1 EU-WRRL Öffentlichkeitsbeteiligung Beteiligung der Öffentlichkeit Begriffserklärung zur Vollziehung der Wasserrechtsgesetznovelle – WRG Novelle 2003.

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 Präsentation transkript:

1 EU-WRRL Öffentlichkeitsbeteiligung Beteiligung der Öffentlichkeit Begriffserklärung zur Vollziehung der Wasserrechtsgesetznovelle – WRG Novelle 2003 (EU Wasserrahmenrichtlinie) Mag a Barbara Pucker Krastowitz, EU-WRRL Öffentlichkeitsbeteiligung

2 Wasserrechtsgesetz (WRG): Das WRG ist ein Bundesgesetz und wird vom LH in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Der LH ist dem BM für Land- u. Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weisungsgebunden. Die Abt. 15 hat auch die Funktion als Wasserrechtsbehörde, zuständiges Mitglied der Kärntner Landesregierung ist LH-Stv. Ing. Reinhart Rohr

3 EU-WRRL Öffentlichkeitsbeteiligung WRG Novelle 2003: Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) in nationales Recht. Die folgenden Begriffe fanden mit der WRG Novelle 2003 Eingang in das Wasserrechtsgesetz.

4 EU-WRRL Öffentlichkeitsbeteiligung NGP – Nationaler Gewässerbewirt- schaftungsplan: Der NGP ist eine generelle Planung für die Flussgebietseinheiten: Donau Rhein Elbe Der NGP setzt sich zusammen aus: der Bestandsaufnahme, der Zusammenfassung d. Überwachungsergebnisse, den Maßnahmenprogrammen, den Regionalprogrammen und den Ausnahmen der Zielerreichung.

5 EU-WRRL Öffentlichkeitsbeteiligung Zielzustand/Qualitätsziel/Umweltziel: Der BM wird durch Zielbeschreibungen des WRG ermächtigt, Qualitätszielverordnungen (QZV) zu erlassen. Diese legen fest: wann sich ein Wasserkörper im Zielzustand (guter Zustand) befindet. QZV Grundwasser erscheint 2009 u. wird die Grundwasserschwellenwertverordnung u. die Grundwassers-Schutz VO zusammenfassen..

6 EU-WRRL Öffentlichkeitsbeteiligung Zielzustand/Qualitätsziel/Umweltziel Oberflächenwasserkörper: Qualitätszielverordnung Chemie, in Kraft seit 2006 Qualitätszielverordnung Ökologie – wird 2009 vom BM erlassen

7 EU-WRRL Öffentlichkeitsbeteiligung (priortäre) Gebietskulisse des Bundes: Der BM hat festgelegt, dass im NGP bis 2015 in jenen Flussstrecken, die ein Einzugsgebiet > 100 km² entwässern, die Fischdurchgängigkeit für Nase, Barben und Huchen zu erreichen ist.

8 EU-WRRL Öffentlichkeitsbeteiligung Berichtsgewässernetz: Über Maßnahmen an (prioritären) Gewässerstrecken, ist der EU-Kommission alle 6 Jahre zu berichten!

9 EU-WRRL Öffentlichkeitsbeteiligung Verschlechterungsverbot: Die Zielvorgaben beinhalten ein generelles Verschlechterungsverbot. mögliche Ausnahmen: In Fällen eines „übergeordneten öffentlichen Interesses“ und bei Wahl der „besten Umweltoption“.

10 EU-WRRL Öffentlichkeitsbeteiligung Flussgebietseinheit/Flusseinzugsgebiet/ Planungsraum: österreichische Gewässer sind Flusseinzugsgebieten zugeordnet. Alle 3 Einzugsgebiete sind in weitere Planungsräume untergliedert. Kärnten befindet sich im Planungsraum Drau.

11 EU-WRRL Öffentlichkeitsbeteiligung Wasserkörper: Ein Wasserkörper ist ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines Gewässers. Die Wasserkörpereinteilung dient in erster Linie als Grundlage für Planungen.

12 EU-WRRL Öffentlichkeitsbeteiligung Bestandsaufnahme: Grundlage u. Bestandteil des NGP Es wird zwischen Gewässern unterschieden die < 10 km², zwischen 10 und 100 km² und mehr als 100 km² Einzugsgebiet haben.

13 EU-WRRL Öffentlichkeitsbeteiligung Heavily modified (HMWB)/Erheblich veränderte Gewässer: Ziel ist nicht der gute Zustand des veränderten Gewässers, sondern das gute Potential!

14 EU-WRRL Öffentlichkeitsbeteiligung Monitoring: Ziel ist es, Überwachungsergebnisse, aus den errichteten Messstellen, zusammenzufassen, um die Abweichung bzw Entsprechung des Wasserkörpers vom/zum jeweiligen Zielzustand erfassen zu können!

15 EU-WRRL Öffentlichkeitsbeteiligung Messstellen: In Kärnten wurden Messnetze mit Messstellen errichtet. Zu unterscheiden sind: überblicksweise und operative Messungen. Konkretisierende Verordnungen des BM sind: die Wasserkreislauferhebungsverordnung mit 465 Messstellen Quantität u. die Gewässerzustandsüberwachungsverordnung mit rd. 280 Messstellen Qualität

16 EU-WRRL Öffentlichkeitsbeteiligung Maßnahmenprogramm: = normativer Teil des NGP Erarbeitung in Kooperation zwischen Bund u. Ländern Maßnahmen des Programms ergeben sich unmittelbar aus dem: Wasserrechtsgesetz oder einem anderen Gesetz. Maßnahmen sind von der zuständigen Behörde mittels Bescheid oder VO anzuordnen!

17 EU-WRRL Öffentlichkeitsbeteiligung Hot spots: In das Maßnahmenprogramm mit aufgenommen wurden Vorhaben, die entweder ökologisch von besonderer Notwendigkeit sind oder ohne besonders schwierigen administrativen Einsatz realisierbar scheinen.

18 EU-WRRL Öffentlichkeitsbeteiligung Regionalprogramm: Wenn es im Maßnahmenprogramm vorgesehen ist, kann der LH mit Verordnung für bestimmte Wasserkörper weitere Verordnungen erlassen, um die Erreichung der Umweltziele zu konkretisieren.

19 EU-WRRL Öffentlichkeitsbeteiligung Maßnahmen: Vom BMLFUW wurde ein Maßnahmenkatalog erarbeitet. Maßnahmen dienen entweder der Erhaltung des sehr guten bzw. guten Zustandes, oder der Sanierung zur Erreichung des guten Zustandes. Zu diskutieren ist, ob es möglich ist, durch das Maßnahmenprogramm direkt zu hoheitlichen Maßnahmen ermächtigt zu werden, oder, ob es z.B. eines Regionalprogramms bedarf.

20 EU-WRRL Öffentlichkeitsbeteiligung Maßnahmenkatalog: Im Maßnahmenkatalog werden abschließend jene Maßnahmen aufgelistet, mittels welchen der Zielzustand anzustreben ist.

21 EU-WRRL Öffentlichkeitsbeteiligung Öffentlichkeitsbeteiligung: Zum Zweck der aktiven Beteiligung aller interessierten Stellen, sind vor Erlassung des NGP vom Bundesminister und vom Landeshauptmann, für jeden Planungsraum Möglichkeiten zur Beteiligung zu schaffen. Mindesterfordernis: Veröffentlichung des Entwurfes des NGP im Internet.

22 EU-WRRL Öffentlichkeitsbeteiligung Stufenweise Zielerreichung: Unter bestimmten Bedingungen ist es möglich, die Erreichung des guten Zustandes für einen Wasserkörper von 2015 auf 2021 oder 2027 (mit Begründung im NGP) zu erstrecken.

23 EU-WRRL Öffentlichkeitsbeteiligung Ausnahmen von der Zielerreichung: Ausnahmen sind möglich. Es darf dadurch aber keinesfalls die Erreichung von Umweltzielen in anderen Wasserkörpern gefährdet werden.

24 EU-WRRL Öffentlichkeitsbeteiligung ZIEL DER WASSERRAHMENRICHTLINIE UND DAMIT UNSER ZIEL… …ist die ERHALTUNG bzw ERREICHUNG des GUTEN ZUSTANDES unserer Gewässer als NACHHALTIGER PROZESS von Wassernutzern, Behörden und der interessierten Öffentlichkeit

25 EU-WRRL Öffentlichkeitsbeteiligung VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT!