Vermögensschaden-Haftpflicht für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht Neuerungen zum 01.09.2014.

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 Präsentation transkript:

Vermögensschaden-Haftpflicht für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht Neuerungen zum

Neuerungen Vermögensschaden-Haftpflicht  VH-Pflicht Zielgruppen  Rechts- und steuerberatende Berufe  Rechtsanwälte  Steuerberater  Notare  Patentanwälte  Lohnsteuerhilfeverein  Versicherungs- und Finanzdienstleistungsvermittler  Versicherungsvermittler und -berater (§34d/e GewO)  Finanzanlagenvermittler und Honorarberater (§34f/h GewO)  Anlageberater, Anlagevermittler und Honorar-Anlageberater (KWG)  Rechtsdienstleister und Treuhänder  Betreuungsverein  Inkassobüro, Rentenberater, Berater in einem ausländischen Recht  Zwangsverwalter  R+V CONNECT: die Vertragsart enthält den Zusatz Pflichtversicherung Vermögensschaden-Haftpflicht für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht 1

Neuerungen Vermögensschaden-Haftpflicht  Umfang in R+V CONNECT  Gesetzlich notwendiger Versicherungsschutz mit Kapazitäten bis max. 2,5 Mio. EUR  Integration von Objektversicherungen bis 5 Mio. EUR  Integration der Eigenschadendeckung analog VH Global  Technisch gestützte Prozesse zur Abbildung der jeweiligen Berufsrechte  Steuerung über Navigatoren zur Risikoauswahl  Rechtsform und Risikoauswahl steuert die richtige Produktauswahl  Automatische Abgabe von Versicherungsbestätigungen  Automatische Anzeige der Vertragsbeendigung gegenüber der Erlaubnisbehörde 2 Vermögensschaden-Haftpflicht für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht

Neuerungen Vermögensschaden-Haftpflicht  Neue Prozesse  Integration in R+V-UnternehmensPolice  Einführung in R+V CONNECT und Ablösung RUVIS-PC  Dezentralisierung der Verarbeitung auf die Direktionsbetriebe (Abteilung MultiLine)  Erweiterungen in R+V CONNECT gegenüber der Abbildung in RUVIS PC  Versicherung von Sozietäten (Gesellschaften bürgerlichen Rechts)  Tarifierung von gemischten Sozietäten (z.B. Rechtsanwälten und Steuerberatern)  Aufnahme weiterer Berufsausübungsformen (Rechtsformen)  Erweiterung des technischen Produktangebotes gegenüber RUVIS PC  Patentanwälte, hauptberufliche Notare, Rechtsanwälte mit gleichzeitiger Zulassung als Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein  Anlageberater, Anlagevermittler nach dem Kreditwesengesetz  Finanzanlagenvermittler ohne gleichzeitige Zulassung als Versicherungsvermittler 3 Vermögensschaden-Haftpflicht für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht

Neuerungen Vermögensschaden-Haftpflicht  Zusammenspiel mit anderen Haftpflichtrisiken  VH Global und VH Pflicht schließen sich gegenseitig aus  Objektdeckungen (Insolvenzrisiken, Nachlass- und Vormundschaftssachen) können zu jedem Risiko dazu gewählt werden  VH-Eigenschadendeckung in VH Pflicht integriert  D&O und VH Pflicht können über eine Police abgeschlossen werden. Ausnahme: Einzelunternehmen (natürliche Person)  Kammerberufe und Versicherungsvermittler/Finanzdienstleister schließen sich aus  Lohnsteuerhilfeverein bzw. Betreuungsverein ist mit keinem anderen VH-Risiko kombinierbar  Wichtig: Einstellung des Produkts der AH-VH-Kombi-Deckung!!! 4 Vermögensschaden-Haftpflicht für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht

Neuerungen Vermögensschaden-Haftpflicht  Vertragsgrundlagen 1. Allgemeiner Teil zur Police 2. Sanktionsklausel 3. Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P)* 4. Klausel VH Pflicht (notwendig u.a. für Sozietätsverträge) 5. Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen 6. Etwaige Sondervereinbarungen, Klauseln * Zusammenfassung aus drei unterschiedlichen AVBen (AVB-P, AVB-N, AVB) 5 Vermögensschaden-Haftpflicht für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht

Neuerungen Vermögensschaden-Haftpflicht 6 StichwortKammerberufeVersicherungsvermittler/ Finanzdienstleister Öffentlich rechtliche AnsprücheNeu mitversichertunverändert mitversichert Gesellschafts-/Gesellschafter- verbindlichkeiten Neu mitversichert Vertreter des VNunverändert mitversichertNeu mitversichert Erben des VNunverändert mitversichertNeu mitversichert AGG-Drittschadendeckungunverändert mitversichert Geheimhaltungsverpflichtungunverändert mitversichertNeu mitversichert Schmerzensgeldunverändert mitversichertNeu mitversichert Geografischer Geltungsbereich (Europa) Aufnahme Türkei (Klarstellung des geografischen Geltungsbereichs) unverändert mitversichert VerhaltenskodexNeu mitversichert Vermögensschaden-Haftpflicht für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht

Neuerungen Vermögensschaden-Haftpflicht 7 StichwortKammerberufeVersicherungsvermittler/ Finanzdienstleister VR-WechselNeu: „Rückwärtsdeckung“ bei VR-Wechsel (Vorleistung) Erhöhung der Kapazität von 1 Mio. EUR auf max. 2,5 Mio. EUR VR-WechselVorleistungspflicht der R+V als neuer Versicherer, wenn über den Verstoßzeitpunkt gestritten wird Verstöße beim Zahlungsakt und der Kassenführung Neu mitversichert Abwehrschutz Vorsatz oder wissentliche Pflichtverletzung Mitversichert seit Tarif 07/2012Neu: Abwehrschutz für Behauptung vorsätzlicher oder wissentlicher Pflichtverletzungen Wissentliche Pflichtverletzungen von Mitarbeitern des VN Unverändert mitversichertNeu mitversichert  Wesentliche Erweiterungen des Deckungsumfangs Vermögensschaden-Haftpflicht für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht

Neuerungen Vermögensschaden-Haftpflicht 8 StichwortKammerberufeVersicherungsvermittler/ Finanzdienstleister Selbstbehaltsvarianten (ohne Objektdeckungen, und Lohnsteuerhilfe-vereinen) 250 EUR, 500 EUR, 750 EUR, EUR oder EUR fester Selbstbehalt Entfall SB 0 und SB EUR bei Versicherungs- oder Finanzdienstleistungsvermittlern Kein Abzug von Honoraren und Gebühren unverändert Gesellschaften / SozietätenErhöhung auf 2,5 Mio. EUREntfall 3 Mio. EUR generell für Versicherungsvermittler Übrige RisikenErhöhung auf 1,5 Mio. EUR Objektversicherungen Insolvenzverwalter, Nachlass-/ Vormundschaftssachen 1 Mio. EUR, 2 Mio. EUR, 3 Mio. EUR, 4 Mio. EUR oder 5 Mio. EUR Möglich, aber nicht relevant für die Zielgruppe  Selbstbeteiligung und Versicherungssummen Vermögensschaden-Haftpflicht für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht

Neuerungen Vermögensschaden-Haftpflicht 9 StichwortBeschreibung SelbstbehaltAlleinstellungsmerkmal im Markt: Auswahl 250 EUR AufsichtsratsmandateAlleinstellungsmerkmal: Mitversicherung als Aufsichtsrat, ohne dass anwaltlicher Beratungsvertrag vorliegen muss. Neu: auch bei Steuerberatern und ohne Steuerberatungsmandat. QualifikationsnachlassFür Fachanwälte (Rechtsanwälte) oder Fachberater (Steuerberater) in Höhe von 15 % seit Tarif 07/2012 Tätigkeit als Mitglied einer Berufskammer oder in berufsständischen Vereinen Neu für Patentanwälte und Notare Bei Rechtsanwälten und Steuerberatern seit Tarif 07/2012 mitversichert Rechtanwalt mit gleichzeitiger Zulassung als Steuerberater Mitversicherung als Steuerberater beitragsfrei Mitversicherung kaufmännischer Risiken bei der Bestellung als Treuhänder ohne Sublimit (z.B. als Insolvenzverwalter) Mitversichert seit Tarif 07/2012 Mitversicherung der privaten Finanzplanung bei Steuerberatern ohne Sublimit Mitversichert seit Tarif 07/2012  Highlights Kammerberufe Vermögensschaden-Haftpflicht für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht

Neuerungen Vermögensschaden-Haftpflicht 10 StichwortBeschreibung Honorar-BeraterDas seit dem bestehende neue Berufsbild des Honorar- Finanzanlagenberaters (§34h GewO) ist bereits in R+V CONNECT integriert. Gleiches gilt für den Honorar-Anlageberater nach dem Kreditwesengesetz (KWG). KündigungsverzichtsklauselVerzicht der R+V auf das außerordentliche Kündigungsrecht aus Anlass eines Schadenfalls für Versicherungsvermittler und -berater sowie für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater. Auf Antrag gegen Beitrag. AbschlussvermittlungFinanzanlagenvermittler (§34f GewO) dürfen nicht mehr im fremden Namen und für fremde Rechnung Anteile an offenen oder geschlossenen Investmentvermögen vermitteln. Für diese Tätigkeit ist nunmehr eine Erlaubnis bei der BaFin nach §32 KWG notwendig. Aufgrund von EU- Vorgaben ist auch die Möglichkeit der eigenkapitalersetzenden Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nach §§32,33 KWG gesetzliche entfallen. Diese Änderungen werden in R+V CONNECT zum umgesetzt werden.  Neuerungen Versicherungs- und Finanzdienstleistungsvermittler Vermögensschaden-Haftpflicht für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht

Neuerungen Vermögensschaden-Haftpflicht