Vorlesung Behindertenrecht HS 13 Dr. iur. Caroline Hess-Klein.

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Vorlesung Behindertenrecht HS 13 Dr. iur. Caroline Hess-Klein

Allgemeine Einführung in das Behindertengleichstellungsgesetz I.Entstehung, Wille des Gesetzgebers II.Ziele III.Aufbau, Systematik IV.Grundlegende Begriffe/Konzepte/Probleme

Entstehung/Wille des Gesetzgebers Primäre Stossrichtungen des BehiG -Antwort auf die Feststellung der Benachteiligung von Menschen mit Behinderung/Abbau von Benachteiligungen -Umsetzung von Art. 8 Abs. 2 und 4 BV -Antwort auf die Volksinitiative « Gleiche Rechte für Behinderte »

Eidgenössische Volksinitiative „Gleiche Rechte für Behinderte“ Die Volksinitiative lautet: I Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt: Art. 4bis (neu) 1Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, der Sprache, des Alters, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. 2Das Gesetz sorgt für die Gleichstellung behinderter Menschen. Es sieht Massnahmen zur Beseitigung und zum Ausgleich bestehender Benachteiligungen vor. 3Der Zugang zu Bauten und Anlagen oder die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Leistungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, ist soweit wirtschaftlich zumutbar gewährleistet.

Ziele Art. 1 BehiGZweck 1 Das Gesetz hat zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind. 2 Es setzt Rahmenbedingungen, die es Menschen mit Behinderungen erleichtern, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und insbesondere selbstständig soziale Kontakte zu pflegen, sich aus- und fortzubilden und eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

Aufbau BehiG 1. Allgemeine Bestimmungen 2. Rechtsansprüche und Verfahren 3. Verhältnismässigkeit 4. Besondere Bestimmungen für den Bund 5. Besondere Bestimmungen für die Kantone 6. Schlussbestimmungen

BehiG Grundlegende Begriffe Art. 2 Begriffe 1 In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben. 2 Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist. 3 Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist. 4 Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist. 5 Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn: a. die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden; b. die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.

UNO-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung : Genehmigung durch die UNO- Generalversammlung : Inkrafttreten

Unterzeichnungen/Ratifizierungen Stand 9. Oktober 2013 Konvention: 158 Unterzeichnungen 137 Ratifizierungen Zusatzprotokoll: 92 Unterzeichnungen 78 Ratifizierungen

Präambel UNO Konvention (Auszug) „ Besorgt darüber, dass sich Menschen mit Behinderungen trotz dieser verschiedenen Dokumente und Verpflichtungen in allen Teilen der Welt nach wie vor Hindernissen für ihre Teilhabe als gleichberechtigte Mitglieder der Gesellschaft sowie Verletzungen ihrer Menschenrechte gegenübersehen, “

Wieso eine spezifische Konvention? Anerkennung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen als Menschenrechtsproblem Klarstellung des Inhalts/Tragweite der Menschenrechte im Hinblick auf Menschen mit Behinderungen Auslegungsquelle und Orientierung für nationale Gesetzgebung Schaffung einer internationalen Kontrolle betreffend Umsetzung der Rechte von Menschen mit Behinderungen

Überblick UNO Konvention Präambel sowie 50 Bestimmungen, welche sowohl wirtschaftliche (Bsp.: Recht auf Arbeit), soziale (Bsp.: Recht auf Bildung) und kulturelle als auch Bürger- und politische Rechte (Bsp. Abstimmungsrecht) beinhalten. Decken alle Bereiche ab, wo Menschen mit Behinderung benachteiligt werden Umsetzungsinstrumente Fakultativprotokoll

Verbot der Diskriminierung Art. 2 Begriffe Im Sinne dieses Übereinkommens (…) bedeutet „Diskriminierung aufgrund von Behinderung“ jede Unterscheidung, Ausschliessung oder Beschränkung aufgrund von Behinderung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass das auf die Gleichberechtigung mit anderen gegründete Anerkennen, Geniessen oder Ausüben aller Menschenrechte und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, bürgerlichen oder jedem anderen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird. Sie umfasst alle Formen der Diskriminierung, einschliesslich der Versagung angemessener Vorkehrungen;

Internationales Übereinkommen vom 21. Dezember 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung Art. 1 Abs. 1 In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck «Rassendiskriminierung» jede auf der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung, dem nationalen Ursprung oder dem Volkstum beruhende Unterscheidung, Ausschliessung, Beschränkung oder Bevorzugung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass dadurch ein gleichberechtigtes Anerkennen, Geniessen oder Ausüben von Menschenrechten und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder jedem sonstigen Bereich des öffentlichen Lebens vereitelt oder beeinträchtigt wird.

Artikel 19 Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft

Artikel 19 Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens anerkennen das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und geeignete Massnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern, indem sie unter anderem gewährleisten, dass

a) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben; b) Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu Hause und in Einrichtungen sowie zu sonstigen gemeindenahen Unterstützungsdiensten haben, einschliesslich der persönlichen Assistenz, die zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft und der Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft notwendig ist;

UNO-BRK Ausschuss, List of Issues/Tunesien, 14. Juli 2010, betreffend Art. 19 „Please provide updated information on short- and long-term strategies developed for the deinstitutionalization of persons with disabilities. Please indicate which law sets out how persons with disabilities can benefit from health services and rehabilitation in their homes and explain the criteria for benefiting from these services. “

UNO-BRK Ausschuss, Concluding Observations/China, 27. September 2012, betreffend Art. 19 UNO-BRK „32. The Committee recommends to take immediate steps to phase out and eliminate institutional-based care for people with disabilities. Further, the Committee recommends to State party to consult with organisations of persons with disabilities on developing support services for persons with disabilities to live independently in accordance with their own choice. Support services should also be provided to persons with a high level of support needs. (...)“

UNO-BRK Ausschuss, List of Issues/Australien, 13. Mai 2013, betreffend Art. 19 „26.What measures are being taken to prohibit the redevelopment of ‚contemporary institutions‘ where people with disabilities must live in order to obtain support? How does the Government ensure the right of persons with disabilities to secure the right to independent living? Please provide data indicating the transition from institutional care to independent living disaggregated by gender, disabilities, age, and indigenous people.“

UNO-BRK Ausschuss, Concluding Observations/Österreich, 13. September 2013 (advanced unedited edition) betreffend Art. 19 „36.The Committee notes with concern reports that over the last twenty years the population of Austrians with disabilities, who are institutional dwellers, has increased. The Committee is particularly concerned by this phenomenon because institutions are contrary to article 19 of the Convention and leave persons vulnerable to violence and to abuse. 37.The Committee recommends that the State party ensure that the Federal Government and the Governments of the Länder place greater efforts on de-institutionalisation and in allowing persons with disabilities to choose where they live.“

Walter Kälin, Gutachten UNO Behindertenkonvention (Oktober 2008) - Auszüge „(…) die genannten Massnahmen (sollen vielmehr) verhindern, dass Personen mit Behinderungen zu einer Lebensform gezwungen werden, die sie nicht selbst gewählt haben und dadurch vom Leben in der Gesellschaft ausgeschlossen werden, bzw. an einer selbstgewählten Lebensform gehindert werden, die sie selbst bewältigen können.“ (S. 69) „Die Pflegebedürftigkeit, bauliche und technische Hindernisse und auch finanzielle Aspekte dürften nach den Vorgaben von Art. 19 nicht vorgebracht werden können, um eine Unterbringung in einer Institution zu rechtfertigen. Vielmehr verpflichtet sich der Staat, individuelle Lösungen nicht zu verhindern (Unterlassungspflicht) und auch zu unterstützen (Leistungspflicht).“ (S. 71)

Arbeit und Beschäftigung Art. 27

Artikel 27 (1) Die Vertragsstaaten anerkennen das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit; dies beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird. Die Vertragsstaaten sichern und fördern die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit, einschliesslich für Menschen, die während der Beschäftigung eine Behinderung erwerben, durch geeignete Schritte, einschliesslich des Erlasses von Rechtsvorschriften, um unter anderem

a) Diskriminierung aufgrund von Behinderung in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer Beschäftigung gleich welcher Art, einschliesslich der Auswahl-, Einstellungs- und Beschäftigungsbedingungen, der Weiterbeschäftigung, des beruflichen Aufstiegs sowie sicherer und gesunder Arbeitsbedingungen, zu verbieten; b) das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen, einschliesslich Chancengleichheit und gleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit, auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen, einschliesslich Schutz vor Belästigungen, und auf Abhilfe bei Missständen zu schützen;

Antwort UN Auschuss im Oktober 2010 zum Bericht Tunesien vom 14. Juli 2010 betreffend Art. 27 „Please elaborate on whether the general employment act protects persons with disabilities from discrimination, including the denial of reasonable accommodation and harassment at all stages of employment.“

Umsetzungsinstrumente Ausschuss für die Rechte der Menschen mit Behinderungen (Art. 34) Berichte der Vertragsstaaten (Art. 35/36) Konferenz der Vertragsstaaten (Art. 40) Nationale Anlaufstellen/Monitoring (Art. 33)

Umsetzungsinstrumente Fakultativprotokoll: Individualbeschwerde. Bis heute vier Entscheidungen: -H.M. v. Sweden, 19. April 2012, CRPD/C/7/D/3/2011 -Kenneth McAlpine v. The United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland, 28. September 2012, CRPD/C/8/D/6/2011 -Szilvia Nyusti, Péter Takács and Tamás Fazekas v. Hungary, 16. April 2013, CRPD/C/9/D/1/2010 -Zsolt Bujdosó and five others v. Hungary, 9. September 2013, CRPD/C/10/D/4/2011

UNO-BRK Ausschuss Eckdaten -1. Session: Frühling und Herbst 2013: 9. und 10. Session -Bis heute: Jedes Jahr zwei Sessionen von 1-2 Wochen -Bis heute 9 Länderberichte überprüft (Argentinien, Australien, China, Österreich, Paraguay, Peru, Spanien, Tunesien, Ungarn) -39 Länderberichte in der « Pipeline » -Bis heute 4 Einzelfallentscheidungen

Ratifizierung UNO-BRK durch die Schweiz? Dezember 2012: Botschaft Bundesrat. Sommersession 2013: Nationalrat befürwortet die Ratifizierung durch die Schweiz mit 119 ja zu 68 nein bei 4 Enthaltungen. 18. Oktober 2013: UNO-BRK in der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK), Ständerat. Wintersession 2013 (voraussichtlich): UNO- BRK im Plenum Ständerat.

Ratifizierung UNO-BRK durch die Schweiz? Hauptargumente der Gegner: Kosten Verlust an Souveränität Besondere Bedenken bezüglich Art. 24 sowie 27 UNO-BRK