Allgemeine Sicherheitsunterweisung bei der CAU

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 Präsentation transkript:

Allgemeine Sicherheitsunterweisung bei der CAU Titel der Präsentation

Inhalt Einleitung Rechtliche Grundlagen für den Arbeits- und Gesundheitsschutz - Rechte und Pflichten für den Arbeitgeber - Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer Erläuterungen zu Flucht- und Rettungsplänen Brandschutz Erste Hilfe Arbeitsmedizinische Vorsorge Gefahrstoffe Gefährdungen am Arbeitsplatz/im Arbeitsbereich - Gibt es an Ihrem Arbeitsplatz/in Ihrem Arbeitsbereich Gefährdungen? - Wie können diese Gefährdungen vermieden werden? - Welche Maßnahmen sollten noch getroffen werden?

Geschichte des Arbeitsschutzes (I) Altes Testament: „Wenn du ein neues Haus baust, so mache ein Geländer ringsum auf Deinem Dache, damit Du nicht Blutschuld auf Dein Haus lädst, wenn jemand herabfällt.“ (5. Buch Moses) 1531: Paracelsus befasst sich mit der „Bergsucht“ (Silikose) sowie Krankheiten durch Einwirken von Blei und Quecksilber 1746: Holländischer Goldschmied erfindet zum Schutz des Fingers vor Nadelstichen bei Näharbeiten den Fingerhut 1884: Unfallversicherungsgesetz (Zwangsversicherung der Ar-beitnehmer durch den Arbeitgeber – Berufsgenossenschaften)

Geschichte des Arbeitsschutzes (II) Nachfolgend eine Auswahl wichtiger rechtlicher Regelungen: 1968: Gerätesicherheitsgesetz 1973: Arbeitssicherheitsgesetz 1975: Arbeitsstättenverordnung 1980: Chemikaliengesetz 1986: Gefahrstoffverordnung 1996: Arbeitsschutzgesetz 1999: Biostoffverordnung 2002: Betriebssicherheitsverordnung

Gliederung der Rechtsvorschriften im Arbeitsschutz Europäische Union (EU) Bundesrepublik Deutschland Selbstverwaltung (Unfallkassen) Staat EG-Vertrag besonders Art. 94, 95, 137, 138 Gesetze z. B. Arbeitsschutzgesetz, Gerätesicherheitsgesetz Harmonisierung der Gesetze 7. Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) EWG-Richtlinien z. B. 89/391 EWG, 97/37 EG Verordnungen z. B.Betriebssicherheitsverordnung, Arbeitsstättenverordnung, Bildschirmarbeitsverordnung Unfallverhütungs- vorschriften z. B. BGV A1 Allgemeine Vorschriften, BGV A2 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Verwaltungs-vorschrift Durchführungs-anweisungen Allgemein anerkannte Regeln (z. B. Normen, Technische Regeln)

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) Aufsichtsorgane im Arbeitsschutz Wirtschafts- und Sozialausschuss der EU (Europäische Agentur Arbeits- und Gesundheitsschutz) Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) Bundesunfall-kassen (BUK) Feuerwehrunfall-kassen In den einzelnen Bundesländern: Ministerium oder Senat für Arbeit und Soziales des Landes Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) Regionale Gliederung innerhalb der Bundesländer: Gewerbeaufsicht (GA) oder Staatliches Amt für Arbeitsschutz Berufsgenossenschaften (BG) (insgesamt 55) Gewerbeaufsichtsbeamter (GAB) Technischer Aufsichtsbeamter (TAB)

Berufsgenossenschaft nach §§ 15-20 SGB VII Duales System im Arbeitsschutz Gewerbeaufsicht oder Staatliches Amt für Arbeitsschutz nach § 139b GewO, §§ 21-23 ArbSchG, § 52 BImSchG Berufsgenossenschaft nach §§ 15-20 SGB VII Überwachung der Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften mit allen amtlichen Befugnissen der Ortspolizeibehörden Besichtigung und Prüfung von überwachungs- und genehmigungsbedürftigen Anlagen Zusammenarbeit mit den anderen für den Arbeitsschutz zuständigen Einrichtungen Erlass von Unfallverhütungsvorschriften und die Überwachung von deren Umsetzung Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Erbringung von Leistungen zur Rehabilitation nach Unfällen Zahlung von Geldleistungen zur Entschädigung bei Unfallfolgen Aufgaben Recht zur jederzeitigen Besichtigung und Prüfung von Betrieben und Anlagen Verfügung von Maßnahmen zur Durchführung der Rechtsvorschriften Besichtigung des Unternehmens während der Arbeitszeit Einholen von Auskünften über Arbeitsverfahren und Gefahrstoffe Entnahme von Proben Treffen von Anordnungen bei "Gefahr im Verzug" Befugnisse Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch Verwarnungsgelder bzw. Geldbußen gegen Arbeitgeber, Beauftragte und Arbeitnehmer Stilllegung von Anlagen und Untersagen des Betreibens (§ 22 ArbSchG) Verhängung von Verwarnungsgeldern bzw. Geldbußen gegen Arbeitgeber, Beauftragte und Arbeitnehmer (§§ 56, 130, 30 OWiG) (§§ 209-211 SGB VII) (§ 20 ASiG) Sanktionen Bei Verstößen

Befugnisse der Gewerbeaufsicht Die Behörde ist das staatliche Kontrollorgan und prüft die Einhaltung gesetzlicher Regelungen; kann zu jeder Zeit den Betrieb und die Anlagen besichtigen und überprüfen; kann vom Unternehmer Auskünfte und entsprechende Unterlagen verlangen; kann Maßnahmen zur Durchführung von Rechtsvorschriften verfügen; verfolgt und ahndet Ordnungswidrigkeiten mit Verwarnungsgeldern bzw. Geldbußen und kann Anlagen stilllegen bzw. das Betreiben untersagen.

Befugnisse der Berufsgenossenschaft Der Aufsichtsbeamte der Berufsgenossenschaft berät das Unternehmen in Fragen des Arbeitsschutzes; kann den Betrieb während der Arbeitszeit besichtigen; kann vom Unternehmer Auskünfte und entsprechende Unterlagen verlangen (z. B. über Verfahren oder Gefahrstoffe); kann Anordnungen treffen bei „Gefahr im Verzug“; verhängt bei Nichtbefolgung von Anordnungen Verwarnungsgelder bzw. Geldbußen gegen Arbeitgeber, Beauftragte und Beschäftigte.

BG Holz und Metallverabeitung Die Berufsgenossenschaft Wissen Sie, zu welcher BG unser Unternehmen gehört? BG Holz und Metallverabeitung Sie sind während der Arbeitszeit sowie auf dem direkten Weg zur Arbeit bzw. Heimweg bei der BG versichert.

Unterweisung der Mitarbeiter Der Unternehmer hat die Versicherten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung zu unterweisen: Unterweisung vor Aufnahme der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich. Grundlage für die Unterweisung sind § 12 Arbeitsschutzgesetz und § 4 BGV A1 „Grundsätze der Prävention“.

Fachkraft für Arbeitssicherheit/ Sicherheitsingenieur (Robrecht -230-) Der Unternehmer hat gemäß § 5 Arbeitssicherheitsgesetz sog. Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen. Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung, in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschen-gerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen.

Unterstützung des Unternehmers Der Unternehmer wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben auch von Mitarbeitern unterstützt. Für diese Aufgaben sind die Mitarbeiter freigestellt. Direkter Vorgesetzte Mitarbeiter mit zusätzlichen Aufgaben als Sicherheitsbeauftragter Mitarbeiter mit zusätzlichen Aufgaben als Ersthelfer Mitarbeiter mit zusätzlichen Aufgaben zur Brandbekämpfung Mitarbeiter

Sicherheitsbeauftragte Der Arbeitgeber muss nach § 22 Abs. 1 SGB VII und § 20 BGV A1 „Grundsätze der Prävention“ Sicherheitsbeauftragte bestellen. Sicherheitsbeauftragte sind Mitarbeiter aus den einzelnen Unternehmensbereichen, die neben ihrer Haupttätigkeit die Vorgesetzten bei der Erfüllung ihrer Pflichten im Arbeits- und Gesundheitsschutz unterstützen. Sie haben folgende Aufgaben: Unterstützung des Arbeitgebers Kontrolle des Vorhandenseins und der ordnungsgemäßen Benutzung von vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und Persönlicher Schutzausrüstung Aufklärung anderer Arbeitnehmer über Gefahren am Arbeitsplatz Vorbildwirkung

Arbeitsschutzausschuss Der Arbeitsschutzausschuss setzt sich wie folgt zusammen: dem Arbeitgeber oder von ihm Beauftragten (die Herren Dorsch und Wellhausen), zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern, dem Betriebsarzt, dem Sicherheitsingenieur und den Sicherheitsbeauftragten Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.

Grundpflichten des Arbeitgebers (I) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zum Schutz der Beschäftigten zu treffen, eine dem Betrieb angepasste geeignete Arbeitsorganisation sowie notwendige Mittel bereitzustellen, notwendige Anweisungen an die Beschäftigten zu erteilen und diese zu überwachen, Einrichtungen stillzulegen, wenn Personen gefährdet sind. Kosten für Schutzmaßnahmen (z. B. auch Persönliche Schutzausrüstung (PSA) wie Gehörschutz oder Schutzschuhe) darf der Arbeitgeber nicht an den Beschäftigten weiterbelasten.

Grundpflichten des Arbeitgebers (II) Der Arbeitgeber muss klare Verantwortungsbereiche festlegen, in denen die jeweiligen Vorgesetzten verantwortlich sind. Die Übertragung der Unternehmerpflichten muss schriftlich erfolgen. geeignete Anweisungen an die Beschäftigten erteilen (z.B. Betriebsanweisungen), erteilte Anweisungen überwachen, Vorbild sein. Dies gilt auch für alle Vorgesetz-ten.

Grundpflichten des Arbeitgebers (III) Es ist weiterhin Aufgabe des Arbeitgebers, geeignete Mittel wie Maschinen, Geräte, PSA oder auch schriftliche Anweisungen bereitzu-stellen, dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel entsprechend den elektro-technischen Regeln errichtet, betrieben, geän-dert oder instand gehalten werden, sicherzustellen, dass festgestellte Mängel unverzüglich durch eine Elektrofachkraft behoben werden oder beschädigte elektrische Anlagen oder Betriebsmittel nicht eingesetzt werden können.

Grundpflichten der Beschäftigten (I) Nicht nur der Unternehmer hat Pflichten, sondern auch Sie als Beschäftigte! Die Beschäftigten haben alle Arbeitsschutzmaßnahmen zu unter-stützen, müssen Weisungen des Unternehmers zum Zweck der Unfallverhütung befolgen, dürfen Maschinen, Anlagen, Werkzeuge und Arbeitsstoffe nur bestimmungsgemäß verwen-den, müssen offensichtlich unbegründete Weisungen (z.B. Tragen einer Schutzbrille bei einer Sekre-tärin am PC) nicht befolgen, dürfen sicherheitswidrige Weisungen (z.B. Ar-beiten mit defekter Elektroleitung) nicht befol-gen.

Grundpflichten der Beschäftigten (II) Sie sind verpflichtet, alle Ihnen zur Verfügung gestellten Maschi-nen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Trans-portmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen bestimmungsgemäß zu verwenden. notwendige Persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß anzuwenden.

Grundpflichten der Beschäftigten (III) Was machen Sie, wenn Sie einen sicherheits-technischen Mangel feststellen? Sie müssen den Mangel unverzüglich Ihrem Vorgesetzten melden oder sich an den Sicherheitsingenieur (Tel.: 32218) wenden. Das Gleiche gilt für alle Unfälle (auch Beinaheunfälle), Schäden oder Gefahren. Defekte Schleifscheibe Sie haben die Pflicht, festgestellte Mängel eigenständig zu beseitigen, soweit es zu Ihren Aufgaben gehört und Sie über die notwendige Befähigung (z.B. Ausbildung, Unterweisung) verfügen.

Vermeidung von Gefährdungen Vermeiden Sie jegliche Gefährdung Ihrer eigenen Person sowie von anderen Personen! Beachten Sie hierzu auch die Hinweis-schilder und Anweisungen des Arbeit-gebers.

Kennen Sie in Ihrem Arbeitsbereich die Notfalleinrichtungen Kennen Sie in Ihrem Arbeitsbereich die ? Standorte von Erste Hilfe-Einrichtungen Fluchtwege Sammel-stellen Standorte von Feuerlöschern Notrufnummern Ersthelfer

Flucht- und Rettungswegeplan Flucht- und Rettungswegpläne finden Sie an zen-tralen Stellen – i.d.R. in Eingangs- und Flurbereichen. Diese Pläne gibt es übrigens auch in Kaufhäusern und öffentlichen Gebäuden – werfen Sie einmal einen Blick darauf

Verhalten im Gefahrfall - Alarmsignale Es gibt im Unternehmen folgende Alarmsignale: Sirene: ???? Lautsprecherdurchsagen: ??? Wo der nächste Sammelplatz ist, können Sie dem Flucht- und Rettungswegeplan entnehmen. Er ist mit diesem Symbol gekenn-zeichnet:

Sicherheitskennzeichen Sicherheitskennzeichen werden in folgende Bereiche unterteilt: Rettungszeichen Gebotszeichen Verbotszeichen Warnzeichen Brandschutzzeichen

Augenspül- einrichtung Rettungskennzeichen (I) E01 Richtungsangabe für Erste-Hilfe- Einrichtungen, Rettungswege, Notausgänge E04 Krankentrage E02 für Erste-Hilfe- Richtungsangabe Einrichtungen, Rettungswege, Notausgänge E03 Erste Hilfe E05 Notdusche E07 Notruftelefon E08 Arzt E06 Augenspül- einrichtung

Rettungskennzeichen (II) Sammelstelle E12 Rettungsweg E09 Rettungsweg/ Notausgang E10 Rettungsweg/ Notausgang E15 Notausgang E14 Notausgang E13 Rettungsweg E16 Notausgang

Gebotszeichen (I) M00 Allgemeines Gebotszeichen M01 Augenschutz benutzen M02 Schutzhelm benutzen M03 Gehörschutz benutzen M05 Fußschutz benutzen M04 Atemschutz benutzen M06 Handschutz benutzen M07 Schutzkleidung benutzen

Gebotszeichen (II) Gesichtsschutz M08 benutzen M09 Auffanggurt Für Fußgänger M13 Vor öffnen Netzstecker ziehen M14 Vor Arbeiten freischalten

Verbotszeichen (I) P01 Rauchen verboten P02 Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten P03 Für Fußgänger verboten P04 Mit Wasser löschen verboten P05 Kein Trinkwasser P06 Zutritt für Unbefugte verboten P07 Für Flurförderzeuge verboten P08 Berühren verboten P09 Nicht berühren, Gehäuse unter Spannung P10 Nicht schalten

Verbotszeichen (II) P11 P12 P13 Verbot für Personen mit Herzschrittmacher P12 Nichts abstellen oder lagern P13 Personenbeförderung (Seilfahrt) verboten P17 Mit Wasser spritzen verboten P18 Mobilfunk verboten P19 Essen und Trinken verboten

Warnzeichen (I) W01 Warnung vor feuergefährlichen Stoffen W03 giftigen Stoffen W04 Warnung vor ätzenden Stoffen W06 Warnung vor schwebender Last W07 Warnung vor Flurförderzeugen W08 Warnung vor gefährlicher elektrischer Spannung W00 Warnung vor einer Gefahrstelle

Warnzeichen (II) W10 W12 W14 Warnung vor Warnung vor Warnung vor Laserstrahlung W12 Warnung vor elektromagnetischem Feld W14 Warnung vor Stolpergefahr W15 Warnung vor Absturzgefahr W18 Warnung vor gesundheitsschädlichen Stoffen

Warnzeichen (III) W20 Warnung vor Gefahren durch Batterien W21 Warnung vor explosions-fähiger Atmosphäre W23 Warnung vor Quetschgefahr W25 Warnung vor automatischem Anlauf W26 Warnung vor heißer Oberfläche W27 Warnung vor Handverletzungen W28 Warnung vor Rutschgefahr W30 Warnung vor Einzugsgefahr

Brandschutzzeichen F01 Richtungsangabe (nur in Verbindung mit einem anderen Brandschutzzeichen) F03 Löschschlauch F04 Leiter F05 Feuerlöscher F06 Brandmeldetelefon F07 Mittel und Geräte zur Brandbekämpfung F08 Brandmelder (manuell)

Löschschlauch und Feuerlöscher Brandschutz Welche Brandschutz- und Brandbekämpfungs- einrichtungen gibt es im Unternehmen? Automatische Gaslöschanlage Feuerlöscher Sprinkler Rauchmelder Löschdecke Handfeuermelder Löschschlauch und Feuerlöscher

Handfeuerlöscher (I)

Handfeuerlöscher (II) Richtig Falsch Feuer in Windrichtung angreifen. Flächenbrände (Flüssigkeiten, Benzin) vorn beginnend ablöschen. Tropf- und Fließbrände von oben nach unten löschen! Wandbrände von unten nach oben löschen! Angemessene Anzahl von Löschern auf einmal einsetzen, nicht nacheinander! Brandherd weiter beobachten, Vorsicht vor Wiederentzündung! Nach Gebrauch Feuerlöscher nicht wieder an den Halter hängen. Neu füllen lassen.

Erste Hilfe (I) Was machen Sie, wenn Sie selbst oder einer Ihrer Kollegen im Betrieb einen Unfall haben? Es gibt im Betrieb zahlreiche Ersthelfer, die ausgebildet sind, die Erstversorgung vorzunehmen und die den Verletzten ggf. bis zum Eintreffen des Rettungs-dienstes betreuen.

Erste Hilfe (II) Bringen Sie den Verletzten zunächst aus dem Gefahrenbereich und sichern Sie die Unfall-stelle ab. Beziehen Sie umherstehende Kollegen mit ein - z.B. zum Absetzen eines Notrufes oder zum Einweisen des Rettungswagens.

Erste Hilfe (III) Was müssen Sie nach einem Unfall noch beachten? Melden Sie jeden Unfall unverzüglich Ihrem Vorgesetzten! Tragen Sie alle Verletzungen in das Verbandbuch ein, welches Sie im Verbandkasten finden. Das ist sehr wichtig als Nachweis, dass der Unfall während der Arbeit passiert ist - also in der Zeit, in der Sie bei der Berufsgenossenschaft versichert sind. Sofern viel Verbandmaterial aus dem Verbandkas-ten entnommen wurde oder Sie festgestellt haben, dass etwas fehlt, sorgen Sie bitte dafür, dass dies wieder aufgefüllt wird. Man weiß nie, wann der nächste Unfall eintritt ...

Herrn Dr. Gereke Vorsorgeuntersuchungen Es gibt im Unternehmen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die vom Betriebsarzt Herrn Dr. Gereke durchgeführt werden. Der Betriebsarzt ist Montags in der Zeit von 13:00 bis 14:00 Uhr in der Sanitätsstation BH (Tel. -114) zu erreichen. Er steht Ihnen auch in allen Fragen des Gesundheits-schutzes zur Verfügung.

Explosions-gefährlich Gesundheits-schädlich Gefahrstoffe (I) Die Eigenschaften von Gefahrstoffen werden wie folgt gekennzeichnet: Hoch-entzündlich Leicht-entzündlich Brand-fördernd Umwelt-gefährlich Sehr giftig Giftig Explosions-gefährlich Gesundheits-schädlich Reizend Ätzend Bioge-fährdend

Gefahrstoffe (II) Beim Einsatz von Gefahrstoffen sind besondere Schutzmaßnahmen notwendig. Besorgen Sie vor dem Einsatz eines Gefahrstoffes zunächst das entsprechende EG-Sicherheitsdatenblatt. Es enthält viele Informationen zum Gefahrstoff. Übermitteln Sie dieses SiDaBl unserem Sicherheits-ingenieur, welcher eine Begutachtung dazu abgibt und eine Betriebsanweisung zum Umgang mit dem Stoff entwirft. Petroleum F Hinweise auf besondere Gefahren: R 11 Leichtentzündlich R 20 Gesundheitsschädlich beim Einatmen Sicherheitsratschläge: S 16 Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen S 25 Berührung mit den Augen vermeiden Hersteller/ Einführer: Vertreiber: UN-Nr. : 2363 EG-Nr. : 016-022-00-9 CAS-Nr.: 75-08-1 Xn Enthält: - b > 1 cm (A 1 cm²) ³ Der Umgang mit Gefahrstoffen wird verbindlich durch Betriebsanweisungen geregelt. Gefäße, Gebinde, Rohrleitungen und gefährliche Arbeitsstoffe müssen eindeutig und dauerhaft gekennzeichnet sein. Nach dem Umfüllen in andere Gefäße sind auch diese zu kennzeichnen.

Gefährdungen am Arbeitsplatz/im Arbeitsbereich Anmerkung für den Unterweisenden: Folgende Fragestellungen können als Themensammlung erarbeitet und diskutiert werden, ohne dass ins Detail gegangen werden muss. Es sollen erste Schwachpunkte erkannt und den Teilnehmern Denkanstöße zu Gefährdungen und deren möglicher Beseitigung gegeben werden. Gibt es an Ihrem Arbeitsplatz/in Ihrem Arbeitsbereich Gefährdungen? Wie können diese Gefährdungen vermieden werden? Welche Maßnahmen sollten noch getroffen werden?

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit