P FLICHTEN DES A USBILDERS UND A ZUBIS. P FLICHTEN DES A USBILDERS.

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 Präsentation transkript:

P FLICHTEN DES A USBILDERS UND A ZUBIS

P FLICHTEN DES A USBILDERS

A USBILDUNGSPFLICHT Der Ausbildende ist verpflichtet, dem Auszubildenden die Fertigkeiten und Kenntnisse planmäßig zu vermitteln, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind.

F REISTELLUNG FÜR B ERUFSSCHULUNTERRICHT Der Ausbildende muss den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anhalten und ihn dafür freistellen.

F REISTELLUNG FÜR AUßERBETRIEBLICHE A USBILDUNG Der Ausbildende ist verpflichtet, den Auszubildenden für die vereinbarten Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte freizustellen.

F REISTELLUNG FÜR P RÜFUNGEN Der Ausbildende hat den Auszubildenden rechtzeitig zu den angesetzten Zwischen-, Abschluss- und Wiederholungsprüfungen anzumelden und für die Teilnahme freizustellen.

B ENENNUNG WEISUNGSBERECHTIGTER P ERSONEN Der Ausbildende ist verpflichtet, dem Auszubildenden die weisungsberechtigten Personen bekanntzumachen.

A UFSICHTSPFLICHT Der Ausbildende ist verpflichtet, minderjährige Auszubildende während der betrieblichen Ausbildung zu beaufsichtigen.

B ERICHTSHEFTKONTROLLE Der Ausbildende hat dem Auszubildenden vor Ausbildungsbeginn und später die Berichtshefte (bzw. Ausbildungsnachweise) für die Berufsausbildung kostenfrei auszuhändigen und die ordnungsgemäße Führung durch regelmäßige Abzeichnung zu überwachen.

B EREITSTELLUNG DER A USBILDUNGSMITTEL Der Ausbildende hat dem Auszubildenden

P FLICHTEN DES A ZUBIS

L ERNPFLICHT Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind.

T EILNAHME AM B ERUFSSCHULUNTERRICHT Der Auszubildende hat die Pflicht, am Berufsschulunterricht teilzunehmen und sich aktiv um den Erwerb der dargebotenen Lernstoffe zu bemühen.

T EILNAHME AN AUßERBETRIEBLICHER A USBILDUNG Der Auszubildende ist verpflichtet, an den im Berufsausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen.

T EILNAHME AN P RÜFUNGEN Der Auszubildende hat die Pflicht, an den durch die Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Zwischen- und Abschlußrüfungen teilzunehmen.

W EISUNGSGEBUNDENHEIT Der Auszubildende ist verpflichtet, den Weisunge weisungsberechtigter Personen zu folgen.

E INHALTUNG DER O RDNUNG Der Auszubildende hat die für die Ausbildungsstätte geletenden Ordnungsvorschrifte zu beachten.

B ERICHTSHEFTFÜHRUNG Der Auszubildende ist verpflichtet, die vorgeschriebenen Berichtshefte (bzw. Ausbildungsnachweise) ordnungsgemäß zu führen und regelmäßig vorzulegen.