EE-Einspeisung und Last

Netzregulierung und Kraftwerke (1) Bundesnetzagentur Netzregulierung und Kraftwerke (1) 04.11.2017 Ausgangspunkt für die Einbeziehung des Erzeugungssektors in den Regulierungsrahmen ist die Systemverantwortung des Übertragungsnetzbetreibers (§ 13 EnWG) neben den Ausbaupflichten und sonstigen netzbezogenen Maßnahmen (§§ 12 ff. EnWG) sind die kraftwerksbezogenen Handlungsmöglichkeiten das zweite Instrument des Netzbetreibers, um seine Verpflichtung zu erfüllen, für ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz zu sorgen (§ 11 Abs. 1 EnWG)

Netzregulierung und Kraftwerke (2) Bundesnetzagentur Netzregulierung und Kraftwerke (2) 04.11.2017 die Energiewende mit ihren komplexen Auswirkungen hat zu einer Erweiterung beider Instrumentarien geführt - einerseits durch die Einführung der Bedarfsplanung und andererseits durch die stufenweise Erweiterung der netzbezogenen Zugriffsmöglichkeiten auf den Erzeugungssektor Bedarfsplanung und kraftwerksbezogene Regelungen sollen gewährleisten, dass der Regulierungsrahmen nicht nur durch wettbewerbsorientierte Instrumente auf einen effizienten Netzbetrieb hinwirkt, sondern auch die Leistungsfähigkeit der Infrastruktur nachhaltig sichert im Energiebereich geht es vor allem darum, auch in einer Phase grundlegender Veränderungen der Erzeugungsstrukturen einen sicheren Netzbetrieb zu ermöglichen

Netzregulierung und Kraftwerke (3) Bundesnetzagentur Netzregulierung und Kraftwerke (3) 04.11.2017 daher spielen die auf den Erhalt eines sicheren Netzbetriebs zielenden Instrumente im Energiebereich eine Rolle, die in der „klassischen“ Regulierung so nicht bekannt ist die Energieregulierung tritt damit in eine zweite Entwicklungsphase ein: nach 2005 standen zunächst die klassischen Regulierungsziele – Gewährleistung eines effizienten Netzbetriebs durch wirksame Zugangs- und Entgeltkontrolle, später fortentwickelt durch die Einführung der Anreizregulierung – im Vordergrund mit der umfassenden Ausformung der Instrumentarien zur Gewährleistung eines sicheren Netzbetriebs erhält die Energieregulierung inzwischen teilweise den Charakter einer „Infrastrukturaufsicht“

Entwicklung der Vorsorgeinstrumente Bundesnetzagentur Entwicklung der Vorsorgeinstrumente 04.11.2017 Erste Phase: „Freihändige Vorsorge“ Die Notwendigkeit, Vorsorge für die Verfügbarkeit von Kraftwerkskapazitäten in Engpasssituationen zu treffen, war bereits bei den politischen Entscheidungen zur Energiewende bewusst: vorsorgliche – nicht ausgeübte - Ermächtigung der Bundesnetzagentur zur Anordnung des Reservebetriebs für eines der im Rahmen des „Moratoriums“ bereits stillgelegten alten Kernkraftwerke (§ 7 Abs. 1e AtG) erstmals für den Winter 2011/12 „freihändige“ Beschaffung der zur Gewährleistung eines sicheren Netzbetriebs erforderlichen Reservekapazität durch die Übertragungsnetzbetreiber in Absprache mit der Bundesnetzagentur bereits in dieser Phase freihändiger Beschaffung wurde deutlich, dass mit der Außerbetriebnahme technisch verfügbarer konventioneller Kapazität zu rechnen war

Entwicklung der Vorsorgeinstrumente Bundesnetzagentur Entwicklung der Vorsorgeinstrumente 04.11.2017 Zweite Phase: Gesetzliche Vorsorge gegen Netzengpässe 2012 befristete gesetzliche Regelungen zur Formalisierung der bisherigen Praxis zur Beschaffung von Reservekapazitäten und zum Verbot von Kraftwerksstilllegungen Bildung einer „Netzreserve“ durch Interessenbekundungsverfahren und Kontrahierung von Reservekapazitäten (§§ 2 ff. ResKV) bei entsprechendem Bedarf Ausschreibung neuer Kapazitäten oder, wenn dies nicht zum Ergebnis führt, Betrieb von Kraftwerken nur für Netzzwecke durch den Netzbetreiber Stilllegungsverbote für systemrelevante Kraftwerke (§ 13a EnWG-alt)

Dritte Phase: Strommarktgesetz Bundesnetzagentur Strommarktgesetz 04.11.2017 Dritte Phase: Strommarktgesetz angesichts von Stilllegungsplänen im gesamten Bundesgebiet Forderung nach einer Kapazitätsvorsorge, um bei einer nicht mehr beherrschbaren Entwicklung der Stilllegungspläne die Versorgungssicherheit zu gewährleisten kein umfassender Kapazitätsmechanismus; Erwartung, dass Marktmechanismen hinreichende Versorgungssicherheit gewährleisten (§ 1a EnWG neu) aber Bildung einer Kapazitätsreserve, um durch einen kurzfristig einsetzbaren Kapazitätspuffer auf kurzfristig auftretende, außergewöhnliche Situationen reagieren zu können Weiterführung der bisherigen Regelung zur Netzreserve Stilllegungsregelung für Braunkohlekraftwerke mit Verpflichtung zur „Sicherheitsbereitschaft“ für eine Übergangszeit

Bausteine des Strommarktgesetzes Bundesnetzagentur Bausteine des Strommarktgesetzes 04.11.2017 „Drei Bausteine“ Bekenntnis zu Marktmechanismen Stärkung der Bilanzkreistreue Zusätzliche Absicherung: Zur Netzstabilität Netzreserveanlagen, § 13d EnWG Netzstabilitätsanlagen, § 13k EnWG Zur Leistungsbilanz Kapazitätsreserveanlagen, § 13e EnWG Sicherheitsbereitschaft, § 13g EnWG

Engpassmangement DE-AUT Engpassmanagement Deutschland - Österreich

Physik vs. Markt Zukünftige Leitungskapazität und erwarteter Handel (n-1) sichere Mindestkapazität: Kapazität, die (n-1) sicher jederzeit zur Verfügung steht Handel: Tatsächlicher Handel 2016, Handelsprognosen Bedarfsanalyse sowie Handelsprognose des IAEW Netzentwicklungspläne: geplante (thermische) Leitungskapazitäten für die jeweiligen Zieljahre Das Stromnetz kann Handelsspitzen auch nach dem Leitungsausbau nicht transportieren.

Strompreise im Vergleich Redispatch: Das gemeinsame Handelsgebiet und die Versorgungssicherheit kann nur durch umfangreiche Redispatchmaßnahmen aufrechterhalten werden. Hohe Kosten: Die steigenden Kosten für Redispatch werden allein über deutsche Netzentgelte getragen. Preisverzerrung: Österreichische Stromkunden profitieren vom günstigen deutschen Strom, aber zahlen nicht für die dafür notwendigen Maßnahmen. Durchschnittliche Strompreise für Haushalt Q4 2016 inklusive Steuern und Abgaben in Eurocent/kWh Durchschnittliche Industriestrompreise Q4 2016 ohne Mehrwertsteuern und nicht erstattbare Steuern in Eurocent/kWh Quelle: EU Quarterly Report on EU Electricity Markets Volume 9 Deutsche Endkunden zahlen für das gemeinsame Handelsgebiet mit hohen Strompreisen.

Rechtlicher Rahmen Die Engpasseinführung ist in Zusammenarbeit mit Österreich, aber auch einseitig durch die deutschen Parteien möglich. Nach Art. 19 StromhandelZVO kann die BNetzA die deutschen ÜNB auffordern, gemäß Art. 16 StromhandelZVO i.V.m. Ziff. 1.4. Engpassmanagementleitlinie den Engpass zu deklarieren und zu bewirtschaften Kein Widerspruch zu Gebotszonenüberprüfungsverfahren nach Art. 32 CACM oder zu sonstigen Vorschriften des CACM Tertiärrecht CACM lässt höherrangiges Sekundärrecht StromhandelZVO unberührt CACM adressiert EPM als Strommarktfrage zum Zwecke der Wohlfahrtssteigerung Der Erhalt der Netzsicherheit nach StromhandelZVO macht die Engpasseinführung notwendig.

Weg zur Engpassbewirtschaftung Der polnische Regulierer URE beantragt bei ACER eine Untersuchung der deutsch-österreichischen Gebotszone und der Belastung der östlichen Nachbarn durch Ringflüsse. Dez 2014 ACER empfiehlt per Stellungnahme (Opinion) die Bewirtschaftung der deuts deutsch-österreichischen Grenze. Die Stellungnahme wurde von den österreichischen Parteien nicht akzeptiert. Sep 2015 Die ACER Entscheidung zu Kapazitätsberechnungsregionen beinhaltet explizit die Bewirtschaftung der deutsch-österreichischen Grenze. Damit setzt ACER seine Empfehlung von 2015 um. Nov 2016 BNetzA bittet die deutschen ÜNB die Vorbereitung zur Engpasseinführung an der deutsch-österreichischen Grenze unter Vorbehalt der Gebotszonenstudie zu beginnen. Begründung: Der Engpass ist eine höchst wirksame Maßnahme zur Stützung der Versorgungssicherheit. Okt 2016 Start der Engpassbewirtschaftung der deutsch-österreichischen Grenze in allen Zeitscheiben. Juli 2018

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! Bundesnetzagentur 04.11.2017 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! Peter Franke Vizepräsident 0228 – 14 4521