1 Volksrechte in den Kantonen. 2 Art. 34, 39 BV 3 Stimm- und Wahlrechte Art. 34 und 39 BV Spielraum der Kantone Stimmrechtsalter Stimmrecht von Schweizerinnen.

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 Präsentation transkript:

1 Volksrechte in den Kantonen

2 Art. 34, 39 BV

3 Stimm- und Wahlrechte Art. 34 und 39 BV Spielraum der Kantone Stimmrechtsalter Stimmrecht von Schweizerinnen und Schweizern im Ausland Stimmrecht von Personen ohne schweizerische Staatsangehörigkeit Stimmrechtsbeschwerde gemäss Art. 82 lit. c BGG

4 Stimm-und Wahlrechte Von der alten Eidgenossenschaft bis 2011: Eine Geschichte der Abschaffung von Stimmrechtsbeschränkungen und – ausschlüssen

5 Geschichtlicher Überblick Alte Eidgenossenschaft bis 1798 Helvetik ( ) Mediation ( ) Restauration ( ) Regeneration (ab 1830) BV 1848: Abschaffung Zensus

6 Frauenstimmrecht 1959 Waadt und Neuenburg Bis 1972: alle Kantone mit Ausnahme der beiden Appenzell nachgezogen AR: 1989 AI: durch Urteil des Bundesgerichts vom 27. November 1990

7 Stimmrechtsalter BV 1848: 20 Jahre

8 Voraussetzungen Stimmrecht Das kantonale und kommunale Stimmrecht ist ähnlich geregelt wie im Bund. Die Kantone verlangen im Allgemeinen das Schweizer Bürgerrecht, die Vollendung des 18. Altersjahres und den Wohnsitz in Kanton und Gemeinde.

9 AusländerInnenstimmrecht

10 Ausländerstimmrecht (2) In den Kantonen Genf, Zürich (1990), Aargau, Tessin, Waadt (1991), Freiburg (1993), Uri (1994), Solothurn (1995), Basel-Stadt (1990 und 2010) und Bern (1991 und 2010) wurden Volksinitiativen zur Einführung eines Stimmrechts für niedergelassene Ausländer und Ausländerinnen auf kantonaler und kommunaler Ebene eingereicht. Negativmehrheiten bis zu 75%

11 Diskussion 2-er Gruppen pro/contra (juristische) Argumente eruieren (5 Min.)

12 Stimmrechtsalter Seit Beginn 90-er Jahre: 18 Jahre wie Bund 6. Mai 2007: GL BS/UR: Ablehnung am 8. Februar 2009 und am 17. Mai 2009 BE: Ablehnung am 29. November 2009 (1998)

13 Fakultatives Gesetzesreferendum: AG*, LU, BS, BL*, BE, GR, VS, SG, OW, ZH, AR, TG, ZG, FR, NW, VD, NE, JU, TI, SO*, SH*, GE*, SZ* (KV 2010) * Neben obligatorischem Referendum.

14 Obligatorisches Gesetzesreferendum: unbeschränkt: UR (Art. 24 lit. b KV UR), SZ (§ 30 Abs. 1 KV SZ), GL (Landsgemeinde, Art. 69 Abs. 1 KV GL), AI (Landsgemeinde, Art. 1 Abs. 2 KV AI); SH: Gesetze, denen nicht 4/5 der Mitglieder des Kantonsrats zugestimmt haben (Art. 32 lit. c i.V.m. 33 Abs. 1 lit. a KV); SO: Gesetze mit gesetzeswesentlichem Inhalt, die der Kantonsrat mit weniger als 2/3 der anwesenden Mitglieder beschliesst (Art. 35 Abs. 1 lit. d KV); GE: Gesetze, welche eine neue Steuer oder die Änderung des Steuersatzes oder des Steuerobjekts betreffen, sowie jede Änderung eines Gesetzes zum Schutz der Mieter und der Quartierbewohner (Art. 53A KV); BL: Gesetze und Staatsverträge mit gesetzeswesentlichem Inhalt, die der Landrat mit weniger als 4/5 der anwesenden Mitglieder beschliesst oder die er durch separaten Beschluss dem obligatorischen Referendum unterstellt (§ 30 lit. b KV BL); AG: Gesetze, wenn sie nicht von der absoluten Mehrheit aller Mitglieder des Grossen Rates angenommen worden sind; ist dieses Quorum erreicht, kann 1/4 aller Mitglieder des Grossen Rates das Gesetz gleichwohl der Volksabstimmung unterstellen (§ 62 Abs. 1 lit. b KV AG); ZH: Steuergesetze und ihre Änderungen, die neue Steuern einführen oder für die Einzelnen höhere Steuerbelastungen zur Folge haben (Art. 32 lit. f KV).

15 Obl.  fak. Ref Bern und Thurgau: 1869  1972 bzw Wechsel zu fak. Ref. Wallis 1993 Zürich 1998 Appenzell Ausserrhoden 2000 Nidwalden 1996 Obwalden 1998

16 Wechsel obl./fak. Referendum AR: 2000 GR: 2003 SO: 1998, obl. Ref. bei Vorlagen, denen weniger als 2/3 der anwesenden Parlamentsmitglieder zugestimmt haben

17 Obl./fak. Referendum GE: 2001, Bereich der Steuern, Mieterschutz ZH: 2005, Steuergesetze Mischformen zwischen obligatorischen und fakultativen Referendum § 32 KV SZ. obligatorisches Referendum nur bei Unterschreitung einer bestimmten Zustimmungsquote: SH, BL, SO, AG BS: Volksabstimmung über Gesetze, die vom Parlament aufgrund einer als allgemeine Anregung eingereichten Volksinitiative ausgearbeitet wurden

18 Finanzreferendum Modalitäten: - fak./obl. - Betragshöhe - besondere Ausgabenreferenden (z.B. Erwerb von Grundstücken)

19 Gebundene Ausgabe Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten Ausgaben dann als gebunden, wenn sie durch einen Rechtssatz prinzipiell und dem Umfang nach vorgeschrieben oder zur Erfüllung der gesetzlich geordneten Verwaltungsaufgaben unbedingt erforderlich sind. Es kann aber selbst dann, wenn das ‚Ob’ weitgehend durch den Grunderlass präjudiziert ist, das ‚Wie’ wichtig genug sein, um die Mitsprache des Volkes zu rechtfertigen. Immer dann, wenn der entscheidenden Behörde in Bezug auf den Umfang der Ausgabe, den Zeitpunkt ihrer Vornahme oder andere Modalitäten eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit zusteht, ist eine neue Ausgabe anzunehmen. Urteil des Bundesgerichts 1C_183/2008

20 Gesetzesinitiative Erlass, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Gesetzes

21 Gesetzesbegriff (1) Art. 38 KV ZH 1 Alle wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechts werden in der Form des Gesetzes erlassen. Dazu gehören namentlich die wesentlichen Bestimmungen über: a. die Ausübung der Volksrechte; b. die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte; c. Organisation und Aufgaben der Behörden; d. Voraussetzungen und Bemessungsgrundlagen von Steuern und anderen Abgaben, mit Ausnahme von Gebühren in geringer Höhe; e. Zweck, Art und Umfang staatlicher Leistungen; f. dauernde oder wiederkehrende Aufgaben des Kantons; g. die Übertragung von Aufgaben an die Gemeinden, wenn sie zu einer finanziellen Mehrbelastung der Gemeinden führt; h. Art und Umfang der Übertragung öffentlicher Aufgaben an Private.

22 Gesetzesbegriff (2) § 50 KV SZ (noch nicht in Kraft) In der Form des Gesetzes werden alle wichtigen Rechtssätze erlassen, insbesondere diejenigen, die: a) Rechte und Pflichten von natürlichen und juristischen Personen begründen; oder b) Grundzüge der Organisation von Kanton, Bezirken oder Gemeinden festlegen.

23 Gesetzesbegriff Art. 90 Zuständigkeiten, KV UR a. Gesetzgebung 1 Der Landrat unterbreitet dem Volk in Form des Gesetzes alle wichtigen Bestimmungen, insbesondere diejenigen, welche die Rechte und Pflichten aller oder der meisten Bürger festlegen.

24 Gesetzesbegriff Kanton Waadt „Der Grosse Rat übt seine Befugnisse aus in Form von: a. Gesetzen für generelle und abstrakte Normen mit unbegrenzter Geltungsdauer; b. Dekreten für die übrigen Beschlüsse; interne Verfahrensentscheide bleiben vorbehalten.“ (Art. 110 Abs. 1 KV VD)

25 Gesetzesinitiative formuliert Parlament stimmt zu Überführung in das o. Verfahren Parlament stimmt nicht zu: Volksabstimmung Allgemeine Anregung Parlament lehnt ab: Volksabstimmung Parlament stimmt zu: Ausarbeiten einer Vorlage

26 Initiative von Einzelpersonen GL: Memorialsantrag AI: Einzelinitiative ZH: Einzelinitiative an Parlament

27 Gesetzesinitiative Rechtliche Vorprüfung durch RR  Parlament: Zustandekommen/inhaltliche Beurteilung  Volksabstimmung

28 Konstruktives Referendum = Volksvorschlag zu einer Referendumsvorlage Bern 1993, NW 1996, ZH 2005 Grosser Rat: Eventualantrag  Volksabstimmung: Hauptvorlage + Ev.antrag  wenn kein Ev. antrag: 10‘000 Stimmb.  Volksvorschlag

29 Alternativabstimmungen Auswahl zwischen verschiedenen Varianten BE: Grosse Rat kann einer Vorlage eine Alternativvorlage gegenüberstellen. Das Stimmvolk kann in der Abstimmung einen der Entwürfe auswählen. Kommt ein Referendum nicht zustande, so fällt auch der Eventualantrag dahin. ZG: max. 2 Varianten SO: Varianten zu einzelnen Bestimmungen

30 Volksmotion und Volksdiskussion SO: 100 Stimmb. AR: schriftliche Anträge an Kantonsrat