Kreisfachtagung BKF Karlsruhe am 17. Mai 2011 in Ettlingen1 BKF Kreisverband Karlsruhe Umstellung auf das Neue Kommunale Haushaltsrecht (NKHR) aus Prüfungssicht.

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Kreisfachtagung BKF Karlsruhe am 17. Mai 2011 in Ettlingen1 BKF Kreisverband Karlsruhe Umstellung auf das Neue Kommunale Haushaltsrecht (NKHR) aus Prüfungssicht Andreas Emmerich, Gemeindeprüfungsanstalt Baden- Württemberg

Kreisfachtagung BKF Karlsruhe am 17. Mai 2011 in Ettlingen22 Agenda 1. Überführung kameraler Sachverhalte 2. Das NKHR auf den Punkt gebracht 3. Bedeutung der Eröffnungsbilanz 4. Abbildung Haushalt 5. Besondere Prüfungsfeststellungen 6. Mittelfristige Finanzplanung

Kreisfachtagung BKF Karlsruhe am 17. Mai 2011 in Ettlingen3 Überführung kameraler Sachverhalte  Haushaltseinnahmereste Keine Übernahme möglich  Haushaltsausgabereste Möglichst vermeiden, ansonsten im ersten doppischen Jahr entweder neu veranschlagen oder überplanmäßige Ausgaben mit Deckungsvorschlag Vorjahr (GR einbeziehen)  Kasseneinnahmereste Werden als offene Forderungen ausgewiesen Wichtig: auf Werthaltigkeit noch im alten Jahr überprüfen  Kassenausgabereste Werden als Verbindlichkeiten ausgewiesen  ShV Möglichst „Aufräumen“, bei Übernahme bei den sonstigen Verbindlichkeiten bzw. sonstigen Forderungen auszuweisen

Kreisfachtagung BKF Karlsruhe am 17. Mai 2011 in Ettlingen4 KassenwirksamkeitPeriodisierungsprinzipHaushaltsausgleich Als Einnahmen bzw. Ausgaben werden alle Zahlungen, Forderungen und Ver- bindlichkeiten nachgewiesen, die im Haushaltsjahr tatsächlich eingehen oder geleistet werden. Als Einnahmen bzw. Ausgaben werden alle Zahlungen, Forderungen und Ver- bindlichkeiten nachgewiesen, die im Haushaltsjahr tatsächlich eingehen oder geleistet werden. Finanzhaushalt Es wird der Wertzuwachs (= Ertrag) und der Werteverzehr (= Aufwand) des Haushaltsjahres nachgewiesen, unabhängig vom Zahlungszeitpunkt. Es wird der Wertzuwachs (= Ertrag) und der Werteverzehr (= Aufwand) des Haushaltsjahres nachgewiesen, unabhängig vom Zahlungszeitpunkt. Ergebnishaushalt Das Ergebnis aus ordentlichen Erträ-gen und ordentlichen Aufwendungen soll unter Berücksichtigung von Fehl- beträgen aus Vorjahren ausgeglichen sein. Sonderregelungen bei unausgeglichenem Ergebnis Kein formaler Ausgleich im Finanzhaushalt (Liquiditätssicherung) Elementare Grundsätze im NKHR

Kreisfachtagung BKF Karlsruhe am 17. Mai 2011 in Ettlingen Neues Rechnungskonzept „Ressourcenverbrauch statt Geldverbrauch“ Neuer Buchungsstil „Kommunale Doppik anstelle kameraler Verwaltungsbuchführung“ Neue Form des Haushaltsplans „Einzelpläne werden durch Teilhaushalte mit Budgetfunktion ersetzt“ Haushaltsausgleich „Neue Ausgleichsregel“ Jahresabschluss und Konsolidierung „Überblick über die tatsächliche Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage“ Das NKHR auf den Punkt gebracht

Kreisfachtagung BKF Karlsruhe am 17. Mai 2011 in Ettlingen66 Bedeutung der Eröffnungsbilanz  Die Eröffnungsbilanz hat eine fundamentale Bedeutung. Erstmalige vollständige Erfassung des Vermögens und der Schulden usw.  Mängel und Fehler wirken sich auf alle nachfolgenden Jahresabschlüsse aus  Der Jahresabschluss/die Eröffnungsbilanz hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen zu enthalten (§ 95 Abs. 1 S. 3 GemO)  Die Bilanz/Eröffnungsbilanz hat die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kommune auszuweisen (§ 95 Abs. 1 S. 4 GemO)  Mit der Prüfung der Eröffnungsbilanz (Art. 13 Abs. 5 Satz 4 HHRefG) soll erreicht werden, dass möglichst zeitnah belastbare Werte ausgewiesen werden

Kreisfachtagung BKF Karlsruhe am 17. Mai 2011 in Ettlingen7 Besondere Prüfungsfeststellungen Eröffnungsbilanz  Unvollständiger Ausweis Fehlende Rechnungsabgrenzungen Fehlende Beteiligungen Fehlende Sonderposten bei „geschenkten“ Vermögensgegenständen  Nutzungsdauer von Vermögensgegenstände Straßen Gebäude  Keine Rückindizierung  Werthaltigkeit von Forderungen (Kassenreste, Niederschlagungen)  Wert der Beteiligungen  Liquide Mittel im Rahmen der Einheitskasse  Blick auf das Wesentliche nicht aus den Augen verlieren!!! Vorräte?? Festwert, Gruppenwert, alte Sachgesamtheiten?? Was kann im Vorfeld (noch innerhalb der Kameralistik) „bereinigt“ werden?

Kreisfachtagung BKF Karlsruhe am 17. Mai 2011 in Ettlingen8 Organzuständigkeiten im NKHR GR Umstieg vor 2016 Gliederung Teilhaushalte Beratung und Beschluss HHSatzung Beschluss Finanzplan mit Inv.programm Feststellung Jahresabschluss Verzicht geleistete Inv.zuschüsse Informationen über das beabsichtigte Vorgehen bei der Vermögensbewertung, Wahlrechte und Entscheidungsalternativen zur Eröffnungsbilanz sinnvoll

Kreisfachtagung BKF Karlsruhe am 17. Mai 2011 in Ettlingen9 Besondere Prüfungsfeststellungen Jahresabschluss  Falscher Ausweis der Ergebnisrücklagen Wichtig: Fehlbeträge des Sonderergebnisses können nur durch Entnahmen aus Rücklagen des Sonderergebnisses gedeckt werden. Ansonsten Verrechnung mit dem Basiskapital (§ 25 Abs. 4 GemHVO)  Abgrenzung Herstellungs- und Unterhaltungsaufwand  Fehlerhafte Buchungen Korrekturen der Eröffnungsbilanz Vorratsvermögen Rückstellungen  Abgrenzung Sonderposten für geleistete Investitionszuschüsse oder „verlorene“ Zuschüsse  Fehlender Anhang im Jahresabschluss  Fehlende Berechtigungsverwaltung  Falsche Zuordnungen zu den einzelnen Bilanzpositionen

Kreisfachtagung BKF Karlsruhe am 17. Mai 2011 in Ettlingen10 Rückstellungen Verbindlichkeitsrückstellung Verpflichtung besteht gegenüber einem Dritten – die Inanspruchnahme muss wahrscheinlich sein. (Höhe und Fälligkeit steht noch nicht fest) Aufwandsrückstellung Innenverpflichtung z.B. unterlassene Instandhaltung (Höhe ist nicht bekannt) § 41 Abs. 1 GemHVO – sechs Pflichtrückstellungen § 41 Abs. 2 GemHVO – Öffnung für weitere Rückstellungen Empfehlung / Tipp: Zunächst nur Pflichtrückstellungen bilden (rechtliche bzw. wirtschaftliche Verursachung muss im abgelaufenen Geschäftsjahr erfüllt sein)

Kreisfachtagung BKF Karlsruhe am 17. Mai 2011 in Ettlingen11 Mittelfristige Finanzplanung  Mittelfristige Finanzplanung gewinnt an Bedeutung  Beurteilung der Leistungsfähigkeit nach § 77 Abs. 1 GemO  Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit nach § 89 GemO Daraus folgt: Ist der Finanzierungsmittelbestand größer als Null -> Verstoß gegen § 89 Abs. 1 GemO (Flucht in den Kassenkredit) Im Prinzip wird somit ein „Ausgleich“ des Finanzhaushalts gefordert  VwV Anlage 4.2: Darstellung der Entwicklung der Liquidität, um darstellen zu können wie die Gemeinde einen negativen Finanzhaushalt dennoch „ausgleichen“ kann.

Kreisfachtagung BKF Karlsruhe am 17. Mai 2011 in Ettlingen12 Liquiditätssicht Anlage 4.2

Kreisfachtagung BKF Karlsruhe am 17. Mai 2011 in Ettlingen13 Produktplan Baden-Württemberg Produktbereich (2-stellig) 42 Sport und Bäder Produktgruppe (4-stellig) Sportstätten Produkt (6-stellig) Bereitstellung und Betrieb von Freisportanlagen

Kreisfachtagung BKF Karlsruhe am 17. Mai 2011 in Ettlingen14 § 4 Abs. 1 GemHVO (1) Der Gesamthaushalt ist in Teilhaushalte zu gliedern. (2) Die Teilhaushalte sind produktorientiert zu bilden. (3) Sie können nach den vorgegebenen Produktbereichen oder nach der örtlichen Organisation gebildet werden. (4) Mehrere Produktbereiche können zu einem Teilhaushalt zusammengefasst werden. (5) Werden Teilhaushalte nach der örtlichen Organisation gebildet, können Produktbereiche nach vorgegebenen Produktgruppen oder Produkten auf mehrere Teilhaushalte aufgeteilt werden. Empfehlung: Nach den vorgegebenen Produktbereichen

Kreisfachtagung BKF Karlsruhe am 17. Mai 2011 in Ettlingen15 Die Kirche im Dorf lassen… …eine Bilanzierung obigen Sachverhalts gestaltet sich im Übrigen schwierig… DANKE für Ihre Aufmerksamkeit !!!