Versetzungsverordnung 1. Juli 2012. 2 Ziele 2 - Neugestaltung der Leistungsfeststellung - Chance zur Leistungsverbesserung für abschlussgefährdete Schüler.

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 Präsentation transkript:

Versetzungsverordnung 1. Juli 2012

2 Ziele 2 - Neugestaltung der Leistungsfeststellung - Chance zur Leistungsverbesserung für abschlussgefährdete Schüler - längere Unterrichtszeit in der Jahrgangsstufe 9 für diese Schüler - Transparenz in den Bestehens- und Versetzungsbedingungen in die Jahrgangsstufe 10 - Stärkung des Leistungsniveaus in Jahrgangsstufe 10 - Deregulierung von Rechtsvorschriften (Einarbeitung der VO zur Berufsreife mit Leistungsfeststellung in die bestehende Versetzungs-, Kurseinstufungs- und Durchlässigkeitsverordnung)

3 Änderungen Nachträgliche Versetzung § 3 Neugestaltung der Nachprüfung (§ 3 Abs. 5) -Verzicht auf Klassenarbeiten in Deutsch, Mathe, 1. Fremdsprache als Teil der Nachprüfung -ausschließlich mündlicher Prüfungsteil von Minuten mit Vorbereitungszeit von Minuten -nur 2 Prüfer (Fachlehrer, Prüfungsvorsitzender)

4 Änderungen Notenausgleich an der Regionalen Schule § 9 -keine zusätzliche Ausgleichsmöglichkeit durch Sport, Musik, Kunst mehr ( § 9 Absatz 4 entfällt) -wiederholter Notenausgleich in aufeinanderfolgenden Jahren in Ausnahmefällen möglich

5 Änderungen Bestehensbedingungen – Berufsreife § 10 a)bei ausreichenden Leistungen in allen Fächern b)bei höchstens 2 mangelhaften Leistungen, die gemäß § 9 auszugleichen sind c)Wiederholen der Jgst. 9 möglich

6 Änderungen zur Leistungsfeststellung § 11 Anmeldung - nach der Zeugniskonferenz per Antrag bei der Schule - bei nichterfüllten Bestehensbedingungen der Berufsreife in maximal 2 Fächern mit nicht ausreichenden Leistungen Durchführung - am Ende der Jgst. 9 nach der Zeugniskonferenz - 2 Prüfer: 1. Fachlehrer, 2. Prüfungsvorsitzender (SL oder Lehrkraft)

7 Änderungen zur Leistungsfeststellung § 11 Prüfungsinhalte - dezentrale Aufgaben mit Genehmigung der Schulleitung - fächerverbindende, praxisbezogene Aufgaben anknüpfend an Erfahrungen aus der Berufsorientierung - Aufgaben sollen sich auf die Wissenslücken des Prüflings beziehen - Dauer: Minuten mit 30 Minuten Vorbereitung; in Deutsch, Mathematik und 1. Fremdsprache 45 Minuten Vorbereitung

8 Änderungen zur Leistungsfeststellung § 11 Notenermittlung - Prüfungsnote wird vom Vorsitzenden nach Beratung mit dem Fachlehrer festgesetzt - Protokollführung - Zeugniskonferenz ermittelt angemessen die Endnoten in den Fächern der Leistungsfeststellung - Prüfungsnote wiegt in der Regel mehr als Jahresnote

9 Übergang in die Jahrgangsstufe 10 § 12 - bei befriedigenden Leistungen in den Fächern auf Berufsreifeniveau und ausreichenden Leistungen in allen übrigen Fächern - bei höchstens einer mangelhaften Leistung mit Notenausgleich und sonst ausreichenden Leistungen auf Mittlere Reife- Niveau -Zeugnisvermerk: Berufsreifeabschluss Notenausgleich am Gymnasium laut § 15 - keine Sonderregelung für Sport, Musik und Kunst und Gestaltung mehr, nur noch für Studienorientierung

10 Notenausgleich am Gymnasium § 15 - keine Sonderregelung für Sport, Musik und Kunst und Gestaltung mehr, nur noch für Studienorientierung

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit! Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Werderstraße Schwerin