Allgemeines Verwaltungsrecht Sommersemester 2016 Prof Raschauer avw1.

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Allgemeines Verwaltungsrecht
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Allgemeines Verwaltungsrecht Sommersemester 2016 Prof Raschauer avw1

- Parkplatz aufschottern: Bewilligung? - Sie erhalten Schreiben „zur Stellungnahme“ - mehr als ein Jahr >> ist verjährt ? - ungehorsam ggü Polizist > Konsequenz? - ist die LPolDion zuständig? - kann ein Verein als Antragsteller fungieren? - soll die Verwaltung ein gesetzliches Versandhandelsverbot ignorieren? - ist das ein Fall für das BVwG? - GIS-Werbung nennt Sie als „Schwarzseher“ - „Der Kerl steht immer auf ‚meinem‘ Parkplatz“

1. Durchgang Grundbegriffe Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen Unionsrecht und Verwaltungsrecht 2. Durchgang Organisationsrecht Funktionsrecht subjektive öffentliche Rechte 3. Durchgang Einzelfragen Übersicht

1. Durchgang Grundbegriffe - Allgemeines Übersicht

Verwaltung [staatliche Verwaltung]: eine Summe von Einrichtungen (Organen): Minister (Ministerien), Finanzämter, Magistrate, Bürgermeister (Gemeindeämter), Sozialver- sicherungsträger, Schulen, Museen,... eine Summe von Tätigkeiten: Verordnungen, Bewilligungen, Strafen, Beurkundungen, Wasserversorgung, öffentliche Beleuchtung, Bau und Instandhaltung von Gemeindebauten,...

Verwaltungsrecht : Rechtsvorschriften (Gesetze, Verordnungen ua), welche „die Verwaltung“ regeln: - Organisation (Organisationsrecht), zB BMG - Verfahren (Verw.verfahrensrecht), zB AVG - materielles Verwaltungsrecht, zB GewO Rechtsvorschriften, die von der Verwaltung erlassen werden, insb Verordnungen Sind Wohnbauförderungsgesetze, Parkordnungen Verwaltungsrecht ?

Verwaltungsrechtswissenschaft : dogmatische Wissenschaft: Analyse der Rechts- vorschriften auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts de lege lata im Unterschied zur „Verwaltungslehre“: empirische (ökonomische, politikwissenschaft- liche, soziologische) Analyse der Verwaltungs- realität

Allgemeines Verwaltungsrecht Fehlen eines „Allgemeinen Teils“ des Verwal- tungsrechts Gegenstück zum „Besonderen Verwaltungsrecht“ (Fülle der besonderen Verwaltungsvorschriften) induktive Gewinnung „allgemeiner Grundsätze“

Verwaltungsrecht - Literatur Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht 4 (2013) Kahl/Weber, Allg. Verwaltungsrecht 5 (2015) Grabenwarter/Holoubek, Verfassungsrecht – Allgemeines Verwaltungsrecht 2 (2014) Stelzer, Grundzüge des Öffentl. Rechts 2 (2012) Stolzlechner, Einführung in das öffentliche Recht 6 (2013) Hauer, Staats- und Verwaltungshandeln 4 (2014) Adamovich/Funk/Holzinger/Frank, Österr. Staats- recht, Bd 4 (2009)

Verwaltungsrecht - Literatur Bachmann ua, Besonderes Verwaltungsrecht 10 (2014) Hammer ua, Bes. VerwR (2012) Rath-Kathrein/Weber, Bes VerwR 8 (2014) Müller/Wallnöfer/Wimmer, Fallbuch 3 (2015) Eberhard/Vasek, Hg, Casebook VerwR 3 (2011) Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Aufl (2014) Kolonovits ua, VwverfR 10 (2014) Grabenwarter/Fister, VwverfR... 5 (2016) Akyürek ua, Casebook VwverfR 2 (2008)

Verwaltungsrecht - Literatur Holzinger/Oberndorfer/Raschauer, Österreichische Verwaltungslehre, 3. Aufl (2013) Wimmer, Dynamische Verwaltungslehre, 2. Aufl (2009)

1. Durchgang Grundbegriffe - Allgemeines - Organisation Übersicht

Verwaltungsorganisation Der Verwaltungsaufbau – Übersicht Zurechnungslehre

Verwaltungsaufbau Bundes- verwaltung Landes- verwaltung Selbst- verwaltung territoriale nicht-terr- Selbstvw. Selbstvw. (Gemeinde) (zB Kammern)

Ressort Oberstes Organ hier: Bundesminister nachgeordnete Ämter zB Landespolizeidirektion Bundesverwaltung

Verwaltungsorgane des Bundes, zB Bundespräsident Bundesregierung Bundesminister Landespolizeidirektionen Finanzämter Bundesdenkmalamt Datenschutzbehörde Fernmeldebüros Bundesamt f. Eich- und Vermessungswesen Militärkommanden Heerespersonalamt Zivildienstserviceagentur Burghauptmannschaft

„Verwaltungsorgane des Bundes“, zB funktionelle Bundesverwaltung, zB Oesterreichische Nationalbank AG Austro Control GmbH (Gf !) Rundfunk- und Telekom RegulierungsGmbH Energie-Control Austria Finanzmarktaufsicht

Privatisierung - Ausgliederung Privatisierung: - Vermögensprivatisierung (zB Liegenschafts- und Anteilsverkäufe) - Organisationsprivatisierung (zB Amt wird zu Kapitalgesellschaft, zB Austro Control) - funktionelle Privatisierung (zB Müllabfuhr) - Aufgabenprivatisierung (Salzmonopol, Telekom) Ausgliederung: Begründung der Zuständigkeit einer jurist. Person des öffentl. Rechts (zB FMA) oder des Privatrechts (zB Austro Control GmbH)

Aktuelle Diskussion Flughafensicherheitskontrolle, Geldwäschekon- trolle durch Banken, Biolebensmittelkontrolle, Müllabfuhr durch Private Austrian Standards, G4S, private Pflegeheime, Exportgarantien der OeKB Merli, Die Zukunft der Verwaltung (2010) Pöschl, Private Verwalter... FS Mayer (2011) 515: öff Aufgabe – staatl Ingerenz – Hoheitsmacht Fuchs/Merli/ua, Hrsg, Staatliche Aufgaben, private Akteure (2015), darin: Andreas Wimmer

Organisation der Landesverwaltung LR LR LR 1.LHStV LH 2.LHStV LR LR LR Abt Abt Abt Abt Abt Abt Abt Abt Abt BVB Landesregierung Amt der Landesregierung

Gemeindeorganisation Gemeindeamt (Magistrat) Gemeinderat Bürgermeister Gemeinde- vorstand

Vollversammlung Präsident Vorstand Kammeramt Kammeramtsdirektor Kammerorganisation

Juristische Personen des öffentlichen Rechts Juristische Person: von der natürlichen Person verschiedener Träger von Rechten und Pflichten Juristische Person des öffentlichen Rechts: Gründung durch staatlichen Hoheitsakt Erfüllung öffentlicher Aufgaben

Arten juristischer Personen des öffentlichen Rechts Körperschaften Gebietskörperschaften Personalkörperschaften Anstalten (falls rechtsfähig) Fonds (falls rechtsfähig) (Stiftungen) Bund, Länder Gemeinden Kammern, Wassergen. Finanzmarktauf- sicht, Diplomatische Akademie, Uni Krems AMA, ERP- Fonds, ORF

Organ ein „Bündel von Zuständigkeiten“, jede Ein- richtung (institutionalisierter Aufgabenbereich), deren Handeln einer juristischen Person zuge- rechnet wird im Rechtssinn gilt das Verhalten des (Organ- walters des) Organs – in Ausübung der Organ- funktion – als Verhalten der juristischen Person >>> juristische Person – Organ – Organwalter Verbandskompetenz - Organkompetenz

Jurist. Person Organ Organwalter Kompetenz Zurechnung

Unmittelbare und mittelbare Verwaltung juristische Person Organ im organi- satorischen Sinn juristische Person Organ im funktio- nellen Sinn

Art 20 (1) B-VG: „Unter der Leitung der obersten Organe des Bun- des und der Länder führen nach den Bestimmun- gen der Gesetze auf Zeit gewählte Organe, ernannte berufsmäßige Organe oder vertraglich bestellte Organe die Verwaltung. Sie sind den ihnen vorge- setzten Organen verantwortlich und... an deren Weisungen gebunden...“. Verwaltung im funktionellen Sinn „Verwaltung“ als Rechtsbegriff

Art 94 Abs 1 B-VG: „Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt “. Verwaltung im organisatorischen Sinn

Art 22 B-VG: „Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungs- bereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet“. Organe im organisatorischen Sinn

Art 20 (3) B-VG: „Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffent- lichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen ver- pflichtet....“. ad 1: Organe im funktionellen Sinn

Mittelbare Verwaltung Organe eines Rechtsträgers führen Aufgaben eines anderen Rechtsträgers Art 102 (1) B-VG: „Im Bereich der Länder üben die Vollziehung des Bundes... der Landeshaupt- mann und die ihm unterstellten Landesbehörden aus (mittelbare Bundesverwaltung)....“.

Mittelbare Verwaltung Organe eines Rechtsträgers führen Aufgaben eines anderen Rechtsträgers Art 119 (1) B-VG: „Der übertragene Wirkungs- bereich umfaßt die Angelegenheiten, die die Ge- meinde nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auf- trag und nach den Weisungen des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen hat.“

Wer hat im Rechtssinn gehandelt ? Ein Bürgermeister erteilt eine Baubewilligung Ein Polizist erschießt einen wildernden Hund Der Magistrat kündigt eine Gemeindewohnung Der Rektor verleiht einen akademischen Grad Die FMA entzieht eine Berechtigung >>> alles Verwaltungshandeln ist im Rechtssinn das Handeln einer juristischen Person (öffentlichen Rechts)

Testfragen: Was bedeutet „Gewerbebehörde“? Was be- deutet „Sicherheitsbehörde“? Ist die Sicherheitskontrolle beim Betreten von Gebäuden „Verwaltung“? Ist die Oesterreichische Nationalbank ein „oberstes Organ“? Ist die Universität Wien eine juristische Person? Führen die Verwaltungsgerichte „Verwaltung“? Zählt das Austrian Standards Institute zur Verwaltung? [I 153/2015: Befugnis und Auftrag durch BMin]

1. Durchgang Grundbegriffe - Allgemeines - Organisation - Verwaltungsfunktionen Übersicht

Verwaltungshandeln Hoheitsverwaltung - formelle (normative) Hoheitsakte - (nicht-normative) hoheitliche Realakte = „Vollziehung“ nicht-hoheitliche Verwaltung („Privatwirt- schaftsverwaltung“) - privatrechtliche Verträge - privatrechtliche Realakte = „Rechtsanwendung“

Hoheitsakte im formellen Sinn Verordnung: außenwirksam, genereller Adres- satenkreis; zB Gemeinde-LärmschutzVO Bescheid: außenwirksam, individuell, formge- bunden; zB Baubewilligung, Straferkenntnis Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt: außenwirksam, individuell, grds. verfahrensfrei; zB Fest- nahme, Beschlagnahme Weisung: verwaltungsintern Vollstreckungsakt (Umsetzung eines „Titels“)

sonstiges hoheitliches Handeln, zB Erteilung einer Auskunft (in einer hoheitlichen Angelegenheit) Ausstellung einer Urkunde (in einer hoheitlichen Angelegenheit) militärische Übungstätigkeit universitäre Lehrveranstaltung Stellungnahme des Arbeitsinspektors in einem Gewerbeverfahren relevant für den Anwendungsbereich des Amtshaftungsgesetzes !

Privatwirtschaftsverwaltung, zB Abschluss von Dienstverträgen (Vertragsbe- dienstete) Ankauf von Sachmitteln (Kaufvertrag) Abschluß von Werkverträgen (zB Straßenbau) Vergabe von Reinigungsaufträgen Nur wenn Verhalten einer Gebietskörperschaft vor- liegt (nicht: selbständiges öffentliches Unternehmen, zB Post AG, Wienstrom GmbH, Verkehrsbetriebe !) Beachte den Anwendungsbereich des Vergaberechts !

Organ im organisator./funktionellen Sinn Bundes-, Landes-, Gemeindeorgan... Verwaltungsorgane – Justizorgane – Gesetz- gebungsorgane Kollegialorgan – monokratisches Organ oberste Organe – nachgeordnete Organe Organ – Hilfsorgan (Dienststelle) Behörde – (schlichte) Dienststelle jedes Organ, wenn (und soweit) ihm behörd- liche Befugnisse eingeräumt sind (zB Bescheid- ermächtigung im Materiengesetz); incl „Beliehene“

Art 20/4 B-VG: „Alle mit Aufgaben der Bundes...verwaltung be- trauten Organe... haben... Auskünfte zu erteilen...“ [Problem: § 1 Abs 1 AuskPflG: „Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbst- verwaltung haben... Auskünfte zu erteilen...“] Bezirkshauptmann? Bundesdenkmalamt? FMA? GIS? ORF? Wiener Linien? ASFINAG? OeNB?

§ 3 Abs 1 UmweltinformationsG: verpflichtet sind: 1. Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatl unmittelbar wirk- samen internationalen Rechtsakt übertragene Auf- gaben der öff Verwaltung wahrnehmen...; 2. Organe von Gebietskörperschaften, soweit sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes besorgen; 3. jurist Personen öff Rechts, sofern sie durch Ge- setz übertragene Aufgaben der öff Verwaltung... ausüben...“.

§ 5 Abs 2 DatenschutzG: „Auftraggeber des öffentlichen Bereichs sind alle Auftraggeber, 1. die in in Formen des öffentlichen Rechts einge- richtet sind, insb auch als Organ einer Gebiets- körperschaft, oder 2. soweit sie trotz ihrer Einrichtung in Formen des Privatrechts in Vollziehung der Gesetze tätig sind.“ Bezirkshauptmann? Bundesdenkmalamt? FMA? GIS? ORF? Wiener Linien? ASFINAG? OeNB?

§ 3 Abs 1 Z 2 BVergG: BVergG gilt für: Einrichtungen, die a) zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfül- len, die nicht gewerblicher Art sind, und b) zumindest teilrechtsfähig sind und c) überwiegend von öff Auftraggebern... finanziert werden oder hinsichtlich ihrer Leitung deren Auf- sicht unterliegen oder deren Organe von öffent- lichen Auftraggebern... ernannt worden sind. GIS? ORF? Wiener Linien? ASFINAG? OeNB?