I.Grundsatzentscheidung über Einkammer- oder Zweikammersystem II.Die überarbeitete Ordnung für Pfarrgemeinderäte und Pfarreienräte (O-PGR) III.Die neu.

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 Präsentation transkript:

I.Grundsatzentscheidung über Einkammer- oder Zweikammersystem II.Die überarbeitete Ordnung für Pfarrgemeinderäte und Pfarreienräte (O-PGR) III.Die neu erarbeitete Ordnung für Kirchengemeinderäte (O-KGR)

Herausforderungen Bildung der pastoralen Räume Unterschiedliche Pfarreiengemeinschaften Vernetzung Pastorale Planung – Vermögensverwaltung Gremienhäufung? Genügend Kandidaten/ Kandidatinnen? Rolle der Hauptamtlichen? I. Grundsatzentscheidung über Einkammer- oder Zweikammersystem

Entscheidung des Bischofs: In der Regel Pfarrgemeinderat und Verwaltungsrat Auf Antrag der Räte und Genehmigung des Bischofs im Einzelfall Kirchengemeinderat als gemeinsames Organ einer Kirchengemeinde („Einkammersystem“) In diesen Pfarreien Urwahl des Verwaltungsrates.

Möglichkeit : Einkammersystem „Kirchengemeinderat“ Ebene Pfarrgemeinde/ Kirchengemeinde EbenePfarreien- gemeinschaft/ Kirchengemeinde- verband Pfarreienrat Verbandsvertretung Kooperation/ Delegation Delegation PastoralVermögensverwaltung Urwahl PfarrgemeindratVerwaltungsrat Delegation Wahl

Möglichkeit : Einkammersystem „Kirchengemeinderat“ Ebene Pfarrgemeinde/ Kirchengemeinde EbenePfarreien- gemeinschaft/ Kirchengemeinde- verband Pfarreienrat Verbandsvertretung Kooperation/ Delegation Kirchengemeinderat Delegation Pastoral Vermögensverwaltung Urwahl

Darstellung in der Broschüre: Einkammersystem „Kirchengemeinderat“

II. Die überarbeitete Ordnung für Pfarrgemeinderäte und Pfarreienräte (O-PGR) 1.Gliederung 2.Aufgaben des Pfarrgemeinderates § 3 3.Zusammensetzung des Pfarrgemeinderates, § 4 4.Vorsitz § 9, § 18, § 31 5.Beschlussfähigkeit 6.Bildung des Pfarreienrates, § 17 7.Aufgaben und Arbeitsweise des Pfarreienrates, § 15, § 20 und § 21

1. Gliederung Abschnitt I: Der Pfarrgemeinderat und der Pfarreienrat in einer Pfarreiengemeinschaft A:Der Pfarrgemeinderat einer Pfarrei in einer Pfarreiengemeinschaft B:Der Pfarreienrat einer Pfarreiengemeinschaft Abschnitt II:Der Pfarrgemeinderat einer Pfarrei, die zu keiner Pfarreiengemeinschaft gehört

2. Aufgaben des Pfarrgemeinderates, § 3 (3) pastorale Schwerpunkte - pastorale Planung (8) bei Bedarf Pfarrversammlung

3. Zusammensetzung des Pfarrgemeinderates, § 4 (2) Amtliches Mitglied des Pfarrgemeinderates einer Pfarrei, die zu einer Pfarreiengemeinschaft gehört, ist der Pfarrer. Kooperatoren, Diakone, Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten, die einen Seelsorgeauftrag für die Pfarrei haben, können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Pfarrgemeinderates teilnehmen. Der Pfarrer kann seine Mitgliedschaft in Einzelfällen oder auf Dauer auf ein weiteres Mitglied des Seelsorgeteams delegieren.

3. Zusammensetzung des Pfarrgemeinderates, § 4 (3) und § 26 (3) § 4 (3) Die Mitgliederzahl bleibt variabel zwischen 6 und 12 Mitgliedern. § 26 (3) In einem Pfarrgemeinderat, der zu keiner Pfarreiengemeinschaft gehört, zwischen 12 und 18 Mitgliedern. Die feste Untergrenze bleibt bestehen.

4. Vorstand § 9, § 18, § 31 (2) Einmalige Wiederwahl der bzw. des Vorsitzenden ist möglich.

5. Beschlussfähigkeit, § 10, § 19, § 32 mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend stets beschlussfähig, wenn zum zweiten Mal Einladung zur Sitzung mit demselben Tagesordnungspunkt

6. Bildung des Pfarreienrates, § 17 (1) Vorsitzende verabreden einvernehmlich die Größe des Pfarreienrates und die Zahl der Delegierten. In der Regel haben die Delegationen die gleiche Größe. (2) Ausnahmen einvernehmlich zu beschließen

6. Bildung des Pfarreienrates, § 17 (3) Falls keine Einvernehmlichkeit: bis Katholiken:1 Mitglied von bis Katholiken:2 Mitglieder von bis Katholiken:3 Mitglieder ab Katholiken:4 Mitglieder

7. Aufgaben und Arbeitsweise des Pfarreienrates, § 15 und § 20 § 15 (3) Fasst der Pfarreienrat Beschlüsse gemäß § 20 Absätze 1 und 2, sind diese verbindlich für die einzelnen Pfarrgemeinderäte.

7. Aufgaben und Arbeitsweise des Pfarreienrates, § 20 (4) Konzept zur Öffentlichkeitsarbeit in der Pfarreiengemeinschaft. (5) In Dekanaten mit bis zu vier pastoralen Räumen drei Vertreter bzw. Vertreterinnen aus seiner Mitte in den Dekanatsrat; in Dekanaten mit mehr als vier pastoralen Räumen zwei Vertreter bzw. Vertreterinnen

§ 21 Zusammenarbeit mit der Verbands- vertretung des Kirchengemeindeverbandes (3) eine gemeinsame Sitzung von Pfarreienrat und Verbandsvertretung Empfehlungen für die Vermögensverwaltung und die Aufstellung des Haushaltsplanes Protokoll der Sitzung dem Haushaltsplan bei der Vorlage an den Bischöflichen Generalvikar beilegen

III. Zur Ordnung für Kirchengemeinderäte (O-KGR) 1.Aufgaben des Kirchengemeinderates, § 1 (1) vertritt die Kirchengemeinde und verwaltet deren Vermögen. (Verwaltungsrat) (2) dient im Rahmen der Verwirklichung des Heils- und Weltauftrages der Kirche. (Pfarrgemeinderat) (3) Delegationen in die Verbandsvertretung und in den Pfarreienrat

2. Zusammensetzung des Kirchengemeinderates, § 3 (1) Der Kirchengemeinderat besteht aus amtlichen, gewählten und hinzugewählten Mitgliedern. (2) Amtliches Mitglied ist der Pfarrer. Diakone und Hauptamtliche, die einen Seelsorgeauftrag für die Pfarrei haben, sind beratende Mitglieder.

3. Wahl des Kirchengemeinderates, § 4 (1) Wahl durch die Kirchengemeindemitglieder (2) Wahlberechtigung nur bei Hauptwohnsitz in der Kirchengemeinde (3) Amtszeit vier Jahre

4. Vorsitz des Kirchengemeinderates, § 6 (1) Der Pfarrer oder der vom Bischof mit der Leitung der Kirchengemeinde Beauftragte ist Vorsitzender des Kirchengemeinderates, es sei denn, der Bischof bestimmt einen anderen zum Vorsitzenden.