Jugendarbeit-freistellungsgesetz

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 Präsentation transkript:

Jugendarbeit-freistellungsgesetz Was ist neu am Jugendarbeitfreistellungsgesetz (JArbFG) und welche Veränderungen ergeben sich daraus?

Entwicklung Beschlüsse des BJR und Gesetzgebungs-verfahren: Der BJR hat in zahlreichen Beschlüssen des Hauptausschusses für eine stärkere Flexibilisierung und Entbürokratisierung des Freistellungsgesetztes votiert. Die Enquete „Jung sein in Bayern“ des Bayerischen Landtags hat in ihrem Bericht 2013 zahlreiche Forderungen übernommen.

Entwicklung Beschlüsse des BJR und Gesetzgebungs-verfahren: Die Freien Wähler haben bereits 2014 einen neuen Gesetzentwurf eingebracht. Die anderen Parteien folgten im Juni 2016 mit jeweils eigenen Gesetzentwürfen, die aber deutlich machten, dass der BJR in die Beratung mit einbezogen war. Nach der Behandlung im Sozialausschuss wurde am 14.03.2017 das neue Gesetz beschlossen.

Neuerungen Wer kann eine Freistellung erhalten? Alle ehrenamtlichen Jugendleiter/-innen, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen. Das Gesetz findet auch Anwendung auf Beamte und auf in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehende Personen Das Gesetz findet keine Anwendung für: Student/-innen Schüler/-innen können von ihren Schulleitungen beurlaubt werden

Neuerungen Wer kann eine Freistellung erhalten? Da es sich um ein Gesetz handelt, gilt das Jugendarbeitfreistellungsgesetz unabhängig von Tarifverträgen. Betroffen sind alle Arbeitnehmer/-innen, die in Bayern arbeiten unabhängig vom Firmensitz. Für Jugendleiter/-innen, die außerhalb Bayerns arbeiten, aber in Bayern ehrenamtlich sind, gilt die Regelung aus dem jeweiligen Bundesland.

Neuerungen Wofür kann Freistellung beantragt werden? Im alten Freistellungsgesetz waren zahlreiche Beispiele genannt, die nicht mehr zeitgemäß waren. Dazu gehörten bspw. die Teilnahme an Berlin- und Grenzlandfahrten oder auch oder Jugendwanderungen. Die Neuregelung ist deshalb mit Bezug zu dem einschlägigen Paragraphen aus dem SGB VIII allgemeiner gefasst.

Neuerungen Wofür kann Freistellung beantragt werden? Die Freistellung kann beansprucht werden, 1) für die ehrenamtliche Tätigkeit bei Angeboten der Jugendarbeit im Sinne des § 11 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, 2) zur Teilnahme an Tagungen und Veranstaltungen, die der Aus- und Fortbildung für entsprechende Tätigkeiten dienen.

Neuerungen Wofür kann Freistellung beantragt werden? Der § 11 SGB VIII umfasst die Jugendarbeit in seiner ganzen Breite: (3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören: außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung, Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit, arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit, internationale Jugendarbeit, Kinder- und Jugenderholung, Jugendberatung.

Neuerungen In welchem Umfang kann Freistellung beantragt werden? Pro Jahr kann maximal eine Freistellung für zwölf Veranstaltungen im Umfang der dreifachen regelmäßigen Wochenarbeitszeit gestellt werden. Der Anspruch ist nicht auf das nächste Jahr übertragbar. Beispiel: Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit 20 Std./Woche ergeben sich 60 Std. insgesamt (bspw. 12 x 5 Std.)

Neuerungen Wofür kann Freistellung beantragt werden? Bei Teilnahme an Tagungen und Veranstaltungen ist nur dann eine Freistellung möglich, wenn sie: in Teilen der Aus- und Fortbildung für die entsprechende Tätigkeit dienen die Vorbereitung von Angeboten der Jugendarbeit umfassen

Neuerungen Wer ist antragsberechtigt? Anträge werden nicht von den Jugendleiter/-innen selbst gestellt, sondern von der Jugendorganisation, für die er/sie tätig wird. Im alten Gesetz waren das ausschließlich die Landesebene der Jugendverbände und die Bezirksjugendringe im Bereich der Jugendarbeit. Hier hat eine Öffnung stattgefunden, d.h. jetzt können alle Jugendgruppen eines Jugendverbandes selbst den Antrag stellen.

Neuerungen Wie wird der Antrag gestellt? Künftig kann der Antrag in Textform, also sowohl per Post wie auch per E-Mail gestellt, werden. Der Bayerische Jugendring hat ein Antragsformular entworfen, das dafür verwendet wird. Der Antrag wird an den Arbeitgeber, sowie in Kopie an den BJR (E-Mail: freistellung@bjr.de) gestellt. Der Antrag muss mind. vier Wochen vor dem Freistellungszeitraum gestellt werden.

Neuerungen Wie wird der Antrag gestellt? Der Antrag gilt als genehmigt, wenn er nicht bis spätestens zwei Wochen vor dem Freistellungs-zeitraum in Textform mit Begründung gegenüber dem Arbeitnehmer, der antragstellenden Jugend-organisation und dem BJR abgelehnt worden ist. Eine Ablehnung ist ausschließlich aus „dringenden betrieblichen Gründen“ möglich. D.h. der Arbeitnehmer muss unabkömmlich sein.

Neuerungen Gibt es eine Lohnfortzahlung? Das Jugendarbeitfreistellungsgesetz verpflichtet den Arbeitgeber nicht zur Lohnfortzahlung. Der Freistaat Bayern gewährt seinen Beamten und Angestellten für fünf Tage Lohnfortzahlung. Für Aus- und Fortbildung von Jugendleiter/-innen kann beim BJR Antrag auf Verdienstausfall gestellt werden.

Ausblick Die Erfahrungen mit dem Jugendarbeitfreistellungs-gesetz werden in der Praxis überprüft werden, um gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen. Es ist geplant eine Ausweitung der Voraussetzungen für die Gewährung von Verdienstausfall zu erreichen. Im Hinblick auf Schüler/-innen und Student/-innen werden konkrete Ablehnungsfälle und Probleme gesammelt, um auch hier noch Verbesserungen zu erreichen.