III. Grundlagen des Versicherungsschutzes Private Versicherungen – Versicherungsarten: –Sachversicherung Kaskoversicherung –Teilkaskoversicherung –Kollisionskaskoversicherung.

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7. Der Regress des privaten Schadensversicherers
IV. Arbeitgeber: Lohnfortzahlungspflicht
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III. Grundlagen des Versicherungsschutzes Private Versicherungen – Versicherungsarten: –Sachversicherung Kaskoversicherung –Teilkaskoversicherung –Kollisionskaskoversicherung Gebäudeversicherung Hausratversicherung –Vermögensversicherung Haftpflichtversicherung –Personenversicherung Lebensversicherung Private Unfallversicherung Insassen-Unfallversicherung Krankentaggeldversicherung (VVG) Ass.-Prof. Dr. iur. Marc Hürzeler

III. Grundlagen des Versicherungsschutzes Sachversicherung – Kaskoversicherung: –Die Teilkaskoversicherung deckt Schäden am eigenen Motorfahrzeug durch Diebstahl, Elementarereignisse (z.B. Sturm, Hagel, Lawinen, Steinschlag), Wildschäden, Marderschäden, Feuer (z.B. infolge Blitzschlags, Kurzschluss) etc. –Die Kollisionskaskoversicherung deckt zusätzlich zur Teilkaskoversicherung auch selbst verschuldete Kollisionsschäden am Motorfahrzeug. –Die Kombination von Teilkasko- und Kollisionskaskoversicherung wird auch als Vollkaskoversicherung bezeichnet. –Der Abschluss einer Kaskoversicherung ist freiwillig. –Bei Kaskoversicherung ohne Zeitwertzusatz wird im Schadenfall nur der Zeitwert des Fahrzeuges ersetzt. Bei Mitversicherung des Zeitwertzusatzes wird bei Totalschaden i.d.R. ca. 20% mehr als der Marktwert geleistet. Ass.-Prof. Dr. iur. Marc Hürzeler

III. Grundlagen des Versicherungsschutzes Vermögensversicherung: Haftpflichtversicherung –Die Haftpflichtversicherung knüpft an das materielle Haftpflichtrecht an. Das materielle Haftpflichtrecht regelt die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Person verpflichtet ist, den einer anderen Person entstandenen Schaden zu ersetzen (oder ihr eine Genugtuung auszurichten). –Die Haftpflichtversicherung entsteht durch Vertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherungsgesellschaft. Grundlage bildet das Versicherungsvertragsgesetz (VVG). –Der Versicherungsanspruch besteht hauptsächlich darin, dass der haftpflichtig gewordene Versicherte einen Anspruch gegen den Versicherer hat, von seiner Haftpflicht, d.h. von seiner Schadenersatzpflicht, befreit zu werden (Befreiungsanspruch). Verbunden damit ist auch ein Anspruch der versicherten Person, dass der Versicherer unbegründete Anspruchstellungen abwehrt (Abwehranspruch). –Gegenstand der Haftpflichtversicherung ist immer das Vermögen der versicherten Person. Ass.-Prof. Dr. iur. Marc Hürzeler

III. Grundlagen des Versicherungsschutzes Vermögensversicherung: Haftpflichtversicherung –Obligatorische Haftpflichtversicherung: Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung –Mindestgarantiesumme bei PW/Motorrädern/ LKW beträgt 5 Mio. CHF. In der Regel findet die vertragliche Limitierung bei 100 Mio. CHF statt. Einige Berufs-Haftpflichtversicherungen (z.B. bei Anwälten) –Freiwillige Haftpflichtversicherung: Privat-Haftpflichtversicherung –Garantiesumme ist frei wählbar. In der Regel beträgt sie zwischen 1 und 5 Mio. CHF. Ass.-Prof. Dr. iur. Marc Hürzeler

III. Grundlagen des Versicherungsschutzes Vermögensversicherung: Haftpflichtversicherung –Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung: Gemäss Art. 63 Abs. 1 SVG (Strassenverkehrsgesetz, SR ) darf kein Motorfahrzeug in den öffentlichen Verkehr gebracht werden, bevor eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist. Der Versicherer hat zuhanden der Behörde, die den Fahrzeugausweis abgibt, eine Versicherungsbescheinigung auszustellen (Art. 68 Abs. 1 SVG). Die Versicherung deckt gemäss Art. 63 Abs. 2 SVG die Haftpflicht des Halters und der Personen, für die er nach dem SVG verantwortlich ist. Also auch für den Fahrzeuglenker (vgl. Art. 58 Abs. 4 SVG). Gedeckt sind Personen und Sachschäden, die durch den Betrieb des versicherten Motorfahrzeuges angerichtet werden, gleichgültig, wer im Zeitpunkt des Schadenereignisses das Fahrzeug lenkte. Mindestgarantiesumme bei PW/Motorrädern/ LKW beträgt 5 Mio. CHF. In der Regel findet die vertragliche Limitierung bei 100 Mio. CHF statt. Der Geschädigte hat ein direktes Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer (Art. 65 Abs. 1 SVG). Mit dem direkten Forderungsrecht des Geschädigten ist ein Einredenausschluss verbunden (Art. 65 Abs. 2 und 3 SVG). Dem Geschädigten können keine Einreden aus dem Versicherungsvertrag entgegengehalten werden. Ass.-Prof. Dr. iur. Marc Hürzeler

III. Grundlagen des Versicherungsschutzes Vermögensversicherung: Haftpflichtversicherung –Privat-Haftpflichtversicherung: Anwendungsbeispiel: A. kollidiert beim Inline-Skaten mit dem B., der dabei verletzt wird und ärztlicher Behandlung bedarf sowie eine Arbeitsunfähigkeit erleidet. A. haftet aus Art. 41 Abs. 1 OR. Der Abschluss einer Privat-Haftpflichtversicherung ist zwar sehr zu empfehlen, jedoch nicht obligatorisch. Im Gegensatz zur obligatorischen MF-Haftpflichtversicherung besteht kein direktes Forderungsrecht des Geschädigten gegenüber dem Privat-Haftpflichtversicherer. Im Gegensatz zur obligatorischen MF-Haftpflichtversicherung können dem Geschädigten im Rahmen der Privat- Haftpflichtversicherung Einreden aus dem Versicherungsvertrag entgegen gehalten werden; z.B. dass der Versicherungsnehmer die Prämien nicht bezahlt hat oder die Leistung wegen groben Selbstverschuldens gekürzt werden (vgl. Art. 14 VVG). Ass.-Prof. Dr. iur. Marc Hürzeler

III. Grundlagen des Versicherungsschutzes Personenversicherung: Lebensversicherung –Todesfallversicherung Die Leistungen werden im Todesfall an die begünstigten Personen ausgerichtet. Ggf. ist eine Bestattungskostenentschädigung mitversichert. –Erlebensfallversicherung Die Leistungen werden bei Erreichen eines bestimmten Terminalters ausgerichtet. Die Erlebensfallversicherung wird oftmals auch mit einer Invaliditätsversicherung kombiniert. –Gemischte Lebensversicherung Die Leistungen werden entweder im Todesfall oder bei Erreichen des Terminalters im Erlebensfall ausbezahlt. Ass.-Prof. Dr. iur. Marc Hürzeler

III. Grundlagen des Versicherungsschutzes Personenversicherung: Private Unfallversicherung –Die Private Unfallversicherung (VVG) eignet sich: In Ergänzung zu einer Bestehenden obligatorischen Unfallversicherung nach UVG (z.B. bei Gehältern über der UVG-Limite von CHF 126‘000). Sie wird auch als UVG-Z bezeichnet. Als Private Unfallversicherung, wenn die betreffende Person dem UVG- Obligatorium nicht untersteht, z.B. als Selbstständigerwerbende oder Nichterwerbstätige. –Als versicherte Leistungen treten häufig auf: Ersatz der medizinischen Behandlungskosten Ersatz der Transportkosten Ersatz der Bestattungskosten Taggeld für Arbeitsunfähigkeit Invaliditätskapital Todesfallkapital Ass.-Prof. Dr. iur. Marc Hürzeler

III. Grundlagen des Versicherungsschutzes Personenversicherung: Insassen-Unfallversicherung –Die Insassen-Unfallversicherung entrichtet die Heilbehandlungskosten, Taggelder bei Arbeitsunfähigkeit und Invaliditäts- bzw. Todesfallkapitalien. –Sie wird (freiwillig!) durch den Motorfahrzeughalter zu Gunsten der Fahrzeuginsassen (Beifahrer, Lenker des Fahrzeuges) abgeschlossen. –Heute i.d.R. für Personen, die in der Schweiz wohnhaft sind, nicht notwendig, da bereits ein entsprechender Versicherungsschutz durch die obligatorische Unfallversicherung (Arbeitnehmer) oder die obligatorische Krankenpflegeversicherung gewährleistet ist. Ass.-Prof. Dr. iur. Marc Hürzeler

III. Grundlagen des Versicherungsschutzes Personenversicherung: Krankentaggeldversicherung (VVG) –Kein Obligatorium der Krankentaggeldversicherung in der Schweiz. –Arbeitgeber können Kollektiv-Krankentaggeldversicherungen für ihre Arbeitnehmer abschliessen: Krankentaggeldversicherung gemäss KVG (in der Praxis nur noch selten!) Krankentaggeldversicherung gemäss VVG –Die Versicherungslösung kann die Lohnfortzahlung für die Arbeitsverhinderung infolge Krankheit ersetzen oder bloss ergänzen. –Versicherungslösung muss gemäss Art. 324a Abs. 4 OR "gleichwertig" sein, wenn sie die Lohnfortzahlung ersetzen soll, und es müssen die Formerfordernisse erfüllt sein. Ob "Gleichwertigkeit" vorliegt, ist auf Grund der konkreten Umstände im Einzelfall zu beurteilen. Zu vergleichen sind die von der Taggeldversicherung zu erwartenden Leistungen, soweit sie vom Arbeitgeber finanziert wurden, mit den unter der gesetzlichen Lösung zu erwartenden Leistungen des Arbeitgebers bei Krankheit. Als Kriterien zur Abschätzung der Gleichwertigkeit kommen z.B. In Frage: Höhe des Taggeldes, Dauer der Taggeldberechtigung, Karenztage, Regelung der Taggeldberechtigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Prämienaufteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. In jedem Fall gleichwertig (und in vielen GAV vorgesehen) ist eine Lösung mit 80% Lohn während 720 innert 900 Tagen mit hälftiger Prämientragung. Ass.-Prof. Dr. iur. Marc Hürzeler

III. Grundlagen des Versicherungsschutzes Kollektiv-Krankentaggeldversicherung (Art. 324a Abs. 4 OR):Kollektiv-Krankentaggeldversicherung (Art. 324a Abs. 4 OR): –Variante 1: Krankentaggeldversicherung ergänzt Lohnfortzahlung Lohnfort- zahlung durch Arbeitgeber Krankentaggeldversicherung Invalidenrente der IV Altersrente der AHV Invalidenrente gemäss BVG Invalidenrente überobligatorische bV Ass.-Prof. Dr. iur. Marc Hürzeler

III. Grundlagen des Versicherungsschutzes Kollektiv-Krankentaggeldversicherung (Art. 324a Abs. 4 OR):Kollektiv-Krankentaggeldversicherung (Art. 324a Abs. 4 OR): –Variante 2: Krankentaggeldversicherung ersetzt Lohnfortzahlung Krankentaggeldversicherung Invalidenrente der IV Invalidenrente gemäss BVG Altersrente der AHV Invalidenrente überobligatorische bV Ass.-Prof. Dr. iur. Marc Hürzeler