Folie 1 Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Folie 2 Schutz vor Benachteiligungen vor Inkrafttreten der AGG Diskriminierungsschutz Grundgesetz Europarecht.

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 Präsentation transkript:

Folie 1 Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

Folie 2 Schutz vor Benachteiligungen vor Inkrafttreten der AGG Diskriminierungsschutz Grundgesetz Europarecht (Richtlinien/Verordnungen) Europarecht (Richtlinien/Verordnungen) Rechtsprechung (insbesondere arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungs- grundsatz) Rechtsprechung (insbesondere arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungs- grundsatz) Einfach gesetzliche Regelungen Einfach gesetzliche Regelungen Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz §§ 611a, 611b, 612 Abs. 3 BGB § 81 SGB IX Art. 8 BayPVG § 4 TzBfG BayGlG §§ 611a, 611b, 612 Abs. 3 BGB § 81 SGB IX Art. 8 BayPVG § 4 TzBfG BayGlG Art. 3 GG: Gleichbehandlung Art. 4 GG: Glaubensfreiheit Art 5 GG: Meinungsäußerung Art. 9 GG: Koalitionsfreiheit Art. 3 GG: Gleichbehandlung Art. 4 GG: Glaubensfreiheit Art 5 GG: Meinungsäußerung Art. 9 GG: Koalitionsfreiheit

Folie 3 Anwendungsbereich Dem AGG unterliegen in unserem Haus 1. Personenkreis:  alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter  Auszubildende, BeamtenanwärterInnen  Bewerberinnen und Bewerber 2. Sämtliche Phasen des Arbeitslebens wie z.B.  Stellenausschreibung  Einstellung  Beförderung, Höhergruppierung  Fortbildungsteilnahme  Kündigung  aber auch in jeder betrieblich veranlassten Situation wie bei Betriebsfeiern, Dienstreisen usw.

Folie 4 Benachteiligungsmerkmale Benachteiligungs- merkmale Rasse oder ethnische Herkunft Religion oder Weltanschauung Alter Behinderung Geschlecht Sexuelle Identität

Folie 5 Rechtfertigung und Ausnahmen Positive Maßnahmen Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gründe Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gründe Keine Rechtfertigung einer geringeren Vergütung wegen des Geschlechts Keine Rechtfertigung einer geringeren Vergütung wegen des Geschlechts Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen Religion oder Weltanschauung Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen Religion oder Weltanschauung Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen Rechtfertigungs- gründe Rechtfertigungs- gründe

Folie 6 Verbotene Verhaltensweisen Unmittelbare Benachteiligung (§ 3 I AGG) Unmittelbare Benachteiligung (§ 3 I AGG) Mittelbare Benachteiligung (§ 3 II AGG) Mittelbare Benachteiligung (§ 3 II AGG) Anweisung zur Benachteiligung (§ 3 V AGG) Anweisung zur Benachteiligung (§ 3 V AGG) Sexuelle Belästigung (§ 3 IV AGG) Sexuelle Belästigung (§ 3 IV AGG) Belästigung (§ 3 III AGG) Belästigung (§ 3 III AGG) Benachteiligungs- formen

Folie 7 Praktische Beispiele 1. Stellenausschreibung  geschlechtsneutral  Kein Foto fordern („gepflegtes Äußeres“)  Keine Altersangaben („junges Team“, „Berufserfahrung“) oder Aufforderung zur Angabe des Alters Vorsicht: Bewerber ruft an und fragt z.B. nach, ob er sich als 55-jähriger noch Chancen hat – nicht bejahen! 2. Vorstellungsgespräch Keine Fragen nach  Familienplanung,Schwangerschaft etc.  Schwerbehinderung, wenn diese in Bewerbung nicht angeführt ist (dafür danach fragen, ob der Ausübung der konkreten Stelle etwas entgegensteht)  Alter  ethnischer Herkunft, Religion

Folie 8 Praktische Beispiele 3. Beruflicher Alltag  Belästigungen: „wenn unerwünschte Verhaltensweisen bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt oder ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird“  Sexuelle Belästigungen: „unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird.“ Beispiele: - sexuelle Handlungen bzw. Aufforderungen dazu - sexuell bestimmte körperliche Berührungen - Bemerkungen sexuellen Inhalts - Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen  sex. Belästigung kann schon in einmaligem Verhalten oder einer ein- zigen Bemerkung liegen  Maßstab ist die Beurteilung eines objektiven Betrachters  auf religiöse Belange Rücksicht nehmen

Folie 9 Rechtsfolgen bei Verstößen Einschaltung Dritter: Einschaltung des Personalrates Einschaltung eines Antidiskriminierungsverbandes Einschaltung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes Eigener Rechtsschutz: Beschwerderecht Leistungsverweigerungsrecht Entschädigungsanspruch Schadenersatzanspruch Unterlassungsanspruch Beseitigungsanspruch Unwirksamkeit der Vereinbarung Benachteiligter Arbeitgeber Beschäftigter Im Einzelfall geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung durch Arbeitgeber Im Einzelfall geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen zum Schutz des Beschäftigten durch Arbeitgeber Benachteiligung

Folie 10 Beschwerderecht Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 AGG genannten Benachteiligungsgrundes benachteiligt fühlen. Die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis dem beschwerdeführenden Beschäftigten mitzuteilen. Rechte der Arbeitnehmervertretungen bleiben unberührt Schaffung einer Beschwerdestelle (wird demnächst bekanntgegeben)

Folie 11 Leistungsverweigerungsrecht Ergreift der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung einer Belästigung oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, sind die betroffenen Beschäftigten berechtigt, ihre Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts einzustellen, soweit dies zu íhrem Schutz erforderlich ist. Beschäftigter trägt das Risiko, dass sich die Benachteiligung im Nachhinein als unhaltbar erweist oder die Einstellung der Tätigkeit nicht erforderlich war. Im Falle einer unberechtigten Leistungsverweigerung: Abmahnung oder Kündigung.

Folie 12 Schadenersatz, Entschädigung Verstößt der Arbeitgeber gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 I AGG, so kann der Beschäftigte zum Ausgleich des Schadens, der nicht Vermögens- schaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Beweislastumkehr! Der Arbeitgeber muss beweisen, dass keine Benach- teiligung vorliegt Dem Arbeitgeber ist das Verhalten seiner Personalverantwortlichen anzurechnen Begrenzung des Entschädigungsanspruchs auf max. 3 Monatsgehälter, wenn der Bewerber die Stelle auch ohne Benachteiligung nicht erhalten hätte. Keine Höchstgrenze des Entschädigungsanspruchs, wenn der Bewerber die Stelle ausschließlich wegen der Benachteiligung nicht erhalten hat. Kein Einstellungs- oder Beförderungsanspruch!

Folie 13 Geltendmachung, Fristen 1. Stufe: Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Arbeitgeber  Frist: Zwei Monate  Fristbeginn: Im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung. In den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Schriftformerfordernis 2. Stufe: Gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs  Innerhalb von 3 Monaten nach schriftlicher Geltendmachung beim Arbeitgeber (Fristbeginn: Zugang beim Arbeitgeber).

Folie 14 Sanktionen bei Verstößen Werden Beschäftigte bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch Dritte nach § 7 I AGG benachteiligt, so hat der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu ergreifen (§ 12 IV AGG).  Sanktionen: Gespräche bis hin zur Vertragsbeendigung. Verstoßen Beschäftigte gegen das Benachteiligungsverbotes des § 7 I AGG, so hat der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung zu ergreifen.  Sanktionen: Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung.