Gewalt gegen Frauen und Mädchen auf der Flucht

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 Präsentation transkript:

Gewalt gegen Frauen und Mädchen auf der Flucht Mag.a Sabine Mandl

„Ich bin in Finnland angekommen mit meinem Mann als Flüchtling „Ich bin in Finnland angekommen mit meinem Mann als Flüchtling. Ich habe gleich gesagt, ich möchte einen eigenen Asylantrag stellen. Wegen seiner politischen Tätigkeit wurde ich mehrmals in meinem Land vergewaltigt und ich möchte nicht, dass er das weiß. Ich wurde mit ihm zwangsverheiratet und habe alle Formen von Gewalt erlebt, zu Hause, aber auch hier im Aufnahmezentrum. Ich möchte mich scheiden lassen und brauche Unterstützung.“ (Zitat von Sania aus: Bericht der European Women‘s Lobby und Women‘s Refugee Commission über die Situation über Flüchtlingsfrauen und –mädchen, Juni 2016)

Frauenrechtliche Standards UN-Frauenrechtskonvention 1979 (Ö 1982) Allgemeine Empfehlung Nr. 19 zu Gewalt (1992) Europaratskonvention gegen Gewalt an Frauen, Art. 59-61, 2011 (Ö 2013) Allgemeine Empfehlung Nr. 32 zu geschlechtsspezifischen Dimensionen von Flüchtlingsstatus, Asyl, Nationalität und Staatenlosigkeit (2014) Istanbulkonvention Art. 60: Asylanstrag aufgrund des Geschlechts, Frauen einen eigenen Antrag stellen können, geschlechtssensibles Asylverfahren (Dolmetscherinnen, Kinderbetreuung, etc.) gewährleistet werden muss, bzw. gewalt gegen frauen bei der asylentscheidung berücksichtigt werden muss und wenn kein asyl gewährleistet wird, frauen internationaler schutz gewährleistet wird. Bei der allgemeinen empfehlung nr. 32 geht es darum, dass alle staaten sorge tragen müssen, das von gewalt betroffenen frauen nicht in die herkunftsländer zurückgeschickt werden dürfen, wenn sie dort der Gefahr ausgesetzt sind, erneut Gewalt zu erfahren. Und sie müssen ressourcen zur verfügung stellen, dass frauen die notwendige unterstüzung und versorgen bei gewalterfahrungen erhalten. Und dass frauen einen eigenen asylantrag stellen dürfen.

Geschlechtsspezifische Fluchtgründe Afghanistan Schädliche traditionelle Praktiken Diskriminierung und Gewalt bei Verstoß gegen „gesellschaftliche Sitten“ Kaum Zugang zur Rechtsstaatlichkeit Syrien Gefangennahmen, Geiselnahmen Geschlechtsspezifische und sexualisierte Gewalt Anstieg weiblicher Haushaltsvorstände Zunahme an Früh- und Kinderheirat Allgemeine Fluchtgründe: Politische Verfolgung, Folter, Krieg, schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, Klimawandel, Naturkatastrophen Afghanistan: frauenrechte nach wie vor massiv verletzt werden und der zugang zur gesundheit und bildung erschwert ist, bzw. gewalt gegen Frauen straffrei ist. Z.B. müssen Frauen, wenn ihr ehemann stirbt, den bruder des ehemannes heiraten. Syrischen Flüchtlingslagern hat sich die Zahl der Frühehen zwischen 2011 und 2013 verdoppelt

Geschlechtsspezifische Fluchtgründe Somalia, Nigeria Geschlechtsspezifische und sexualisierte Gewalt Zwangsheirat, Früh- und Kinderheirat Weibliche Genitalverstümmelung Gewalt im Namen der Ehre Frauenhandel Zwangsheirat ein Drittel aller Mädchen wird vor dem 18. Lebensjahr in Entwicklungsländer verheiratet – eins von neun sind unter 15 jahre. 700 millionen weltweit FGM 200 millionen weltweit, in somalia, wo die gravierendste form von FGM praktiziert wird, sind 98% der mädchen betroffen. „Gewalt im Namen der Ehre“ beinhaltet psychischen Druck, emotionale Erpressung, psychische und sexualisierte Gewalt und führt im schlimmsten Fall zu einem so genannten „Ehrenmord“. Oft begeht ein junges Familienmitglied, ein Bruder oder ein Cousin, die Tat, da für ihn zumeist der geringste Strafrahmen besteht. Frauenhandel in Nigeria wird als Asylgrund immer mehr anerkannt.

Gefahren auf der Flucht Welche Frauen und Mädchen sind besonders gefährdet? Allein reisende Frauen Schwangere und stillende Frauen Frauen mit Kindern weibliche unbegleitete Minderjährige Risikofaktoren: Ohne erwachsene männliche Bezugspersonen Kinderbetreuungspflichten Alter/Behinderung

Gewalterfahrungen und Barrieren hinsichtlich Unterstützung auf der Flucht Geschlechtsspezifische und sexualisierte Gewalt (z.B. durch kriminelle Schlepperorganisationen als Gegenleistung für Reisedokumente und Transport; Polizei, Sicherheitsmänner oder andere Flüchtlinge) Menschenhandel und Ausbeutung Barrieren: Kaum Identifizierung von Gewalt betroffener Frauen und Mädchen Unzureichender Zugang zu sexueller und reproduktiver Gesundheit, inklusive der Möglichkeit eines sicheren Schwangerschaftsabbruches kaum medizinische/therapeutische Unterstützung oft fehlender Zugang zu Rechtsmitteln und psychosozialer Unterstützung Vielen Frauen verschweigen die Gewaltvorfälle aus Scham und Angst vor Verzögerung der Reise

Situation in Österreich – Asylanträge von Frauen und Männern Männer: 22.021 / Frauen: 10.100 / Gesamt: 32.121

Herkunftsländer weiblicher Asylsuchender

Alter weiblicher Asylsuchender 80% der Frauen sind unter 34 Jahre und 53% davon unter 18 Jahre

Asyl für Frauen und Mädchen 70% der Syrischen AsylwerberInnen haben ein Asyl erhalten.

Gewalt und Risikofaktoren in den Flüchtlingsunterkünften in den Aufnahmeländern Es wird vermutet, dass Frauen und Mädchen massiv von Gewalt in Unterkünften betroffen sind. Häufig überfüllte Wohneinheiten und kaum getrennte Räume für Frauen und Mädchen Oft keine separaten Dusch- und Waschmöglichkeiten bzw. können diese oft nicht abgesperrt werden Besonders gefährdet sind alleinstehende Frauen und minderjährige Mädchen, die oft gemeinsam mit Männern untergebracht sind Lange Wartezeiten auf Asylbescheide und Perspektivenlosigkeit erhöht das Risiko häuslicher Gewalt Gewaltrisiko: Lesbische, homosexuelle, bisexuelle, transgender und intersexuelle Asylsuchende und Flüchtlinge und jene mit Behinderungen und Beeinträchtigungen

Interview mit einer Leiterin eines Frauenhauses in Wien Flüchtlingsfrauen in Frauenhäuser: Meistens kontaktieren MitarbeiterInnen der Flüchtlingsunterkünfte Frauenhäuser bei wiederholten massiven Gewaltvorfällen. Es gibt oft große Hürden hinsichtlich der Verständigung (zu wenig Geld für Dolmetscherinnen und diese sind für das Thema zu wenig sensibilisiert, etc.) Allgemein zu wenige medizinische/therapeutische und psychosoziale Angebote und kaum welche in den Landesprachen bzw. die kultursensibel wären. Es wäre dringend notwendig eine Erstabklärung bei der Einreise zu machen, ob und in welchem Ausmaß sie von Gewalt betroffen bzw. traumatisiert sind.

Interview mit einer Leiterin eines Frauenhauses in Wien Flüchtlingsfrauen in Frauenhäuser: Es macht keinen Sinn, traumatisierte Frauen in Deutschkurse zu stecken, sie können nichts aufnehmen. Meistens wollen Frauen bald wieder zu ihrem Mann/Partner zurück – haben in Österreich keine Familie oder ein soziales Netz; Community übt Druck aus. Sie sind Behörden und Einrichtungen gegenüber skeptisch, haben Angst keinen positiven Asylbescheid zu bekommen und wollen ihren Männern nicht schaden. Enge Kooperation und Abstimmung mit Flüchtlings-NGOs notwendig, funktioniert gut.

Empfehlungen: Alternative, sichere Einreisemöglichkeiten, insb. Familienzusammenführung Separate Unterbringungsmöglichkeiten in Erstaufnahmezentren und Flüchtlingsunterkünften für Frauen und Männer Gewährleistung von abschließbaren Zimmern und Sanitäranlagen Einrichtung von Frauenräumen innerhalb der Unterkünfte Vertrauenspersonen in Einrichtungen (auch weibliche, die auf Gewalt spezialisiert sind) Zugängliche Informationen für BewohnerInnen im Fall von Gewalt, damit sie wissen, an wen sie sich wenden können (niederschwellige Broschüren in Landessprachen in Unterkünften auflegen)

Empfehlungen: Sensibilisierung und Schulungen zu Gewalt für die Leitung und MitarbeiterInnen von Einrichtungen (inklusive Polizei und Sicherheitskräfte) Mindeststandards und Leitlinien bei Gewaltvorfällen für alle Einrichtungen (staatliche und privat geführte) Engerer Austausch und Kooperation zwischen Gewaltschutzeinrichtungen und Einrichtungen aus dem Flüchtlingsbereich Ausreichende spezialisierte medizinische und therapeutische Unterstützungsangebote

Exkurs: Frauenspezifische Verfolgungsgründe Seit ca. 15 Jahren finden frauenspezifische Verfolgungsgründe zunehmend auch in Österreich Berücksichtigung - Durchbruch seit der Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG Nach der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 ist ein Flüchtling: „eine Person, die sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet.“

Frauenspezifische Verfolgungsgründe Vier Gruppen von frauenspezifischen Verfolgungsgründen - keine rechtliche Bindung - hat sich in der Praxis weitgehend durchgesetzt: Sexuelle Gewalt (zB. Zwangssterilisation, Zwangsprostitution) Gewalt im sozialen Nahraum (z.B. häusliche Gewalt, Zwangsheirat, Gewalt im Namen der Ehre, FGM) Verstöße gegen soziale und/oder kulturelle Wertvorstellungen (z.B. besonders schwere Bestrafung wie Auspeitschen oder Steinigen) Fehlender Zugang zu grundlegenden Menschenrechten (z.B. Bildung, Gesundheitssystem) Es gibt keine einheitliche Rechtsprechung zur frauenspezifischen Verfolgung in Österreich. Höchstgerichte verfolgen im Vergleich zu den Entscheidung der Erst- und Zweitinstanz eine gendergerechtere Auslegung und sprechen öfters Asyl aus. In den meisten Fällen werden in der Rechtssprechung frauenspez. Verfolgungsgründe unter „zugehörigkeit einer bestimmenten sozialen gruppen anerkannt. „geschlecht“ als explliziten Konventionsgrund gibt es nicht. Auch häuslicher gewalt wird nur dann asyl gewährt, wenn das Herkunftsland nachweislich seiner Schutzfunktion nicht nachkommt und die rechtsstaatlichen Rechtsmittel nicht vorhanden sind. Bei verstößen gegen sittenregeln kann auch an einen religiösen oder politischen verfolgungsgrund angeknüpft werden. Bei gewalt im rahmen der ehre wird auch darauf geachtet, ob die Schutzfähigkeit oder –willigkeit seitens des Staates nicht gegeben ist.

„It is important that feminists engange in refugee politics in order to change the male norm of „Who is refugee“.“ (Swedish Women‘s Lobby, 2016) In den meisten Fällen werden in der Rechtssprechung frauenspez. Verfolgungsgründe unter „zugehörigkeit einer bestimmenten sozialen gruppen anerkannt. „geschlecht“ als explliziten Konventionsgrund gibt es nicht. Auch häuslicher gewalt wird nur dann asyl gewährt, wenn das Herkunftsland nachweislich seiner Schutzfunktion nicht nachkommt und die rechtsstaatlichen Rechtsmittel nicht vorhanden sind. Bei verstößen gegen sittenregeln kann auch an einen religiösen oder politischen verfolgungsgrund angeknüpft werden. Bei gewalt im rahmen der ehre wird auch darauf geachtet, ob die Schutzfähigkeit oder –willigkeit seitens des Staates nicht gegeben ist.

Literatur: From conflict to peace? #womenvoices – recommendations on preventing and combating violence against refugee and girls on the move, publication by the European Women‘s Lobby, 2016. Initial Assessment Report: Protection Risks for Women and Girls in the European Refugee and Migrant Crisis, UNHCR, UNFPA, Women‘s Refugee Commission, 2015. Lechner, Irmgard: Frauenspezifische Fluchtgründe und höchstgerichtliche Rechtsprechung in Österreich. Master-Thesis des Universitätslehrganges „Menschenrechte“, 2016. Rabe, Heike: schriftliche Stellungnahme des Deutschen Instituts für Menschenrechte zur öffentlichen Anhörung des Gleichstellungsausschusses des Thüringer Landtages. „Situation weiblicher Flüchtlinge in den Erstaufnahmeeinrichtungen in Thüringen, 2015. Rabe, Heike: Effektiver Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt – auch in Flüchtlingsunterkünften, Deutsches Institut für Menschenrechten, 2015. Resolution des Europäischen Parlaments zu weiblichen Flüchtlingen vom 8.3.2016 Women‘s Refugee Commission: Durch das Raster fallen: Asylsuchende Frauen und Mädchen in Deutschland und Schweden, 2016.

Mag. Sabine Mandl Senior Researcher Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte Tel.: ++43 1 4277 27438 e-mail: sabine.mandl@univie.ac.at web: http://bim.lbg.ac.at/en