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GKA / VT Sach/Belegschaft-Sportverbände / Köln, den 31.01.2007 Seite 1 Sport-Versicherungsvertrag abgeschlossen zwischen dem Betriebssportverband Hamburg.

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1 GKA / VT Sach/Belegschaft-Sportverbände / Köln, den 31.01.2007 Seite 1 Sport-Versicherungsvertrag abgeschlossen zwischen dem Betriebssportverband Hamburg e.V. und der GERLING Allgemeine Versicherungs-AG Referent: Hans Peter Lenninghausen

2 GKA / VT Sach/Belegschaft-Sportverbände / Köln, den 31.01.2007 Seite 2 Der Sport-Versicherungsvertrag deckt die allgemein auftretenden Risiko- bereiche aus Tätigkeiten für und im Betriebssportverband (BSV) oder einer Betriebssportgemeinschaft (BSG), die auf die breite Basis der Versicherten zutreffen. Die Notwendigkeit einer vertretbaren und finanzierbaren Prämiengestaltung verbietet es ebenso wie das Gebot der Gleichbehandlung, außerhalb liegende Betätigungen sowie individuelle oder auch sportartspezifische Risiken zu Lasten aller Versicherten in die Sportversicherung einzubeziehen. Der Sport-Versicherungsvertrag kann die private Vorsorge des Einzelnen nicht ersetzen. Den genauen Umfang des Sport-Versicherungsvertrages entnehmen sie der Versicherungsbroschüre „Ihre Sportversicherung“ Stand 01.01.2005, die bei Bedarf beim BSV angefordert oder aus dem Internet des BSV heruntergeladen werden kann.

3 GKA / VT Sach/Belegschaft-Sportverbände / Köln, den 31.01.2007 Seite 3 Unfallversicherung

4 GKA / VT Sach/Belegschaft-Sportverbände / Köln, den 31.01.2007 Seite 4 Unfallversicherung Ein Sportunfall liegt vor, wenn eine versicherte Person aus Anlass einer im Rahmen des BSV oder einer BSG durchgeführten sportlichen Betätigung durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheits-schädigung erleidet. Zwischen der sportlichen Betätigung und dem Ereignis, das den Unfall herbeigeführt hat, muss ein enger innerer Zusammenhang bestehen.

5 GKA / VT Sach/Belegschaft-Sportverbände / Köln, den 31.01.2007 Seite 5 Unfallversicherung Problem, siehe auch Seite 10, wann Wer ist versichert? Wie gemeldet? bin ich noch versichert: Wegerisiko alle aktiven und passiven Mitglieder der BSG, alle Funktionäre der BSG, der BSO und des BSV. Als Funktionäre in diesem Sinne gelten alle Mitglieder, die den satzungs- gemäß bestimmten Organen ihrer BSG oder des BSV angehören, ferner Schieds-, Kampf- und Zielrichter sowie auch andere Mitglieder, die durch den Vorstand ihrer BSG oder des BSV ständig oder vorübergehend mit der Wahrnehmung bestimmter Funktionen im Rahmen der Aufgaben der BSG oder des BSV beauftragt sind; Personen, die beim BSV oder BSG hauptberuflich angestellt sind.

6 GKA / VT Sach/Belegschaft-Sportverbände / Köln, den 31.01.2007 Seite 6 Unfallversicherung Wann bin ich versichert? bei der Teilnahme an allen satzungsgemäßen Veranstaltungen meiner BSG oder des BSV, als Aktiver oder Funktionär bei der Teilnahme an satzungsgemäßen Veranstaltungen einer BSG oder des BSV im In- und Ausland, wenn ich durch meine BSG oder den BSV dorthin delegiert werde; als Funktionär bei der Ausübung meiner ehrenamtlichen Tätigkeit für meine BSG oder den BSV; als passives Mitglied bei der Teilnahme an satzungsgemäßen Veranstaltungen im In- und Ausland, wenn meine BSG zu dieser Veranstaltung offiziell eine Mannschaft gemeldet hat;

7 GKA / VT Sach/Belegschaft-Sportverbände / Köln, den 31.01.2007 Seite 7 Unfallversicherung als hauptberuflich Angestellter bei Ausübung dieser Tätigkeit. Der Versicherungsschutz beginnt jeweils mit dem Betreten der Sportstätte/ Arbeitsstätte oder der sonstigen für die Veranstaltung bestimmten Räumlichkeiten und endet mit deren Verlassen.

8 GKA / VT Sach/Belegschaft-Sportverbände / Köln, den 31.01.2007 Seite 8 Unfallversicherung Welche Unfälle sind noch versichert? Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Glied- maßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder und Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. Die unmittelbar bei der aktiven Sporttätigkeit (Wettkampf, Training, Übung) durch erhöhte Kraftanstrengung entstehenden Bauch- und Unterleibsbrüche gelten als mitversichert, wenn sie durch eine unter den Vertrag fallende gewaltsame von außen kommende Einwirkung entstanden sind. Achtung: Auf die in den Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) vorgesehene Leistungskürzung wegen Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen wird bei diesen versicherten Verletzungen verzichtet.

9 GKA / VT Sach/Belegschaft-Sportverbände / Köln, den 31.01.2007 Seite 9 Unfallversicherung Wann bin ich noch versichert? Wegerisiko - als aktives Mitglied und Funktionär auch auf den direkten Wegen zu und von satzungsgemäßen Veranstaltungen, an denen ich mitzuwirken habe. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Betreten der vor meiner Wohnung bzw. meines Arbeitsplatzes gelegenen öffentlichen Straße bzw. Weges und endet bei der Rückkehr mit deren Verlassen.

10 GKA / VT Sach/Belegschaft-Sportverbände / Köln, den 31.01.2007 Seite 10 Unfallversicherung Wann bin ich noch versichert? Wegerisiko Problem, siehe hierzu auch Seite 5 - als passives Mitglied auf den Wegen zu und von auswärtigen Veranstaltungen, wenn ich mich an einer von meiner BSG durchgeführten gemeinsamen Fahrt zu einer solchen Veranstaltung beteilige. Der Versicherungsschutz auf dem Hinweg beginnt an der gemeinsamen Sammel- stelle und endet mit dem Eintreffen an der für die Veranstaltung vorgesehenen Stätte. Auf dem Rückweg beginnt der Versicherungsschutz mit dem gemeinsamen Fahrtantritt und endet an der Auflösungsstelle. - als hauptberuflich Angestellter auf den direkten Wegen zu und von der Arbeits- stätte.

11 GKA / VT Sach/Belegschaft-Sportverbände / Köln, den 31.01.2007 Seite 11 Unfallversicherung Wegerisiko Der Versicherungsschutz bei Wegeunfällen erstreckt sich auf Fahrten mit Beförderungsmitteln aller Art. Der Versicherungsschutz entfällt, wenn die normale Dauer des Weges verlängert oder der Weg selbst durch rein private und/oder eigenwirtschaftliche Maßnahmen (z.B. Einkauf, Besuch von Wirtschaften zu Privatzwecken) unterbrochen wird, es sei denn, dass der zeitliche und räumliche Zusammen- hang mit der Veranstaltung gewahrt ist.

12 GKA / VT Sach/Belegschaft-Sportverbände / Köln, den 31.01.2007 Seite 12 Unfallversicherung Wann bin ich nicht versichert? bei Bauarbeiten aller Art, ausgenommen bei freiwilliger Mitarbeit an solchen Bauobjekten meiner BSG, deren Bauwert unter 30.000 € liegt; bei der Ausübung von Flug- und Motorsport; bei privaten Übungen sowie bei Ferien- und Vergnügungsfahrten. Wer ist nicht versichert? Berufssportler sowie hauptberufliche Turn-/Sportlehrer und Trainer; das gewerbliche Personal. Terrorakte Höchstleistung des Versicherers je Versicherungsfall/-jahr 5.000.000 €

13 GKA / VT Sach/Belegschaft-Sportverbände / Köln, den 31.01.2007 Seite 13 Unfallversicherung Welche Versicherungsleistungen stehen bei einem Unfall zur Verfügung? Die Versicherungssummen betragen je versicherte Person ohne Rücksicht auf die betriebene Sportart in der beantragten Tarifform Leistungsarten Tarif 1 (Altbestand) für den Invaliditätsfall15.500 € bei Vollinvalidität max.31.000 € für den Todesfall Versicherte bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 3.500 € Ledige vom vollendeten 18. Lebensjahr an 5.000 € Verheiratete vom vollendeten 18. Lebensjahr an 8.000 €

14 GKA / VT Sach/Belegschaft-Sportverbände / Köln, den 31.01.2007 Seite 14 Unfallversicherung Welche Versicherungsleistungen stehen bei einem Unfall zur Verfügung? Die Versicherungssummen betragen je versicherte Person ohne Rücksicht auf die betriebene Sportart in der beantragten Tarifform Leistungsarten Tarif 3 Tarif 5 für den Invaliditätsfall25.500 € 51.000 € bei Vollinvalidität max.51.000 €102.000 € für den Todesfall bei Ledigen 5.000 € 5.000 € bei Verheirateten10.000 € 10.000 € bei Verheirateten mit unterhaltsberechtigten Kindern16.000 € 16.000 €

15 GKA / VT Sach/Belegschaft-Sportverbände / Köln, den 31.01.2007 Seite 15 Unfallversicherung Leistungsarten Tarif 1 + 3 Tarif 5 für Zusatz-Heilkosten 1.000 € 1.550 € Eingeschlossene Leistungen Zahnschäden je Schadenfall natürliche Zähne bis 1.000 € 1.550 € künstliche Zähne bis 500 € 775 € Brillen/Kontaktlinsen bis 100 € 100 € für Bergungskosten 2.000 € 2.000 € für Krankenhaustagegeld 5 € 15 €

16 GKA / VT Sach/Belegschaft-Sportverbände / Köln, den 31.01.2007 Seite 16 Haftpflichtversicherung

17 GKA / VT Sach/Belegschaft-Sportverbände / Köln, den 31.01.2007 Seite 17 Haftpflichtversicherung A. Versicherung des BSV und der BSG (nachstehend „Versicherte“ genannt)

18 GKA / VT Sach/Belegschaft-Sportverbände / Köln, den 31.01.2007 Seite 18 Haftpflichtversicherung Versicherungsumfang Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Versicherten jeweils aus ihrer satzungsgemäßen Tätigkeit. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus satzungsgemäßen Veranstaltungen; als Eigentümer, Mieter, Pächter, Nutznießer von Grundstücken. Gebäuden und Räumlichkeiten und deren Einrichtungen, die der Durchführung der satzungsgemäßen Veranstaltungen dienen (versichert sind die den Ver- sicherten obliegenden Verkehrssicherungspflichten, keine Mietsachschäden).

19 GKA / VT Sach/Belegschaft-Sportverbände / Köln, den 31.01.2007 Seite 19 Haftpflichtversicherung Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude und Räume - die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr oder Unternehmer auf den versicherten Grundstücken (veranschlagte Kosten max. 30.000 €); - die gesetzliche Haftpflicht als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestanden hat (Einsturz eines Gebäudes oder Ablösung von Gebäudeteilen); - die gesetzliche Haftpflicht der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung oder sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen, die gegen sie aus Anlass dieser Verrichtungen erhoben werden (ausgeschlossen sind jedoch Arbeitsunfälle gemäß dem Sozialgesetzbuch VII); - die Freistellung der fremden Eigentümer und Besitzer gegenüber Ansprüchen dritter Personen (ausgenommen sind jedoch Ansprüche gegen den Vermieter in seiner Eigenschaft als Grundstückseigentümer); - als Halter eigener nicht motorisierter Wasserfahrzeuge.

20 GKA / VT Sach/Belegschaft-Sportverbände / Köln, den 31.01.2007 Seite 20 Haftpflichtversicherung Mitversicherte Personen Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Vorstandsmitglieder der Versicherten und der von diesen beauftragten BSG-Mitglieder in dieser Eigenschaft; von Arbeitnehmern der Versicherten für Schäden, die sie aus Anlass der Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen (ausgeschlossen sind jedoch Arbeitsunfälle gemäß dem Sozialgesetzbuch VII).

21 GKA / VT Sach/Belegschaft-Sportverbände / Köln, den 31.01.2007 Seite 21 Haftpflichtversicherung B. Versicherung der BSG-Mitglieder

22 GKA / VT Sach/Belegschaft-Sportverbände / Köln, den 31.01.2007 Seite 22 Haftpflichtversicherung Versicherungsumfang Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit für die BSG. Mitversichert ist die Teilnahme an Radrennen, Box- und Ringkämpfen sowie den Vorbereitungen (Training) hierzu. Ausgeschlossen bleibt die Teilnahme an Pferde- und Kraftfahrzeugrennen. Für das Wegerisiko gelten die Bestimmungen der Unfallversicherung. Mitversicherung gegenseitiger Haftpflichtansprüche - eines BSG-Mitgliedes gegen den BSV oder eine BSG aus Personen- und Sachschäden - eines BSG-Mitgliedes gegen ein Mitglied einer anderen BSG des BSV aus Sachschäden (nicht Personen- und Vermögensschäden);

23 GKA / VT Sach/Belegschaft-Sportverbände / Köln, den 31.01.2007 Seite 23 Haftpflichtversicherung - eine BSG gegen ein Mitglied einer anderen BSG des BSV; - einer BSG des BSV gegen eine andere BSG des BSV oder den BSV selbst; - eines BSG-Mitgliedes gegen eine vom BSV oder eine BSG bestellte Aufsichts- person wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht aus Personen- oder Sach- schäden; - von Mitgliedern des Vorstandes oder der gesetzlichen Vertreter sowie deren Angehörige, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht worden ist, der nicht im Zuständigkeitsbereich des betreffenden Anspruch- stellers liegt. Sonstige gegenseitige Haftpflichtansprüche von Mitversicherten (z.B. zwischen Mitgliedern ein und derselben BSG) sind vom Versicherungsschutz aus geschlossen.

24 GKA / VT Sach/Belegschaft-Sportverbände / Köln, den 31.01.2007 Seite 24 Haftpflichtversicherung C. Deckungserweiterungen

25 GKA / VT Sach/Belegschaft-Sportverbände / Köln, den 31.01.2007 Seite 25 Haftpflichtversicherung Auslandsschäden Mitversichert für aktive Sportler und Funktionäre, sofern sie durch den BSV oder eine BSG dorthin delegiert werden. Obhutsschäden Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des BSV oder der BSG aus Schäden an fremden Sportanlagen und deren Einrichtungen, sofern sie zu Trainings- oder Wettkampfzwecken benutzt werden. Deckungssumme je Schadenereignis bis zu 10.000 €. Schlüsselverlust Abhandenkommen von Schlüsseln der benutzten fremden Sportanlagen Deckungssumme je Schadenereignis bis zu 5.000 € für alle Schäden eines Versicherungsjahres max. 100.000 € Selbstbehalt je Schadenfall 20%, mindestens 50 € Ausschluss: Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z.B. wegen Einbruchs)

26 GKA / VT Sach/Belegschaft-Sportverbände / Köln, den 31.01.2007 Seite 26 Haftpflichtversicherung Vermögensschäden gegenüber Dritten Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personen- noch Sach- schäden sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten. Versichert ist die Tätigkeit des Vorstandes, des Geschäftsführers und der hauptberuflichen Mitarbeiter des BSV und der BSG. Versicherungsleistung je Versicherungsfall 8.000 € für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres höchstens24.000 € Selbstbehalt je Verstoß 10% Ausgeschlossen sind Eigenschäden

27 GKA / VT Sach/Belegschaft-Sportverbände / Köln, den 31.01.2007 Seite 27 Haftpflichtversicherung D. Risikobegrenzungen

28 GKA / VT Sach/Belegschaft-Sportverbände / Köln, den 31.01.2007 Seite 28 Haftpflichtversicherung Ausgeschlossen ist, was nicht unter die versicherte satzungsgemäße Tätigkeit fällt, insbesondere die Haftpflicht aus Tätigkeiten, die weder den versicherten Veranstaltungen noch dem versicherten Risiko zuzurechnen sind; aus Beschädigung und Abhandenkommen von Ausstellungs- und Einrichtungs- gegenständen (siehe aber Abschnitt C, Obhutsschäden); aus dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, motorisierten Wasserfahrzeugen, und Luft- und Raumfahrzeugen; als Tierhalter; aus dem Abbrennen von Feuerwerken aller Art (auch bengalische Beleuchtung) sowie aus der Verwendung von Böllern, Mörsern, Schallkanonen;

29 GKA / VT Sach/Belegschaft-Sportverbände / Köln, den 31.01.2007 Seite 29 Haftpflichtversicherung aus der Ausübung des Berufes von Versicherten, auch wenn diese im Auftrag oder Interesse des BSV oder der BSG erfolgte, soweit hierfür nicht Versicherungsschutz im vertragsgemäßen Rahmen besteht; als Veranstalter von internationalen Veranstaltungen. Als solche gelten nicht nationale Veranstaltungen mit Beteiligung ausländischer Sportler.

30 GKA / VT Sach/Belegschaft-Sportverbände / Köln, den 31.01.2007 Seite 30 Haftpflichtversicherung E. Versicherungsleistung

31 GKA / VT Sach/Belegschaft-Sportverbände / Köln, den 31.01.2007 Seite 31 Haftpflichtversicherung Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, beträgt die Deckungssumme je Versicherungsfall bis zu 3.000.000 € pauschal für Personen- und Sachschäden (maximiert auf das Dreifache für alle Versicherungsfälle eines Versicherungs- jahres).

32 GKA / VT Sach/Belegschaft-Sportverbände / Köln, den 31.01.2007 Seite 32 Reisegepäckversicherung

33 GKA / VT Sach/Belegschaft-Sportverbände / Köln, den 31.01.2007 Seite 33 Reisegepäckversicherung Versichert sind die Mitglieder des BSV sowie die Mitglieder der BSG einschließlich der Betreuer der Mitglieder bei Beschädigung oder Verlust des Reisegepäcks während satzungsgemäßer bzw. angeordneter Reisen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Für das Wegerisiko gelten die Bestimmungen der Unfallversicherung. Der Versicherungsschutz beginnt, sobald das Reisegepäcks die Wohnung des Versicherten verläßt und endet, sobald das Reisegepäck wieder in der Wohnung eintrifft. Die Versicherungssumme beträgt je versicherte Person 500 €.

34 GKA / VT Sach/Belegschaft-Sportverbände / Köln, den 31.01.2007 Seite 34 Compact-Firmen-Versicherung Abschnitt A - Vertrauensschadenversicherung Abschnitt B - Rechtsschutzversicherung

35 GKA / VT Sach/Belegschaft-Sportverbände / Köln, den 31.01.2007 Seite 35 Abschnitt A - Vertrauensschadenversicherung

36 GKA / VT Sach/Belegschaft-Sportverbände / Köln, den 31.01.2007 Seite 36 Vertrauensschadenversicherung Versichert sind Schäden am Vermögen des BSV und der BSG (nach stehend „Versicherte“ genannt) auf Grund der nachstehend aufgeführten Versicherungsfälle schuldhafte, auf Vorsatz beruhende Handlungen der Wagnispersonen; ohne Verschulden der Wagnispersonen eingetretene Versicherungsfälle, und zwar durch - Raub, - Erpressung, - Betrug, - Diebstahl, - Verlieren, - Feuer.

37 GKA / VT Sach/Belegschaft-Sportverbände / Köln, den 31.01.2007 Seite 37 Vertrauensschadenversicherung Wagnispersonen Mitglieder der Vorstände, die Kassenwarte (Kassierer) und die haupt- beruflich tätigen Vertragsangestellten der Versicherten. Geltungsbereich Bundesrepublik Deutschland. Versicherungssummen für den BSV (bei Vorsatz)50.000 € für den BSV (ohne Verschulden eingetretene Ereignisse)25.000 € je BSG 7.500 €

38 GKA / VT Sach/Belegschaft-Sportverbände / Köln, den 31.01.2007 Seite 38 Vertrauensschadenversicherung Ausschlüsse z.B. Schäden, die durch Wagnispersonen verursacht werden, von denen bei Einschluss in die Versicherung bekannt war, dass sie bereits vorsätzlich unerlaubte Handlungen begangen haben; später als zwei Jahre nach ihrer Verursachung dem Versicherer gemeldet werden; nur die mittelbare Folge eines Versicherungsfalles sind (wie entgangener Zinsgewinn, Zinsverlust usw.); auf einen Personenschaden zurückgehen.

39 GKA / VT Sach/Belegschaft-Sportverbände / Köln, den 31.01.2007 Seite 39 Abschnitt B - Rechtsschutzversicherung

40 GKA / VT Sach/Belegschaft-Sportverbände / Köln, den 31.01.2007 Seite 40 Rechtsschutzversicherung Wer ist versichert? der BSV und seine satzungsgemäßen Ausschüsse, die BSG, deren gesetzlichen Vertreter und Angestellten, die BSG-Mitglieder. Versichert ist die Wahrnehmung von satzungsgemäßen Verbands- bzw. BSG- Aufgaben.

41 GKA / VT Sach/Belegschaft-Sportverbände / Köln, den 31.01.2007 Seite 41 Rechtsschutzversicherung Versicherungsschutz wird gewährt dem BSV und seinen satzungsgemäßen Ausschüssen für die Wahrnehmung von satzungsgemäßen Verbandsaufgaben. Der Versicherungsschutz umfasst: - Schadenersatz-Rechtsschutz, - Arbeits-Rechtsschutz, - Straf-Rechtsschutz, - Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz, - Sozialgerichts-Rechtsschutz, - Vertrags-Rechtsschutz sowie - Rechtsschutz für die Wahrnehmung aus Miet- und Pachtverhältnissen;

42 GKA / VT Sach/Belegschaft-Sportverbände / Köln, den 31.01.2007 Seite 42 Rechtsschutzversicherung den BSG für die Wahrnehmung von satzungsgemäßen Aufgaben. Der Versicherungsschutz umfasst: - Schadenersatz-Rechtsschutz, - Straf-Rechtsschutz, - Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz, - Vertrags-Rechtsschutz sowie - Rechtsschutz für die Wahrnehmung aus Miet- und Pachtverhältnissen;

43 GKA / VT Sach/Belegschaft-Sportverbände / Köln, den 31.01.2007 Seite 43 Rechtsschutzversicherung den gesetzlichen Vertretern und den kaufmännischen Angestellten des BSV und der BSG für die Ausübung ihrer ehrenamtlichen bzw. haupt- beruflich kaufmännischen Verbands- bzw. BSG-Tätigkeit sowie den BSG- Mitgliedern für jede Tätigkeit, die gemäß der Satzung dem BSG-Zweck dient. Der Versicherungsschutz umfasst: - Schadenersatz-Rechtsschutz, - Straf-Rechtsschutz, - Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz.

44 GKA / VT Sach/Belegschaft-Sportverbände / Köln, den 31.01.2007 Seite 44 Rechtsschutzversicherung Ausschlüsse z.B. für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Fahrer von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängern; im Zusammenhang mit gewerblichen Nebenbetrieben der Versicherten; mitversicherter Personen untereinander sowie gegen den BSV, seinen satzungsgemäßen Ausschüssen und den BSG; aus der Durchführung von internationalen Veranstaltungen. Als solche gelten nur supranationale Meisterschaften oder Wettbewerbe mit Wertungscharakter, nicht dagegen Veranstaltungen mit Beteiligung ausländischer Sportler.

45 GKA / VT Sach/Belegschaft-Sportverbände / Köln, den 31.01.2007 Seite 45 Rechtsschutzversicherung Geltungsbereich Europa, die Anliegerstaaten des Mittelmeeres, die Kanarischen Inseln und Madeira. Leistungsumfang im Rahmen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) Honorar für den eigenen Anwalt; Honorar für den gegnerischen Anwalt, wenn es das Gericht so bestimmt; Gerichtskosten und sonstigen vom Gericht auferlegten Kosten; Zeugengebühren und Auslagen; Honorare der gerichtlich bestellten Sachverständigen; Kosten eigener und gegnerischer Nebenklagen; alle erforderlichen Vorschüsse auf diese Leistungen.

46 GKA / VT Sach/Belegschaft-Sportverbände / Köln, den 31.01.2007 Seite 46 Rechtsschutzversicherung Deckungssumme je Versicherungsfall bis zu 26.000 €. Wahlrecht freie Anwaltswahl. Der Versicherte kann jedoch verlangen, dass der Versicherer einen Rechtsanwalt bestimmt. Die Beauftragung des Rechtsanwaltes sollte zur Vermeidung von Missverständnissen durch den Versicherer erfolgen.

47 GKA / VT Sach/Belegschaft-Sportverbände / Köln, den 31.01.2007 Seite 47 Anlage § 836 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB (Haftung bei Einsturz eines Gebäudes) (1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grund- stück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. (2) Ein früherer Besitzer des Grundstücks ist für den Schaden verantwortlich, wenn der Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung seines Besitzers eintritt, es sei denn, dass er während seines Besitzes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer Besitzer durch Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können. (3) Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der Eigenbesitzer.


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